Urteil des BVerwG vom 13.12.2012

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BVerwG 2 C 51.11
Rechtsquellen:
BeamtVG § 37
Stichworte:
Unfallfürsorge; qualifizierter Dienstunfall; besondere Lebensgefahr; objektive Merkmale;
subjektive Anforderungen; Bewusstsein der Gefährdung des Lebens.
Leitsatz:
Auch nach der Änderung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das
Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) setzt die
Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls voraus, dass sich der betroffene Beamte bei der
Diensthandlung der für sein Leben bestehenden Gefahr bewusst ist. Dieses Bewusstsein folgt in
aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 51.11
Schleswig-Holsteinisches VG - 14.01.2011 - AZ: VG 11 A 148/09
Schleswig-Holsteinisches OVG - 11.07.2011 - AZ: OVG 3 LB 6/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. von der Weiden,
Dr. Hartung und Dr. Kenntner
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
1 Der 1958 geborene Kläger, der als Hauptbrandmeister im Dienst der Beklagten stand, wurde
im Dezember 2008 bei einem Feuerwehreinsatz so schwer verletzt, dass er keinen Dienst mehr
leisten konnte und schließlich zum 1. Juni 2011 in den Ruhestand versetzt wurde. Nachdem ein
Brand in einer mehrgeschossigen Lagerhalle gelöscht war, wurde festgestellt, dass im
Dachgeschoss der Halle aus den Fugen der Bodendielen im Bereich unmittelbar über dem im
Obergeschoss gelegenen Brandherd noch Rauchfahnen aufstiegen. Um ein erneutes
Ausbrechen des Feuers zu verhindern, beauftragte der Einsatzleiter den Kläger, die Decke mit
einer Kettensäge zu öffnen. Beim Ansetzen des zweiten Schnitts brach die Decke ein, so dass
der Kläger in das Obergeschoss stürzte. Die Beklagte erkannte den Unfall als Dienstunfall an.
2 Den Antrag des Klägers, ihm die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten sowie die
Wechselschichtzulage weiterhin zu zahlen, fasste die Beklagte als Antrag auf Anerkennung des
Dienstunfalls als qualifizierten Dienstunfall auf und lehnte ihn ab.
3 Das nach erfolglosem Widerspruch angerufene Verwaltungsgericht hat die Beklagte
verpflichtet, den Dienstunfall des Klägers als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen. Zur
Begründung hat es ausgeführt: Das Erfordernis der besonderen Lebensgefahr sei im Gegensatz
zur früheren Regelung nur noch ein objektives Merkmal. Der Beamte müsse sich dieser Gefahr
nicht mehr bewusst sein.
4 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen mit der
Begründung zurückgewiesen, mit dem Aufsägen der Decke sei objektiv eine besondere
Lebensgefahr verbunden gewesen. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid selbst
eingeräumt, dass die Diensthandlung des Klägers ungeachtet seiner Einsatzerfahrung
möglicherweise risikobehaftet gewesen sei. Nach dem aktuellen Wortlaut der Vorschrift sei es
unerheblich, ob sich der Beamte der objektiv bestehenden Gefahr bewusst gewesen sei.
5 Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt. Sie beantragt,
den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2011 und
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2011 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
6 Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
7 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
verletzt zwar revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Er erweist sich aber aus anderen als
den vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4
VwGO). Zu Recht haben die Vorinstanzen die Beklagte verpflichtet, den Dienstunfall des
Klägers vom 12. Dezember 2008 als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG
anzuerkennen. Denn es besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung
dieses Umstands, der für mehrere Ansprüche bedeutsam ist.
8 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 37 BeamtVG in der Fassung des
Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3592), der mangels einer landesgesetzlichen
Regelung nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG auf das Unfallereignis von Anfang Dezember 2008
anzuwenden ist. Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des
Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung
beimisst (vgl. Urteile vom 16. Mai 1963 - BVerwG 2 C 27.60 - BVerwGE 16, 103 <104> und -
BVerwG 2 C 153.60 - Buchholz 237.7 § 142 LBG NRW Nr. 2 S. 5, vom 6. Januar 1969 - BVerwG
6 C 38.66 - BVerwGE 31, 170 <172> = Buchholz 232 § 141a BBG Nr. 1 S. 2 und vom 25.
Oktober 2012 - BVerwG 2 C 41.11 - Rn. 8
Buchholz vorgesehen>).
9 § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG setzt voraus, dass sich ein Beamter bei Ausübung einer
Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser
Gefährdung einen Dienstunfall erleidet.
