Urteil des BVerwG vom 29.12.2010
BVerwG: vereinfachtes verfahren, genehmigungsverfahren, betreiber, energie, gülle, nebenanlage, anschluss, anfechtungsklage, beweisantrag, begründungspflicht
BVerwG 7 B 6.10
Rechtsquellen:
BImSchG §§ 4, 10, 19
4. BImSchV § 1 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 1 Abs. 3, 4, § 2 Abs. 1 Nr. 1b
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6
Stichworte:
Biogasanlage; Schweinemast; Genehmigung; genehmigungsbedürftige Anlage; gemeinsame
Anlage; Kernbestand; Anlagenkern; Anlagenteil; Betriebszweck; Nebenanlage;
Nebeneinrichtung; dienende Funktion; förmliches Verfahren; vereinfachtes Verfahren;
Außenbereich; Geruchsimmissionen; Lärmimmissionen; Mittelwert.
Leitsatz:
1. Die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der 4. BImSchV haben, wie aus dem
Umkehrschluss von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV folgt, nur für solche Anlagenteile oder
Nebeneinrichtungen Bedeutung, die nicht schon von sich aus nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind. Für die übrigen Anlagen enthält § 1 Abs.
4 der 4. BImSchV einen klarstellenden Hinweis.
2. Eine Biogasanlage nach Nr. 8.6 b) Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV und eine
Tierhaltungsanlage nach Nr. 7.1 g) Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV sind keine
gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV.
3. Die Frage, ob eine dem Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB unterfallende
Biogasanlage Teil oder Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich
genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage ist, ist - auch wenn dies in der Regel der Fall sein
wird - grundsätzlich anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.
4. Für die anhand der Einzelfallumstände vorzunehmende Beurteilung, ob eine Biogasanlage
den Charakter einer Nebeneinrichtung hat, kommt es u.a. darauf an, ob und inwieweit die
Biogasanlage dem Betreiber zur Verwertung seiner tierischen Nebenprodukte dient, ob und
inwieweit der Betreiber die durch die Produktion des Biogases erzeugte Energie in seinem
Betrieb nutzt, welche Größe die jeweiligen Einrichtungen haben, welches Verhältnis der
Eigenanteil an der Gesamteinsatzmenge oder der eigen genutzten Energie hat oder wie die
Gärrückstände verwertet werden.
5. Die Begründung für die Ablehnung von Beweisanträgen muss zur Ermöglichung der
Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht aktenkundig sein.
Soweit dies nicht durch Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschieht, muss das Gericht
seine Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen
darlegen. Unterbleibt dies, liegt darin ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 108 Abs.
1 Satz 2 VwGO (im Anschluss an den Beschluss vom 10. Juni 2003 - BVerwG 8 B 32.03 -
Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57 = juris Rn. 7).
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 6.10
OVG Koblenz - 07.10.2009 - AZ: OVG 1 A 10872/07 -
OVG Rheinland-Pfalz - 07.10.2009 - AZ: OVG 1 A 10872/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 2009 wird
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 €
festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Kläger wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die den
Beigeladenen für die Errichtung einer Biogasanlage erteilt worden ist.
2 Die Kläger sind Eigentümer eines Wohngrundstücks im T. Weg in M. Die Beigeladenen führen
in ca. 180 m Entfernung vom Wohnhaus der Kläger einen im Außenbereich gelegenen
landwirtschaftlichen Betrieb. Zu diesem Betrieb gehören ein genehmigter Schweinemaststall mit
560 Liegeplätzen, eine Getreidehalle und ein Güllebehälter. Die Beigeladenen sind überdies
Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen im Umfang von ca. 15,8 ha und Pächter
landwirtschaftlicher Flächen im Umfang von ca. 100 ha. Der anlagenbezogene LKW-Verkehr
zum Betrieb der Beigeladenen führt u.a. über den T. Weg, der als Gemeindestraße gewidmet ist.
