Urteil des BVerwG vom 21.12.2011
BVerwG: rechtliches gehör, neue tatsache, befangenheit, vorbefassung, bebauungsplan, begründungspflicht, stützmauer, gestaltungsspielraum, meinung, erlass
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 12.11
OVG 1 C 10275/10.OVG
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen alle Mit-
glieder des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts wird
verworfen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2010 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen alle Mitglieder des 4. Se-
nats des Bundesverwaltungsgerichts ist offensichtlich missbräuchlich. Es ist
deswegen unter Mitwirkung der abgelehnten, nach dem Geschäftsverteilungs-
plan des Bundesverwaltungsgerichts aber zuständigen Richter zu verwerfen
(vgl. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36
<37>; stRspr). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Ver-
fahrens soll der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen
oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwir-
kung nicht gehindert sein und ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungs-
verfahren verhindert werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007
- 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771).
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Offensichtlich missbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch jedenfalls dann, wenn
es sich nicht gegen einen einzelnen Richter, sondern gegen ein ganzes Kolle-
gium richtet und nur mit solchen Umständen begründet wird, die die Besorgnis
der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können
(Beschluss vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 ER 614.90 - Buchholz 310 § 138
Ziff. 1 VwGO Nr. 28). Das ist hier der Fall.
Die bloße Vorbefassung der zur Entscheidung berufenen Richter mit der Sache
vermag die Besorgnis der Befangenheit von vornherein nicht zu begründen
(Beschluss vom 4. Mai 2009 - BVerwG 8 B 20.09 - juris Rn. 11). Soweit der An-
tragsteller den Befangenheitsantrag gegen die zur Entscheidung berufenen Se-
natsmitglieder (Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr.
Rubel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke) „nunmehr auch noch zusätzlich“ damit
begründet, der so besetzte Spruchkörper habe im Verfahren BVerwG 4 BN
13.10 unter Umgehung und Verletzung der für die Behandlung von Ableh-
nungsgesuchen anerkannten Regeln ohne richterlichen Hinweis und ohne vor-
herige Anhörung über seine Ablehnungsanträge selbst entschieden, beschränkt
sich auch dieses Vorbringen auf den Einwand der Vorbefassung. Die Ableh-
nung früherer Befangenheitsanträge begründet keine „neue“ Tatsache für eine
Befangenheit; der offensichtliche Missbrauch des Ablehnungsrechts liegt auf
der Hand. Die Prüfung des erneuten Ablehnungsantrags setzt auch keine Beur-
teilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten Richter voraus und ist deshalb
keine Entscheidung in eigener Sache. Im Übrigen wiederholt der Antragsteller
weitgehend sein Vorbringen in früheren Verfahren und begründet nochmals,
aus welchen Gründen nach seiner Ansicht die Revision jeweils hätte zugelas-
sen oder einem Befangenheitsgesuch stattgegeben werden müssen.
Soweit das Ablehnungsgesuch die nicht an dieser Entscheidung mitwirkenden
Mitglieder des Senats betrifft, fehlt es überdies am Rechtsschutzbedürfnis, weil
diese Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan mangels Vertretungsfall nicht
zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren berufen sind.
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2. Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Der Antragsteller rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs, das Oberverwal-
tungsgericht sei auf seinen Vortrag, nach dem Erlass der Urteile des Senats
vom 27. August 2009 (BVerwG 4 CN 1.08 und 5.08 - BVerwGE 134, 355) sei
die 2. Änderung des Bebauungsplans nicht mehr erforderlich gewesen, so dass
sie sich als abwägungsfehlerhaft erweise, nicht eingegangen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, in den Entschei-
dungsgründen für die Beteiligten und zur Überprüfung durch das Rechtsmittel-
gericht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen des materiellen
Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Vortrag eines
Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechts-
verfolgung handelt, nicht zu folgen ist (Beschluss vom 18. Oktober 2006
- BVerwG 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66). Grundsätzlich
ist allerdings davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegenge-
nommene Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen als auch in seine Erwä-
gungen einbezogen hat. Nur bei deutlichen gegenteiligen Anhaltspunkten kann
ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und die Begrün-
dungspflicht angenommen werden (vgl. z.B. Beschluss vom 10. Mai 1999
- BVerwG 7 B 300.98 -). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Denn das
Oberverwaltungsgericht setzt sich näher mit dem Vorbringen des Antragstellers
auseinander, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft (UA S. 7). Dabei
hebt es hervor, die Festsetzung einer zur Verwirklichung einer festgesetzten
Erschließungsanlage erforderlich werdenden Straßenböschung als öffentliche
Verkehrsfläche sei eine sachgerechte und gesetzeskonforme Lösung. Das
Oberverwaltungsgericht geht ferner ausdrücklich auf das vom Antragsteller im
Normenkontrollverfahren wesentlich umfangreicher vorgebrachte Argument ein,
als Alternative komme eine Stützmauer in Betracht. Hierzu legt das Oberverwal-
tungsgericht dar, die Lösung, hier Stützmauern zu errichten sei demgegenüber
erfahrungsgemäß mit weit höheren Kosten verbunden, die sich auch in den von
dem Antragsteller angesprochenen Erschließungsbeiträgen niederschlagen
würden. Unabhängig davon sei vorliegend der der Antragsgegnerin zustehende
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planerische Gestaltungsspielraum zu beachten, der zweifellos nicht überschrit-
ten worden sei.
Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens
und das Willkürverbot (Beschwerdebegründung S. 6 f.) sowie „ein gezieltes Un-
kundigstellen“ nur um die „Herbeiführung einer sachlich und im Übrigen auch
verfahrensrechtlich geradezu haarsträubend unsinnigen Entscheidung“ (Be-
schwerdebegründung S. 7 f.) geltend macht, zeigt der Antragsteller ebenfalls
keinen Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, sondern greift le-
diglich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts als verfehlt an, weil er meint, es
verhalte sich nicht zu der aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Frage der
Ausübung des Planungsermessens. Die ferner erhobene Besetzungsrüge greift
ebenfalls nicht durch; auf den Beschluss vom 15. Juli 2010 - BVerwG 4 BN
13.10 - wird sinngemäß Bezug genommen. Die „faktische Divergenzrüge“ be-
zieht sich auf denselben Sachverhalt; die Darlegungsanforderungen an eine
Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO werden ohnehin nicht erfüllt.
Ob der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 8 C 10728/08 die
Revision hätte zulassen müssen, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang.
Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers durch den
Beschluss des Senats vom 9. September 2009 - BVerwG 4 BN 21.09 - zurück-
gewiesen worden.
Der Senat hat sämtliche Darlegungen des Antragstellers zur Kenntnis genom-
men und gewürdigt; von einer weiteren Begründung sieht der Senat jedoch
nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der
Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel Dr. Jannasch Dr. Bumke
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