10 In objektiver Hinsicht erfordert § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eine Diensthandlung, mit der für
den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur
Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. Die Gewährung eines
erhöhten Unfallruhegehalts setzt damit eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf
das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der
gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos
erscheint (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG
Nr. 2 S. 2).
11 Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat,
erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (Urteil vom 12. April
1978 - BVerwG 6 C 59.76 - Buchholz 232 § 141a BBG Nr. 4 S. 4 und Beschluss vom 30. August
1993 - BVerwG 2 B 67.93 - juris Rn. 6). Danach ist das Vorbringen der Beklagten, der Unfall
habe sich während der Nachlöscharbeiten ereignet und in dieser Phase befänden sich
Feuerwehrleute grundsätzlich nicht in Lebensgefahr, unbeachtlich, weil es nicht auf die
tatsächliche Lage zur Zeit des Unfallereignisses abstellt.
12 Aus den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit nach § 137 Abs. 2
VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts folgt, dass sich der
Kläger durch das vom Einsatzleiter angeordnete Öffnen der Decke mittels einer Kettensäge einer
solchen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat. Der Raum im Dachgeschoss, in dem der
Kläger, der noch sein Atemschutzgerät trug, eingesetzt war, war noch nicht vollständig rauchfrei.
Auf den Grad der Verrauchung dieses Bereichs des Dachgeschosses kommt es dabei nicht an.
Denn die besondere Lebensgefahr resultiert bereits daraus, dass der Kläger in einer Höhe von 6
m über dem Fußboden des Obergeschosses (Fallhöhe) unmittelbar am Aufschlagpunkt der
ursprünglich vom Obergeschoss ausgegangenen Flammen auf der Unterseite des Fußbodens
des Dachgeschosses diese Decke mittels einer Kettensäge aufsägte. Beim Einsatz der Säge
war ihm weder die genaue Konstruktion der Decke bekannt noch konnte er einschätzen,
inwieweit die Tragkraft der Decke durch den Brand beeinträchtigt war.
13 Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, es sei für die Annahme eines qualifizierten
Dienstunfalls nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG unerheblich, ob sich der Beamte der für ihn
bestehenden besonderen Lebensgefahr bewusst war, verletzt allerdings revisibles Recht. Denn
auch nach der Änderung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das
Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) erfordert die
Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls beim Beamten das Bewusstsein der Gefährdung
seines Lebens (OVG Weimar, Urteil vom 19. November 2009 - 2 KO 559/08 - ThürVBl 2010, 203;
Wilhelm, in: Fürst, GKÖD, Bd. I, Teil 3b Versorgungsrecht, § 37 Rn. 10; Brockhaus, in:
Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 3, § 37 BeamtVG, Rn. 20;
Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der
Länder, Hauptband I, § 37 Anm. 3.3).
14 Hinsichtlich der früheren Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und auch der
Vorgängerregelung des § 141a BBG war anerkannt, dass diese das Bewusstsein der
besonderen Lebensgefahr voraussetzten. Der Beamte musste die besondere Lebensgefahr bei
der Vornahme einer als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung bewusst in Kauf nehmen. Er
musste sich darüber im Klaren sein, dass er dabei sein Leben verlieren könnte (Urteile vom 12.
April 1978 a.a.O. S. 2 und vom 8. Oktober 1998 a.a.O. S. 2; Beschluss vom 10. Mai 1991 -
BVerwG 2 B 48.91 - Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 3).
15 Mit der nunmehr geltenden Formulierung „Setzt sich ein Beamter...einer... besonderen
Lebensgefahr aus“ verlangt das Gesetz zwar nicht mehr, dass der Beamte in dem Bewusstsein
handelt, bei der Dienstverrichtung sein Leben einzusetzen. Mit dieser Neufassung des § 37 Abs.
1 Satz 1 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 hat der Gesetzgeber aber auf
ein subjektives Merkmal des Bewusstseins der Gefährdungslage nicht verzichtet
(Innenausschuss des Deutschen Bundestages, Beschlussempfehlung und Bericht, BTDrucks
14/7681, S. 73). Anträge im Gesetzgebungsverfahren, auf das subjektive Merkmal („bewusster
Lebenseinsatz“) vollständig zu verzichten und ausschließlich auf den objektiven Umstand der
Lebensgefahr abzustellen, lehnte der federführende Innenausschuss des Deutschen
Bundestages ab und nahm sie nicht in seine Beschlussempfehlung auf (BTDrucks 14/7681, S.
