Urteil des BVerwG vom 19.12.2012

BVerwG: rechtliches gehör, grobes verschulden, versetzung, rüge, schulrat, verfahrensmangel, wechsel, informationspflicht, einfluss, download

BVerwG 2 B 75.11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 75.11
VGH Baden-Württemberg - 08.02.2011 - AZ: VGH 4 S 118/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Februar 2011 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 522 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und
des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat
keinen Erfolg.
2 1. Die 1949 geborene Klägerin steht seit 1980 im Schuldienst des beklagten Landes. 1997
wurde sie zur Schulleiterin einer Förderschule bestellt und 1999 zur Sonderschulrektorin
(Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage) ernannt. Im Jahre 2002 bat die Klägerin „aus
gesundheitlichen Gründen um Entbindung von meiner Führungsverantwortung“ und um
Versetzung in einen anderen Schulamtsbezirk. Vorausgegangen waren Spannungen mit einem
Schulrat am Oberschulamt und eine psychische Erkrankung der Klägerin. Daraufhin entband
das Oberschulamt die Klägerin „antragsgemäß von der Funktion als Leiterin der A.-S.-
Förderschule in T.“ und versetzte sie „gleichzeitig aus persönlichen Gründen ohne Zusage von
Umzugskostenvergütung“ an eine Förderschule in einem anderen Schulamtsbezirk; außerdem
wurde sie mit dem Tag der Aushändigung der Urkunde im Oktober 2002 zur Sonderschullehrerin
ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Schließlich wurde
darauf hingewiesen, dass eine Ausgleichszulage nicht gewährt werden könne, weil sie aus
persönlichen Gründen in das Amt einer Sonderschullehrerin versetzt werde.
3 Ihre auf die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002, BGBl I
S. 3020 - BBesG a.F. -) gerichtete Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Der
Verwaltungsgerichtshof hat im Wesentlichen ausgeführt: Dienstliche Gründe für eine Versetzung
im Sinne dieser Bestimmung könnten auch dann gegeben sein, wenn wegen dauernder
innerdienstlicher Spannungen ohne grobes Verschulden des betreffenden Beamten eine
Situation eingetreten sei, in der ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung bestehe und er
selbst seine Versetzung und Rückernennung beantragt habe. Im Falle der Klägerin fehle es
jedoch an einem dienstlichen Bedürfnis in diesem Sinne. Der Schulrat, mit dem es Spannungen
gegeben habe, sei nicht Vorgesetzter der Klägerin und damit ihr gegenüber nicht zu Weisungen
befugt gewesen. Das Konfliktpotential habe auch nicht aus einem (unvermeidbaren) dienstlichen
Umgang miteinander in der täglichen Schulsituation resultiert. Deshalb sei ein Neustart an
einem anderen Ort ohne Führungsverantwortung als eine denkbare Möglichkeit für die Klägerin
mit ihr diskutiert worden. Die Klägerin habe auch selbst geäußert, die Rolle als Leiterin zur
Verfügung stellen und wieder als Sonderschullehrerin arbeiten zu wollen. Demzufolge habe sie
sich in der Folgezeit auch nicht auf eine Rektorenstelle beworben.
4 2. Der geltend gemachte Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
5 Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall
erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und
im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in
einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B
78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 20 und vom 2. Februar
2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507).
6 Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der
Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass
diese Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein
klärungsbedürftig ist. Aus der Beschwerdebegründung muss sich ergeben, dass eine die
Berufungsentscheidung tragende rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts im Interesse der
Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage
bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung
eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 6. Januar 2012
- BVerwG 2 B 113.11 - DÖD 2012, 104 = juris Rn. 6).
7 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Soweit sie die grundsätzliche Bedeutung
in einer Abweichung von einer anderen Entscheidung des Berufungsgerichts sieht, kann dies
die grundsätzliche Bedeutung ersichtlich nicht begründen. Die formulierte Frage, „welche
Anforderungen an das Vorliegen dienstlicher Gründe für die Gewährung einer Ausgleichszulage
im Sinne der §§ 13 BBesG a.F., § 22 LBesG BW zu stellen sind“, ist zum einen zu allgemein
gefasst. Zum anderen erschöpft sich die Beschwerde im Wesentlichen darin, dass sie aus einer
Reihe von aus ihrer Sicht vorliegenden tatsächlichen Umständen herleitet, dass das
Berufungsgericht zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen sei. Damit wird lediglich die
rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts im Einzelfall angegriffen, nicht aber die
grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage aufgezeigt.
