Urteil des BVerwG vom 28.11.2012
BVerwG: Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder, Fahrten zwischen Wohnung und Personalratsbüro, Leistungsausschluss für Fahrten innerhalb des Einzugsgebietes, Ausschlussfrist.;
BVerwG 6 P 3.12
Rechtsquellen:
BPersVG §§ 8, 44 Abs. 1
TGV § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1
Stichworte:
Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder; Fahrten zwischen Wohnung und
Personalratsbüro; Leistungsausschluss für Fahrten innerhalb des Einzugsgebietes;
Ausschlussfrist.;
Leitsatz:
1. Freigestellten Personalratsmitgliedern steht für die Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des
Personalrats außerhalb des Wohnortes und des bisherigen Dienstortes Trennungsgeld zu.
2. Auf diese Leistungen sind die Regelungen zum Leistungsausschluss für Fahrten innerhalb
des Einzugsgebietes („30-km-Zone“) und die Ausschlussfrist in § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV nicht
anzuwenden.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 3.12
VG Greifswald - 21.10.2010 - AZ: VG 8 A 593/10
OVG Mecklenburg-Vorpommern - 11.04.2012 - AZ: OVG 7 L 214/10
In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Hahn und
Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. April 2012 wird
zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller wohnt in Dolgen am See/OT Groß Lantow. Er ist Vorsitzender des
Personalrats beim Bundeswehrdienstleistungszentrum Rostock, des Beteiligten zu 2, und als
solcher von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt. Vor seiner Freistellung war er in der
Außenstelle Laage-Kronskamp des Bundeswehrdienstleistungszentrums (früher
Standortverwaltung) Rostock beschäftigt. Die Außenstelle liegt 3 km von der Wohnung des
Antragstellers entfernt. Der Antragsteller fährt arbeitstäglich mit seinem Kraftfahrzeug zum Büro
des Beteiligten zu 2 in Rostock. Er macht geltend, dass ihm die Fahrtkosten erstattet werden
müssten, welche ihm für den Weg zum Personalratsbüro (27 km) abzüglich des fiktiven Weges
zur früheren Dienststätte (3 km) entstünden. Daraus errechne sich ein arbeitstäglicher
Erstattungsbetrag von 14,40 € (= 24 km x 0,30 €/km x 2). Dem tritt der Leiter des
Bundeswehrdienstleistungszentrums Rostock, der Beteiligte zu 1, entgegen.
2 Das Verwaltungsgericht hat das Erstattungsbegehren des Antragstellers abgelehnt. Auf
dessen Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Beschluss geändert
und den Beteiligten zu 1 verpflichtet, dem Antragsteller Fahrtkostenerstattung in Höhe von 14,40
€ arbeitstäglich seit dem 1. August 2006 zu zahlen. Zur Begründung hat das
Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Dem Antragsteller stehe in der geltend gemachten Höhe
Trennungsgeld zu. Die Situation eines freigestellten Mitglieds der Personalvertretung sei mit der
eines abgeordneten Beschäftigten vergleichbar, wenn die Freistellung zu einem Wechsel des
täglich aufzusuchenden Dienstortes führe. Das bei Abordnungen anzuwendende
Trennungsgeldrecht gelte für freigestellte Personalratsmitglieder nicht uneingeschränkt. Zu
beachten sei das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot, wonach das
Personalratsmitglied nicht mit Kosten belastet bleiben dürfe, die es bei ordnungsgemäßer
Wahrnehmung seines Personalratsmandats nicht vermeiden könne. Dies führe dazu, dass die
Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV keine Anwendung finde, wonach das Trennungsgeld nicht
gewährt werde, wenn der neue Dienstort im Einzugsbereich des bisherigen Dienstortes liege.
