Urteil des BVerwG vom 29.01.2015

BVerwG: abfindung, rüge, acker, grundstück, bier, aufklärungspflicht, flurbereinigung, verfahrensmangel, bestandteil, eigentum

BVerwG 9 B 75.14 [
ECLI:DE:BVerwG:2014:041214B9B75.14.0
]
Titelzeile:
Gleichwertigkeit einer Landabfindung.
Rechtsquellen:
FlurbG § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 139
VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1
LNRG RP § 44, § 46 Abs. 1
Stichworte:
Abfindung; Landabfindung; Nachbarrecht; Grenzabstand; Waldrandlage; Wildschäden; Sonderwert; Mobilfunkmast; Sendemast;
Amtsaufklärungspflicht; Überzeugungsgrundsatz.
Leitsatz:
Im Rahmen der bei der Landabfindung zu würdigenden ertragsrelevanten Umstände (§ 44 Abs. 2 FlurbG) kann einerseits zu berücksichtigen
sein, inwieweit Anpflanzungen auf einem Nachbargrundstück die nachbarrechtlich gebotenen Grenzabstände einhalten, andererseits, ob aufgrund
einer Waldrandlage zu befürchtende Wildschäden im gesamten Flurbereinigungsgebiet verbreitet sind.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 75.14
OVG Koblenz - 18.06.2014 - AZ: OVG 9 C 11267/13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz
und das Saarland vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2,
die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten
Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, konkreten, jedoch in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde
zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs.
1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, dass
und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem
beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; siehe Beschluss vom 24. Juli 2008 - BVerwG 9 B 41.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1
VwGO Nr. 58 Rn. 3 m.w.N.). Der bloße Hinweis, die Rechtsfrage sei bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden, reicht für den Vortrag der
Klärungsbedürftigkeit allein nicht aus (Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11). Zwar
ist keine umfassende Aufbereitung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur erforderlich; die Beschwerdebegründung muss sich
aber - abgesehen von den Fällen der Offenkundigkeit der Klärungsbedürftigkeit - jedenfalls ansatzweise mit den Gründen des angegriffenen
Urteils konkret auseinandersetzen.
4 a) Hinsichtlich der Fragen,
Bieten die Grenzabstände nach dem Nachbarrechtsgesetz einen Anhaltspunkt für die dem Flurbereinigungsteilnehmer entstehenden Nachteile
und deren Ausgleichsbedürftigkeit?,
Muss der Flurbereinigungsteilnehmer Anpflanzungen entschädigungslos hinnehmen, welche als Ausgleichsmaßnahme durch den
Flurbereinigungsplan festgesetzt worden sind, wenn jeder Nachbar bei Einhaltung der Abstände nach dem Nachbarrechtsgesetz Anpflanzungen
vornehmen kann?,
wird die Beschwerdebegründung den vorgenannten Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht gerecht. Das
Flurbereinigungsgericht hat unter Hinweis auf entsprechende Rechtsprechung (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 9 C
11296/92.OVG - RzF - 96 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG) angenommen, dass die südlich des Abfindungsflurstücks Flur ... Nr. ... anzupflanzenden
Obstbäume kein ausgleichsbedürftiges Bewirtschaftungshindernis für den Kläger darstellen, weil sie die Grenzabstände nach dem
Nachbarrechtsgesetz einhalten. Mit dieser Abstandsregelung habe der Gesetzgeber eine Wertung vorgenommen, wie weit die dem Nachbarn
nicht zuzumutenden Auswirkungen verschiedener Baumarten gehen. Damit nimmt das Flurbereinigungsgericht Bezug auf die detaillierten
Regelungen des § 44 Landesnachbarrechtsgesetzes - LRNG -, der u.a. für bestimmte Baumarten Grenzabstände vorsieht, die grundsätzlich
einzuhalten und gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, um das es hier geht, sogar zu verdoppeln sind (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 2
LNRG). Entgegen der Beschwerde hat das Flurbereinigungsgericht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass bei Einhaltung der
nachbarrechtlichen Mindestabstände eine wertgleiche Abfindung gewährleistet sei, nicht aufgestellt. Es hat der Abstandsregelung vielmehr
lediglich einen Anhaltspunkt dafür entnommen, inwieweit einem Teilnehmer Nachteile entstehen und inwieweit diese ausgleichsbedürftig sind.