64, 66 bis 69). Auch der wortgleiche Änderungsantrag (BTDrucks 14/7694, S. 2 und 6) blieb im
Deutschen Bundestag ohne Erfolg (Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode, 206. Sitzung vom
30. November 2001, S. 20365, 20416).
16 Neben dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte spricht auch die Systematik der
Vorschriften der Unfallfürsorge (§§ 30 ff. BeamtVG) dafür, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG
beim Beamten unverändert das Bewusstsein der seinem Leben drohenden Gefahr voraussetzt.
Andernfalls wäre der Anwendungsbereich des § 37 BeamtVG nicht sinnvoll von dem des § 36
BeamtVG abzugrenzen. Neben den besonderen Folgen des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG setzte
der entsprechende Anspruch dann lediglich noch voraus, dass unabhängig vom Bewusstsein
des Beamten objektiv eine sein Leben gefährdende Lage bestand. Dies entspräche nicht mehr
dem Normzweck des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Dieser liegt in der Förderung der Bereitschaft
des Beamten, trotz des Bewusstseins der für ihn bestehenden Lebensgefahr seine
Dienstpflichten zu erfüllen. Der erhöhte versorgungsrechtliche Schutz dient dem öffentlichen
Interesse an einer effektiven Verwaltungstätigkeit, weil der Beamte damit rechnen kann, die
Folgen dienstlich bedingter Körperschäden in Fällen einer gesteigerten Gefährdung nicht allein
tragen zu müssen (Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 134.07 - BVerwGE 135, 176 =
Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 22, jeweils Rn. 21).
17 Dem Erfordernis des Bewusstseins der Lebensgefahr bei § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG steht
auch nicht entgegen, dass die gleichgestellten Tatbestände der Absätze 2 und 3 keine
Anforderungen in subjektiver Hinsicht stellen. Den verschiedenen tatbestandlichen
Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls ist gemeinsam eine gesteigerte
Gefährdungslage, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt
ist. Aber lediglich der Fall des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfordert ein entsprechendes
Bewusstsein des betroffenen Beamten. Grund der Privilegierung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1
BeamtVG ist demgegenüber eine Verletzungshandlung, die vom Schädiger mit Wissen und
Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und die in einem inneren
Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Amtsträgers steht (Urteile vom 8. Oktober 1998
a.a.O. S. 2 und vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 C 41.11 - Rn. 16).
18 2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erweist sich aber aus anderen als den vom
ihm genannten Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
19 Aus den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts ergibt sich, dass sich der Kläger bei der Diensthandlung, die zu seinen
schweren Verletzungen geführt hat, der konkreten Gefährdung seines Lebens bewusst war.
20 Die Anforderungen an das subjektive Merkmal müssen der Änderung des Wortlauts des § 37
Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sowie dem Sinn und
Zweck der Neuregelung Rechnung tragen. Hiernach muss der Beamte zwar nicht mehr in dem
Bewusstsein handeln, bei der Dienstverrichtung sein Leben einzusetzen. Der Beamte muss sich
aber der Gefahr für sein Leben im Allgemeinen bewusst sein. Er muss die Gefahr aber nicht in
allen Einzelheiten erkannt und richtig bewertet haben. Dabei folgt das Bewusstsein, bei der
Dienstverrichtung das eigene Leben zu gefährden, in aller Regel bereits aus dem Wissen um die
die Gefahr begründenden objektiven Umstände. Sind dem Beamten bei der Vornahme der
Diensthandlung die Aspekte bekannt, aus denen sich die konkrete Gefahr für sein Leben ergibt,
so handelt er in dem für § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erforderlichen Bewusstsein der Gefährdung
seines Lebens. Die hierin liegende Herabsenkung der Anforderungen an das subjektive
Merkmal entspricht auch dem Sinn und Zweck der Neuregelung, die ausweislich der
Gesetzesmaterialien der Erleichterung der Rechtsanwendung diente (vgl. BTDrucks 14/7681 S.
73 l. Sp.)
21 Die objektiven Umstände, aus denen die konkrete Gefahr resultierte, durch das Öffnen der
Decke mittels einer Kettensäge das eigene Leben zu gefährden, waren dem Kläger nach den
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bekannt.
22 Auf die mit der Revision geltend gemachten Verfahrensmängel kommt es danach nicht an.
Sie beziehen sich auf Umstände, die aus Gründen des materiellen Rechts nicht
entscheidungserheblich sind.
23 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Domgörgen
Dr. Heitz
Dr. von der Weiden
Dr. Hartung
Dr. Kenntner