8 Wenn man zugunsten der Klägerin das Beschwerdevorbringen dahingehend versteht, dass sie
für grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hält, unter welchen
Voraussetzungen bei einem auch auf innerdienstliche Spannungen zurückzuführenden Wechsel
in ein geringer besoldetes Amt dienstliche Gründe vorliegen, rechtfertigt dies gleichwohl nicht
die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
9 Zur Klärung dieser Frage bedarf es keines Revisionsverfahrens. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1
BBesG a.F. erhielt ein Beamter eine Ausgleichszulage bei einer Verringerung der Dienstbezüge
aus anderen (als den in Absatz 1 der Vorschrift genannten) dienstlichen Gründen. Damit ergibt
sich bereits eindeutig aus dem Gesetz, dass bei einem Wechsel des statusrechtlichen Amtes
eine Ausgleichszulage nur dann in Betracht kommt, wenn dienstliche Gründe dafür letztlich
ausschlaggebend waren. Wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, ist zwar
unschädlich, wenn neben dienstlichen Gründen auch private Gründe zu einem Amtswechsel
geführt haben. Ein bloßes nachrangiges dienstliches Interesse kann jedoch nicht genügen. Das
bestätigt auch die Entstehungsgeschichte der Norm: In dem dieser Fassung des Gesetzes
zugrunde liegenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung (vgl. Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur
Reform des öffentlichen Dienstrechts, BTDrucks 13/3994 S. 37) heißt es zur Begründung dieser
Einschränkung, dass eine Ausgleichszulage nur noch vorgesehen sei, wenn dienstliche Gründe
zu einer anderen Verwendung geführt hätten; dies seien insbesondere personalwirtschaftliche
oder organisatorische Gründe. Dienstliche Gründe lägen nicht vor, wenn für das Ausscheiden
aus der bisherigen Verwendung ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe
maßgebend gewesen seien und dem Beamten die neue Verwendung aus diesen Gründen
übertragen werde.
10 Damit können dienstliche Gründe auch vorliegen, wenn eine aus innerdienstlichen
Spannungen herrührende Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs beendet werden soll
(vgl. zu einer Versetzung Beschluss vom 26. November 2004 - BVerwG 2 B 72.04 - Buchholz
232 § 26 BBG Nr. 41 S. 6). Es ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen
Klärung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich, welches Ausmaß die - vom
Berufungsgericht gerade nicht festgestellte - Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs hat
und ob sie gegenüber etwaigen persönlichen Gründen im Vordergrund steht. Letztendlich
wendet sich die Beschwerde auch nicht gegen das Normverständnis des Berufungsgerichts,
sondern rügt, dass es aufgrund eines nach ihrer Auffassung unzutreffend festgestellten
Sachverhaltes zu einem „nicht nachvollziehbaren Ergebnis“ komme. Solche gegen die
Rechtsanwendung im Einzelfall gerichteten Angriffe können einen allgemeinen Klärungsbedarf
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen.
11 3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
12 Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss ein Verfahrensmangel sowohl in den ihn
(vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert
dargetan werden (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303
§ 314 ZPO Nr. 5 S. 2 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Bei einem behaupteten Verstoß gegen den
Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend nicht nur substantiiert
dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden
hat, sondern auch, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen
hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung
der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin
muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht,
insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung,
deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die
bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen
müssen (Beschluss vom 13. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 119.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr.
5 Rn. 4 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
13 a) Die Beschwerde wendet sich gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, der
Schulrat sei nicht Vorgesetzter der Klägerin gewesen, der ihr für die schulische (Leitungs-)Arbeit
Weisungen hätte erteilen können, und dass das Konfliktpotential nicht aus einem
(unvermeidbaren) dienstlichen Umgang miteinander in der täglichen Schulsituation resultiert
habe. Soweit eine fehlende Aufklärung der tatsächlichen und rechtlichen Situation in dem
Schulamtsbezirk gerügt wird, ergibt sich schon nicht, inwiefern sich daraus ein anderes Ergebnis
zum dienstlichen Verhältnis des Schulrats zur Klägerin hätte ergeben sollen. Dass das
Berufungsgericht aus der Schließung der Frühförderstelle weder einen täglichen Umgang noch
eine Weisungsbefugnis des Schulrats hinsichtlich der schulischen Leitungsarbeit der Klägerin
gefolgert hat, ist hiervon nicht berührt. Ausgehend von seiner - insoweit maßgeblichen -
Rechtsauffassung war es für das Berufungsgericht unerheblich, ob und in welcher Weise das
Kultusministerium Ende 2001 versucht hat, die Rolle der Schulleiter zu stärken, und welche
Kompetenzen vom Oberschulamt auf die Schulämter delegiert worden sind.
14 b) Nicht durchdringen kann die Klägerin auch mit ihrer Rüge, der Verwaltungsgerichtshof
habe den Aktenvermerk von Herrn H. vom 29. März 2007 nicht ohne weitere Aufklärung und
vorherigen Hinweis verwenden dürfen.
