Urteil des BVerwG vom 15.11.2012
BVerwG: anbau, kommission, wechsel, genehmigung, eigenschaft, anteil, begriff, rechtsverordnung, ermächtigung, entstehung
BVerwG 3 C 22.11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 22.11
Schleswig-Holsteinisches OVG - 12.05.2011 - AZ: OVG 2 LB 26/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Wysk,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann sowie
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Europäischen Gerichtshof wird folgende Frage zur Auslegung der Verordnung
(EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl Nr. L 141 S. 18) zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist eine landwirtschaftliche Fläche Dauergrünland im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der
Verordnung, wenn sie gegenwärtig und seit mindestens fünf Jahren zum Anbau von
Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, die Fläche in diesem Zeitraum
aber umgepflügt und anstelle der bisherigen Grünfutterpflanze (hier: Kleegras) eine
andere Grünfutterpflanze (hier: Ackergras) eingesät wird, oder handelt es sich in
diesen Fällen um eine Fruchtfolge, die das Entstehen von Dauergrünland
ausschließt?
Gründe
I
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob für bestimmte landwirtschaftlich genutzte Flächen das
Umbruchverbot der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein gilt,
mit dem das unionsrechtliche Dauergrünland-Erhaltungsgebot umgesetzt wird.
2 1. Der Kläger ist Landwirt und beantragt jährlich Betriebsprämien. In seinen Sammelanträgen
gab er ab 1998 und 1999 an, auf zwei Flächen, den Schlägen Hohenkamp und Herrbusch,
Ackergras anzubauen. Im Jahr 2005 schlitzte er auf den beiden Flächen Kleegrassamen ein und
meldete sie von 2005 bis 2008 als Kleegrasflächen. Im Jahr 2009 wurden beide Flächen wieder
als Ackergrasflächen genutzt. Mit dem Wirtschaftsjahr 2010 wurde der Schlag Hohenkamp
verpachtet und ist seither als Mähweide beantragt. Auf dem Schlag Herrbusch wird seit 2010 auf
der Grundlage einer Genehmigung Silomais angebaut, wofür eine andere Fläche als
Dauergrünland angelegt werden musste.
3 Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe die Schläge in
Dauergrünlandnutzung umcodiert, weil sie in dem Zeitraum von 1998 bis 2008 für eine
mindestens sechsjährige Phase durchgehend als Grünland genutzt worden und daher als
Dauergrünland einzustufen seien. Zugleich wies er den Kläger darauf hin, dass für die Schläge
das Umbruchverbot der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung gelte.
4 Der Kläger hat hierauf am 4. Juni 2009 Klage erhoben und begehrt festzustellen, dass die
beiden Schläge nicht dem Umbruchverbot unterliegen. Er habe ein berechtigtes Interesse an
dieser Feststellung, weil er im Falle einer Zuwiderhandlung gegen das Umbruchverbot
prämienrechtliche Konsequenzen tragen müsse. Soweit er das Land verpachte, erziele er für
Dauergrünland einen geringeren Erlös als für Ackerland. Zur Begründung seiner Klage hat er vor
allem geltend gemacht, dass es sich nicht um Dauergrünland handele. Ackergrasflächen seien
kein Dauergrünland, weil sie nach ein oder zwei Nutzungsjahren umgebrochen würden. Nach
landwirtschaftlichem Fachverständnis sei Dauergrünland eine Fläche, die dauerhaft mit
demselben Gras bestanden sei. Die damit verbundene besondere ökologische Wertigkeit
komme Ackergrasflächen nicht zu. Unabhängig davon gelte, dass es sich bei einem Wechsel
von Kleegras zu Ackergras oder umgekehrt um eine Fruchtfolge handele, die das Entstehen von
Dauergrünland verhindere und eine bestehende Dauergrünlandnutzung beende.
5 Der Beklagte machte geltend, Ackergrasflächen, die regelmäßig umgebrochen würden,
stünden natürlichem Dauergrünland gleich. Entscheidend sei, dass ununterbrochen dieselbe
Pflanzenkultur angebaut werde; anderenfalls trete eine Fruchtfolge ein. Nachdem auf den beiden
Flächen aber über fünf Jahre ununterbrochen Ackergras angebaut worden sei, handele es sich
ungeachtet der nachfolgenden Einsaat von Kleegras um Dauergrünland.