3 Im April 2002 zeigten die Beigeladenen den Immissionsschutzbehörden an, dass sie
beabsichtigen, eine Biogasanlage zu errichten und ihren Schweinemastbetrieb auf 2 200 Tiere
zu erweitern. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord wies den Landkreis M. nach einem
Ortstermin darauf hin, dass ein gemeinsames Genehmigungsverfahren für die Biogasanlage und
die Anlagen zur Erweiterung der Schweinezucht nicht in Betracht komme. Im April 2004
beantragten die Beigeladenen beim Landkreis die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung zur Haltung von 2 200 Schweinen, die - nach Durchführung eines förmlichen
Verfahrens nach § 10 BImSchG - zunächst abgelehnt wurde. Auf die dagegen von den
Beigeladenen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Koblenz den Landkreis zur
Neubescheidung. Mit Bescheid vom 27. November 2006 wurde die Genehmigung für die
Erweiterung der Schweinemast auf 2 200 Tiere unter Auflagen erteilt. Nach Ziffer I 1 der
Genehmigung darf die Schweinemast nur unter der Bedingung betrieben werden, dass die
erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Biogasanlage vollziehbar und die
Biogasanlage funktionsfähig ist.
4 Im Frühjahr 2004 beantragten die Beigeladenen beim Beklagten eine
immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur
biologischen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem
Durchsatz von 10 t pro Tag sowie einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom für
den Einsatz von Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 10 Megawatt. Nach dem
Inhalt der Antragsunterlagen können in der Biogasanlage 6 600 t Gülle, 5 950 t Getreide und 100
t Abfälle aus der Landespflege vergoren und einem Blockheizkraftwerk, das abluftseitig mit
Abgasschalldämpfern betrieben werden soll, zugeleitet werden. Der Schwerlastverkehr zur
Anlage soll in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr erfolgen. Die Leistung der Anlage sollte ursprünglich
2 x 536 kW betragen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2005 änderten die Beigeladenen den
Antrag dahingehend ab, dass die installierte elektrische Leistung der Anlage 0,5 MW nicht
überschreite.
5 Mit Bescheid vom 29. Juli 2005 erteilte der Beklagte im vereinfachten Verfahren nach § 19
BImSchG unter Beifügung zahlreicher Nebenbestimmungen eine immissionsschutzrechtliche
Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage. Der dagegen von den
Klägern eingelegte Widerspruch wurde nach Einholung eines Gutachtens zu den Stoffströmen
der geplanten Biogasanlage mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2006
zurückgewiesen.
6 Die Kläger haben gegen die Genehmigung der Biogasanlage fristgerecht Klage erhoben, die
das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der
Kläger nach Einholung von Gutachten zu den Lärm- und Geruchsimmissionen zurückgewiesen:
Die Genehmigung vom 29. Juli 2005 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren
Rechten. Der Beklagte habe die Genehmigung der Biogasanlage und die Erweiterung der
Schweinemast von 560 auf 2 200 Mastplätze zu Recht in zwei getrennte
immissionsschutzrechtliche Verfahren aufgespalten. Die erweiterte Schweinemastanlage und
die Biogasanlage stellten keine einheitliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b der 4.
BImSchV dar. Technisch und rechtlich handele es sich um zwei eigenständige Anlagen und
nicht um eine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV. Die baurechtliche
Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB verlange zwar einen Zusammenhang beider
Betriebe, der vorliegend durch die schon vorhandene Schweinemast hergestellt werde.
Immissionsrechtlich bestehe eine solche Verbindung aber gerade nicht, wie schon die
unterschiedlichen Genehmigungserfordernisse und die unterschiedliche Zuordnung der
Biogasanlagen einerseits und der Schweinemastanlagen mit einer Größe von 2 200 Mastplätzen
andererseits im Anhang zur 4. BImSchV zeigten. Abgesehen davon sei die Erweiterung der
Schweinemast für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Biogasanlage technisch auch nicht
erforderlich. Die in der Genehmigung für die Erweiterung der Schweinemast normierte
Bedingung der Vollziehbarkeit der Genehmigung für die Biogasanlage führe ebenfalls nicht zu
einer technischen Verbundenheit, sondern garantiere lediglich, dass die anfallende Gülle einer
Verstromung zugeführt werden könne.
7 Zudem würden Dritte durch die Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach
§ 19 BImSchG statt im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG nicht in eigenen Rechten
verletzt.
