Urteil des BVerwG vom 16.10.2012

BVerwG: rechtliches gehör, grundstück, zgb, entstehung, nutzungsrecht, ddr, kaufvertrag, pachtvertrag, vollzug, überzeugung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 26.12
VG 7 K 1262/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
10. Oktober 2011 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts
Dresden wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
zu 1.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger beansprucht die Rückübertragung des hälftigen Bruchteilseigentums an
einer Teilfläche von 390 qm des mit einem Wohnhaus bebauten, 890 qm großen
Grundstücks R.straße 14 in D.. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen,
weil der Beigeladene zu 1 das Grundstück redlich erworben habe; ihm sei 1988 das
dingliche Nutzungsrecht an dem gesamten Grundstück verliehen worden.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil
bleibt ohne Erfolg. Die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe wurden zum
Teil schon nicht schlüssig dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und liegen jeden-
falls nicht vor.
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1. Der Rechtssache kommt aus den vom Kläger bezeichneten Gründen keine grund-
sätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das würde voraussetzen, dass
die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - ggf. erneuten
oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, dass mit dieser Klärung in
dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und dass hiervon eine Fortent-
wicklung der Rechtsprechung über den entschiedenen Einzelfall hinaus zu erwarten
ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a) Der Kläger möchte geklärt wissen, ob die Entstehung eines dinglichen Nutzungs-
rechts nach § 287 des Zivilgesetzbuchs der DDR - ZGB - vom 19. Juni 1975 (GBl. I
S. 465) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes der DDR über die Verleihung von Nut-
zungsrechten an volkseigenen Grundstücken - NutzRG - vom 14. Dezember 1970
(GBl. I S. 372) die Eintragung im Grundbuch voraussetzte. Die Frage betrifft kein re-
visibles Recht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO und könnte schon deshalb nicht zur
Zulassung der Revision führen. Sie lässt sich aber auch abgesehen hiervon ohne
Weiteres verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens
bedürfte. Die Verleihung des Nutzungsrechts war eine besondere staatliche Ent-
scheidung. Sie wurde mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde zu dem in die-
ser Urkunde verzeichneten Zeitpunkt wirksam (§ 287 Abs. 2 Satz 2 ZGB). Zwar sollte
das Nutzungsrecht - als Belastung des Grundeigentums (regelmäßig Volkseigen-
tums) - nach § 4 Abs. 3 NutzRG auch in das Grundbuch eingetragen werden. Doch
diente dies allein der staatlichen Dokumentation; es handelte sich um eine bloße
Ordnungsvorschrift, von deren Beachtung die Entstehung des Rechts nicht abhängig
war (vgl. Ministerium der Justiz der DDR, Kommentar zum ZGB, 1985, Anm. 2 zu
§ 287 ZGB; ebenso Schmidt, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Band I, Stand Ju-
ni 2009, Rn. 135 zu § 4 VermG m.w.N.).
b) Der Kläger möchte - sinngemäß - außerdem geklärt wissen, ob § 289 ZGB die
Verleihung eines neuen Nutzungsrechts für das gesamte Grundstück ausschloss,
wenn der Nutzer das Eigentum an dem aufstehenden Gebäude durch Kaufvertrag
erworben hat und dem Verkäufer ein dingliches Nutzungsrecht nur für einen Teil des
Grundstücks verliehen war. Auch diese Frage betrifft kein revisibles Recht. Auch sie
lässt sich zudem ohne Weiteres verneinen. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die
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Verleihung eines umfassenderen Nutzungsrechts an einem Grundstück ausge-
schlossen gewesen wäre, wenn zuvor bereits ein beschränkteres Nutzungsrecht be-
standen hatte. Dann ist aber auch nicht einsichtig, weshalb ein solches Hindernis für
den Fall des Wechsels des Berechtigten bestanden haben sollte. Zwar bestimmte
§ 289 ZGB, dass der Eigentümer eines Eigenheims dieses verkaufen durfte und
dass damit auch sein Nutzungsrecht am Grundstück auf den Erwerber überging.
Weshalb bei Gelegenheit des Eigenheimverkaufs aber nur dieser Übergang des Nut-
zungsrechts und nicht stattdessen die Verleihung eines veränderten (erweiterten
oder auch beschränkteren) Nutzungsrechts rechtlich zulässig gewesen sein sollte, ist
unerfindlich.
2. Der Zulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinrei-
chend dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Kläger behauptet zwar, dass das
Verwaltungsgericht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. September 1994 - BVerwG 7 B 50.94 - (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 9 = VIZ
1994, 665 = ZIP 1994, 1727) abgewichen sei. Er hätte aber des Weiteren angeben
müssen, mit welchem seine Entscheidung tragenden rechtlichen Obersatz es von
einem ebensolchen rechtlichen Obersatz abgewichen ist, den das Bundesverwal-
tungsgericht in der Divergenzentscheidung aufgestellt hat. Das leistet er nicht.
