Urteil des BVerwG vom 12.11.2012

BVerwG: Schulungskosten, Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel.;

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 4.12
VG 11 A 18/11 HAL
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Hahn und
Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Sache wird unter Aufhebung des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts Halle vom 17. April 2012 zur erneu-
ten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungs-
gericht Halle zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten um die Erstattungspflicht der Dienststelle hinsichtlich der
Kosten für die Schulung von Personalratsmitgliedern.
Der Antragsteller verlangte von der Beteiligten die Erstattung von Kosten (Ho-
tel- und Reisekosten) für den in einem externen, etwa eineinhalb Fahrstunden
von Halle entfernten Tagungshotel („Heidehotel Lubast“, K.) vom 7. bis zum
9.März 2011 durchgeführten zweiten Teil einer Grundschulung im Personalver-
tretungsrecht, an dem sechs seiner Mitglieder teilgenommen haben; der erste
Teil der Grundschulung hatte zu einem früheren Zeitpunkt in Halle stattgefun-
den. Die Beteiligte lehnte eine Zusage der begehrten Kostenerstattung vor
Durchführung der Veranstaltung unter Hinweis auf ortsnähere, kostengünstige-
re Veranstaltungsmöglichkeiten in ihren eigenen Liegenschaften ab.
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Der Antragsteller hat sein Anliegen zunächst im Wege einstweiligen Rechts-
schutzes verfolgt und eine seinem Begehren entsprechende einstweilige Verfü-
gung durch das Verwaltungsgericht vom 3. März 2012 erwirkt (11 B 17/11
HAL), die dieses auf den Widerspruch der Beteiligten durch Beschluss vom 4.
März 2012 unter Hinweis darauf wieder aufgehoben hat, dass die Veranstaltung
auch, wie von der Beteiligten angeboten worden sei, nach Auswahl der Antrag-
stellerin in dem Verwaltungsgebäude der Beteiligten, im Bildungszentrum Halle-
Osendorf oder im Bildungszentrum Stedten zu weitaus niedrigeren Kosten statt-
finden könne, ohne dass der Erfolg der Schulung dadurch gefährdet erscheine.
Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 17.
April 2012 die Beteiligte antragsgemäß verpflichtet, die geltend gemachten Kos-
ten in Höhe von 1 195,20 € zu erstatten. Zur Begründung hat es im Wesentli-
chen ausgeführt: Schulungskosten würden grundsätzlich zu den erstattungsfä-
higen Kosten der Personalratsarbeit im Sinne der § 42 Abs. 1, § 45 Satz 1
SAPersVG gehören. Im Hinblick auf die Frage, wo eine Schulung stattfinde,
verfüge der Antragsteller über ein Ermessen, das durch die Erfordernisse der
Sachbezogenheit und der Notwendigkeit im Sinne von § 42 Abs. 1 SAPersVG
begrenzt werde. Es würden nachvollziehbare Gründe für die Wahl des „Heide-
hotel Lubast“ vorliegen. Nach bisherigen Erfahrungen würden zumindest meh-
rere Personalratsmitarbeiter bei einer „Inhouse“-Schulung dazu neigen, sich
durch aktuelle Anforderungen aus ihren Aufgabenbereichen von der Schulung
ablenken zu lassen. Zudem könne die klausurartige Atmosphäre einer anderen
Umgebung die Konzentration der Teilnehmer fördern und trage zu einem wirk-
samen und offenen Dialog zwischen Schulungsleiter und Teilnehmern bei. Die
Höhe der angefallenen Kosten liege im Rahmen des für solche Schulungsver-
anstaltungen Üblichen. Sparsamkeitsanforderungen an den Antragsteller dürf-
ten nicht überspannt werden, jedenfalls sofern der Aufwand demjenigen des
Landes entspreche, wenn es Bedienstete zu externen Tagungsstätten entsen-
de; das „Heidehotel Lubast“ werde beispielsweise vom Integrationsamt des
Landesverwaltungsamtes für Schulungen genutzt. Der Antragsteller könne nicht
darauf verwiesen werden, auf eine der ortsnäheren Tagungsstätten zurückzu-
greifen; dort sei gleichfalls mit Ablenkungen zu rechnen und es würde zudem
nicht die klausurartige Atmosphäre einer anderen Umgebung entstehen.
