Urteil des BVerwG vom 22.08.2013

BVerwG: ohne aussicht auf erfolg, befangenheit, gerichtsbarkeit, ausnahmefall, behandlung, beirat, gesellschaft, pauschal, vorbefassung, ausweisung

BVerwG 2 AV 5.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 AV 5.13
OVG der Freien Hansestadt Bremen - 24.05.2013 - AZ: OVG 2 D 108/13; 2 B 109/13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 53
Abs. 1 Nr. 1 VwGO und das gleichgerichtete Gesuch des Oberverwaltungsgerichts
der Freien Hansestadt Bremen werden abgelehnt.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
I
1 1. Der Antragsteller strebt seine Einstellung in den öffentlichen Dienst der Antragsgegnerin an,
u.a. als Richter auf Probe. Mit diesem Ziel führt er beim Verwaltungsgericht und
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mehrere Verfahren. In diesen hat er u.a.
geltend gemacht, dass sämtliche beim Oberverwaltungsgericht tätigen Richterinnen und Richter
wegen ihrer räumlichen und kollegialen Nähe zu (aus Sicht des Antragstellers) gesetzlich
ausgeschlossenen oder als befangen abgelehnten Richtern und Richterinnen (ebenfalls)
befangen seien mit der Folge, dass das Oberverwaltungsgericht insgesamt an der Ausübung der
Gerichtsbarkeit gehindert und das Bundesverwaltungsgericht deshalb gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1
VwGO das zuständige Gericht zu bestimmen habe. Dies hat der Senat in der Vergangenheit in
mehreren Entscheidungen abgelehnt (zuletzt mit Beschluss vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2
AV 1.13 - NVwZ-RR 2013, 343). Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 30. April
2013 (OVG 2 B 342/11, 2 S 343/11) gegen elf Richterinnen und Richter gerichtete Gesuche des
Antragstellers wegen gesetzlicher Ausschließung oder Befangenheit verworfen bzw. abgelehnt.
In der Folgezeit hat das Oberverwaltungsgericht in mehreren weiteren Beschlüssen
Befangenheitsanträge gegen die jeweilige Besetzung des Senats verworfen und unter
Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter zur Sache entschieden.
2 Die zahlreichen Schreiben des Antragstellers an das Bundesverwaltungsgericht sind vom
Senat anfänglich durch Beschlüsse, nachfolgend teilweise durch rechtliche Hinweise des
Senatsvorsitzenden beschieden und teilweise als allgemeine Eingaben behandelt worden. Eine
Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen rund 40 Angriffsgegenstände, u.a. gegen die
bisherigen Entscheidungen des Senats und die Behandlung der Eingaben des Antragstellers im
Übrigen ist vom Bundesverfassungsgericht (1. Kammer des Zweiten Senats) mit Beschluss vom
27. Mai 2013 - 2 BvR 2274/12 - nicht zur Entscheidung angenommen worden.
3 2. In den beiden (von weiteren Verfahren abgetrennten) Ausgangsverfahren begehrt der
Antragsteller Prozesskostenhilfe für einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO
gegen Geschäftsverteilungspläne des Oberverwaltungsgerichts für die Geschäftsjahre 2011 bis
2013 (Verfahren OVG 2 D 108/13) sowie für einen entsprechenden Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz gemäß § 47 Abs. 6 VwGO (Verfahren OVG 2 B 109/13). Er begründet dies im
Wesentlichen mit - von ihm so gesehenen - Diskrepanzen zwischen den im Haushaltsplan der
Antragsgegnerin ausgewiesenen Richterplanstellen für das Oberverwaltungsgericht
(einschließlich des Stellenplans „Ausgegliederte Einrichtungen“) und den tatsächlich (nach dem
Geschäftsverteilungsplan) beim Oberverwaltungsgericht tätigen Richterinnen und Richtern,
ferner mit - von ihm so gesehenen - Unklarheiten betreffend die Bewilligung von Altersteilzeit für
den früheren Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts. Letztere beruhe zudem auf einer
verfassungswidrigen Norm (§ 3e BremRiG). Darüber hinaus hält er weiterhin daran fest, dass
alle beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht tätigen Richterinnen und Richter
wegen ihrer räumlich-organisatorischen und kollegialen Nähe befangen seien.