Im Übrigen ist eine Divergenz auch nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht
hat in dem genannten Beschluss zwar zu den Voraussetzungen für die Entstehung
eines Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück Stellung genommen. Es
hat jedoch nicht die Frage behandelt, ob die Entstehung des Nutzungsrechts neben
der Erteilung der Nutzungsrechtsurkunde auch seine Eintragung in dem über das
Grundstück geführten Grundbuch voraussetzte. Es hat vielmehr festgestellt, dass die
Entstehung eines Nutzungsrechts, das der persönlichen Nutzung eines Eigenheims
dienen soll, das der Nutzungsberechtigte durch Kauf erwirbt, zusätzlich von der Wirk-
samkeit und vom dinglichen Vollzug dieses Kaufvertrages abhing. Daran hatte es in
dem entschiedenen Fall gefehlt; denn zum Vollzug des geschlossenen Kaufvertrages
war vor dem 3. Oktober 1990 keine Grundstücksverkehrsgenehmigung mehr erteilt
worden (Beschluss vom 26. September 1994 a.a.O. juris Rn. 2). Dass der Kaufver-
trag über das Eigenheim im vorliegenden Falle unwirksam gewesen sei oder nicht
vollzogen worden wäre, behauptet der Kläger nicht. Es ist auch nicht ersichtlich; das
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Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Erwerber Jens K. hinsichtlich des er-
worbenen Eigenheims in das Gebäudegrundbuchblatt eingetragen wurde.
3. Der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt
ebenfalls nicht vor.
a) Der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung unter se-
lektiver Auswertung der Akten gefällt; es habe nämlich verschiedene Beweisstücke,
darunter insbesondere den Grundbuchauszug vom 3. Januar 1996 übergangen, den
er dem Gericht vorgelegt habe. Er sieht darin eine Verletzung des Gebots, die rich-
terliche Überzeugung auf der Grundlage des gesamten Akteninhalts zu bilden (§ 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO), und möglicherweise auch eine Verletzung des Gebots, den
Vortrag der Beteiligten vollständig zur Kenntnis zu nehmen (§ 108 Abs. 2 VwGO,
Art. 103 Abs. 1 GG). Für die behaupteten Verfahrensmängel ist jedoch nichts ersicht-
lich. Das Gericht ist zur Berücksichtigung des Akteninhalts und des tatsächlichen
Vorbringens der Beteiligten nur insoweit verpflichtet, als Tatsachen in Rede stehen,
die nach seiner Rechtsauffassung für die anstehende Entscheidung erheblich sind.
Nach seiner Rechtsauffassung aber kam es für die Entstehung des (umfassenden)
Nutzungsrechts auf die Grundbuchlage nicht an. Im Übrigen ergibt sich aus den vom
Kläger zitierten Grundbucheinträgen lediglich der Wechsel des Nutzungsberechtig-
ten, jedoch weder der Entstehungsgrund noch der Umfang des Nutzungsrechts des
Jens K. und seiner etwaigen Rechtsnachfolger.
b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass
das Verwaltungsgericht die vom Kläger gestellten Beweisanträge abgelehnt hat. Das
wäre nur dann der Fall, wenn die Ablehnung der Beweisanträge im Gesetz keine
Stütze hätte. Das Verwaltungsgericht hat die im Schriftsatz vom 29. August 2011
(Bl. 186/189) angekündigten und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
10. Oktober 2011 (Niederschrift Bl. 238) gestellten Beweisanträge abgelehnt, weil
der Kläger mit ihnen keine Tatsachen benannt habe, die dem Beweis zugänglich sei-
en. Das findet im Gesetz eine zureichende Stütze; gemäß § 359 ZPO setzt der Be-
weisbeschluss und damit schon der Beweisantrag die Angabe der Beweistatsache
voraus. Die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung trägt die Ablehnung des
Beweisantrags auch. Der Kläger hatte zwar die Beiziehung des Pachtvertrages von
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1964 und der hierüber geführten Verwaltungsvorgänge beantragt, hatte damit aber
lediglich Beweismittel bezeichnet, aber keine Beweistatsache benannt. Zu der von
ihm aufgeworfenen Frage, ob der Pachtvertrag 1988 beendet wurde oder fortbe-
stand, konnte sich im Übrigen aus dem Pachtvertrag von 1964 nichts ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festset-
zung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 4 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Deiseroth
Dr. Hauser
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