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Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrechtsbe-
schwerde trägt die Beteiligte im Wesentlichen vor, die Schulung hätte kosten-
günstiger in ihrem Verwaltungsgebäude durchgeführt werden können. Zumin-
dest hätten dienststelleneigene ortsnähere Bildungsstätten zur Verfügung ge-
standen. Das Erstattungsverlangen widerspreche dem Grundsatz sparsamer
Mittelverwendung. Die Kostentragungspflicht dürfe nicht von Erwägungen zur
Disziplin der Schulungsteilnehmer abhängig gemacht werden.
Die Beteiligte beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Sprungsrechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt im Wesentlichen vor: Er
habe mit der Entscheidung über den Schulungsort das ihm zustehende Ermes-
sen nicht überschritten. Seine Einschätzung, dass dort ein ungestörter Semi-
narablauf besser gewährleistet werden könne, sei nicht zu beanstanden. Die
Durchführung der Schulung im „Heidehotel Lubast“ sei haushaltsrechtlich nicht
zu beanstanden; Haushaltsmittel der Dienststelle hätten zur Verfügung gestan-
den. Die entstandenen Kosten hätten sich im Rahmen der Vorgaben des Bun-
desreisekostengesetzes gehalten.
Der weitere Beteiligte hält die Rechtsbeschwerde für begründet.
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Die Sprungrechtsbeschwerde ist zulässig; insbesondere liegen die Vorausset-
zungen des § 96a Abs. 1 ArbGG vor. Sie ist zudem begründet. Der angefochte-
ne Beschluss beruht auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 78
Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Entgegen der Auffassung
des Verwaltungsgerichts ist die Beteiligte nicht verpflichtet, die für die Durchfüh-
rung der Schulung im „Heidehotel Lubast“ in K. angefallenen Kosten zu erstat-
ten. Die Durchführung der Schulung an diesem Ort war nicht notwendig i.S.v. §
42 Abs. 1 SAPersVG. Zu prüfen bleibt aber, ob die Beteiligte Kosten zu erstat-
ten hat, die womöglich angefallen wären, wenn die Schulung an einem der von
ihr angebotenen Orte stattgefunden hätte. Der Antrag des Antragstellers ist da-
hingehend auszulegen, dass er den Ausspruch einer entsprechenden Verpflich-
tung mit einschließt. Zur Durchführung der Prüfung ist die Sache unter Aufhe-
bung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 96 a Abs. 2, § 76 Abs. 6
ArbGG).
1. Eine Erstattungspflicht gemäß § 42 Abs. 1 SAPersVG setzt voraus, dass die
Schulung ihrem Inhalt nach für die teilnehmenden Personalratsmitglieder erfor-
derlich war, d.h. objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick
auf das Schulungsbedürfnis der Mitglieder geboten (stRspr, vgl. Beschluss vom
14. Juni 2006 - BVerwG 6 P 13.05 - BVerwGE 126, 122 <125> = Buchholz 250
§ 44 BPersVG Nr. 35 S. 2 f. Rn. 12). Dass - wie das Verwaltungsgericht ohne
weiteres unterstellt hat - diese Voraussetzungen in Bezug auf eine Grundschu-
lung im Personalvertretungsrecht vorliegen, steht regelmäßig außer Zweifel
(vgl. etwa Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - BVerwGE 118,
1 S. 1 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 31 S. 1, 7) und befindet sich vorlie-
gend zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Der Senat sieht keinen An-
lass, die angefochtene Entscheidung insoweit zu beanstanden.
2. Eine Erstattungspflicht gemäß § 42 Abs. 1 SAPersVG setzt ferner voraus,
dass der Personalrat bei der - ihm obliegenden - Entscheidung über die Schu-
lungsteilnahme (Entsendungsbeschluss) das Gebot der sparsamen Verwen-
dung öffentlicher Mittel beachtet hat (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 14. Juni
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2006 a.a.O.). Dies schließt ein, dass keine gleichwertige kostengünstigere -
etwa ortsnähere - Durchführung der Schulungsveranstaltung möglich war (vgl.
Beschluss vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166
<172> = Buchholz 251.0 § 45 BaWüPersVG Nr. 2 S. 5). Ob diese Vorausset-
zungen gegeben sind, unterliegt seinerseits der Prüfung durch die Dienststelle
(vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1994 a.a.O.).
Aufgrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfah-
ren wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht der Senat davon
aus, dass die Möglichkeit bestanden hätte, die in Rede stehende Schulung kos-
tengünstiger an einem der vom Beteiligten angebotenen Veranstaltungsorte
durchzuführen. Die Durchführung der Schulung im „Heidehotel Lubast“ in K.
war somit nicht notwendig im Sinne von § 42 Abs. 1 SAPersVG. Die vom An-
tragsteller geltend gemachten Kosten hat die Dienststelle demnach nicht zu
erstatten.
a. Der Senat folgt nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die bei frühe-
ren „Inhouse“-Schulungen zutage getretene Neigung von Personalratsmitglie-
dern, sich durch aktuelle Anforderungen aus ihren Aufgabenbereichen von der
Schulung ablenken zu lassen, die externe Durchführung der Schulung im „Hei-
dehotel Lubast“ geboten hätte. Von einem Personalratsmitglied kann - wie von
jedem Bediensteten im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen - verlangt
werden, dass er sich auf den Schulungsstoff konzentriert und der Versuchung
dienstbedingter wie sonstiger Ablenkungen standhält. Erweist er sich hierzu
nicht hinreichend in der Lage, rechtfertigt dies keine höhere Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel.
Zudem besagt § 45 Satz 1 SAPersVG, dass die Personalratsmitglieder für not-
wendige Schulungen vom Dienst freizustellen sind. Dies bedeutet, dass sie
während des Schulungszeitraums vollständig von ihren dienstlichen Verpflich-
tungen entbunden sind, und zwar auch dann, wenn die Schulung in den Räu-
men der Dienststelle stattfindet. Demgemäß hat der Dienststellenleiter dafür zu
sorgen, dass die Personalratsmitglieder ungestört bleiben. Darauf haben sie
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einen Rechtsanspruch. Angesichts dessen kann die Effektivität einer „hausin-
b. Auch die vom Verwaltungsgericht angestellte Erwägung, die an externen,
entfernt liegenden Schulungsorten erzeugte „Klausuratmosphäre“ erhöhe in
kommunikativer Hinsicht und unter dem Aspekt der Konzentrationsförderung
die Effizienz der Schulung, führt zu keinem anderen Ergebnis. Etwaige Vorteile
dieser Art wären jedenfalls nicht hinreichend gewichtig, um eine höhere Belas-
tung der öffentlichen Haushalte aufzuwiegen.
c. Nichts anderes folgt aus einer etwaigen Praxis bei Schulungen für Landes-
bedienstete. Sie könnte Personalrat und Dienststelle nicht von ihrer jeweiligen
Verpflichtung auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel ent-
binden.
d. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen diesem Ergebnis nicht ent-
gegen. Zur Vermeidung von Unsicherheiten steht dem Personalrat die Möglich-
keit zur Verfügung, die Erstattungsfähigkeit voraussichtlich anfallender Schu-
lungskosten vorab mit der Dienststelle zu klären. Auf hierbei getroffene Aussa-
gen der Dienststelle darf der Personalrat grundsätzlich vertrauen. Es wäre mit
dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle
und Personalvertretung (§ 2 Abs. 1 SAPersVG) nicht zu vereinbaren, wenn die
Dienststelle in Kenntnis zu erwartender Kosten eine Zusage erteilt, diese aber
nach Durchführung der Schulungsveranstaltung widerruft, weil sie nunmehr de-
ren Erforderlichkeit und Angemessenheit in Zweifel zieht (vgl. Beschluss vom 7.
Dezember 1994 a.a.O. S. 172 f. bzw. S. 6). Im vorliegenden Fall hat die Dienst-
stelle die Erstattungsfähigkeit der bei Durchführung der Schulungsveranstaltung
im „Heidehotel Lubast“ zu erwartenden Kosten abgelehnt. Das Verwaltungsge-
richt hat diese Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im
Ergebnis nicht beanstandet. Bei dieser Sachlage handelten der Personalrat
bzw. seine Mitglieder auf eigenes Risiko, als sie sich dennoch für den genann-
ten Schulungsort entschieden.
