Urteil des BVerwG vom 08.04.2015

Nachhaltigkeit, Einkünfte, Ausnahmefall, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 15.15
OVG 3 Bf 146/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberver-
waltungsgerichts vom 23. Dezember 2014 werden zu-
rückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde-
verfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützten Beschwerden ha-
ben keinen Erfolg.
1. Die Beschwerden rügen eine Abweichung des Berufungsurteils von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in drei Fragen. Eine Diver-
genz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das angefoch-
tene Urteil in einem inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tra-
genden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz widerspricht,
den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezeichneten Gerichte in Anwen-
dung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Daran fehlt es hier.
a) Die Beschwerden halten es zunächst für rechtsfehlerhaft, dass das Oberver-
waltungsgericht den Unterhaltsbedarf des Klägers zu 2 in die Berechnung des
erforderlichen Unterhalts für die vierköpfige familiäre Bedarfsgemeinschaft ein-
bezogen hat, die aus den Klägern und dem Vater der Familie besteht (Be-
schwerdebegründung S. 2 - 4). Dem stehe entgegen, dass der Kläger zu 2
nach den Feststellungen des Gerichts durch eine unerlaubte Einreise in das
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Bundesgebiet und unzutreffende Angaben zu diesem Vorgang gravierende
Ausweisungsgründe gesetzt habe und ausreisepflichtig sei. Es sei daher rechts-
fehlerhaft und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, ihn trotz seiner Ausreisepflicht in die Bedarfsprognose für die
familiäre Gemeinschaft einzubeziehen.
Die Beschwerden sehen im Urteil des Berufungsgerichts eine Divergenz zu
dem "Grundsatz der uneingeschränkten Prognosegrundlage", den das Bundes-
verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - (BVerwGE
133, 329 ff.) und vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - (BVerwGE 146, 198 ff.) auf-
gestellt habe. Danach verlange das Bundesverwaltungsgericht die positive
Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne
Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordere einen
Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Ver-
fügung stehenden Mitteln. Dabei richte sich sowohl die Ermittlung des zur Ver-
fügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähi-
gen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft le-
ben, grundsätzlich nach den Bestimmungen des SGB II. Demgegenüber gehe
das Oberverwaltungsgericht der Sache nach von dem Rechtssatz aus, dass bei
der Ermittlung des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs diejenigen Entwicklun-
gen außer Betracht zu bleiben hätten, "die einzelne Mitglieder der Bedarfsge-
meinschaft unabhängig von dem Prüfungsergebnis treffen" (Beschwerdebe-
gründung S. 4).
Die geltend gemachte Divergenz zu den vom Bundesverwaltungsgericht aufge-
stellten Rechtssätzen liegt jedoch nicht vor. Das Berufungsgericht geht vielmehr
in seinen Obersätzen - wie die Beschwerde einräumt - ausdrücklich von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus und zitiert diese auch (UA
S. 26). Es kann offenbleiben, ob eine Divergenz schon deshalb nicht vorliegt,
weil sich die Beschwerde der Sache nach gegen die Anwendung der Rechts-
sätze im Einzelfall wendet. Denn in der Einbeziehung des Klägers zu 2 in die
Berechnung des Unterhaltsbedarfs ist auch bei Annahme rechtsgrundsätzlich
geleiteter Subsumtion keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts erkennbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
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tungsgerichts ist für die Berechnung des nach § 2 Abs. 3 AufenthG maßgebli-
chen Unterhaltsbedarfs grundsätzlich auf die Leistungsansprüche der Bedarfs-
gemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 1 und 2 SGB II abzustellen, in der die Klä-
ger aktuell leben (BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE
146, 198 Rn. 13 und vom 16. November 2010 - 1 C 20.09 - BVerwGE 138, 135
Rn. 20 f.). Nichts anderes ergibt sich im Fall der gesetzlichen Ausreisepflicht
des Klägers zu 2, von der das Oberverwaltungsgericht ausgeht. Denn er gehört
dieser Bedarfsgemeinschaft aktuell noch an, und das Gericht musste bei seiner
Prognoseentscheidung auch nicht davon ausgehen, dass sein Ausscheiden aus
der Gemeinschaft unmittelbar bevorsteht, zumal sich der Kläger zu 2 gegen die
Ausreiseverpflichtung wehrt und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis klagt.
b) Die Beschwerden sehen eine weitere Abweichung von Rechtssätzen des
Bundesverwaltungsgerichts darin, dass sich das Oberverwaltungsgericht au-
ßerstande sah, eine positive Prognose für ein nachhaltiges Erwerbsleben des
Ehemannes der Klägerin zu 1 zu stellen. Vielmehr sei nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts die den Mitgliedstaaten der Union durch
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Familienzusammenführungsrichtlinie
(RL 2003/86/EG) verliehene Befugnis zur Forderung einer Unterhaltssicherung
eng auszulegen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 4.12 -
BVerwGE 145, 153). Damit sei nicht zu vereinbaren, dass das Berufungsgericht
eine "Nachhaltigkeit der Beschäftigungssituation" und eine "hinreichende Zuver-
lässigkeit" der Erzielung ausreichender Einkünfte fordere (Beschwerdebegrün-
dung S. 5 - 9).
