Urteil des BVerwG vom 16.09.2015

Politische Rechte, Emrk, Objektivität, Vertretung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 46.15
OVG 4 B 781/15
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 14. Juli 2015 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich bei sachdienlicher Auslegung der Beschwerdeschrift
vom 21. Juli 2015 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2015 - 4 B 781/15 - richtet, ist unzuläs-
sig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsge-
richtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fäl-
len angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen
Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO
vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevoll-
mächtigten eingelegt worden. Dass der Kläger mit dem vorliegenden Verfahren
seine generelle Zulassung als Rechtsbeistand erstrebt, ändert hieran nichts.
Insoweit ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass der für Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich geltende Anwalts-
zwang nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Der Gesetzgeber ist im Inte-
resse einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung berechtigt, die
Vertretung eines rechtsunkundigen Beteiligten durch einen rechtskundigen Be-
vollmächtigten vorzuschreiben. Diesen Anforderungen wird der in § 67 Abs. 4
VwGO geregelte Vertretungszwang gerecht. Er dient unmittelbar der Förderung
der Sachlichkeit und Objektivität des Verfahrens und der sachkundigen Erörte-
rung von Rechtsfragen und ermöglicht die konzentrierte Durchführung eines
Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dies verstößt weder gegen
Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen die auf strafrechtliche Ankla-
geverfahren und ihnen vergleichbare Verfahren zugeschnittene Regelung in
Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 5 B
201.95 - juris Rn. 2 m.w.N.). Nichts anderes gilt für Art. 48 Abs. 2 GR-Charta,
wonach jedem Angeklagten die Achtung der Verteidigerrechte gewährleistet
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wird, und Art. 14 des Internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rech-
te - IPbpR -, wonach jeder einer strafbaren Handlung Angeklagte das Recht
hat, sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl vertei-
digen zu lassen (Art. 14 Abs. 3 Buchst. d IPbpR).
Bei dieser Sachlage ist auf das weitere Vorbringen des Klägers nicht einzuge-
hen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestset-
zung bedarf es mit Blick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG
nicht.
Prof. Dr. Berlit
Fricke
Dr. Rudolph
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