Einen fallübergreifenden Klärungsbedarf in Bezug auf § 44 Abs. 1 und 2 FlurbG zeigt die Beschwerde, auch soweit es in diesem
Zusammenhang um durch den Flurbereinigungsplan festgesetzte Ausgleichspflanzungen geht, nicht auf.
5 b) Die Frage,
Stellen die bei Abfindung in Waldrandlage vorhersehbaren Wildschäden einen abfindungserheblichen Nachteil dar?,
ist einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich. § 44 Abs. 2 FlurbG verlangt zwar allgemein, dass bei der Landabfindung alle Umstände
zu berücksichtigen sind, die auf den Ertrag, die Nutzung und die Verwertung von Grundstücken einen wesentlichen Einfluss haben. Dazu
gehören grundsätzlich sowohl die Waldrandlage als auch die Gefahr von Wildschäden (Wingerter/Meyer, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 28 Rn. 12
m.w.N.; vgl. speziell zu Wildschäden: VGH München, Urteil vom 17. Juli 1963 - 7 VII 63 - RzF - 12 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG). Ob aber
Wildschäden zu einem ausgleichsbedürftigen „besonderen Nachteil“ führen oder ob das deshalb nicht der Fall ist, weil solche Wildschäden im
gesamten Flurbereinigungsgebiet weit verbreitet sind, wie es das Flurbereinigungsgericht hier annimmt, ist nicht fallübergreifend zu beantworten.
6 c) Die zu dem mit einer Sendeanlage bestandenen Grundstück Flur 8 Nr. 36 neu bzw. Flur 16 Nr. 117 alt aufgeworfenen Fragen,
Entfällt der Sonderwert, wenn dieser objektiv vorliegt, aber der Flurbereinigungsteilnehmer bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung
erklärt, diesen zukünftig nicht weiter einfordern zu wollen?,
Stellt eine Mobilfunk-Sendeanlage eine Anlage im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 9 FlurbG dar?,
rechtfertigen gleichfalls nicht die Zulassung der Revision. Hinsichtlich beider Fragen setzt sich die Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den
Gründen des angegriffenen Urteils konkret auseinander. Das Flurbereinigungsgericht hat ausführlich erläutert, dass der Sonderwert des
Grundstücks (Möglichkeit von Pachteinnahmen durch den Mobilfunkmast) hier deshalb entfalle, weil der Kläger schon zum maßgeblichen
Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung die Beseitigung der Sendemastanlage gefordert habe (UA S. 15). Auch in der mündlichen
Verhandlung hat der Kläger im Übrigen ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 18. Juni 2014 an dieser Absicht festgehalten. Dass der Standort
der Sendemastanlage keine geschützte Fläche im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 9 FlurbG ist, wird im Urteil mit dem Wortlaut der Norm („Anlagen,
die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -
beseitigung dienen“) begründet. Diesen Ausführungen des Gerichts stellt die Beschwerde lediglich - ohne nähere Begründung - ihre
abweichende Auffassung entgegen. Dies genügt nicht den oben näher geschilderten Darlegungsanforderungen. Davon abgesehen hat das
Flurbereinigungsgericht (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1985 - BVerwG 5 C 38.82 - Buchholz 424.01 § 41 FlurbG Nr. 4)
zusätzlich darauf abgestellt, dass § 45 FlurbG nur dem Schutz des Eigentümers der Anlage diene, während die hier umstrittene Sendeanlage nicht
wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Klägers sei und daher nicht in dessen Eigentum stehe. Damit setzt sich die Beschwerde nicht
auseinander.
7 2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rüge des Klägers, das Flurbereinigungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend
aufgeklärt (§ 86 VwGO) sowie wesentliche Bekundungen des Klägers unberücksichtigt gelassen und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
verstoßen, greift nicht durch.