4 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10. Mai 2013 (erweitert unter dem 13. Mai 2013) die
Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 1
Nr. 1 VwGO beantragt und hierzu in zahlreichen weiteren Schreiben vorgetragen; außerdem hat
er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Bestimmungsverfahren beantragt. In den
beiden Ausgangsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2013 die
Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts beigefügt sind dienstliche Erklärungen aller dem
Oberverwaltungsgericht zur Zeit angehörenden Richterinnen und Richter, wonach diese an den
Beschlüssen über die Geschäftsverteilungspläne für die Jahre 2011 bis 2013 mitgewirkt haben,
bei zwei Richtern erst an demjenigen für das Jahr 2013.
II
5 1. Der Senat entscheidet über die Bestimmungsgesuche in seiner geschäftsplanmäßigen
Besetzung. Die erneuten Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden und
sämtliche weiteren Richter des Senats (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO) sind
rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich, weil sie sich allein darauf stützen, dass der
Antragsteller die (verfahrens- und materiell-rechtliche) Behandlung und Bescheidung seiner
zahlreichen bisherigen Anträge und Eingaben durch die Richter des Senats für falsch und
willkürlich hält, namentlich die ihm durch den Senatsvorsitzenden erteilten rechtlichen Hinweise.
Sein Vorbringen ist bei verständiger Würdigung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
geeignet, die Ablehnung eines einzelnen Richters oder sämtlicher Richter des Senats zu
rechtfertigen (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -
NVwZ 2009, 581 <584> und vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NZS 2011, 92 <93>; BVerwG,
Beschluss vom 14. November 2012 - BVerwG 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225 Rn. 2 und 4, jeweils
m.w.N.).
6 Über die weiteren Befangenheitsanträge gegen andere Richter des
Bundesverwaltungsgerichts (gegen die Präsidentin und die Mitglieder ihres Senats, gegen den
Vizepräsidenten sowie gegen einen aus Bremen stammenden Richter und die Mitglieder seines
Senats) braucht nicht entschieden zu werden, da nicht ersichtlich ist, dass sie nach der
derzeitigen Geschäftsverteilung des Gerichts zur Mitwirkung an einer Entscheidung über das
Rechtsschutzbegehren des Antragstellers berufen sein könnten.
7 2. Gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann jeder Verfahrensbeteiligte und das mit dem
Rechtsstreit befasste Gericht (hier: das Oberverwaltungsgericht) das im Rechtszug höhere
Gericht (hier: das Bundesverwaltungsgericht) anrufen, um das zuständige Gericht gemäß § 53
Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu bestimmen. Wegen der Gleichgerichtetheit der beiden Gesuche
entscheidet der Senat über beide in einem Verfahren.
8 3. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das
Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
9 Das Oberverwaltungsgericht ist in den beiden Ausgangsverfahren nicht aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen an der Ausübung der Gerichtsbarkeit verhindert. Die derzeitigen
Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichts sind - wie mit dem ersten Absatz des
Tenors des Vorlagebeschlusses des Oberverwaltungsgerichts zur Entscheidung gestellt - in den
beiden Ausgangsverfahren weder kraft Gesetzes noch aus den vom Antragsteller geltend
gemachten und hier behandelten Gründen wegen Befangenheit ausgeschlossen. Sie sind
vielmehr zur Entscheidung berufen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers in den
Ausgangsverfahren nicht nur offensichtlich unbegründet (a), sondern darüber hinaus
rechtsmissbräuchlich ist (b). Es liegt daher - wie bei einem rechtsmissbräuchlichen
Befangenheitsgesuch - ein unter engen Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässiger
Ausnahmefall vor, in dem ein Richter, obwohl sein eigenes Handeln zur Überprüfung gestellt ist,
in der Sache selbst entscheiden darf (c).
10 a) Die Rechtsverfolgung des Antragstellers in den Ausgangsverfahren ist offensichtlich
unbegründet.
11 Selbst wenn man - zugunsten des Antragstellers - unterstellt, dass ein Rechtsschutz
suchender Bürger zulässigerweise einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO
gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts stellen kann (vgl. zum Meinungsstand
Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Bd. I, Stand August 2012, §
4, Rn. 81 ff.; offen gelassen im Beschluss vom 15. September 1987 - BVerwG 7 N 1.87 -
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 17 S. 5 = NVwZ 1988, 1119 <1120 a.E.>; verneinend OVG
Lüneburg, Beschluss vom 28. Oktober 1983 - 8 C 2/83 - NJW 1984, 627), ist das
Normenkontrollbegehren des Antragstellers jedenfalls in der Sache aussichtslos:
12 Der Antragsteller macht im Kern seines umfangreichen und sich wiederholenden Vortrags
geltend, die Geschäftsverteilungspläne des Oberverwaltungsgerichts für die Jahre 2011 bis 2013
seien nichtig und nicht wirksam beschlossen, weil die richterliche Besetzung des
Oberverwaltungsgerichts gegen die Stellenpläne in den Haushaltsgesetzen der Antragsgegnerin
verstoße. Dieses Vorbringen ist von vornherein und unter keinen Umständen geeignet, seinem
Normenkontrollbegehren zum Erfolg zu verhelfen.