15 Die darin enthaltene Rüge des Verstoßes gegen das Recht der Klägerin auf rechtliches
Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist nicht begründet. Der Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass der Einzelne nicht bloßes Objekt des
gerichtlichen Verfahrens ist. Der Verfahrensbeteiligte soll vor einer Entscheidung, die seine
Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu
können (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>). Dabei
verlangt Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine
Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und
Informationspflicht des Gerichts zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1984 - 1 BvR
272/81 - BVerfGE 66, 116 <147>). Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verlangt,
dass die Beteiligten erkennen können, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte
es für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts ankommt (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss
vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>). Es lag aber auf der Hand, dass
bei der Beurteilung, ob der Amtswechsel aus dienstlichen Gründen erfolgt ist, auch die
Äußerung eines Mitarbeiters des Oberschulamts gewürdigt werden kann, ob aus seiner Sicht
sich die Spannungen auf den dienstlichen Bereich auswirkten und für den Neustart ohne
Führungsverantwortung eine dienstliche Notwendigkeit gesehen wurde.
16 Soweit die Klägerin hierin einen Widerspruch zu einem Sachverhalt sieht, der in einem eine
andere Vorschrift betreffenden Verfahren als unstreitig gegolten habe, hätte es an ihr gelegen,
durch einen entsprechenden Antrag im Berufungsverfahren auf eine entsprechende
Beweisaufnahme hinzuwirken. Hieran fehlt es bereits. Im Übrigen betreffen die gegen die
inhaltliche Würdigung des Aktenvermerks gerichteten Angriffe erneut die dem materiellen Recht
zuzurechnende Beweiswürdigung. Es erschließt sich jedoch nicht, worin die von der
Beschwerde angeführten persönlichen Interessen von Herrn H. bestanden haben sollen und
wieso sich diese dem Berufungsgericht hätten aufdrängen sollen. Abgesehen davon war das
klägerische Vorbringen im Berufungsverfahren in seinem Schwerpunkt nicht auf eine insoweit
abweichende Sachverhaltsdarstellung, sondern auf eine andere Einordnung gerichtet: Es zielte
vor allem darauf, dass sich im Verhältnis zu dem Schulrat eine unerträgliche Spannungssituation
ergeben habe, die sich als dienstliches Bedürfnis im Sinne der Anspruchsnorm darstelle. Die
Wertung des Berufungsgerichts, dass sich aus der Spannungssituation nach seiner rechtlichen
Beurteilung im Hinblick auf verschiedene tatsächliche Umstände ein solches dienstliches
Bedürfnis nicht ergebe, ist nicht verfahrensfehlerhaft.
17 c) Auch die Rüge der Klägerin, die Feststellung des Berufungsgerichts, dass sie nie mit einer
förmlichen Beschwerde vorstellig geworden sei oder sonst einen dienstlichen Handlungsbedarf
geltend gemacht habe, sei im Hinblick darauf fehlerhaft, dass das Oberschulamt über jeden
Vorgang informiert gewesen sei, greift nicht durch. Hiermit greift die Klägerin nicht die
Feststellung des Berufungsgerichts an, sondern rügt die daraus gezogenen Schlüsse. Damit
wird ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die
Würdigung des Berufungsgerichts gegen Beweiswürdigungsgrundsätze verstößt. Im Übrigen
greift die Rüge mangelnder Aufklärung durch das Berufungsgericht auch deshalb nicht durch,
weil es auch hier an einem entsprechenden Beweisantrag der anwaltlich vertretenen Klägerin im
Berufungsverfahren fehlt.
18 d) Schließlich ist auch die Wertung der im Klinikbericht wiedergegebenen Äußerung der
Klägerin nur auf eine Verletzung von Beweiswürdigungsgrundsätzen wie Auslegungsregeln,
Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen überprüfbar. Allgemeine Erfahrungssätze sind
jedermann zugängliche Sätze, die nach der allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft gelten und
durch keine Ausnahme durchbrochen sind (Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 -
BVerwGE 67, 83 <84>). Es ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, woraus sich ein
derart ausnahmslos geltender Erfahrungssatz des von der Klägerin reklamierten Inhalts ergeben
sollte, dass der Wert der in einer Phase depressiver Erkrankung getätigten Aussage gegenteilig
einzuordnen sei.
19 Der Einwand der Klägerin, ihr sei eine Tatsacheninstanz genommen worden bleibt schon
deshalb ohne Erfolg, weil sie es unterlassen hat, gemäß § 130 Abs. 2 VwGO die
Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht zu beantragen, das die Klage bereits als
unzulässig abgewiesen hatte.
20 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes
für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
Domgörgen
Dr. von der Weiden
Thomsen