Urteil des BVerwG vom 10.07.2013

BVerwG: rechtliches gehör, zusammenarbeit, staatssicherheit, gebärdensprache, kunst, kriminalpolizei, ddr, link, datum, rüge

BVerwG 3 B 12.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 12.13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 20.
Dezember 2012 - BVerwG 3 B 48.12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1 Die - rechtzeitig erhobene - Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 20. Dezember 2012
(vom Kläger fälschlicherweise mit dem Datum „14.01.2013“ bezeichnet) ist unbegründet. Mit der
Rüge wird nicht aufgezeigt, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör
verletzt hat, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO.
2 Der Kläger wendet sich gegen die Versagung seiner beruflichen Rehabilitierung, weil er in der
DDR als inoffizieller Mitarbeiter (IM) der Kriminalpolizei der Volkspolizei Spitzeldienste geleistet
hatte (§ 4 BerRehaG). Er meint, der Senat habe seinen Vortrag dazu nicht in Erwägung gezogen,
dass er nicht gewusst habe, für das Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen zu sein, dass
er die Zusammenarbeit beenden wollte, als er Personen ausforschen sollte, und dass er zur
weiteren Zusammenarbeit gezwungen worden sei. Der Senat hat diesen Vortrag im Beschluss
vom 20. Dezember 2012 indes sehr wohl zur Kenntnis genommen und unter revisionsrechtlichen
Aspekten gewürdigt (BA S. 4 f.). Das Verwaltungsgericht war danach aus Gründen des
Prozessrechts berechtigt, die Behauptungen des Klägers nicht weiter aufzuklären, weil sie
entweder nicht entscheidungserheblich waren oder der Kläger die dem Verwaltungsgericht
vorliegende Tatsachengrundlage nicht mit substanziiertem eigenen Vortrag erschüttert hat,
sondern nur im Wege des Ausforschungsbeweises, also „ins Blaue“ hinein infrage stellen wollte.
Soweit der Kläger im Übrigen Gründe vorbringt, aus denen er die Bewertung der Spitzeltätigkeit
durch das Verwaltungsgericht für falsch hält, wird daraus weder ein vom Senat bislang
übersehener Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO ersichtlich, der die Zulassung der
Revision rechtfertigen kann, noch ein entscheidungserhebliches Übergehen von Vortrag.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann