Urteil des BVerwG vom 16.06.2014

Rechtliches Gehör, Bundesamt, Zusage, Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 4.14, 1 PKH 4.14
VGH 19 BV 13.1447
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfah-
ren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechts-
anwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 22. Januar 2014 werden verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu jeweils einem Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Prozesskostenhilfeanträge sind mangels hinreichender Erfolgsaussichten
abzulehnen, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt, (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 ZPO).
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützten Beschwer-
den genügen hinsichtlich beider Zulassungsgründe nicht den Darlegungsanfor-
derungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungs-
grundes gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch nicht geklärten und sowohl für das Berufungsgericht als
auch die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechts-
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frage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin
die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll
(stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz
310 § 133 VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen
der Beschwerden nicht.
Bezüglich der verschiedenen von den Beschwerden aufgeworfenen Fragen zur
Auslegung der Anordnung des Bundesministeriums des Innern (BMI) über die
Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion vom 24. Mai
2007 in der Fassung vom 22. Juli 2009 und der früheren Regelung im Teilrund-
erlass des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997 fehlt es bereits an Darlegun-
gen zur Entscheidungserheblichkeit. Denn das Berufungsgericht ist davon aus-
gegangen, dass es sich bei der auf § 23 Abs. 2 AufenthG gestützten Anordnung
des BMI um eine politische Leitentscheidung handelt, die grundsätzlich keiner
gerichtlichen Überprüfung unterliegt und der nur mittelbar über die Verpflichtung
der Behörden zur Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung zukommt,
soweit sich eine entsprechende Behördenpraxis herausgebildet hat. Damit hat
sich das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom
15. November 2011 - BVerwG 1 C 21.10 - (BVerwGE 141, 151 = Buchholz
402.242 § 23 AufenthG Nr. 2) angeschlossen, wonach die Anordnung keiner
eigenständigen richterlichen Auslegung unterliegt und Betroffene unmittelbar
aus der Anordnung keine Rechte herleiten können. Für das Berufungsgericht
war daher hinsichtlich der inzwischen maßgeblichen Anordnung des BMI allein
entscheidungserheblich, ob den Klägern auf der Grundlage der tatsächlichen
Verwaltungspraxis und der tatsächlichen Handhabung dieser Anordnung durch
das Bundesamt ein Anspruch auf Gleichbehandlung zusteht. Hinsichtlich der
Regelungen im Teilrunderlass des Auswärtigen Amtes von 1997 und einer in
Anwendung dieses Erlasses in der Vergangenheit für die Kläger möglicherwei-
se günstigeren Verwaltungspraxis setzen sich die Beschwerden nicht damit
auseinander, dass der Senat bereits im Beschluss vom 27. Juni 2013 - BVerwG
1 B 3.13 - darauf hingewiesen hat, dass es rechtlich schon deshalb nicht auf die
(frühere) Verwaltungspraxis des Auswärtigen Amtes ankommt, weil nach Verla-
gerung der Zuständigkeit für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens von
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den Ländern auf den Bund inzwischen ausschließlich das Bundesamt für die
Erteilung einer Aufnahmezusage zuständig ist.
Soweit die Beschwerden weiter mit Blick auf Art. 6 GG für grundsätzlich klä-
rungsbedürftig halten, ob ein Familienverband trotz erfolgter Zusage, wie ge-
schehen, auseinandergerissen werden darf, wird ein Klärungsbedarf nicht nä-
her dargelegt. In diesem Zusammenhang setzen sich die Beschwerden weder
mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bun-
desverwaltungsgerichts zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen des grund-
rechtlichen Schutzes von Ehe und Familie noch mit dem Umstand auseinander,
dass durch die Erstreckung der Aufnahme auf (nichtjüdische) Ehegatten und
minderjährige ledige Kinder jedenfalls der Kernfamilie eine Einreise im Fami-
lienverband ermöglicht wird (vgl. I 4 der Anordnung) und verbleibende familiäre
Härten über einen Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 AufenthG Berücksichti-
gung finden können.
