Urteil des BVerwG vom 02.10.2006

BVerwG (verbot der diskriminierung, teilnahme, lehrer, besoldung, entlastung, bundesverwaltungsgericht, vergütung, mehrbelastung, umfang, richtlinie)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 76.06
VGH 1 UE 2423/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Dr. Heitz
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 2. Oktober 2006 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 622,83 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger, ein teilzeitbeschäftigter Lehrer, macht einen Anspruch auf erhöhte
Besoldung für die Zeiten seiner Teilnahme an fünf mehrtägigen Klassenfahrten
in den Schuljahren 1999/2000, 2001/2002 und 2002/2003 geltend. Während
des Berufungsverfahrens wies das staatliche Schulamt die Leitung der Schule
des Klägers an, ihn als Ausgleich für die Teilnahmen bis Ende des Schuljahres
2008/2009 nicht mehr für Klassen- und Studienfahrten einzusetzen. Im Hinblick
darauf hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Fra-
ge des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren be-
darf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90
<91>; stRspr). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der drei konkreten
Rechtsfragen, die sich der Beschwerdebegründung entnehmen lassen, nicht
vor.
Zum einen wirft der Kläger die Frage auf, ob teilzeitbeschäftigte Lehrer für Zei-
ten der Teilnahme an Klassenfahrten jedenfalls dann wie vollzeitbeschäftigte
Lehrer zu besolden seien, wenn die Gewährung eines Zeitausgleichs für die
Teilnahme nicht abschließend durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
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festgelegt werde. Diese Vorschriften müssten generell vorgeben, in welchem
Ausmaß und innerhalb welchen Zeitraums die Mehrbelastung auszugleichen
sei.
Diese Frage ist nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam, weil sie durch das Urteil
des Senats vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 61.03 - (BVerwGE 122, 65
<66 ff.>) geklärt ist. Danach besteht ein Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrer
auf erhöhte Besoldung oder Vergütung für die Teilnahme an Klassenfahrten
nicht, weil es an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt. Die in
der Teilnahme liegende Mehrbelastung ist durch zeitliche Entlastung, nämlich
durch Freistellung von der Teilnahme an künftigen Klassenfahrten, nicht aber
durch Gewährung erhöhter Besoldung oder einer Vergütung auszugleichen.
Ein Anspruch auf erhöhte Besoldung folgt nicht aus § 6 Abs. 1 BBesG, weil sich
nach dieser Vorschrift die Höhe der Besoldung teilzeitbeschäftigter Lehrer an-
teilig nach dem Verhältnis der für sie festgelegten Pflichtstunden zu der regel-
mäßigen Unterrichtsverpflichtung vollzeitbeschäftigter Lehrer bemisst. Die Teil-
nahme an einer Klassenfahrt ändert an der festgelegten Pflichtstundenzahl
nichts (BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 a.a.O. S. 66).
Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung gemäß § 48 Abs. 1 BBesG i.V.m. der
Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte besteht
schon deshalb nicht, weil die Teilnahme an einer Klassenfahrt keine Mehrarbeit
ist, sondern zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers gehört (BVerwG, Urteil
vom 23. September 2004 a.a.O. S. 68).
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dem Gebot des
gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit
gemäß Art. 141 EG i.V.m. der Richtlinie 75/117/ EWG vom 10. Februar 1975
sowie dem Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter gemäß der Richtli-
nie 97/81 EG des Rates vom 15. Dezember 1997 lässt sich ein Besoldungs-
oder Vergütungsanspruch nicht herleiten, weil eine gleichheitswidrige Benach-
teiligung Teilzeitbeschäftigter durch entsprechende zeitliche Entlastungen aus-
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geglichen werden kann (BVerwG, Urteil vom 23. September 2004, a.a.O.
S. 73 f.).
Den weiter aufgeworfenen Fragen,
- ob die Modalitäten der erforderlichen zeitlichen Entlastung teilzeitbeschäftigter
Lehrer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgegeben werden müs-
sen und
- innerhalb welchen Zeitraums die Mehrbelastung ausgeglichen werden muss,
kommt keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu,
weil sie im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich sind. Das Klagebe-
gehren ist auf Zahlung erhöhter Besoldung oder einer Vergütung gerichtet. Wie
dargelegt besteht ein solcher Anspruch auch dann nicht, wenn die zeitliche Ent-
lastung nicht abschließend durch generelle Regelungen vorgegeben ist oder
nicht zeitnah nach der Teilnahme an einer Klassenfahrt gewährt wird. Es ist
Sache des betroffenen Lehrers, einen Entlastungsanspruch unverzüglich gel-
tend zu machen, wenn er von der Teilnahme an künftigen Klassenfahrten frei-
gestellt werden will. Der zeitliche Abstand zwischen den dem Kläger zugesi-
cherten Freistellungen und den damit ausgeglichenen Teilnahmen an Klassen-
fahrten ist auf die frühere Rechtsunsicherheit über Art und Umfang der zu ge-
währenden Entlastung, zum Teil auch auf die späte Antragstellung des Klägers
zurückzuführen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Freistellungen
nach ihrem zeitlichen Umfang die Mehrbelastungen nicht ausgleichen oder ihr
zeitlicher Rahmen enger hätte gefasst werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3
GKG.
Albers Dr. Kugele Dr. Heitz
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