Wäre der Antragsteller nicht freigestelltes Mitglied des Personalrats, so ginge er seiner
dienstlichen Tätigkeit in seiner bisherigen, lediglich 3 km von seiner Wohnung entfernten
Dienststätte nach. Fahrtkosten in vergleichbarem Umfang fielen nicht an. Erhielte er die nach
Lage der Dinge unvermeidbaren Aufwendungen für seine Fahrten zum Sitz der
Personalvertretung nicht erstattet, so müsste er als Folge des Personalratsamtes einen
entsprechenden Teil seines Einkommens aufwenden. Eine Rechtfertigung für diese
Schlechterstellung sei mit dem Benachteiligungsverbot nicht vereinbar. Es handle sich bei dem
hier in Rede stehenden Betrag nicht um eine zu vernachlässigende Größe. Zu einem anderen
Ergebnis führe nicht die Überlegung, dass ein innerhalb des Einzugsbereiches unabhängig von
einem Personalratsmandat abgeordneter Beschäftigter keine Fahrtkostenerstattung erhielte. Das
insoweit unmittelbar geltende Dienstrecht enthalte kein dem Personalvertretungsrecht
vergleichbares Benachteiligungsverbot.
3 Der Beteiligte zu 1 trägt zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde vor: Die Strecke zwischen dem Wohnort des Antragstellers in Groß Lantow
und dem neuen Dienstort in Rostock betrage weniger als 30 km und liege damit im
Einzugsgebiet des neues Dienstortes. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
verlange das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot nicht, dass die
Einzugsgebietsregelung in § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG im
Verhältnis zwischen Dienststelle und Personalratsmitglied keine Anwendung finde. Der
Gesetzgeber habe in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG auf die Vorschriften des
Bundesreisekostengesetzes in vollem Umfang Bezug genommen. Damit habe er zum Ausdruck
gebracht, dass er nicht sämtliche durch Reiseaktivitäten des Personalratsmitgliedes verursachte
Kosten für erstattungsfähig halte, sondern nur diejenigen Kosten, die nach den Bestimmungen
des Bundesreisekostengesetzes erstattungsfähig seien. Mithin habe ein Personalratsmitglied
diejenigen Kosten, die nach dem Bundesreisekostengesetz und den trennungsgeldrechtlichen
Vorschriften nicht erstattungsfähig seien, selbst zu tragen. In § 1 Abs. 3 TGV habe der
Normgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Berechtigte die Kosten für Fahrten zwischen
Wohnort und Dienststelle bei einer zurückzulegenden Wegstrecke von weniger als 30 km selbst
tragen könne. Dies gelte in gleicher Weise bei einem Personalratsmitglied, das in Folge eines
Freistellungsbeschlusses den Ort seiner Tätigkeit wechseln und damit zusätzliche
Aufwendungen auf sich nehmen müsse. Eine Benachteiligung der Personalratsmitglieder
gegenüber vergleichbaren Beschäftigten ohne Personalratsamt entstehe durch die Anwendung
der Einzugsgebietsregelung nicht. Zwar hätte der betroffene Beschäftigte ohne das
Personalratsmandat tatsächlich geringere Fahrtkosten, wenn sein Wohnort näher bei der neuen
Dienststelle liege. Entsprechendes gelte aber auch für Beschäftigte ohne Personalratsmandat,
die aus dienstlichen Gründen auf einem anderen Arbeitsplatz innerhalb des 30-km-Radius
eingesetzt würden. Eine etwaige Benachteiligung des Personalratsmitgliedes sei im Übrigen
nicht unsachgemäß. Die Einzugsgebietsregelung führe nicht zu einem generellen Ausschluss,
sondern nur zu einer Begrenzung der Pflicht der Dienststelle zur Fahrtkostenerstattung. Die
Kostenbelastung des Personalratsmitgliedes finde nur bei Unterschreitung der
Geringfügigkeitsgrenze statt. Abgesehen von alledem scheitere der streitige Anspruch daran,
dass der Antragsteller die in § 9 TGV enthaltende Ausschlussfrist von einem Jahr nicht
eingehalten habe.
4 Der Beteiligte zu 1 beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den
erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.
5 Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
6 Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II
7 Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist nicht begründet. Der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung
einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Der Antragsteller
kann als freigestellter Vorsitzender des Beteiligten zu 2 verlangen, dass ihm die Kosten für seine
Fahrten zwischen seiner Wohnung in Dolgen am See/OT Groß Lantow und dem
Personalratsbüro im Bundeswehrdienstleistungszentrum Rostock abzüglich ersparter Kosten für
Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Außenstelle des
Bundeswehrdienstleistungszentrums in Laage-Kronskamp erstattet werden.