8 Die Biogasanlage verstoße nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht gegen
nachbarschützende immissionsschutzrechtliche Bestimmungen. Von dem Vorhaben gehe kein
unzumutbarer Verkehrslärm aus. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete
würden nach den Feststellungen des Gutachters P. in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2008
auch während der Getreideerntezeit eingehalten.
9 Auch unzumutbare Lärmbelästigungen durch die Biogasanlage im Sinne von Ziff. 6 der TA
Lärm könnten sicher ausgeschlossen werden. Angesichts der Lage des Grundstücks der Kläger
am Rande des Außenbereichs erscheine es sachgerecht, einen Mittelwert zwischen Dorfgebiet
und allgemeinem Wohngebiet zu bilden. Jedenfalls aber könne den Klägern kein Schutz
zugebilligt werden, der über denjenigen für ein allgemeines Wohngebiet hinausgehe. Die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet würden nach dem Gutachten
des Gutachters P. vom 1. Oktober 2008 sicher eingehalten.
10 Die Kläger würden durch das Vorhaben auch nicht von erheblichen Geruchsimmissionen
betroffen. Dabei habe die Erweiterung der Schweinemast außer Betracht zu bleiben, weil sie
Gegenstand einer gesonderten Genehmigung sei und die Geruchsimmissionen nicht der
Biogasanlage unmittelbar zugeordnet werden könnten.
11 Für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus Biogasanlagen fehle es an
rechtsverbindlichen Konkretisierungen. Mangels unmittelbarer Anwendbarkeit der VDI-Richtlinie
und der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) sei die Frage der Erheblichkeit der Immissionen im
gerichtlichen Verfahren primär anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des
Einzelfalls zu beantworten. Nach der Gesamtschau der dem Senat vorliegenden Gutachten und
Sachverständigenstellungnahmen sei nicht damit zu rechnen, dass die Kläger auf ihrem
Grundstück durch die Biogasanlage unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt wären.
Nach dem Geruchsgutachten und der Ammoniakprognose des Ingenieurbüros R. von Januar
2004 sei im Hinblick auf die Erweiterung der Schweinemast auf 2 200 Mastplätze davon
auszugehen, dass auf keiner Beurteilungsfläche mit geschlossener Wohnbebauung eine
Wahrnehmungshäufigkeit von 0,10 (entsprechend 10 % der Jahresstunden) erreicht oder
überschritten werde und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch
Ammoniakimmissionen vorlägen. Auch der Gutachter Prof. St. sei in seinem Gutachten vom 30.
Dezember 2008 davon ausgegangen, dass bei keiner der vier beauftragten Betriebsvarianten mit
erheblichen Geruchsimmissionen durch die Biogasanlage zu rechnen sei.
12 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen
richtet sich die Beschwerde der Kläger, die auf grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensrügen
gestützt ist.
II
13 Die Beschwerde ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung an die Vorinstanz begründet (§
133 Abs. 6 VwGO).
14 1. Die Beschwerde macht ohne Erfolg die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach §
132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend.
15 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur
dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich
ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall
hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des
revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss
dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und
inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse
klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu
erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13,
90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Daran fehlt es hier.
16 a) Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob eine Biogasanlage mit einer zeitgleich geplanten und beantragten Schweinemastanlage, die
dem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG unterfällt und deren anfallende
Gülle über die Schweinemastanlage entsorgt werden muss, eine Gesamtanlage im Sinne des §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) der 4. BImSchV ist, was zur Folge hätte, dass auch die Genehmigung der
Biogasanlage im förmlichen Genehmigungsverfahren hätte erfolgen müssen.
17 Soweit diese Frage ausweislich der Beschwerdebegründung darauf zielt, ob Biogasanlage
und Schweinemast eine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV
darstellen, rechtfertigt sie die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sich dies ohne
Weiteres verneinen lässt. Nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV liegen die im Anhang bestimmten
Voraussetzungen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen
und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die
maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschritten werden. Ein
enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen auf demselben
Betriebsgelände liegen, mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem
vergleichbaren technischen Zweck dienen. Bestimmend dafür, ob Anlagen derselben Art
zugehören, sind technologische Gesichtspunkte unter besonderer Berücksichtigung der
Emissionsart. Anlagen, die verschiedenen Nummern des Anhangs zur 4. BImSchV zugeordnet
werden, sind in der Regel keine Anlagen derselben Art (vgl. Ludwig, in: Feldhaus,
Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 2, Stand März 2010, § 1 4. BImSchV Rn. 16; Jarass,
BImSchG, 8. Aufl. 2010, § 4 Rn. 20; Böhm, in: Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, Stand
Oktober 2010, § 4 Rn. 62). So liegen die Dinge auch hier. Nach den nicht angegriffenen
Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist die Biogasanlage der Nr. 8.6 b) Spalte
2 des Anhangs zur 4. BImSchV zuzuordnen. Die (erweiterte) Schweinemast unterfällt dagegen
der Nr. 7.1 g) Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV.