8 a) Für die ordnungsgemäße Begründung einer Rüge mangelhafter Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss u.a. dargelegt werden,
hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände und mit welchen Mitteln ein zusätzlicher Aufklärungsbedarf bestanden hat, ferner, dass auf die
unterbliebene Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von sich aus hätten
aufdrängen müssen (stRspr; vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 25 m.w.N.). Im
Flurbereinigungsverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass durch die gemäß § 139 FlurbG vorgeschriebene besondere Besetzung des
Flurbereinigungsgerichts eine sachverständige Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden Sachverhalte regelmäßig
gewährleistet ist. Die eigene Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts muss im „Normalfall", d.h. bei Sachverhalten, mit denen das
Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist, nicht besonders begründet werden. Mit Blick auf die besondere Sachkunde des
Flurbereinigungsgerichts kommt ein Verstoß gegen dessen Aufklärungspflicht hiernach nur dann in Betracht, wenn die Beurteilung der in Rede
stehenden agrarwirtschaftlichen Fragen durch das Flurbereinigungsgericht gravierende Mängel aufweist, etwa wenn sie von unzutreffenden
Tatsachen ausgeht, in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen
wurde, mithin wenn sie schlechterdings unvertretbar ist (Beschlüsse vom 4. November 2010 - BVerwG 9 B 85.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
wurde, mithin wenn sie schlechterdings unvertretbar ist (Beschlüsse vom 4. November 2010 - BVerwG 9 B 85.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 376 Rn. 5, vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 9 B 15.11 - juris Rn. 6 m.w.N. und vom 15. Mai 2014 - BVerwG 9 B 14.14 - juris Rn.
6).
9 aa) Gemessen hieran greift die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe hinsichtlich des Grundstücks Flur ... Nr. ... den Sachverhalt
unzureichend aufgeklärt, nicht durch. Die Beurteilung, in welchem Umfang das in Rede stehende Flurstück gerade durch die - unstreitig
bestehende - Nassstelle beeinträchtigt wird und ob diese Beeinträchtigung durch eine Gutschrift von 75,00 WE ausgeglichen wird, gehört zu der
Art von agrarwirtschaftlichen Fragen, mit denen ein Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist und für die durch die gesetzlich
vorgeschriebene sachverständige Besetzung des Gerichts eine eigene Sachkunde regelmäßig gewährleistet ist. Dass der Sachverhalt des Streitfalls
im vorstehenden Sinne schwierig gelagert wäre oder besondere Spezialkenntnisse erforderte, wird von der Beschwerde nicht dargelegt und ist
auch sonst nicht ersichtlich.
10 bb) Die vorstehenden Erwägungen gelten auch, soweit der Kläger in Bezug auf das Abfindungsflurstück Flur ... Nr. ... vorbringt, das
Flurbereinigungsgericht hätte hinsichtlich der Verkrautung einen „konkreten Vergleich nach Fläche und Wertigkeit“ vornehmen müssen. Auch
insoweit handelt es sich um Fragen, mit denen ein Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist und für die durch die gesetzlich vorgeschriebene
sachverständige Besetzung des Gerichts eine eigene Sachkunde regelmäßig gewährleistet ist.
11 b) Die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geht ebenfalls fehl. Die
Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein Verfahrensfehler ist aber u.a. dann gegeben,
wenn das Gericht erhebliche Umstände übergeht, insbesondere gewichtigen Tatsachenvortrag, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt,
in den Entscheidungsgründen unerwähnt lässt (stRspr; vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 28, Beschluss vom 18. Juli 2014 - BVerwG 9 B
39.14 - NVwZ-RR 2014, 877 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass dem Flurbereinigungsgericht ein derartiger Fehler
unterlaufen ist.
12 aa) Hinsichtlich des Ausmaßes der Nassstelle auf dem Flurstück Flur ... Nr. ... und der damit verbundenen Erschwernisse für die
Bewirtschaftung der Gesamtparzelle hat das Flurbereinigungsgericht keine Umstände übergangen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm auf
der Grundlage seines materiellen Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen. Das Flurbereinigungsgericht hat insoweit entscheidenden Wert
zum einen darauf gelegt, dass der Kläger das Angebot des Beklagten, ihm dieses Flurstück zu entziehen, wegen der Nähe zu seiner
Maschinenhalle abgelehnt habe. Zum anderen hat es die pauschale unentgeltliche Mehrausweisung von 1375,38 WE berücksichtigt, die auch im
Hinblick auf die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der hier umstrittenen Parzelle zur Herstellung einer wertgleichen Landabfindung bei
weitem ausreiche. Die Beschwerde gibt nicht zu erkennen, inwiefern unter dieser Prämisse der Kläger aufgrund anderer, vom
Flurbereinigungsgericht nicht berücksichtigter Umstände statt des genannten Flurstücks eine andere Abfindung hätte erhalten können.