8 Rechtsgrundlage für das streitige Begehren ist § 44 Abs. 1 BPersVG. Danach trägt die
Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten (Satz 1). Mitglieder
des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind,
Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz (Satz 2). Die Grundregel in § 44
Abs. 1 Satz 1 BPersVG ist hinsichtlich aller Kosten einschlägig, die durch die Tätigkeit des
Personalrats entstehen. Unterfall sind die Reisekosten, für welche § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG
mit der Verweisung auf das Bundesreisekostengesetz eine ergänzende Regelung bereit hält
(vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33
S. 14, vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 13 und
vom 28. Januar 2010 - BVerwG 6 P 1.09 - Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 12).
Diese Regelungen erfassen auch die Kosten für Fahrten freigestellter Mitglieder des
Personalrats zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats außerhalb des Wohnortes und des
bisherigen Dienstortes.
9 1. Diese Fahrten sind als Reisen von Mitgliedern des Personalrats im Sinne von § 44 Abs. 1
Satz 2 BPersVG zu behandeln. Darunter fallen mit Blick auf die allgemeine Regelung in § 44
Abs. 1 Satz 1 BPersVG alle Fahrten, die durch die Personalratstätigkeit verursacht sind.
Ausgeschlossen sind demnach Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte, wenn sich dort
das Personalratsbüro befindet; denn diese Fahrten fallen auch für jeden Beschäftigten ohne
Personalratsamt an, welche in dieser Dienststätte arbeiten. Dagegen ist die Kausalität der
Personalratstätigkeit gegeben für Fahrten freigestellter Mitglieder des Personalrats zu dessen
Büro, wenn dieses nicht in der bisherigen Dienststätte liegt. Ist die Entfernung zwischen
Wohnung und Personalratsbüro größer als diejenige zwischen Wohnung und bisheriger
Dienststätte, so handelt es sich um einen Mehraufwand, der ohne die fragliche Tätigkeit für die
Personalvertretung nicht entstanden wäre (vgl. Beschluss vom 25. November 2004 - BVerwG 6
P 6.04 - Buchholz 251.7 § 40 NWPersVG Nr. 3 S. 3).
10 2. Die Fahrten freigestellter Mitglieder des Personalrats von ihrer Wohnung zum
Personalratsbüro und zurück sind Reisen, die zur Erfüllung der Personalratsaufgaben notwendig
sind. Wird der Vorsitzende des Personalrats wegen Art und Umfang der ihm obliegenden
Aufgaben von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt, dann gebietet es schon seine
maßgebliche Beteiligung an der Führung der laufenden Geschäfte (§§ 32, 46 Abs. 3 Satz 1 und
2 BPersVG), dass er sich täglich an den Sitz des Personalrats begibt (vgl. Beschlüsse vom 25.
November 2004 a.a.O., vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 15 und vom 28. Januar 2010 a.a.O. Rn. 14).
11 3. Sind die Voraussetzungen für die Kostenerstattung bei Fahrten freigestellter Mitglieder des
Personalrats zu dessen Sitz erfüllt, so tritt die in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgesprochene
Rechtsfolge ein, wonach diese Personalratsmitglieder Reisekostenvergütungen nach dem
Bundesreisekostengesetz erhalten. Verwiesen wird damit auf das Bundesreisekostengesetz
(BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl I S. 1418). Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes
erstreckt sich auf die Reisekostenvergütung nach §§ 1 ff. BRKG sowie ferner auf das
Trennungsgeld nach § 15 BRKG.