18 b) Auch soweit die Beschwerde bei wohlwollender Auslegung die Frage als
rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig und -fähig aufwerfen will,
ob eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Biogasanlage als Teil oder Nebeneinrichtung
im Sinne von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlich
genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage zu qualifizieren und deshalb § 2 Abs. 1 Nr. 1b der
4. BImSchV einschlägig ist,
kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht. Wie
sich aus § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV ergibt, ist für genehmigungsbedürftige Anlagen, die entweder
als Nebeneinrichtung oder als Teile in einem Unterordnungsverhältnis zu einer
genehmigungspflichtigen Hauptanlage stehen, nur eine - Haupt- und Nebenanlage umfassende
- Genehmigung erforderlich. Die Form des Genehmigungsverfahrens wird durch § 2 Abs. 1 der 4.
BImSchV bestimmt. Die Vorschrift stellt klar, dass Anlagen in Spalte 2 des Anhangs nicht dem
vereinfachten Verfahren unterliegen, wenn sie Teile der in Spalte 1 des Anhangs genannten
Anlagen sind (BRDrucks 226/85, S. 42, 43). Ist auch nur eine der Anlagen in Spalte 1 des
Anhangs aufgeführt, wird das Genehmigungsverfahren insgesamt mit Öffentlichkeitsbeteiligung
durchgeführt (vgl. Ludwig, .a.a.O. § 1 4. BImSchV Rn. 37; Bd. 1, Stand August 2010, § 4
BImSchG Rn. 26). D.h., ein förmliches Verfahren für eine Gesamtanlage ist auch dann
durchzuführen, wenn die Nebeneinrichtung dem förmlichen Verfahren und die Haupteinrichtung
dem vereinfachten Verfahren unterliegt (Ludwig, a.a.O. § 2 4. BImSchV Rn. 11).
19 Das Oberverwaltungsgericht hat sich die Frage, ob die Biogasanlage eine Nebeneinrichtung
der (erweiterten) Schweinemast darstellt, nicht gestellt, sondern die Prüfung des § 2 Abs. 1 Nr.
1b der 4. BImSchV inhaltlich darauf verkürzt, ob Biogasanlage und Schweinmast eine
gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV darstellen. Gleichwohl kommt eine
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung auch insoweit nicht in Betracht, denn
die abstrakten Voraussetzungen, unter denen eine Anlage als Teil oder Nebeneinrichtung einer
anderen Anlage anzusehen ist, sind bereits geklärt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist
anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu klären und entzieht sich einer generellen
Beantwortung.
20 Zum Kernbestand einer genehmigungsbedürftigen Gesamtanlage gehören alle Teilanlagen,
die bei den zur Erreichung des jeweiligen Betriebszwecks (Herstellung, Gewinnung,
Verarbeitung, Bearbeitung) notwendigen Verfahrensschritten eingesetzt oder benutzt werden.
Der Kernbestand setzt sich aus dem Anlagenkern und den sonstigen wesentlichen
Bestandteilen zusammen. Zum Anlagenkern gehören die Haupteinrichtungen, in denen der
durch den Betriebszweck gekennzeichnete eigentliche Betriebsvorgang stattfindet (z.B.
Reaktionsbehälter, Rohrleitungen, Antriebsmotoren, Brenner, Gebläse). Zu den sonstigen
wesentlichen Bestandteilen gehören die übrigen Betriebseinheiten, die zur Erreichung des
Betriebszwecks erforderlich sind, insbesondere Hilfseinrichtungen wie Mess-, Steuer- und
Regeleinrichtungen sowie Sicherheitsvorkehrungen wie Sicherheitsventile und
Abschaltvorkehrungen (Feldhaus, a.a.O. § 4 Rn. 22, 23; Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 7 C
71.82 - BVerwGE 69, 351 = Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 2 = juris Rn. 10).