13 Die Voraussetzungen, unter denen eine Richterernennung nichtig ist oder (weil rechtswidrig)
zurückgenommen werden kann, sind gesetzlich abschließend geregelt (vgl. § 4 BremRiG i.V.m.
§§ 11, 12 BremBG und §§ 11, 12 BeamtStG). Sie liegen eindeutig und nach jeder denkbaren
Betrachtungsweise nicht vor. Schon mit dieser Erkenntnis steht fest, dass das
Normenkontrollbegehren des Antragstellers offensichtlich aussichtslos ist.
14 Ob die vom Antragsteller so gesehenen bzw. nur vermuteten Diskrepanzen zwischen der
Zahl der haushaltsrechtlich ausgewiesenen Stellen und der beim Oberverwaltungsgericht
tätigen Richterinnen und Richter tatsächlich vorliegen, ist rechtlich unerheblich. Maßgeblich ist
allein, dass die Betroffenen durch jeweils rechtsbeständigen Ernennungsakt zum Richter bzw.
zur Richterin am Oberverwaltungsgericht (bzw. zur Präsidentin/zum Vizepräsidenten) ernannt
worden sind. Die von ihnen vorgenommenen Amtshandlungen sind gültig (§ 4 BremRiG i.V.m. §
11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 BremBG, vgl. auch § 18 Abs. 3 DRiG; Grundsatz der Rechtsbeständigkeit
von Amtshandlungen). Mithin ist auch ihre Beschlussfassung über die genannten
Geschäftsverteilungspläne ordnungsgemäß.
15 Soweit der Antragsteller meint, dass er bislang unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nicht in
den Justizdienst der Antragsgegnerin eingestellt worden sei, und sich mit Blick auf ihm
vorgezogene Konkurrenten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur
Anfechtbarkeit von rechtsschutzvereitelnden Ernennungen beruft (Urteil vom 4. November 2010 -
BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47), ist nicht
ersichtlich, dass ein derartiger Ausnahmefall hier vorläge und dass ein solcherart ernannter
ehemaliger Konkurrent des Antragstellers an der Beschlussfassung über die in Rede stehenden
Geschäftsverteilungspläne mitgewirkt hätte. Im Übrigen wäre eine solche Ernennung erst mit
Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 39), mithin für die
Gültigkeit der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung unerheblich. Keiner weiteren
Darlegung bedarf schließlich, dass allein die vom Antragsteller wiederholt angeführte räumliche
und kollegiale Nähe der Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichts und des
Verwaltungsgerichts, mithin auch zu ehemaligen Konkurrenten des Antragstellers, die Gültigkeit
der Geschäftsverteilung nicht berührt.
16 Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Frage, ob die Voraussetzungen für die dem früheren
Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts gewährte Altersteilzeit gemäß § 3e BremRiG
vorlagen. Auch insoweit ist allein maßgeblich, dass diese durch rechtsbeständigen
Verwaltungsakt bewilligt wurde, mithin rechtswirksam ist. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass -
wie der Antragsteller meint - die Regelung des § 3e BremRiG über die Bewilligung von
Altersteilzeit wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungswidrig sei,
sind mit Blick auf den ausdrücklichen Regelungsauftrag in § 76a DRiG auch nicht ansatzweise
erkennbar. Im Übrigen hätte auch dies aus den dargelegten Gründen keinen Einfluss auf die
Gültigkeit der Beschlussfassung über die in Rede stehenden Geschäftsverteilungspläne.
17 Dass die beim Oberverwaltungsgericht derzeit tätigen Richterinnen und Richter tatsächlich in
dieses Amt berufen und ernannt worden sind bzw. dass die erwähnte Altersteilzeit gewährt
worden ist, ergibt sich aus der hierzu vom Senat eingeholten Auskunft des Bremischen Senators
für Justiz und Verfassung vom 21. Juni 2013. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der
mitgeteilten Daten, d.h. dass diese Verwaltungsakte tatsächlich ergangen sind, zu zweifeln.
18 b) Darüber hinaus ist die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Ausgangsverfahren auch
rechtsmissbräuchlich.