12 a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung steht freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung
wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort
verschiedenen Sitz der Stufenvertretung Trennungsgeld zu (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar
1990 - BVerwG 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17, vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 19
ff., vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 1 Rn. 5
ff. und vom 28. Januar 2010 a.a.O. Rn. 16). Daran ist auch mit Blick auf die nunmehr geltende
Definition der Dienstreise in § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG festzuhalten. Danach sind Dienstreisen
Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Diese Definition passt
weder wörtlich noch sinngemäß auf Fahrten eines freigestellten Mitgliedes der Stufenvertretung
zu deren Sitz. Denn der Erledigung von Dienstgeschäften durch einen Beschäftigten innerhalb
der Dienststätte ist die Personalratstätigkeit in eben dieser Dienststätte vergleichbar. Geht das
Personalratsmitglied nach seiner Freistellung seiner Personalratstätigkeit regelmäßig in
derjenigen Dienststätte nach, in welcher sich das Personalratsbüro befindet, so wird es nicht
außerhalb, sondern innerhalb der Dienststätte tätig. Angesichts dessen können die Fahrten zum
Personalratsbüro auch bei weitestmöglicher Heranziehung des Analogieschlusses nicht wie
Dienstreisen behandelt werden. Die Freistellung hat für das Mitglied der Stufenvertretung
hinsichtlich der ihm zustehenden Reisekosten vergleichbare Auswirkungen wie die Abordnung
eines Beamten ohne Zusage einer Umzugskostenvergütung. Dies führt zur entsprechenden
Anwendung der Regelungen über das Trennungsgeld.
13 b) Entsprechendes gilt für freigestellte Mitglieder des Gesamtpersonalrats, wenn die
Geschäftsstelle des Gesamtpersonalrats sich nicht in der bisherigen Dienststätte befindet. Diese
Schlussfolgerung versteht sich schon deswegen, weil die Rechtsstellung des
Gesamtpersonalrats derjenigen von Stufenvertretungen entspricht (§ 54 Abs. 1, § 56 BPersVG).
Dieselbe Wertung ist aber auch bei freigestellten Mitgliedern örtlicher Personalräte geboten, die
ein von ihrer bisherigen Dienststätte entferntes Personalratsbüro aufsuchen müssen, wenn es
um die Frage einer Entlastung von Mehrkosten geht, die durch Personalratstätigkeit entstehen.
14 4. Entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG erhalten freigestellte Mitglieder des Personalrats
für ihre Fahrten zum Sitz des Personalrats außerhalb ihres Wohnortes und ihres bisherigen
Dienstortes Trennungsgeld für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen
unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis. Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ist
offen dafür, dass die betroffenen Personalratsmitglieder die ihnen unvermeidlich entstehenden
Fahrtkosten erstattet erhalten (vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz
251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 22 und vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 10).
15 § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG ermächtigt - wie schon vorher § 22 Abs. 1 Satz 1 BRKG a.F. - das
Bundesministerium des Innern, die näheren Einzelheiten über die Gewährung des
Trennungsgeldes bei Abordnungen im Inland ohne Zusage der Umzugskostenvergütung durch
Rechtsverordnung zu regeln. Dies ist durch die Trennungsgeldverordnung (TGV) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl I S. 1533), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 38
der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl I S. 320), geschehen. Die Bestimmungen dieser
Verordnung haben ihre gesetzliche Grundlage ausschließlich im Beamtenrecht. Es kann daher
nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie in jeder Hinsicht mit Normen und
Grundsätzen des Personalvertretungsrechts im Einklang stehen (vgl. Beschluss vom 21. Mai
2007 a.a.O. Rn. 24).
16 Als ein derartiger Grundsatz, der bei der Anwendung der Trennungsgeldverordnung strikte
Beachtung verdient, ist derjenige des § 8 BPersVG anzusehen. Danach dürfen Personen, die
Aufgaben und Befugnisse nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen, wegen
ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Das Benachteiligungsverbot bedeutet, dass
Personalratsmitglieder nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbar Beschäftigte
ohne Personalratsamt (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 25).
17 Wäre der betreffende Beschäftigte nicht freigestelltes Mitglied des Personalrates, so ginge er
seiner dienstlichen Tätigkeit in seiner bisherigen, unweit seiner Wohnung gelegenen
Dienststätte nach. Fahrtkosten in vergleichbarem Umfang fielen nicht an. Erhält der Beschäftigte
dagegen als freigestelltes Personalratsmitglied seine nach Lage der Dinge unvermeidbaren
Aufwendungen für seine Fahrten zum Sitz des Personalrats nicht erstattet, so muss er als Folge
des Personalratsamts einen entsprechenden Teil seines Einkommens „zuschießen“. Eine
einleuchtende Rechtfertigung dafür, die vor § 8 BPersVG und der Kostenregelung in § 44 Abs. 1
BPersVG Bestand haben könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O.