6 Mit Urteil vom 13. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht in erster Instanz die Klage als
unbegründet abgewiesen. Da der Kläger auf beiden Schlägen im Jahr 2003 beziehungsweise
2004 seit mindestens fünf Jahren Ackergras angebaut habe, handele es sich um Dauergrünland.
Ein einmal erworbener Dauergrünland-Status werde nicht durch eine Fruchtfolge verschiedener
Grünfutterpflanzen beendet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil
auf seine mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2011 zurückgewiesen. Unabhängig von der
Frage, ob eine Fruchtfolge nur vorliege, wenn ein Wechsel von Gras oder anderen
Grünfutterpflanzen zu anderen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen erfolge, berühre der Wechsel
von Gras zu anderen Grünfutterpflanzen die Eigenschaft bestehenden Dauergrünlands nicht.
7 Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt.
8 2. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004
(BGBl I S. 1763, 1767) hat die Bundesrepublik Deutschland unter anderem das Direktzahlungen-
Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG) erlassen. Dieses Gesetz dient der Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl Nr. L 270 S. 1) und der
zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, insbesondere soweit diese die Erhaltung von
Dauergrünland in Betrieben, die Direktzahlungen beantragen, vorsehen (§ 1 Abs. 1
DirektZahlVerpflG). Es verweist dynamisch auf die jeweils geltenden Fassungen der Rechtsakte
der Union und wurde an die im Jahr 2009 überarbeiteten Rechtstexte („GAP-Gesundheitscheck“)
angepasst. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DirektZahlVerpflG haben die Länder dafür Sorge zu tragen,
dass der Anteil des Dauergrünlands nicht erheblich abnimmt. Hierzu werden die
Landesregierungen unter anderem ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umbruch von
Grünland zu verbieten oder zu beschränken, soweit sich der Anteil des Dauergrünlands um mehr
als fünf Prozent verringert hat (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 DirektZahlVerpflG).
9 Auf dieser Grundlage hat das Land Schleswig-Holstein die Landesverordnung zur Erhaltung
von Dauergrünland (Dauergrünland-Erhaltungsverordnung - DGL-VO SH) vom 13. Mai 2008
erlassen (GVOBl Schl.-H. S. 233). Wird auf der Basis der Sammelanträge für die einheitliche
Betriebsprämie festgestellt, dass sich der Anteil des Dauergrünlands um mehr als fünf Prozent
verringert hat, wird dies von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gegeben (§ 1 Abs. 1
Satz 1 DGL-VO SH). Ist dies geschehen, so dürfen Dauergrünlandflächen nicht ohne
Genehmigung umgebrochen werden. Die hierfür maßgeblichen Bestimmungen lauten:
10 § 2 Abs. 1 Satz 1 DGL-VO SH
„Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben, die Direktzahlungen beantragen, dürfen nach
Veröffentlichung der in § Abs. 1 genannten Feststellung Dauergrünlandflächen im Sinne des
Artikels 2 Nr. 2 der Verordnung (EG) 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 141 S. 18) für
die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen nicht umbrechen.“
11 § 2 Abs. 2 Satz 1 DGL-VO SH
„Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Umbrechen von Dauergrünland
genehmigen.“
12 Das zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein hat im Amtsblatt für Schleswig-
Holstein vom 23. Juni 2008 im Wege einer Allgemeinverfügung bekannt gemacht, dass sich der
Anteil des Dauergrünlands um mehr als 5 % verringert habe, womit das Umbruchverbot gemäß §
1 Abs. 1 Satz 2 DGL-VO SH seit dem folgenden Tag Geltung beansprucht.
II
13 Die Revision wirft eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts auf, die die Einholung einer
Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs erfordert. Der Ausgang des Verfahrens
hängt von der Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs „Dauergrünland“ ab.
14 1. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich.
15 a) Das Umbruchverbot der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung des Landes Schleswig-
Holstein ist wirksam. Zutreffend haben die Vorinstanzen angenommen, dass § 5 Abs. 3 Nr. 1
DirektZahlVerpflG das Land zum Erlass der Verordnung ermächtigt hat. Dessen Wortlaut erlaubt
unter den genannten Voraussetzungen allgemein, den Umbruch von Grünland zu verbieten oder
zu beschränken. Lediglich als eine Möglichkeit hierzu wird genannt, den Umbruch von einer
Genehmigung im Rahmen einer Rechtsverordnung des Bundes zur Regelung von Grundsätzen
der Voraussetzungen einer Umbruchsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
DirektZahlVerpflG abhängig zu machen. Damit schließt die Ermächtigung nicht aus, ohne
zusätzliche bundesrechtliche Verordnung ein Verbot zu erlassen, von dem im Wege einer
Genehmigung befreit werden kann.