19 Jenseits seines eigentlichen Rechtsschutzbegehrens (seiner Einstellung in den öffentlichen
Dienst der Antragsgegnerin) dreht sich das gesamte Prozessieren des Antragstellers seit
geraumer Zeit in zahlreichen Anträgen allein darum, dass er eine Befassung bremischer
Verwaltungsrichter mit seinen Rechtsschutzbegehren verhindern will, weil er sie sämtlich wegen
ihrer organisatorisch-räumlichen und kollegialen Nähe untereinander für gesetzlich
ausgeschlossen bzw. befangen hält. Der Antragsteller ist mehrfach (vom Oberverwaltungsgericht
wie vom Bundesverwaltungsgericht) beschieden worden, dass beides nicht der Fall ist.
20 Vor diesem Hintergrund des gesamten bisherigen Prozessverhaltens des Antragstellers ist
seine Rechtsverfolgung in den beiden Ausgangsverfahren rechtsmissbräuchlich, weil sie allein
darauf gerichtet ist, auf anderem Wege als über die (erfolglos gebliebenen)
Befangenheitsgesuche eine Befassung der Richterinnen und Richter des
Oberverwaltungsgerichts mit den dort anhängigen Verfahren des Antragstellers auf Einstellung
in den öffentlichen Dienst zu verhindern. Der Antragsteller verfolgt im Gewande seines
Normenkontrollbegehrens offenkundig ein von der Rechtsschutzgarantie nicht gedecktes,
sondern von ihr missbilligtes Ziel. Er sucht nicht seinen gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG), denn dieser steht eindeutig fest (siehe oben), sondern er will sich seinem
gesetzlichen Richter entziehen. Er will verhindern, dass die gesetzlich und kraft gültiger
Geschäftsverteilung bestimmten Richter in seinen beim Oberverwaltungsgericht anhängigen
Verfahren entscheiden. Der Antragsteller nutzt ihm grundsätzlich eingeräumte prozessuale
Möglichkeiten zu verfahrenswidrigen Zwecken (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.
August 2001 - 2 BvR 282/00 - StV 2001, 697 <698>). Ein solches Vorgehen ist
rechtsmissbräuchlich.
21 c) Die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts dazu berufenen
Richterinnen und Richter dürfen daher, obwohl dessen Wirksamkeit selbst Gegenstand des
Rechtsschutzbegehrens ist und ihre Mitwirkung an der Geschäftsverteilung eine Vorbefassung
i.S.v. § 54 Abs. 2 VwGO darstellt, ausnahmsweise in der Sache selbst entscheiden. Die hier
gegebene Situation ist vergleichbar mit der eines rechtsmissbräuchlichen, weil offensichtlich
unbegründeten Befangenheitsgesuchs, wie sie der Antragsteller ebenfalls mehrfach angebracht
hat. Nach ständiger, auch verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung kann ein
Befangenheitsgesuch unter engen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich angesehen und
als unbeachtlich behandelt werden mit der Folge, dass der abgelehnte Richter dennoch der
gesetzlich berufene Richter bleibt. Ein solcher Schluss ist nur im Ausnahmefall und nur unter
engen Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn
pauschal alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden oder wenn es nur auf Gründe gestützt
wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (stRspr;
vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - NJW 2013, 1665
juris Rn. 28, vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - BVerfGK 13, 72 <78> und vom
20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771 <3772 f.>, jeweils m.w.N.). In Anwendung
desselben (strengen) Maßstabs, weil das Normenkontrollbegehren des Antragstellers
offensichtlich aussichtslos und rechtsmissbräuchlich ist, ist es gerechtfertigt, die dargestellte
Rechtsprechung auf die vorliegende Verfahrenssituation zu übertragen.
22 4. Ungeachtet der Frage, ob für ein Bestimmungsverfahren gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
isoliert Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ist der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Hierauf ist der Antragsteller vorab hingewiesen worden (Schreiben des
Senatsvorsitzenden vom 21. Juni 2013).
III
23 Zu den zahlreichen weiteren (Verfahrens-)Anträgen und dem sonstigen umfangreichen
Vorbringen des Antragstellers ist anzumerken:
24 1. Ob einzelne Richterinnen oder Richter des Oberverwaltungsgerichts aus - vom
Antragsteller so gesehenen - individuellen Gründen (z.B. wegen ihrer Betrauung mit Aufgaben
der Justizverwaltung oder wegen enger Kontakte im Vorstand und Beirat der Bremischen
Juristischen Gesellschaft) kraft Gesetzes oder wegen der Besorgnis der Befangenheit von einer
Mitwirkung in den anhängigen Verfahren des Antragstellers ausgeschlossen sind, bedarf hier
keiner Entscheidung, weil - dies unterstellt - nicht ersichtlich ist, dass dies dazu führen würde,
dass das Oberverwaltungsgericht insgesamt i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an der Ausübung
seiner Gerichtsbarkeit verhindert wäre (vgl. dazu Beschluss vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 4).