21 Demgegenüber haben Nebeneinrichtungen keine Verfahrensschritte zum Gegenstand, die
zur Erreichung des Betriebszwecks unmittelbar erforderlich sind, sie sind aber auf diesen Zweck
hin ausgerichtet. Im Verhältnis zum Kernbestand haben sie eine „dienende“ Funktion. Auf die
Notwendigkeit der Nebeneinrichtung für das Funktionieren der Hauptanlage kommt es nicht an.
Maßgebend ist die tatsächliche Einbeziehung in den auf die Hauptanlage bezogenen und von
dieser bestimmten Funktionszusammenhang. Ob eine (Teil-)Anlage als Nebeneinrichtung zu
qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, ob die Anlage im
Einzelfall für den Betrieb der Kernanlage bedeutsam ist (Ludwig, in: Feldhaus, a.a.O. § 1 4.
BImSchV Rn. 34; Urteil vom 6. Juli 1984 a.a.O.).
22 Auch die Frage, ob eine dem Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
unterfallende Biogasanlage Teil oder Nebeneinrichtung einer Tierhaltungsanlage ist, ist
grundsätzlich anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen. Etwas anderes folgt nicht
ohne Weiteres aus dem von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB geforderten räumlich-funktionalen
Zusammenhang zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und Biogasanlage. Dieser räumlich-
funktionale Zusammenhang bedingt zwar nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur die
Nähe des Vorhabens zur Hofstelle, sondern bezieht sich auch auf die Möglichkeit der
Verwendung in der Anlage anfallender Reststoffe als Dünger auf den Betriebsflächen und
insbesondere die gemeinsame Nutzung bestehender baulicher Anlagen im Betrieb der Hofstelle
und der Biogasanlage (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 7 C 6.08 - BVerwGE 132, 372
ff. = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 378 = juris Rn. 20). Das Tatbestandsmerkmal „im Rahmen
eines Betriebes“ in § 35 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 BauGB verlangt aber nur, dass die Biogasanlage
im Anschluss an eine bereits bestehende privilegierte Anlage im Außenbereich errichtet und
betrieben werden darf. Ihm kann dagegen nicht entnommen werden, dass die Biogasanlage
gegenüber dem klassischen landwirtschaftlichen Basisbetrieb, an den angeknüpft wird, von
untergeordneter Bedeutung sein muss. Das in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enthaltene Merkmal des
„Dienens“ kann auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ebenso wenig übertragen werden wie die
(räumliche) Beschränkung der Anlage auf die Maße einer noch zulässigen „mitgezogenen“
Nutzung (Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 18, 19). Umgekehrt lässt sich aus dem
Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erst recht nicht herleiten, dass die
Tierhaltungsanlage Teil oder Nebeneinrichtung der Biogasanlage ist.
23 Es versteht sich von selbst und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass
es für die anhand der Einzelfallumstände vorzunehmende Beurteilung, ob eine Biogasanlage
den Charakter einer Nebeneinrichtung hat, u.a. darauf ankommt, ob und inwieweit die
Biogasanlage dem Betreiber zur Verwertung seiner tierischen Nebenprodukte dient, ob und
inwieweit der Betreiber die durch die Produktion des Biogases erzeugte Energie in seinem
Betrieb nutzt, welche Größe die jeweiligen Einrichtungen haben, welches Verhältnis der
Eigenanteil an der Gesamteinsatzmenge oder der eigen genutzten Energie hat oder wie die
Gärrückstände verwertet werden. Allein ein betriebstechnischer Zusammenhang reicht nicht aus
(vgl. Peine/Knopp/Radcke, Das Recht der Errichtung von Biogasanlagen, 2009, S. 52, 53).
24 Davon ausgehend mag Einiges dafür sprechen, dass eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
privilegierte Biogasanlage bei Anlegung der vorgenannten immissionsschutzrechtlichen
Maßstäbe in der Regel als Nebeneinrichtung des landwirtschaftlichen Betriebes, dem sie
räumlich-funktional zugeordnet ist, qualifiziert werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass
die Frage, ob die Biogasanlage dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, zuverlässig nur unter
Würdigung der jeweiligen Einzelfallumstände beurteilt werden kann.
