Urteil des BVerwG vom 02.04.2013

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BVerwG 7 A 21.11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 A 21.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß
als Berichterstatter
beschlossen:
Zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits wird den Beteiligten gemäß § 106
Satz 2 VwGO folgender Vergleichsvorschlag unterbreitet:
I. Absatz 1 der Auflage A.II.5.13 wird wie folgt gefasst:
Falls sich die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgestellten Maßnahmen zur
Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die Zuwässerung im Einzelfall als nicht
hinreichend zur Erreichung des beschriebenen Vermeidungszieles oder als nicht
ausführbar erweisen, sind geeignete Maßnahmen nachträglich anzuordnen.
II. Der Planfeststellungsbeschluss wird um folgende Auflage ergänzt:
Die Ausführung der Maßnahmen zur Vermeidungslösung auf der linken Weserseite
hat innerhalb von zwei Monaten ab Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses
zu beginnen und muss spätestens mit den planfestgestellten Ausbauvorhaben
abgeschlossen sein. Werden die Ausbauarbeiten nach dem 1. Oktober eines Jahres
abgeschlossen, so ist es ausreichend, wenn die genannten Maßnahmen zur
Vermeidungslösung mit dem auf den Abschluss der Ausbauarbeiten folgenden 31.
März abgeschlossen sind.
III. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird gemäß § 161 Abs. 2
VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellt.
IV. Die Beteiligten können den Vorschlag durch Erklärung gegenüber dem Gericht
bis zum 30. April 2013 annehmen.
Krauß