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3. Erweist sich die erfolgte Durchführung einer Schulungsveranstaltung wegen
Verstoßes gegen das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel als
nicht notwendig im Sinne von § 42 Abs. 1 SAPersVG, so lässt dies allerdings
die Verpflichtung der Dienststelle unberührt, diejenigen Kosten zu erstatten, die
bei einer dieses Gebot beachtenden Durchführung der Schulungsveranstaltung
angefallen wären. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dem Personalrat bzw. sei-
nen Mitgliedern einen dahingehenden Anspruch zu versagen. Das Verwal-
tungsgericht wird dementsprechend zu prüfen haben, ob und - falls ja - in wel-
cher Höhe Kosten angefallen wären, wenn die Schulungsveranstaltung an ei-
nem der vom Beteiligten angebotenen Orte stattgefunden hätte. Maßgeblich ist
hierbei derjenige Ort, dessen Wahl die geringsten Kosten verursacht und somit
am wenigsten öffentliche Mittel beansprucht hätte.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte die Beteiligte dem Per-
sonalrat neben ihrem Verwaltungsgebäude zwei weitere, in der Umgebung von
Halle befindliche dienststelleneigene Tagungsorte angeboten. Erwiese sich -
wofür einiges spricht - das Verwaltungsgebäude der Beteiligten als der kosten-
günstigste Veranstaltungsort, dürfte die Beteiligte nicht verpflichtet werden, die-
jenigen Kosten zu erstatten, die bei Wahl eines der beiden anderen Tagungsor-
te angefallen wären. Eine Übertragung der oben wiedergegebenen Grundsätze
aus dem Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1994 (a.a.O.) über den Schutz
des Vertrauens auf einschlägige Zusagen der Dienststelle auf die hier vorlie-
gende Konstellation scheidet aus. Die Angebote der Beteiligten sind ausge-
schlagen worden und bieten daher keine Grundlage für einen (retrospektiven)
Vertrauensschutz, der nunmehr etwa im Rahmen der nachträglichen Ermittlung
(fiktiver) Veranstaltungskosten zu berücksichtigen wäre. Es ist zudem auch
nicht erkennbar, woraus sich ein - die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel über
das notwendige Maß hinaus rechtfertigender - Schutzbedarf des Antragstellers
bzw. seiner Mitglieder ableiten sollte, nachdem die Schulungsveranstaltung
gegen den erklärten, vom Verwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes gebilligten Willen der Beteiligten in einem externen Tagungsho-
tel durchgeführt wurde.
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4. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, auf die - anders gelagerte -
Frage einzugehen, unter welchen Umständen ausnahmsweise die Wahrneh-
mung von Schulungsangeboten externer Träger trotz der Möglichkeit einer kos-
tengünstigeren dienstinternen Schulung erforderlich sein und zu einem An-
spruch auf Kostenerstattung führen kann (vgl. zu diesem Problemkreis etwa
Beschluss vom 16. Juni 2011 - BVerwG 6 PB 5.11 - Buchholz 251.6 § 37
NdsPersVG Nr. 1).
Neumann
Büge
Dr. Graulich
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquelle:
SAPersVG § 42 Abs. 1
Stichworte:
Schulungskosten; Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel.
Leitsätze:
1. Eine Erstattungspflicht für Schulungskosten gemäß § 42 Abs. 1 SAPersVG
setzt unter anderem voraus, dass der Personalrat beim Entsendungsbeschluss
das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel beachtet hat (Bestäti-
gung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Erweist sich die erfolgte Durchführung einer Schulungsveranstaltung wegen
Verstoßes gegen das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel als
nicht notwendig im Sinne von § 42 Abs. 1 SAPersVG, so lässt dies die Verpflich-
tung der Dienststelle unberührt, diejenigen Kosten zu erstatten, die bei einer die-
ses Gebot beachtenden Durchführung der Schulungsveranstaltung angefallen wä-
ren. Hierbei ist auf denjenigen Veranstaltungsort abzustellen, dessen Wahl die
geringsten Kosten verursacht hätte. Etwaige frühere Angebote der Dienststelle,
deren Annahme im Vergleich hierzu höhere Kosten verursacht hätten, bleiben au-
ßer Betracht (Abgrenzung zum Beschluss vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P
36.93 - BVerwGE 97, 166 ff. = Buchholz 251.0 § 45 BaWüPersVG Nr. 2).
Beschluss des 6. Senats vom 12. November 2012 - BVerwG 6 P 4.12
I. VG Halle vom 17.04.2010 - Az.: VG 11 A 18/11 HAL -