Urteil des BVerwG vom 09.09.2014

Arglistige Täuschung, Nichtigkeit, Verwaltungsakt, Beteiligter

Sachgebiet:
Staatsangehörigkeitsrecht
Rechtsquelle/n:
AuslG 1990 § 85 Abs. 1
RuStAG § 16
StAG §§ 10, 16, 35
VwVfG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs.
3, § 44
Titelzeile:
Keine Nichtigkeit erschlichener Einbürgerung
BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Stichwort/e:
Arglistige Täuschung; Aushändigung; Bekanntgabe; Beteiligter; Einbürgerung;
Einbürgerungsurkunde; Identität; Identitätsirrtum; Identitätstäuschung; Nichtigkeit;
Rechtswidrigkeit; Rücknahme; Staatsangehörigkeit.
Leitsatz/-sätze:
1. Eine Einbürgerung wird auch demjenigen wirksam bekannt gegeben, der den
Einbürgerungsantrag unter Angabe falscher Personalien (einschließlich der
Staatsangehörigkeit) gestellt hat, auf die die Einbürgerungsurkunde ausgestellt
worden ist.
2. Eine unter Verwendung einer anderen Identität erschlichene Einbürgerung ist
nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig.
Urteil des 1. Senats vom 9. September 2014 - BVerwG 1 C 10.14
I. VG Stuttgart vom 12. November 2012
Az: VG 11 K 3014/12
II. VGH Mannheim vom 3. Dezember 2013
Az: VGH 1 S 49/13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 10.14
VGH 1 S 49/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Prof. Dr. Kraft und
Dr. Häußler sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Dezember
2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit seiner Einbürge-
rung durch die Beklagte.
1. Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im November 1995
nach Deutschland ein. Er stellte einen Asylantrag und gab sich unter dem Alias-
Namen H.S. als afghanischer Staatsangehöriger aus. Nachdem das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot hin-
sichtlich Afghanistans festgestellt hatte, erhielt der Kläger im Oktober 1998 eine
Aufenthaltsbefugnis und im März 2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Im Dezember 2003 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Dazu legte er
u.a. eine Geburtsbescheinigung mit dem Briefkopf „Generalkonsulat von Afgha-
nistan Bonn“, ausgestellt auf den Namen H.S., sowie weitere auf diesen Namen
lautende Urkunden vor. Ebenfalls unter diesem Namen erkannte er 2004 die
Vaterschaft eines Kindes deutscher Staatsangehörigkeit an und verzichtete
gegenüber der Afghanischen Botschaft Bonn auf die afghanische Staatsange-
hörigkeit. Da keine Entlassung aus der afghanischen Staatsangehörigkeit er-
folgte, nahm die Beklagte die Mehrstaatigkeit hin und händigte ihm am 6. Juli
2004 eine auf die Aliaspersonalien ausgestellte Einbürgerungsurkunde aus.
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2. Im Oktober 2011 beantragte der Kläger, seine Personalien auf N.A.K., gebo-
ren am 8. Oktober 1969 in Swabi/Pakistan, zu berichtigen. Dazu gab er an,
während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland unter falschen afghani-
schen Personalien aufgetreten zu sein. Die von ihm vorgelegten Dokumente
seien zwar echt, hätten jedoch eine andere Person betroffen. Inzwischen sei er
aus der pakistanischen Staatsangehörigkeit entlassen worden.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2012 stellte die Beklagte fest, dass die dem Kläger
ausgehändigte Einbürgerungsurkunde nicht wirksam geworden und die Einbür-
gerung im Übrigen nichtig sei. Zur Begründung führte sie aus, die Urkunde sei
unwirksam, weil sie hinsichtlich der Identität des Klägers erhebliche Mängel
aufweise. Zudem lägen auch die Voraussetzungen des § 44 LVwVfG vor. Die
Nichtigkeitsfeststellung nach § 44 Abs. 5 LVwVfG sei nicht durch die Fünfjah-
resfrist des § 35 Abs. 3 StAG ausgeschlossen. Schließlich sei davon auszuge-
hen, dass die Entlassung aus der pakistanischen Staatsangehörigkeit mangels
wirksamer Einbürgerung ebenfalls unwirksam sei. Den dagegen erhobenen Wi-
derspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid
vom 9. August 2012 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen (InfAuslR 2013, 162). Auf die
Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil geändert und
die Bescheide aufgehoben (VBlBW 2014, 269). Er hat seine Entscheidung im
Wesentlichen darauf gestützt, dass der Einbürgerungsakt dem Kläger als ge-
wollten und damit richtigen Adressaten bekannt gegeben worden sei. Denn der
Kläger sei trotz der Identitätstäuschung Beteiligter des mit der Einbürgerung
abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens gewesen. Die Einbürgerungsurkunde
sei auch für ihn bestimmt gewesen. Als Inhaltsadressat sei er der richtige Be-
kanntgabeadressat, weil er erkennbar derjenige gewesen sei, demgegenüber
die Beklagte ihre Entscheidung habe treffen wollen. Die allein für den Kläger
bestimmte Einbürgerungsurkunde sei ihm auch ausgehändigt worden. Zudem
hätte die Wirkung dieses schriftlichen Verwaltungsakts, der erst durch Aushän-
digung einer Urkunde wirksam werde, nach dem Willen des Amtsträgers in der
Person des entgegennehmenden Antragstellers eintreten sollen.
