Urteil des BVerwG vom 29.01.2015

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BVerwG 5 B 22.14 [
ECLI:DE:BVerwG:2014:181214B5B22.14.0
]
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 22.14
VG Freiburg - 26.01.2012 - AZ: VG 4 K 949/11
VGH Mannheim - 20.02.2014 - AZ: VGH 12 S 494/12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
20. Februar 2014 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache zuzulassen.
2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der Begriff der Leistungen über Tag und Nacht im Sinne von § 94
Abs. 3 SGB VIII auch Inobhutnahmen erfasst.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 21.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision
durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem
Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I
S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch
Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Fleuß