16 b) Das Bundesverwaltungsgericht ist befugt und verpflichtet, den Begriff des Dauergrünlands
nach der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung auszulegen. Zwar ist der Begriff in einer
landesrechtlichen Verordnung enthalten und wird nicht dadurch zu revisionsgerichtlich
überprüfbarem Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), dass die Verordnung ihrerseits zur Definition
von Dauergrünland auf eine Bestimmung des Unionsrechts verweist (Beschluss vom 2. Juli
2009 - BVerwG 7 B 9.09 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 36 = NVwZ 2009, 1037). Die
Definition von Dauergrünland beansprucht jedoch nicht Geltung als autonom landesrechtliche
Regelung; vielmehr handelt es sich im vorliegenden Regelungszusammenhang um einen
Rechtsbegriff, der unionsrechtlich vorgegeben und daher revisibel ist (vgl. Urteile vom 6.
September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 <65> und vom 25. August 1992 -
BVerwG 1 C 38.90 - BVerwGE 90, 337 <341f.>). Das ergibt sich daraus, dass das Land lediglich
eine verbindliche unionsrechtliche Vorgabe umsetzen wollte. Dazu war es nach §§ 3 und 5 Abs.
3 Nr. 1 DirektZahlVerpflG verpflichtet und ermächtigt, ohne dass ihm hinsichtlich des
Gegenstandes des Umbruchverbots noch eigene Definitionsmacht eingeräumt ist. Diesen
rechtlichen Rahmen bringt die im Einleitungssatz der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung
angegebene Rechtsgrundlage zum Ausdruck, die auf die Ermächtigung des Direktzahlungen-
Verpflichtungengesetzes verweist.
17 2. Für die Entscheidung des Streitfalls kommt es darauf an, welche Veränderungen auf einer
landwirtschaftlichen Fläche der Eigenschaft Dauergrünland entgegenstehen.
18 a) Das landesrechtliche Umbruchverbot gilt für Dauergrünlandflächen „im Sinne des Artikels
2 Nr. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004“. Die Nennung von Datum und Fundstelle („21. April 2004“ und
„ABl. EU Nr. L 141 S. 18“) zeigt, dass es sich um eine statische Verweisung handelt, so dass die
ursprüngliche unionsrechtliche Begriffsbestimmung maßgeblich ist. Diese Begriffsbestimmung
hat zwar im Unionsrecht nachfolgend Modifikationen erfahren. So wurden mit der
Änderungsverordnung VO (EG) Nr. 239/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 (ABI Nr. L
42 S. 3) klarstellende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen und insbesondere eine
Definition von „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ eingefügt. Diese Modifikationen haben die
Definition in ihrem Kern jedoch nicht verändert, ebenso wenig wie die Verordnung (EG) Nr.
380/2009 der Kommission vom 8. Mai 2009 (ABI Nr. L 116 S. 9) und die seit 1. Januar 2010
geltende Bestimmung des Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 20.
Oktober 2009 (ABI Nr. L 316 S. 1)
19 b) Nach der Definition in Art. 2 Nr. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 handelt es
sich bei Dauergrünland um „Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise
(Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und
mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs
sind.“
20 aa) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts gebunden, ohne eigene Feststellungen treffen zu können (§ 137 Abs. 2
VwGO); hieraus folgt, dass es die weitere Entwicklung des Sachverhalts nach der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 12. Mai 2011 nicht berücksichtigen kann. Für den
Schlag Hohenkamp hat der Kläger nach dessen Verpachtung ein Interesse an der Feststellung,
dass es sich nicht um Dauergrünland handelt, weil er in diesem Fall die Fläche für einen
höheren Pachtzins verpachten könnte. Daher ist zu prüfen, ob die Fläche am 12. Mai 2011
Dauergrünland war. Für den Schlag Herrbusch, der seit dem Jahr 2010 nicht mehr als Grünland,
sondern zum Anbau von Silomais genutzt wird, bezieht der Senat das Feststellungsbegehren
hingegen auf den Zeitpunkt dieses Nutzungswechsels, weil die zu diesem Zeitpunkt beendete
Dauergrünlandeigenschaft Grundlage der mit dem genehmigten Umbruch verbundenen
Verpflichtung ist, auf einer Ersatzfläche Dauergrünland anzulegen.