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Die Einbürgerung sei auch nicht nach § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig. Zwar sei sie
durch arglistige Täuschung erwirkt worden und leide an einem Rechtsfehler,
weil der Kläger kein afghanischer Staatsangehöriger gewesen sei. Aber der
Mangel sei nicht „besonders schwerwiegend“ im Sinne des § 44 Abs. 1
LVwVfG. Die Existenz des § 35 Abs. 1 und 5 StAG sowie der §§ 45 bis 47
LVwVfG belegten mit Blick auf betrügerische Angaben, dass eine arglistige
Täuschung im Regelfall nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führe. Die
Täuschung über Namen und Geburtsdaten des Antragstellers wiege nicht
schwerer als jede andere Täuschung über Umstände, die außerhalb der Tatbe-
standsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung lägen und in diesem Sinne
nicht wesentlich für deren Erlass seien (vgl. § 35 Abs. 1 StAG). Sie stelle viel-
mehr den typischen Fall einer Täuschung im Sinne von § 35 Abs. 1 StAG dar,
die nicht zur Nichtigkeit führe. Dem Kläger komme deshalb der Schutz der Fünf-
Jahres-Frist des § 35 Abs. 3 StAG zugute.
Zur Begründung ihrer Revision macht die Beklagte geltend, der Kläger sei
schon nicht Beteiligter des auf die Einbürgerung gerichteten Verwaltungsverfah-
rens geworden. Infolge der Identitätstäuschung müsse er sich so behandeln
lassen, als ob er den Antrag für die Aliasperson gestellt habe. Daher sei er we-
der als Inhalts- noch als materieller Adressat der Einbürgerung anzusehen, so
dass ihm dieser Verwaltungsakt nicht wirksam bekannt gegeben worden sei. Im
Übrigen sei die Einbürgerung gemäß § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig, da die Identi-
tätstäuschung eine essentielle Einbürgerungsvoraussetzung betreffe, die von
dem Begriff der arglistigen Täuschung nicht vollumfänglich erfasst werde. § 44
LVwVfG sei neben der Rücknahmevorschrift des § 35 StAG anwendbar.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er rügt, die Rechtsauffassung der
Beklagten führe zu einer Umgehung der Fristregelung in § 35 Abs. 3 StAG, die
der Gesetzgeber aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur
Wahrung der Rechtssicherheit geschaffen habe.
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II
Die zulässige Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteilig-
ten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1
und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Beru-
fungsgerichts steht im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 2
VwGO), denn die Einbürgerung ist dem Kläger wirksam bekannt gegeben wor-
den (1.) und erweist sich auch nicht als nichtig (2.).
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Einbürgerung des
Klägers durch die ihm am 6. Juli 2004 von der Beklagten übergebene Einbürge-
rungsurkunde vom gleichen Tag wirksam geworden ist.