25 2. Soweit sich der Bestimmungsantrag des Antragstellers vom 10./13. Mai 2013 - über den
Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts hinausgehend - auch auf
Normenkontrollbegehren (nebst Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO und jeweils mit Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe) betreffend die Geschäftsverteilungspläne weiterer Gerichte
(Verwaltungs-, Arbeits- und Landesarbeitsgericht Bremen) und auf andere untergesetzliche
Hoheitsakte bezieht, ist der Bestimmungsantrag ebenfalls aus den vorstehenden Gründen (zu II)
abzulehnen. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe
hierfür bereits mit den (Abtrennungs-)Beschlüssen vom 22. Mai 2013 - 2 D 97/13 und 2 B 105/13
- abgelehnt.
26 3. Für den Bestimmungsantrag gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für alle derzeit beim
Verwaltungsgericht Bremen anhängigen Verfahren des Antragstellers ist nicht das
Bundesverwaltungsgericht, sondern das nächsthöhere Gericht, mithin das
Oberverwaltungsgericht zuständig.
27 4. Soweit der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt für einen
Normenkontrollantrag betreffend die Geschäftsverteilungspläne des Bundesverwaltungsgerichts
für die Zeit seit dem 26. Juli 2012 wegen unterbliebener Ausweisung eines Güterichters gemäß
§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 21e GVG, § 4 Abs. 2 Nr. 2 DRiG und § 278 Abs. 5 ZPO, fällt dies
nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (§§ 49, 50 VwGO). Ungeachtet
dessen wäre eine Rechtsverfolgung dieses Inhalts ohne Aussicht auf Erfolg, weil die vom
Antragsteller vermisste Regelung nicht zur Ungültigkeit der Geschäftsverteilung führt. Diese
kann - wenn dafür in Betracht kommende Verfahren anhängig werden - jederzeit durch
Präsidiumsbeschluss ergänzt werden (Kissel/Mayer, GVG, Kommentar, 7. Aufl. 2013, § 21e Rn.
109).
28 5. Der Antrag auf Bestimmung eines Güterichters gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278
Abs. 5 ZPO für sämtliche Verfahren des Antragstellers vor den bremischen
Verwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht fällt ebenfalls nicht in die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Zuständiges Gericht i.S.v. § 278 Abs. 5 ZPO ist
das Gericht der Hauptsache, nicht das Bestimmungsgericht i.S.v. § 53 VwGO. Letzteres hat
allein Zuständigkeitsfragen betreffend das zur Streitentscheidung berufene Gericht zu klären. Die
Bestimmung des gesetzlichen Richters ist einer gütlichen Regelung nicht zugänglich, sondern
ergibt sich aus dem Gesetz und der innergerichtlichen Geschäftsverteilung.
29 6. Den Anträgen auf Beiziehung weiterer Unterlagen und Akten der Antragsgegnerin musste
der Senat nicht nachkommen, weil diese für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht
erforderlich waren. Dem Antrag auf Akteneinsicht in die Gerichtsakte des vorliegenden
Verfahrens musste nicht entsprochen werden, weil deren gesamter Inhalt dem Antragsteller
bekannt ist; sie besteht ausschließlich aus dessen eigenen Schreiben (nebst Anlagen), dem
Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts (nebst dienstlichen Äußerungen der Richter)
sowie dem Auskunftsersuchen an den Senator für Justiz und Verfassung und dessen Antwort.
Soweit der Antragsteller Einsicht in die Gerichtsakten früherer Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht begehrt, ist nicht ersichtlich, dass diese für das vorliegende Verfahren
erheblich wären. Dem Antrag auf Einräumung einer weiteren Äußerungsfrist war nicht zu
entsprechen, weil der Antragsteller ausreichend Gelegenheit zum Vortrag hatte und diese auch
umfänglich genutzt hat. Für die beantragte Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren besteht
kein Grund. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in versäumte Fristen sind unbestimmt und
unsubstantiiert und daher abzulehnen. Von einer weitergehenden Bescheidung des Vorbringens
des Antragstellers wird wegen mangelnder Erheblichkeit abgesehen.
Domgörgen
Dr. Hartung
Dr. Kenntner