Urteil des BVerwG vom 14.02.2013
BVerwG: verhütung, dienstliche tätigkeit, gesundheitsschädigung, arbeitsbedingungen, anerkennung, form, einfluss, arbeitsmedizin, verwaltung, subjektiv
BVerwG 6 PB 1.13
Rechtsquellen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 11
Stichworte:
Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz; Maßnahmen des Arbeitsschutzes; arbeitsbedingte
Gesundheitsgefahren.
Leitsatz:
Maßnahmen des Arbeitsschutzes, welche der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG
unterliegen, dienen der Verhütung von Gesundheitsgefahren, die einen Bezug zur Tätigkeit der
Beschäftigten in der Dienststelle haben; der Anerkennung arbeitsbedingter
Gesundheitsgefahren steht nicht entgegen, dass diese Gefahren auch durch die persönliche
Konstitution oder Situation der Beschäftigten beeinflusst werden können.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 1.13
VG Potsdam - 13.12.2011 - AZ: VG 20 K 1750/10.PVB
OVG Berlin-Brandenburg - 08.11.2012 - AZ: OVG 62 PV 2.12
In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für
Personalvertretungssachen des Bundes - vom 8. November 2012 wird
zurückgewiesen.
Gründe
1 Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das
Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen
Erfolg.
2 1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die
in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche
Bedeutung oder sind nicht entscheidungserheblich.
3 a) Die Beteiligte will zunächst geklärt wissen, ob vom Tatbestandsmerkmal „Maßnahmen zur
Verhütung sonstiger Gesundheitsschädigungen“ in § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG nur solche
Maßnahmen erfasst werden, die Gesundheitsschädigungen verhüten sollen, die unmittelbar
durch die Arbeitsbedingungen im Betrieb und die dienstliche Tätigkeit verursacht werden und
die in der Verantwortung des Arbeitgebers liegen. Diese Frage ist anhand gesetzlicher
Bestimmungen und vorliegender Senatsrechtsprechung eindeutig im Sinne des
Oberverwaltungsgerichts zu beantworten, sodass es ihrer Klärung in einem
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.
4 Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG bezieht sich auf
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen
Gesundheitsschädigungen. Nach ständiger Senatsrechtsprechung muss die vorgesehene
Maßnahme darauf abzielen, das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb
der Dienststelle zu mindern oder einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu
gewährleisten. Der Mitbestimmungstatbestand erfasst Arbeitsschutzmaßnahmen, die nach
gesetzlicher Vorschrift oder aus freiem Entschluss des Dienststellenleiters ergriffen werden
sollen, um die Beschäftigten allgemein zu schützen oder vor konkreten Gefahren zu bewahren,
welche die Tätigkeit auf bestimmten Arbeitsplätzen mit sich bringt (vgl. Beschlüsse vom 17.
Februar 1986 - BVerwG 6 P 21.84 - BVerwGE 74, 28 <30> = Buchholz 238.31 § 79
BaWüPersVG Nr. 6 S. 27 f., vom 25. August 1986 - BVerwG 6 P 16.84 - Buchholz 238.3 A § 75
BPersVG Nr. 46 S. 53, vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 27.92 - Buchholz 251.0 § 79
BaWüPersVG Nr. 16 S. 4, vom 8. Januar 2001 - BVerwG 6 P 6.00 - Buchholz 250 § 75 BPersVG
Nr. 102 S. 23 und vom 13. September 2012 - BVerwG 6 PB 10.12 - juris Rn. 5).
5 Der zitierten Senatsrechtsprechung ist zu entnehmen, dass Gegenstand der Mitbestimmung
nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind. Darunter fallen nach §
2 Abs. 1 ArbSchG Maßnahmen zur Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Die
Gesundheitsgefahren, denen vorgebeugt werden soll, müssen daher einen Bezug zur Tätigkeit
des Beschäftigten in der Dienststelle haben. Im Sinne eines effizienten vorbeugenden
Gesundheitsschutzes reicht ein kausaler Bezug zur Arbeitswelt aus. Arbeitsbedingte
Gesundheitsgefahren sind Vorgänge, die in nachvollziehbarem Zusammenhang mit dem
Arbeitsplatz oder der Tätigkeit über das allgemeine Lebensrisiko hinaus die Gesundheit
beeinflussen können. Der Anerkennung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren steht nicht
entgegen, dass diese Gefahren auch durch Ereignisse aus der Umwelt oder durch die
persönliche Konstitution oder Situation der Beschäftigten ebenso beeinflusst werden können
(vgl. Kohte, in: Kollmer/Klindt, Arbeitsschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, § 2 Rn. 19 ff.; ferner Altvater, in:
Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 75 Rn.
206; Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 75 Rn. 155).
Das vorbezeichnete weite Verständnis der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahr dem Begriff der
sonstigen Gesundheitsschädigung in § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG zugrunde zu legen, kommt der
effizienten Durchsetzung vorbeugenden Gesundheitsschutzes im Arbeitsleben zugute. Dazu
kann der Personalrat durch Einbringung seines Sachverstandes einen wichtigen Beitrag leisten,
wenn er bei entsprechenden von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahmen im Wege der
Mitbestimmung beteiligt wird. Der Bezug zum Arbeitsleben im beschriebenen Sinne ist daher
maßgeblich dafür, ob eine von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme eine solche zur
Verhütung einer Gesundheitsschädigung ist. Soweit die von der Beteiligten angeführten
Merkmale der unmittelbaren Verursachung und der Verantwortung des Arbeitgebers überhaupt
über diese Anforderung hinausgehen sollten, findet ein solches Verständnis in den genannten
gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten Senatsrechtsprechung keine Grundlage.
6 b) Die Beteiligte will ferner geklärt wissen, ob das Tatbestandsmerkmal „Maßnahmen zur
Verhütung sonstiger Gesundheitsschädigungen“ in § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG dahin
auszulegen ist, dass die zu verhindernde Gesundheitsschädigung in ihrer Auswirkung einem
Dienst- oder Arbeitsunfall vergleichbar sein muss.
7 aa) Auch diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren, weil sie
eindeutig zu verneinen ist. Zwar wird in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, unter
Gesundheitsschädigungen könnten nur solche Eingriffe in die Gesundheit verstanden werden,
die ihrer Schwere nach den Dienst- und Arbeitsunfällen gleichzuachten seien (vgl. Rehak, in:
Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 75 Rn.
174e; Fischer/Göeres/Gronimus, in: GKÖD, Band V, K § 75 Rn. 101; Kaiser, in:
Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 75 Rn. 433). In der zitierten
Senatsrechtsprechung findet sich eine derartige Aussage jedoch nicht. Sie ist nicht geeignet,
das Verständnis von einer mitbestimmungsrelevanten sonstigen Gesundheitsschädigung zu
präzisieren. Nach den gesetzlichen Definitionen des Dienstunfalls in § 31 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG und des Arbeitsunfalls in § 8 Abs. 1 SGB VII ist die Schwere des durch das plötzliche
Ereignis verursachten Gesundheitsschadens nicht selbst Definitionsmerkmal (so zutreffend
Altvater, a.a.O. § 75 Rn. 205). Die systematische Gleichsetzung von Dienst- und Arbeitsunfällen
einerseits und sonstigen Gesundheitsschädigungen andererseits in § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG
besagt lediglich, dass auch für die zweite Tatbestandsvariante der Zusammenhang mit dem
Arbeitsleben gegeben sein muss.