13 bb) Soweit die Beschwerde eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers vermisst, zwischen der Verunkrautung des
Abfindungsflurstücks Flur ... Nr. ... und derjenigen der Einlageflächen habe ein gravierendes Missverhältnis bestanden, übersieht sie die
Feststellung des Flurbereinigungsgerichts, dass der Kläger mehr verunkrautete Flächen erhalten als eingebracht habe. Ausschlaggebend war nach
Auffassung des Flurbereinigungsgerichts aber zum einen der nur vorübergehende Charakter der betreffenden Bewirtschaftungsnachteile und zum
anderen, dass die Beseitigung des störenden Bewuchses auf den Einlageflurstücken des Klägers aufwändiger gewesen sei als auf dem oben
genannten Abfindungsflurstück. Eines konkreten Flächenvergleichs bedurfte es danach nicht.
14 cc) Hinsichtlich des Abfindungsflurstücks Flur ... Nr. ... hat das Flurbereinigungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde den
Vortrag des Klägers zu den negativen Auswirkungen der Anpflanzung hochstämmiger Obstbäume nicht übergangen; vielmehr hat es ihn - wie
oben im Zusammenhang mit der hierauf bezogenen Grundsatzrüge ausgeführt wurde - lediglich anders bewertet, als es der Kläger für richtig hält.
Dem Beschwerdevorbringen lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass „Bewirtschaftungserschwernisse, Erntedepressionen und
Wertminderung“ im gerichtlichen Verfahren in einer Weise substantiiert worden sind, dass sich das Flurbereinigungsgericht damit eingehender
hätte befassen müssen.
15 dd) Was die Verschiebung von Acker bzw. Ackergrünland in Grünland anbelangt, hat das Flurbereinigungsgericht unter Würdigung des
Klagevorbringens darauf abgestellt, dass einerseits der Kläger die vom Beklagten angebotene Abfindung im Zusammenlegungsverfahren
Schwarzenborn abgelehnt habe, andererseits die Verschiebung keine Auswirkungen auf die Betriebsstruktur habe, weil die Einlageflächen
teilweise nicht als Acker genutzt worden seien und als Grünland zugeteilte Flächen auch als Acker genutzt werden könnten. Das
Beschwerdevorbringen gibt nicht zu erkennen, inwiefern darüber konkret hinausgehender gewichtiger Klägervortrag unberücksichtigt geblieben
ist.
16 ee) In Bezug auf die vom Kläger erfolglos begehrte Zuweisung des Abfindungsflurstücks Flur ... Nr. ... hat das Flurbereinigungsgericht
vorrangig darauf abgestellt, dass diese Zuweisung zur Herstellung einer wertgleichen Abfindung nicht erforderlich ist. Damit setzt sich die
Beschwerde nicht auseinander. Soweit sie sich gegen die ergänzende Feststellung wendet, das betreffende Flurstück sei mit Gehölz bestanden
und daher nicht mit dem Nachbarflurstück des Klägers zusammenhängend nutzbar, stützt sie sich nicht auf konkreten Tatsachenvortrag, den das
Flurbereinigungsgericht übergangen hätte.
17 ff) Was schließlich das Verlangen des Klägers betrifft, ihm in der Nähe seiner Maschinenhalle das Flurstück Flur ... Nr. ... zuzuteilen, hat das
Flurbereinigungsgericht festgestellt, dass dieses Flurstück wegen der Geländeverhältnisse ohnehin nicht sinnvoll nutzbar sei. Die Beschwerde
macht dazu lediglich geltend, der Kläger habe in diesem Bereich eine „vollumfängliche Arrondierung“ gewünscht und damit zum Ausdruck
gebracht, dass die betreffende Fläche für ihn nutzbar sei bzw. nutzbar gemacht werden könne. Ein Hinweis auf konkrete und erhebliche
Tatsachen, die das Flurbereinigungsgericht in diesem Zusammenhang übergangen hätte, lässt sich dem Beschwerdevorbringen aber nicht
entnehmen.
18 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs.
2 GKG.
Dr. Bier
Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bick