21 bb) Das Bestehen eines Umbruchverbots hängt auf beiden Flächen davon ab, ob sie im
maßgeblichen Zeitpunkt zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wurden
und (mindestens) seit fünf Jahren davor von der Fruchtfolge ausgenommen waren, also dem
Anbau einer Grünfutterpflanze gedient haben. Diesen zeitlichen Zusammenhang legt nicht nur
die tatbestandliche Verknüpfung der gegenwärtigen Nutzung als Grünland mit der
entsprechenden Nutzung in der Vergangenheit nahe, was auch die klarstellende Änderung der
Zeitform durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 239/2005 verdeutlicht; er entspricht auch dem
Ziel des Dauergrünland-Erhaltungsgebots, wie es in den Durchführungsverordnungen der
Kommission konkretisiert wurde. Ziel ist danach, den Anteil von Grünland, das in einer
bestimmten Nutzungskontinuität steht, unabhängig vom Bestand einzelner
Dauergrünlandflächen innerhalb einer bestimmten Toleranz auf nationaler oder wahlweise
regionaler Ebene zu sichern.
22 cc) In den Blick zu nehmen ist danach die Nutzung der beiden Flächen in dem Zeitraum von
fünf Jahren vor 2011 und 2010, in dem beide Flächen ab 2005 zunächst zum Anbau von
Kleegras gemeldet waren. Damit ist entscheidungserheblich, ob der auf beiden Flächen im Jahr
2009 vorgenommene Wechsel von Kleegras zu Ackergras einen Fruchtwechsel mit der Folge
darstellt, dass die Flächen im Feststellungszeitpunkt kein Dauergrünland sind. Diese Frage ist
im Beschlusstenor formuliert.
23 3. Der beschließende Senat kann Art. 2 Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 keinen Anhaltspunkt
dafür entnehmen, dass der Umbruch von Grünland für sich gesehen das Bestehen von
Dauergrünland ausschließt.
24 a) Nach Art. 2 Nr. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 ist Dauergrünland nur dann zu verneinen,
wenn die Fläche in die betriebliche Fruchtfolge einbezogen wurde. Etwas anderes ergibt sich
auch nicht aus der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Falle einer bedeutsamen Abnahme des
Dauergrünlandanteils den Umbruch von Dauergrünland grundsätzlich zu verbieten und nur noch
mit vorheriger Genehmigung zuzulassen (Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 796/2004). Ein solches
Verbot ist zwar geeignet, den Bestand an Dauergrünland zu sichern, weil eine Fruchtfolge in
einem ersten Schritt in aller Regel den Umbruch der Fläche voraussetzt. Dies lässt aber nicht
den Rückschluss zu, dass eine Fläche bereits mit dem Umbruch die Eigenschaft als
Dauergrünland verliert. Diese Auslegung wird durch Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EG) Nr.
1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 (ABI Nr. L 316 S. 65) bestätigt, der vorgibt,
dass Dauergrünland nicht ohne Genehmigung „umgewidmet“ werden darf.
25 b) Auch die als Art. 2 Nr. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 796/2004 durch die Verordnung (EG) Nr.
239/2005 eingefügte Definition von „Gras oder andere(n) Grünfutterpflanzen“ macht deutlich,
dass der Umbruch als solcher die Eigenschaft von Dauergrünland nicht beendet. Zu den
Pflanzen, deren Aussaat die Entstehung von Grünland zur Folge hat, gehören alle normalen
Saatgutmischungen für Grünland, damit auch Ackergras, das herkömmlich regelmäßig
umgebrochen wird. Zudem ist den Mitgliedstaaten erlaubt, Pflanzen gemäß Anhang IX der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABI L Nr. 270 S. 1)
einzubeziehen, die von Natur aus einjährig sind und daher nach Umbruch jeweils neu eingesät
werden müssen. Das Verständnis, dass es nur auf den Bewuchs und nicht auf den Umbruch
ankommt, korrespondiert mit dem Ziel der Europäischen Union, die Erhaltung von
Dauergrünland wegen seiner positiven Umweltauswirkungen zu fördern, um einer massiven
Umstellung auf Ackerland entgegenzuwirken (Erwägungsgrund 4 VO Nr. 1782/2003). Die
Befürchtung einer (unerwünschten) Umstellung auf Ackerland erklärt sich daraus, dass nach der
Abschaffung der Rinder- und Schafprämien die Erhaltung der für diese Prämien erforderlichen
Futterflächen - wie beispielsweise Ackergrasflächen - nicht mehr gesichert schien.
