Urteil des BVerwG vom 25.10.2012

BVerwG: politische verfolgung, ausbildung, zugang, beruf, unterlassen, halle, vergütung, ddr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 2.12 (3 PKH 2.12)
VG 3 K 208/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Leipzig vom 20. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen seines 1998 rechtskräftig abge-
schlossenen Verfahrens zur beruflichen Rehabilitierung mit dem Ziel, den als
Verfolgungszeit gemäß § 2 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
(BerRehaG) bereits anerkannten Zeitraum auf die Jahre 1963 bis 1990 zu er-
strecken. Zur Begründung macht er geltend, er sei als Opfer einer „Säube-
rungsaktion“ der DDR beruflich benachteiligt worden. Infolge dieser „Säube-
rung“ habe er eine ihm angebotene Stelle als Bezirksbeauftragter in Halle/Saale
mit deutlich höherer Vergütung nicht antreten können, was durch Zeugen be-
wiesen werden könne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begrün-
dung abgewiesen, Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens
nach § 51 Abs. 1 VwVfG lägen nicht vor.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Der Senat hat im Beschluss vom 20. August 2012 (BVerwG 3 PKH 2.12) über
die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Einzelnen dargelegt, dass und warum
die Revision nicht zugelassen werden kann. Auf die Gründe des Beschlusses
wird Bezug genommen. Das weitere Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine
abweichende Beurteilung. Es ergibt nicht, dass die geltend gemachten Verfah-
rensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen, insbesondere
nicht, dass es vom Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen worden
ist, dem angebotenen Zeugenbeweis nachzugehen. Dabei mag angenommen
werden, dass der Kläger die ihm seinerzeit angebotene Stelle aus Umständen
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nicht hat antreten können, die als politische Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1
BerRehaG zu bewerten sind. Für eine berufliche Rehabilitierung ist dies nicht
allein ausreichend. Die Verfolgungsmaßnahme muss auch einen rehabilitie-
rungsfähigen Nachteil bewirkt haben, der während der geltend gemachten Ver-
folgungszeit (hier bis 1990) angehalten hat. Der Nachteil muss gemäß der ge-
nannten Bestimmung darin bestanden haben, dass der Verfolgte - um einen
solchen handelt es sich beim Kläger - weder seinen bisher ausgeübten, begon-
nenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung
nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben
konnte. Wie der Senat im Beschluss vom 20. August 2012 unter Hinweis auf
seine ständige Rechtsprechung ausgeführt hat, erfüllt es keine dieser Voraus-
setzungen, dass dem Kläger - wenn auch aus rechtsstaatswidrigen Motiven -
der Zugang zu einer neuen Tätigkeit und ein damit verbundener höherer Ver-
dienst verwehrt worden ist. Nachteile, die sich aus derartigen so genannten
Aufstiegsschäden herleiten, sind nicht beruflich rehabilitierungsfähig. Der Ge-
setzgeber hat sich dafür entschieden, nicht jeden beruflichen Nachteil auszu-
gleichen, sondern nur Eingriffe in innegehabte berufliche oder berufsbezogene
Positionen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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