Urteil des BVerwG vom 19.12.2012

BVerwG: berufliches fortkommen, vertretung, befangenheit, unparteilichkeit, verhinderung, gewalt, einfluss, unabhängigkeit, gebärdensprache, kunst

BVerwG 5 AV 3.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 AV 3.12
OVG Mecklenburg-Vorpommern - - AZ: OVG 2 K 9/12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers, den Vorsitzenden Richter am
Oberverwaltungsgericht T., die Richterin am Oberverwaltungsgericht V. und die
Richterin am Oberverwaltungsgericht W. wegen der Besorgnis der Befangenheit
auszuschließen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des
Antragstellers nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO als das im Rechtszug zunächst
höhere Gericht zuständig. Denn das Oberverwaltungsgericht ist beschlussunfähig geworden, da
der Antragsteller sämtliche Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-
Vorpommern wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat.
2 Das Verfahren nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO bezweckt, die
Beschlussunfähigkeit des für die Entscheidung über die Befangenheitsgesuche an sich
zuständigen Gerichts zu überwinden. Diese Zweckbestimmung ermächtigt das übergeordnete
Gericht, nur über so viele Ablehnungsgesuche zu befinden, wie es erforderlich ist, die
Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wiederherzustellen (Beschluss vom 22. März 2012 -
BVerwG 2 AV 3.12 - juris Rn. 2 m.w.N.). Gemäß § 9 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 12 Abs. 2 des
Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juni 1992 zur Ausführung des
Gerichtsstrukturgesetzes (GVOBl M-V 1992, 314) sind Beschlüsse außerhalb der mündlichen
Verhandlung, so auch Entscheidungen über einen Befangenheitsantrag, von drei Berufsrichtern
zu treffen. Dementsprechend kann sich der Senat in dem Verfahren 2 K 9/12 des
Oberverwaltungsgerichts auf die ablehnende Entscheidung über die Befangenheitsgesuche
gegen drei Richter beschränken. Die Entscheidung, über welche Ablehnungsgesuche befunden
wird, steht in seinem Ermessen (Beschluss vom 22. März 2012 a.a.O.).
3 Der Senat entscheidet über die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am
Oberverwaltungsgericht T., die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht V. und W.. Diese
Gesuche sind unbegründet. Bei der gebotenen vernünftigen Würdigung sämtlicher Umstände ist
ein objektiver Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten
Richterinnen und Richter zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO), nicht
ersichtlich. Ein solcher ergibt sich weder aus dem Umstand, dass die Richterinnen und Richter
des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern der Dienstaufsicht der Präsidentin des
Oberverwaltungsgerichts unterliegen (1.), noch in Bezug auf den Vorsitzenden Richter am
Oberverwaltungsgericht T. daraus, dass dieser mit der Vertretung der Präsidentin des
Oberverwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Gerichtsverwaltung betraut ist (2.).
4 1. Dass die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts die Dienstaufsicht über die Richterinnen
und Richter des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ausübt, vermag weder für
sich noch im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Klageverfahren betrachtet Zweifel an
der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen.
5 Es kann bei verständiger Würdigung die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, dass
die Klage gegen das Land und damit gegen die Anstellungskörperschaft der abgelehnten
Richterinnen und Richter gerichtet ist. Die Verwaltungsgerichte sind vielfach mit der
Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten befasst, an denen die Anstellungskörperschaft der
Richterinnen und Richter als Beklagte beteiligt ist. Hieraus lässt sich bei wertender Betrachtung
eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründen (Beschluss vom 14. August 2003 - BVerwG 2
AV 4.03 - juris Rn. 6).
6 Dass das beklagte Land keine Veranlassung gesehen hat, von dem Vorbehalt einer
Übernahme beziehungsweise abweichenden Übertragung der Aufgabe der Vertretung des
Landes nach A. Abschnitt 7 Absatz 1 Satz 1 des Erlasses des Justizministeriums Mecklenburg-
Vorpommern vom 14. Januar 2003 über die Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
und seiner Behörden im Geschäftsbereich des Justizministeriums - Vertretungserlass
Justizministerium - III 310/1200-66 SH - ABl MV S. 54) Gebrauch zu machen und die Präsidentin
des Oberverwaltungsgerichts daher verpflichtet ist, das Land in dem zugrunde liegenden
Rechtsstreit gemäß Buchstabe A. Abschnitt 1 Nr. 1 des Vertretungserlasses Justizministerium zu
vertreten, ist ebenfalls nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der zur Entscheidung
berufenen Richterinnen und Richter zu begründen. Sämtlichen Beteiligten ist ebenso wie den
zur Streitentscheidung berufenen Richterinnen und Richtern klar, dass die Präsidentin in dieser
Funktion weder als Dienstvorgesetzte noch als Richterin, sondern als Behördenleiterin und
Prozessvertreterin tätig wird und dabei eine Behandlung durch das Gericht hinzunehmen hat wie
jeder andere Prozessvertreter auch (Beschluss vom 9. Mai 2003 - BVerwG 2 AV 1.03, 2 AV 2.03
und 2 AV. 3.03 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 63 S. 4 f.).
7 Zwar übt die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts die Dienstaufsicht über die bei dem
Oberverwaltungsgericht tätigen Richterinnen und Richter aus. Diese Dienstaufsicht (vgl. § 38
Abs. 1 VwGO) erstreckt sich jedoch allein auf die äußere Wahrnehmung der dienstlichen
Aufgaben. Sie erfasst nicht die Ausübung der den Richtern in voller Unabhängigkeit
anvertrauten rechtsprechenden Gewalt (§ 26 Abs. 1 DRiG). Der Präsidentin ist es verwehrt,
unmittelbar oder mittelbar auf die Entscheidung der Richter Einfluss zu nehmen. Im Falle einer
Zuwiderhandlung müsste sie sich selbst vor der Dienstaufsicht des Justizministeriums und dem
Richterdienstgericht verantworten. Eine im Hinblick auf „unliebsame Entscheidungen“ erstellte
negative Beurteilung hielte einer gerichtlichen Kontrolle nicht stand. Daher ist die Besorgnis
unbegründet, die Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichts könnten schon wegen
der der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts eröffneten Möglichkeit, ihr berufliches
Fortkommen im Falle einer ihr nicht genehmen Entscheidung zu fördern oder zu blockieren, nicht
frei entscheiden (Beschlüsse vom 9. Mai 2003 a.a.O. S. 4 und vom 14. August 2003 a.a.O. Rn. 7
f.).
8 2. Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters am
Oberverwaltungsgericht T. können sich zudem nicht daraus ergeben, dass dieser mit der
Vertretung der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts im Falle ihrer Verhinderung und der
Verhinderung ihres ständigen Vertreters betraut ist. Ausweislich seiner dienstlichen Äußerung
vom 6. November 2012 hat der Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht T. die
Gerichtspräsidentin in ihrer Funktion als Vertreterin des beklagten Landes nicht vertreten. Die
entsprechende dienstliche Stellungnahme ist dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht worden.
Die bloße Tatsache, dass er die Präsidentin in ihren Verwaltungsaufgaben vertritt, ist in
Ermangelung einer konkreten Befassung oder Mitwirkung nicht geeignet, Misstrauen an der
Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht T. zu wecken.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Fleuß