26 4. Der beschließende Senat neigt dazu, in der Abfolge verschiedener Grünfutterpflanzen
keine Fruchtfolge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu sehen.
27 a) Diese Verordnung definiert ebenso wenig wie die nachfolgenden Verordnungen (EG) Nr.
1122/2009 und Nr. 1120/2009 den Begriff der Fruchtfolge, stellt ihm aber den Anbau von Gras
oder anderen Grünfutterpflanzen gegenüber. Die Definition von Dauergrünland in Anhang 1 Nr.
1 VO (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April 1996 (ABI Nr. L 91 S. 46) beschränkte sich
auf grasbestandene Flächen, so dass mit dem Anbau einer anderen Kulturpflanze als Gras im
überkommenen Sprachgebrauch eine Fruchtfolge verbunden war. Nachdem Art. 2 Nr. 2 VO (EG)
Nr. 796/2004 Gras und andere Grünfutterpflanzen zusammenfasst, liegt es nahe, eine
Fruchtfolge im Sinne der Dauergrünlanddefinition nur dann anzunehmen, wenn eine andere
Kulturpflanze als eine Grünfutterpflanze angebaut wird.
28 Demgemäß spricht Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 im Zusammenhang mit
der Verpflichtung zum Wiederanbau von Dauergrünland davon, dass Flächen, die für „andere
Nutzungen“ umgebrochen worden sind, als Dauergrünland einzusäen sind. Die Formulierung
„andere Nutzungen“ steht wiederum im Zusammenhang mit der Definition von Dauergrünland,
die von der Nutzung zum Anbau von „Gras oder andere(n) Grünfutterpflanzen“ spricht. Es kommt
dem Verordnungsgeber folglich nicht darauf an, welche Grünfutterpflanze angebaut wird.
Entsprechend ist nicht angeordnet, dass dieselbe Grünfutterpflanze einzusäen ist, die zuvor
angebaut wurde. Ist aber - wie ausgeführt - ein Umbruch der Fläche für das Bestehen von
Dauergrünland unerheblich, ist kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, dass es der
Eigenschaft als Dauergrünland entgegenstehen sollte, wenn nach einem Umbruch eine andere
Grünfutterpflanze oder ein anderes Grünfutterpflanzengemisch eingesät wird.
29 b) Gleichwohl ist die zutreffende Auslegung des Unionsrechts nicht so offenkundig, dass für
vernünftige Zweifel im Sinne der Acte-clair-Doktrin kein Raum bleibt. Es ist nicht zu übersehen,
dass der Begriff der Fruchtfolge herkömmlich daran anknüpft, dass ein Wechsel der
Kulturpflanze erfolgt. Kleegras ist ein Gemenge aus Gras- und Kleesorten, wobei Klee in der
traditionellen Fruchtfolge wegen der mit seinem Anbau verbundenen Anreicherung des Bodens
mit Stickstoff Bedeutung hat. In diesem Sinne definiert Anhang II VO (EG) Nr. 1200/2009 der
Kommission vom 30 November 2009 (ABI Nr. L 329 S. 1) unter II. 2.01 für die
Betriebsstrukturerhebung „Fruchtfolge“ als „zeitliche Abfolge des Anbaus unterschiedlicher
Kulturpflanzen, bei der auf einem gegebenen Feld einjährige Kulturen in einer geplanten
Struktur oder Abfolge im Wechsel angebaut werden, so dass auf demselben Feld niemals ohne
Unterbrechung Kulturpflanzen derselben Art angebaut werden“ (ähnlich bereits Anhang I VO
Darüber hinaus differenziert Anhang II VO (EG) Nr. 1200/2009 unter II. 2.01.09.01 bei der
Definition von Ackerwiesen und -weiden, indem auf Futtergräser abgestellt wird, die in einer
„normalen“ Fruchtfolge stehen. Schließlich vertritt nicht nur der Kläger die Auffassung, dass beim
Wechsel von Kleegras zu Ackergras eine Fruchtfolge vorliege. Auch das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geht nach der Stellungnahme des Vertreters
des Bundesinteresses hiervon aus und selbst der Beklagte teilt diesen Ansatz.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
Rothfuß