Der geltend gemachten Divergenz fehlt es zunächst schon an der Entschei-
dungserheblichkeit. Da die Kläger die Einbeziehung des Klägers zu 2 in die Be-
rechnung des Unterhaltsbedarfs nicht mit Erfolg rügen können (siehe oben Ab-
schnitt a), besteht zwischen dem aktuell verfügbaren Einkommen und dem Be-
darf der vierköpfigen familiären Gemeinschaft eine vom Oberverwaltungsgericht
festgestellte nicht gedeckte Bedarfslücke (UA S. 28 f.). Es kommt damit nicht
auf die aufgeworfene Frage an, ob verlangt werden darf, dass das vom Ehe-
mann der Klägerin zu 1 erzielte Einkommen hinreichend nachhaltig und dauer-
haft ist, um den Bedarf von drei Familienmitgliedern zu decken. Aber selbst im
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Fall der Entscheidungserheblichkeit ist in der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts bereits geklärt, dass die Bejahung der Unterhaltssicherung
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine positive Prognose voraussetzt, dass der
Lebensunterhalt des Ausländers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen in Zukunft "auf Dauer" ohne Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE
146, 198 Rn. 13 m.w.N.). Eine dauerhafte Unterhaltssicherung setzt eine nach-
haltige Erzielung hinreichender Einkünfte voraus, wie sie im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch das Oberverwaltungsge-
richt verlangt.
c) Eine Divergenz liegt auch nicht in unterschiedlichen Anforderungen des Be-
rufungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts an eine Ausnahme vom
Regelerfordernis der Unterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wie
die Beschwerden das rügen (Beschwerdebegründung S. 9 - 12). Eine solche
sehen die Beschwerden darin, dass das Berufungsgericht auf S. 30 des Urteils
einen Ausnahmefall nur bei besonderen, atypischen Umständen annehme, die
so bedeutsam seien, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der ge-
setzlichen Regelung beseitigten, oder wenn aus Gründen höherrangigen
Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung eines
Visums zum Familiennachzug geboten sei, etwa weil die Herstellung der Fami-
lieneinheit im Herkunftsland nicht möglich sei. Demgegenüber verlange das
Bundesverwaltungsgericht auch die Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben,
insbesondere des Gebotes der Einzelfallprüfung im Hinblick auf Art. 17 der Fa-
milienzusammenführungsrichtlinie (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 -
10 C 4.12 - BVerwGE 145, 153).
Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht in
seinen Obersätzen zur Ausnahme vom Regelfall nur auf Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts aus den Jahren 2008 und 2009 Bezug nimmt und nicht
ausdrücklich die unionsrechtlichen Maßstäbe erwähnt, die sich aus der Famili-
enzusammenführungsrichtlinie ergeben und auf die das Bundesverwaltungsge-
richt u.a. in dem zitierten Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 4.12 -
(BVerwGE 145, 153 Rn. 36) hingewiesen hat. Eine Rechtssatzdifferenz lässt
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sich daraus jedoch nicht ableiten. Denn das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
legt seiner Entscheidung der Sache nach auch die vom Bundesverwaltungsge-
richt hervorgehobenen unionsrechtlichen Maßstäbe zugrunde. So folgt die Ent-
scheidung dem Gebot der Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der in
Art. 17 der Familienzusammenführungsrichtlinie genannten Aspekte (Art und
Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person, Dauer ihres Aufent-
halts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozia-
ler Bindungen zu ihrem Herkunftsland). Dass es im konkreten Einzelfall einen
Ausnahmefall verneint hat, begründet keine zur Revisionszulassung führende
Rechtssatzdivergenz.
2. Das Vorbringen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt
nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerden halten folgende Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürf-
tig (Beschwerdebegründung S. 13):
"Ist der Lebensunterhalt im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG als gesichert anzusehen, wenn das Einkommen
mit Mitteln bestritten wird, die auf einer Beitragsleistung
beruhen, jedoch die Unstetigkeit der Erwerbsbiographie in
der Vergangenheit Zweifel an Festigkeit bzw. Nachhaltig-
keit des Einkommens nach dem Ende des Bezuges der
auf Beitragsleistungen beruhenden Mittel begründen?"
Die aufgeworfene Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil das Ein-
kommen der Bedarfsgemeinschaft nach den nicht mit Revisionsrügen angegrif-
fenen Feststellungen des Berufungsgerichts den Bedarf der vierköpfigen Fami-
lie (unter Einschluss des Klägers zu 2) nicht deckt, sodass es gar nicht auf die
Frage ankommt, welche Folgen die angesprochene Unstetigkeit der Erwerbsbi-
ographie in der Vergangenheit hat. Überdies beträfe die Frage die rechtsgrund-
sätzliche Klärung nicht weiter zugängliche tatrichterliche Bewertung der künfti-
gen Lebensunterhaltssicherung.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfest-
setzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und § 5 ZPO.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
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