8 bb) Abgesehen davon ist die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich. Der
angefochtene Beschluss hängt davon nicht ab. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich -
durchaus im Einklang mit der oben zitierten Kommentarliteratur - angenommen, dass die
Präventionsmaßnahmen der Beteiligten auf die Beseitigung von Gesundheitsschädigungen
zielen, die nach ihrer Bedeutung für den einzelnen Beschäftigten und die Dienststelle mit den im
Tatbestand von § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG vorab genannten Dienst- und Arbeitsunfällen
vergleichbar sind. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass die im Angebotskatalog der Beteiligten
angesprochenen Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Muskel-Skelett-Erkrankungen und
Erschöpfungszustände nach den allgemeinen Erkenntnissen der Arbeitsmedizin als
Zivilisationskrankheiten zu den häufigsten Ursachen für Krankenfehltage sowie für Dienst- und
Arbeitsunfähigkeit gehören (BA S. 9 f.). Damit wird zugleich deutlich, dass das
Oberverwaltungsgericht der Aussage in der Senatsrechtsprechung Rechnung getragen hat,
wonach von der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG nicht jede Maßnahme erfasst
wird, die objektiv oder auch nur subjektiv Einfluss auf das Wohlbefinden der Beschäftigten
haben kann (vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 1986 a.a.O. S. 30 bzw. S. 28 und vom 25. August
1986 a.a.O. S. 53).
9 2. Der Divergenzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bleibt ebenfalls der
Erfolg versagt. Der angefochtene Beschluss weicht nicht von der zitierten Senatsrechtsprechung
ab.
10 Auch das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass mitbestimmungsrelevante
Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen einen Bezug zur Arbeit in der
Dienststelle haben müssen. Dabei hat es genügen lassen, dass die fragliche Maßnahme dazu
dient, Gesundheitsschädigungen vorzubeugen, die durch die Tätigkeit am Arbeitsplatz
verursacht werden oder verursacht werden können (BA S. 9). Diese Aussagen stehen nicht im
Widerspruch zur zitierten Senatsrechtsprechung, sondern sind im Gegenteil bereits in ihr
angelegt, wie oben ausgeführt wurde.
11 An dem Grundsatz, dass zwischen den Arbeitsbedingungen und -belastungen einerseits und
den Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen andererseits ein
Zusammenhang bestehen muss, hat das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung der hier in
Rede stehenden Präventionsmaßnahme der Beteiligten festgehalten. So hat es die
gesundheitssportlichen Aktivitäten und die Rückenschule, die von der Beteiligten angeboten
werden, in den Zusammenhang gestellt mit dem Bewegungsmangel und der Zwangshaltung bei
sitzender und stehender Tätigkeit und den damit verbundenen Gefahren für den Stütz- und
Bewegungsapparat und das Herz-Kreislauf-System. Die weiter angebotenen
Entspannungstechniken hat es den Gefahren für die körperliche und seelische Gesundheit in
Form von Fehlhaltungen und Erschöpfungszuständen zugeordnet, die es durch den
Reformdruck in der öffentlichen Verwaltung ausgelöst sieht. Den Zusammenhang zur Arbeit hat
es ebenfalls beim Angebot des Stimmtrainings als wesentliches Arbeitsinstrument im beruflichen
Alltag als erfüllt betrachtet. Insgesamt hat das Oberverwaltungsgericht die streitige Maßnahme
als der Bekämpfung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren geltend gewertet; es hat sich daran
nicht deswegen gehindert gesehen, weil die Maßnahme in geringem Umfang auch Projekte
ohne nennenswerten Arbeitsbezug enthält (BA S. 10 f.). Dies lässt keinen Widerspruch zu
Aussagen in der zitierten Senatsrechtsprechung erkennen.
12 Entsprechendes gilt schließlich, soweit das Oberverwaltungsgericht den Zusammenhang mit
dem Arbeitsleben nicht dadurch ausgeschlossen hat, dass die beschriebenen
Gesundheitsgefahren teilweise aus individuellen Verhalten und persönlichen Einstellungen
resultieren. Seiner weiteren Überlegung, dass sich die Dienststelle den Gesundheitsschutz auch
insoweit für die Zwecke einer Steigerung der Qualität und Effizienz der Arbeit zunutze macht (BA
S. 11), dient nur als zusätzliche Rechtfertigung dafür, Maßnahmen in die Mitbestimmung beim
Gesundheitsschutz einzubeziehen, die auf Gesundheitsgefahren reagieren, die typischerweise
ihre Grundlage sowohl im Arbeitsleben als auch in privaten Lebensumständen finden können.
Der erforderliche Zusammenhang mit dem Arbeitsleben wird damit nicht aufgegeben.
Neumann
Büge
Dr. Möller