Rn. 26).
18 Im Gegenteil wäre eine derartige finanzielle Schlechterstellung geeignet, qualifizierte
Personen von der Wahrnehmung des Amtes eines von der dienstlichen Tätigkeit ganz
freigestellten Mitglieds des Personalrats abzuhalten. Damit würde die Institution
Personalvertretung insgesamt geschwächt. Wie die Regelung in § 6 Abs. 3 BPersVG zeigt, ist
dem Gesetzgeber geläufig, dass personalratsfähige Dienststellen nicht stets aus einer einzigen
Dienststätte bestehen, sondern sich nicht selten, in eine Hauptstelle und - zum Teil weit entfernte
- Nebenstellen und Dienststellenteile aufgliedern. Kommt es in einem solchen Fall nicht zu einer
Verselbstständigung, so müssen die Beschäftigten der Außenstellen die gleiche Chance haben,
das Amt eines freigestellten Personalratsmitgliedes bekleiden zu können wie die Beschäftigten
der Hauptstelle. Die Beschäftigten der Dienststelle haben ihrerseits ein Recht darauf, dass die
dafür am meisten geeigneten Personen ihre Interessen als freigestellte Personalratsmitglieder
vertreten, unabhängig davon, ob diese in der Hauptstelle oder in Außenstellen beschäftigt sind.
Das aber ist nicht gewährleistet, wenn das Amt eines freigestellten Personalratsmitgliedes für
Beschäftigte in Außenstellen mit finanziellen Opfern verbunden ist, weil sie nicht nur
geringfügige zusätzliche Fahrtkosten zum Erreichen des Personalratssitzes selbst tragen
müssen. Die entsprechende Anwendung einzelner Bestimmungen der
Trennungsgeldverordnung darf daher nicht dazu führen, dass die Mandatswahrnehmung durch
nicht in der Nähe des Behördensitzes wohnende Beschäftigte verhindert wird (vgl. Beschluss
vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 27).
19 5. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV wird Trennungsgeld nur gewährt, wenn insbesondere bei
Abordnungen oder vorübergehenden Umsetzungen zu einem anderen Teil der Dienststelle (§ 1
Abs. 2 Nr. 6 und 8 TGV) der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die
Wohnung nicht im Einzugsgebiet nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des
Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) liegt. Danach liegt die Wohnung im Einzugsgebiet,
wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen
Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt.
20 a) § 1 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 TGV steht der Gewährung von Trennungsgeld in der vorliegenden
Fallgestaltung nicht entgegen, bei welcher die politische Gemeinde des Personalratssitzes nicht
dieselbe ist wie die politische Gemeinde der Beschäftigungsdienststätte vor der Freistellung.
Ebenso wenig ist Trennungsgeld wegen § 1 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. c Alt. 2 BUKG in der vorliegenden Fallgestaltung ausgeschlossen, bei welcher die
Wohnung des Personalratsmitgliedes nicht in der politischen Gemeinde des Personalratssitzes
liegt. Dagegen erfasst § 1 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 BUKG
die vorliegende Fallgestaltung, bei welcher die Wohnung des Personalratsmitgliedes auf der
üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km vom Personalratsbüro entfernt ist. Diese
Regelung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn das Personalratsmitglied vor seiner Freistellung in
einer Dienststätte beschäftigt war, die von seiner Wohnung weniger weit entfernt ist als der
Personalratssitz. Dies folgt aus dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des
§ 8 BPersVG, wonach der Beschäftigte nicht mit Kosten belastet bleiben darf, die er bei
ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Personalratsmandates nicht vermeiden kann (vgl.
Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 30).