Der damals maßgebliche § 16 Satz 1 RuStAG (i.d.F. des § 194 Nr. 2 BBG vom
14. Juli 1953, BGBl I S. 551) sah vor, dass die Einbürgerung mit der Aushändi-
gung der von der höheren Verwaltungsbehörde hierüber ausgefertigten Urkun-
de wirksam wird. Die Landesregierungen waren nach Satz 2 der Vorschrift er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von
Satz 1 zu bestimmen und konnten gemäß Satz 3 diese Ermächtigung auf ober-
ste Landesbehörden übertragen. Aufgrund dieser Delegationsermächtigung war
die Beklagte gemäß § 1 der baden-württembergischen Verordnung über Zu-
ständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht vom 3. Februar 1976 (GBl S. 245)
als untere Verwaltungsbehörde für den Vollzug des Reichs- und Staatsangehö-
rigkeitsgesetzes zuständig.
Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch die ihm am 6. Juli 2004
ausgehändigte Einbürgerungsurkunde erworben. Gemäß § 41 Abs. 1 LVwVfG
ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er be-
stimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu
Recht davon ausgegangen, dass die Einbürgerungsurkunde aus Sicht der Be-
klagten allein für die Person des Klägers bestimmt war. Denn damals wollten
die Amtsträger der Beklagten ihn - wenn auch irrtumsbedingt - einbürgern, da er
trotz der Identitätstäuschung Antragsteller und damit Beteiligter des Verwal-
tungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG geworden ist. Für die verfah-
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rensrechtliche Beteiligtenstellung ist letztlich auf die Person abzustellen, die der
Behörde gegenübertritt und im eigenen Namen für sich (eine Entscheidung
über) die beantragte Maßnahme begehrt. Demzufolge ist durch den am 16. De-
zember 2003 vom Kläger gestellten Einbürgerungsantrag ein Verfahrensrechts-
verhältnis zwischen ihm und der Beklagten begründet worden; ihre Amtswalter
hatten bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die Absicht, gegenüber
dieser Person eine Regelung zu treffen.
Davon zu trennen ist die materiellrechtliche Einbürgerungsvoraussetzung der
geklärten und feststehenden Identität des Bewerbers, die in § 85 AuslG 1990
(i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli
1999, BGBl I S. 1618) - wie dem heute geltenden § 10 StAG - zwar nicht aus-
drücklich erwähnt wird, aber dennoch eine notwendige Voraussetzung und
einen unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der gesetzlich geregelten Ein-
bürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe bildet (vgl. Urteil vom
1. September 2011 - BVerwG 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 = Buchholz 130
§ 10 StAG Nr. 6, jeweils Rn. 11 ff.). Entgegen der Auffassung der Beklagten
stellen Irrtümer und Fehlvorstellungen der Amtsträger über das Vorliegen der
gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen, auch wenn sie den zentralen
Punkt der Identität des Einbürgerungsbewerbers betreffen, nicht dessen verfah-
rensrechtliche Beteiligtenstellung infrage. Deshalb hat die gegenüber dem Klä-
ger als Antragsteller willentlich erfolgte Bekanntgabe der Einbürgerung ihn als
Person in den deutschen Staatsverband aufgenommen. Die Einbürgerung ist
trotz des Identitätsirrtums und der darauf beruhenden fehlerhaften Personenbe-
zeichnung in der Urkunde dem Kläger gegenüber wirksam geworden (§ 43
Abs. 1 Satz 2 LVwVfG).
2. Die Einbürgerung erweist sich auch nicht infolge Nichtigkeit als unwirksam
(§ 43 Abs. 3 LVwVfG). Sie ist nicht aus einem der in § 44 Abs. 2 LVwVfG aufge-
führten Gründe nichtig; insbesondere greift die Nr. 2 nicht, denn dem Kläger
wurde die gemäß § 16 Satz 1 RuStAG erforderliche Einbürgerungsurkunde
übergeben. Die Nichtigkeit könnte sich daher nur aus § 44 Abs. 1 LVwVfG er-
geben. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders
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schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in
Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Bezugspunkt der Offensichtlichkeit nach § 44 Abs. 1 LVwVfG ist das Vorliegen
eines besonders schwerwiegenden Fehlers. Besonders schwerwiegend ist nur
ein Mangel, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, d.h. mit
tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesent-
lichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt (Urteil vom 22. Februar
1985 - BVerwG 8 C 107.83 - DVBl 1985, 624 = Buchholz 406.11 § 134 BBauG
Nr. 6). Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen
müssen in einem so erheblichem Maße verletzt sein, dass von niemandem er-
wartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (Urteil
vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 1.96 - NVwZ 1998, 1061 <1062> =
Buchholz 401.0 § 125 AO Nr. 1 S. 3 f.; Beschluss vom 11. Mai 2000 - BVerwG
11 B 26.00 - NVwZ 2000, 1039 <1040> = Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12
S. 4). Für diese Beurteilung ist grundsätzlich auf den Erlasszeitpunkt abzustel-
len (Beschluss vom 5. April 2011 - BVerwG 6 B 41.10 - Buchholz 316 § 44
VwVfG Nr. 102). Ein derart schwerwiegender Fehler haftete der am 6. Juli 2004
erfolgten Einbürgerung des Klägers nicht an.
Zwar hatte der Kläger die Beklagte über seine Identität und Staatsangehörigkeit
arglistig getäuscht, so dass seine Einbürgerung wegen eines wesentlichen ent-
scheidungserheblichen Mangels rechtswidrig ist. Entgegen der Auffassung der
Revision ist sie aber deswegen nicht mangels existierenden Bezugsobjekts
nichtig. Denn die Einbürgerung bezog sich nicht auf eine nichtvorhandene oder
andere Person, sondern auf die Person des Klägers unter falschem Namen auf-
grund falscher Angaben (vgl. Urteil vom 8. März 1977 - BVerwG 1 C 15.73 -
Buchholz 132.0 § 24 1. StARegG Nr. 1 S. 1 <4>).
Trotz des täuschungsbedingten Identitätsirrtums auf Seiten der Beklagten, der
einen schwerwiegenden Mangel begründet, erwies sich die Einbürgerung des
Klägers nicht als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungs-
prinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellun-
gen als unvereinbar. Denn zum einen lässt bereits die Regelung in § 48 Abs. 2
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Satz 3 Nr. 1 LVwVfG erkennen, dass der Gesetzgeber selbst durch arglistige
Täuschung erwirkte Verwaltungsakte nicht als nichtig, sondern nur als rück-
nehmbar ansieht. Zum anderen hatte der Kläger, auch wenn ihm die für seine
Einbürgerung maßgeblichen Aufenthaltstitel nur aufgrund der Täuschung über
seine Staatsangehörigkeit und das daraufhin festgestellte Abschiebungsverbot
erteilt worden waren, unter seinem Alias-Namen im Bundesgebiet gelebt und
- mit Ausnahme der tatbestandlich eine Rücknahme rechtfertigenden Identitäts-
täuschung - die für eine Einbürgerung erforderlichen sprachlichen und sonsti-
gen Integrationsleistungen in eigener Person erbracht. Schließlich wurde be-
reits vor Schaffung der speziellen staatsangehörigkeitsrechtlichen Rücknahme-
befugnis in § 35 StAG (durch Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeits-
gesetzes vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 158) durchweg die Auffassung vertre-
ten, eine erschlichene Einbürgerung sei selbst bei Identitätstäuschung nur ein-
fach rechtswidrig und daher - wenn überhaupt - rücknehmbar, nicht aber nichtig
(vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. November 2002 - 19 B 2187/02 -
ris>; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Oktober 2006 - OVG 5 B 1.05 -
OVGE BE 27, 224; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. September 2007 - 11 LB
108/07 - ; BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2008 - BVerwG 5 C 4.07 -
BVerwGE 130, 209 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 121 und vom 30. Juni 2008
- BVerwG 5 C 32.07 - Buchholz 11 Art. 16 GG Nr. 79; vgl. auch für den Fall der
Flüchtlingsanerkennung bei Täuschung über Identität, Staatsangehörigkeit so-
wie Verfolgungsschicksal: Urteil vom 19. November 2013 - BVerwG 10 C
27.12 - BVerwGE 148, 254).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Dr. Häußler
Dr. Rudolph
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG).
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Kraft
Dr. Rudolph