Die weiteren von den Beschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen rechtfertigen
ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Auch insoweit zeigen die Be-
schwerden keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, sondern halten den
rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts lediglich ihre gegenteilige Auf-
fassung entgegen. Allein der Umstand, dass die Kläger die Entscheidung des
Berufungsgerichts in mehrfacher Hinsicht für falsch halten, reicht zur Darlegung
einer eine Zulassung der Revision rechtfertigenden grundsätzlichen Bedeutung
nicht aus.
2. Die Beschwerden genügen auch hinsichtlich der von ihnen gerügten Verfah-
rensverstöße nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO. Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er
sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner
rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. In diesem Sinne legen die
Beschwerden weder eine Verletzung der Aufklärungspflicht noch einen Verstoß
gegen das Recht auf rechtliches Gehör noch einen sonstigen Verfahrensman-
gel schlüssig dar.
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Stattdessen wenden sie sich vor allem gegen die von ihrem rechtlichen Stand-
punkt aus unzureichenden tatrichterlichen Feststellungen. Dabei berücksichti-
gen sie auch hier nicht in dem gebotenen Maße, dass die Kläger nach der vom
Berufungsgericht zugrunde gelegten, für die Aufklärungsrüge maßgeblichen
materiellen Rechtsauffassung weder unmittelbar aus der Anordnung des BMI
noch aus einer etwaigen Zusage der Auslandsvertretung oder einer in Anwen-
dung des Teilrunderlasses von 1997 in der Vergangenheit möglicherweise
großzügigeren Verwaltungspraxis des Auswärtigen Amtes einen Anspruch auf
Aufnahme herleiten können. Hinsichtlich eines möglichen Anspruchs auf
Gleichbehandlung ist das Berufungsgericht - mit Blick auf die von den Klägern
behauptete mündliche Zusage der Auslandsvertretung - davon ausgegangen,
dass es nicht darauf ankomme, ob es unter der Verwaltungspraxis des Auswär-
tigen Amtes derartige Zusagen tatsächlich gegeben habe, weil das Bundesamt
überzeugend dargelegt habe, dass es über die vom Anwendungsbereich der
Aufnahmeanordnung erfassten Anträge in jedem Fall nach Maßgabe dieser
Anordnung entschieden habe. Weiter ist das Berufungsgericht nach Würdigung
des Vorbringens der Beklagten und der Kläger und unter Einbeziehung seiner
eigenen Erkenntnisse aus anderen Gerichtsverfahren zu der Überzeugung ge-
langt, dass das Bundesamt in ständiger, vom Bundesministerium gebilligter
Praxis Aufnahmezusagen auf der Grundlage der Aufnahmeanordnung nur Per-
sonen erteilt, die eine eigene jüdische Nationalität oder die jüdische Nationalität
eines Elternteils mit vor 1990 ausgestellten staatlichen Urkunden nachweisen,
allein der Nachweis der Abstammung von einem jüdischen Großelternteil hin-
gegen nicht genügt. Soweit die Beschwerden die tatrichterlichen Feststellungen
des Berufungsgerichts zur Verwaltungspraxis des Bundesamts für verfahrens-
fehlerhaft halten, überspannen sie die Anforderungen an die richterliche Aufklä-
rungspflicht und setzen sich - mit Blick auf die Darlegungslast - nicht damit aus-
einander, dass die Kläger im Berufungsverfahren das Vorbringen der Beklagten
zur Aufnahmepraxis des Bundesamts zwar bestritten, nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts aber keinerlei substantiierte Anhaltspunkte oder konkre-
te Einzelfälle für eine andere - für sie günstigere und deshalb von ihnen darzu-
legende - Verwaltungspraxis des Bundesamts angeführt haben.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3,
§ 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Berlit
Fricke
Dr. Maidowski
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