21 § 1 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 BUKG regelt keine
Bagatellgrenze. Auf freigestellte Personalratsmitglieder angewandt hat die Regelung zur Folge,
dass ein Betrag (K) von über 350 € monatlich von der Erstattung durch die Dienststelle
ausgeschlossen bleibt:
22 K = 2 x 30 km x 0,3 €/km x 5 Arbeitstage/Woche x 4,3 Wochen/Monat = 387 €/Monat.
23 Dieser Betrag ergibt sich, wenn das Personalratsmitglied auf die Benutzung eines privaten
PKW angewiesen ist und seine Wohnung nur knapp weniger als 30 km vom Sitz des
Personalrats entfernt liegt. Dabei ist zu Grunde zu legen, dass die große
Wegestreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG in Höhe von 30 Cent je Kilometer
zurückgelegter Strecke die tatsächlichen Kosten nicht übersteigt (vgl. Beschluss vom 12.
November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 1 Rn. 17 und 19).
Ein derartiger Betrag macht bereits einen nicht unerheblichen Teil eines durchschnittlichen
Beschäftigteneinkommens aus. Da die Regelung in § 1 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1
Buchst. c Alt. 1 BUKG keine auch für freigestellte Personalratsmitglieder zumutbare
Geringfügigkeitsgrenze normiert, ist sie auf die vorliegende Fallgestaltung insgesamt nicht
anzuwenden.
24 b) Das in § 8 BPersVG ebenfalls enthaltene Begünstigungsverbot steht der Nichtanwendung
von § 1 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 BUKG auf freigestellte
Personalratsmitglieder nicht entgegen. Es trifft zwar zu, dass abgeordnete und vorübergehend
umgesetzte Beamte sich diese Regelung bei der Gewährung von Trennungsgeld
entgegenhalten lassen müssen. Solche Beamte sind jedoch nicht die hier relevante
Vergleichsgruppe. Denn sie stehen typischerweise nicht vor der Frage, ob sie sich statt der in
Aussicht genommenen Abordnung oder Umsetzung für die Arbeit im Personalrat freistellen
lassen sollen. Richtige Vergleichsgruppe im Rahmen von § 8 BPersVG sind vielmehr
Beschäftigte ohne Personalratsamt und nicht freigestellte Personalratsmitglieder, die in der Nähe
ihrer Dienststätte wohnen und deswegen nicht die weitere Entfernung zwischen ihrer Wohnung
und dem Sitz des Personalrats in der Hauptstelle zurücklegen müssen. Diesem Personenkreis
gegenüber werden die freigestellten Personalratsmitglieder durch die Nichtanwendung der
genannten Regelung nicht begünstigt. Vielmehr wird dadurch nur derjenige finanzielle Zustand
hergestellt, der bestünde, wenn sie sich nicht hätten freistellen lassen.
25 6. Freigestellte Personalratsmitglieder, die täglich an den Wohnort zurückkehren, erhalten
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder
Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Anzuwenden sind daher §§ 4 und 5 BRKG.
Während Fahrtkostenerstattung nach § 4 BRKG bei Benutzung regelmäßig verkehrender
Beförderungsmittel bewilligt wird, wird Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG vor allem bei
Benutzung von Kraftfahrzeugen gewährt (vgl. dazu Beschluss vom 12. November 2009 a.a.O.
Rn. 17 ff.).
26 7. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV ist das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von
einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV schriftlich zu beantragen. Diese
Vorschrift ist auf das Trennungsgeld für freigestellte Personalratsmitglieder nicht entsprechend
anzuwenden.
27 Wie bereits oben erwähnt, ist die Reisekostenerstattung für Personalratsmitglieder nach § 44
Abs. 1 Satz 2 BPersVG ein Unterfall der allgemeinen Regelung in § 44 Abs. 1 BPersVG, wonach
die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt. Die
Kostenerstattungspflicht der Dienststelle ist antragsunabhängig. Das tatsächlich vielfach
zweckmäßigerweise Anträge gestellt werden, führt nicht zu einem konstitutiven
Antragserfordernis. Dies ist für Kosten, die in keinem Zusammenhang mit Reisen von
Personalratsmitgliedern stehen, wie zum Beispiel die Heranziehung von Rechtsanwälten in
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren oder für die Teilnahme an
Schulungsveranstaltungen innerhalb der Dienststätte schon nach dem Gesetzeswortlauf in § 44
Abs. 1 Satz 1 BPersVG eindeutig. Für Reisekosten nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG kann aus
systematischen Gründen nichts anderes gelten. Dahingehende Ansprüche haben ungeachtet
der Anwendung des Bundesreisekostengesetzes ihre Rechtsgrundlage im
Personalvertretungsrecht. Das in § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV normierte Antragserfordernis nebst
Ausschlussfrist ist - ebenso wie die vergleichbare Bestimmung in § 3 Abs. 1 BRKG - auf die
Rechtsbeziehung zwischen Beamtem und Dienstherrn zugeschnitten. Solche Regelungen sind
generell charakteristisch für Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis (vgl. zur
Nichtanwendung tariflicher Ausschlussfristen auf betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche:
BAG, Beschluss vom 30. Januar 1973 - 1 ABR 1/73 - AP Nr. 3 zu § 40 BetrVG 1972 S. 197).
28 8. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze sind dem Antragsteller die streitigen
Reisekosten zuzusprechen. Zu Recht hat der Antragsteller bereits von sich aus diejenigen
Kosten abgezogen, welche ihm auch entstanden wären, wenn er seine dienstliche Tätigkeit in
der Außenstelle Laage-Kronskamp fortgesetzt hätte. Kosten in diesem Umfang sind nicht durch
seine Personalratstätigkeit veranlasst (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Der Höhe nach richtet sich
die Kostenerstattung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV i.V.m. § 5 Abs. 2 BRKG. Dass die
Voraussetzungen dieser Regelung gegeben sind, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
29 9. Der somit zu bestätigende Ausspruch des Oberverwaltungsgerichts ist zeitlich auf das
Ende des Freistellungszeitraums begrenzt, welcher vor dem 1. August 2006 begonnen hatte.
Denn Freistellungen enden spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Personalrats; nach der
Neuwahl ist erneut über die Freistellungen zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 2. September
1996 - BVerwG 6 P 3.95 - Buchholz 251.2 § 43 BlnPersVG Nr. 5 S. 2; Faber, in:
Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 46 Rn.
130; Altvater/Peiseler, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler,
Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Auflage 2011, § 46 Rn. 57; Fischer/Goeres/Gronimus, in:
GKÖD Band V, K § 46 Rn. 37; Treber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3.
Auflage 2008, § 46 Rn. 71). Da die zeitliche Begrenzung unmittelbar aus dem materiellen Recht
folgt, ist eine Korrektur des Tenors nicht geboten.
30 10. Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat nicht im Sinne vom § 2 Abs. 1
RsprEinhG vom Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - (AP
Nr. 31 zu § 38 BetrVG 1972) ab. Nach dieser Entscheidung hat das freigestellte
Betriebsratsmitglied keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zwischen Wohnort und
Betriebsratssitz; dies gilt bei einem aus mehreren räumlich voneinander getrennt liegenden
Betriebsstätten bestehenden Betrieb auch dann, wenn das Betriebsratsmitglied ohne die
Freistellung nicht in der Betriebsstätte zu arbeiten hätte, in der sich der Sitz des Betriebsrats
befindet, sondern in einer anderen, seinem Wohnort näher gelegenen Betriebsstätte (BAG,
Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. Rn. 14). Die für Reisekostenerstattung maßgeblichen
Vorschriften im Betriebsverfassungsgesetz einerseits und im Bundespersonalvertretungsgesetz
andererseits weichen nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang erheblich
voneinander ab. § 44 Abs. 1 BPersVG mit seiner Verweisung auf das Bundesreisekostengesetz
sowie das in Stufenvertretungen, Gesamtpersonalräte und örtliche Personalräte gegliederte
System der Personalvertretungen sind Besonderheiten, welche sich in dieser Gestalt im
Betriebsverfassungsrecht nicht finden. Diese Besonderheiten aber haben die
Senatsrechtsprechung zur Auslegung des Benachteiligungsverbots im Zusammenhang mit der
Reisekostenerstattung für Personalratsmitglieder geprägt (vgl. dazu bereits Beschluss vom 25.
Juni 2009 - BVerwG 6 PB 15.09 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 37 Rn. 6 f.).
Neumann
Büge
Dr. Graulich
Hahn
Prof. Dr. Hecker