25 Die auf Seite 5 der Beschwerdebegründung formulierte Frage, wann Anlagen
Gesamtanlagen sind und des förmlichen Genehmigungsverfahrens bedürfen, ist ersichtlich
ungeeignet, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Diese Frage kann
offensichtlich nur einzelfallbezogen nach Maßgabe der in §§ 1 und 2 der 4. BImSchV geregelten
gesetzlichen Voraussetzungen beurteilt werden.
26 c) Auch die weiter als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
ob - bei Annahme einer Gesamtanlage - § 10 BImSchG dann auch drittschützende Wirkung für
von dem Vorhaben betroffene Nachbarn entfaltet, wenn die Nichteinbeziehung der
Biogasanlage in das förmliche Verfahren (und damit die Betrachtung als Gesamtanlage
gemeinsam mit der Schweinemast) sie in der Geltendmachung ihrer materiellen
Rechtspositionen (Eigentum, Gesundheit) beeinträchtigen kann,
bzw. ob ein betroffener Nachbar überhaupt in seinen Rechten verletzt werden kann, wenn ein
durchzuführendes förmliches Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt wird,
rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.
27 Die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage ist schon nicht den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Nach der Rechtsauffassung des
Oberverwaltungsgerichts werden Dritte durch die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG statt im förmlichen Verfahren
nach § 10 BImSchG nicht in eigenen Rechten verletzt (UA S. 16 unten). Eine Anfechtungsklage
Dritter könne daher nur dann zur Aufhebung der Genehmigung führen, wenn das fehlerhafte
Verfahren zu einer Verletzung eigener materieller Rechte der Dritten geführt habe. Das
Oberverwaltungsgericht hat insoweit auf ein eigenes Urteil vom 29. Oktober 2008 (1 A 11330/07)
verwiesen. In diesem Urteil (DVBl 2009, 390 = juris Rn. 35 ff.) sind Rechtsprechung und
Schrifttum zur drittschützenden Wirkung von Verfahrensvorschriften, namentlich die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach mit der Anfechtungsklage
grundsätzlich nur die Verletzung eigener materieller Rechte, nicht aber die Verletzung von
Verfahrenrechten geltend gemacht werden kann, ausführlich dargestellt (Rn. 36). Damit setzt die
Beschwerde sich inhaltlich nicht auseinander. Sie beschränkt sich vielmehr der Sache nach
darauf, die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts unter Hinweis auf die Folgen bei der
Bewertung der Lärm- und Geruchsimmissionen als fehlerhaft anzugreifen. Das reicht zur
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage nicht aus.
28 2. Die Beschwerde ist aber begründet, soweit sie einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht. Die Kläger rügen zu Recht, dass das Oberverwaltungsgericht
gegen § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen hat.
29 In der Beschwerdebegründung ist ausführlich und differenziert nach den Komplexen
Verkehrslärm, Betriebslärm und Geruchsimmissionen dargelegt, dass der
Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Reihe von
Beweisanträgen gestellt hat, denen das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen seine
Aufklärungspflicht nicht nachgegangen sei. Ob dieser Vorwurf im Einzelnen zutrifft, kann der
Senat nicht beurteilen, weil das Oberverwaltungsgericht es unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1
VwGO versäumt hat, die Gründe, aus denen es von einer weiteren Beweiserhebung abgesehen
hat, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.
30 Nach § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag
nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Ausweislich der
Sitzungsniederschrift hat das Oberverwaltungsgericht einen solchen Beschluss zu den vom
Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten 13
Beweisanträgen gefasst und der Vorsitzende den Beschluss auch im Einzelnen mündlich
begründet. Damit ist dem Erfordernis des § 86 Abs. 2 VwGO zwar zunächst Genüge getan. Da
aber förmliche Beweisanträge nur in bestimmten Fällen abgelehnt werden können (z.B. weil sie
nach der Rechtsauffassung des Tatsachengerichts nicht erheblich sind, die Behauptung ins
Blaue hinein aufgestellt wurde, usw.), muss die Begründung für die Ablehnung zur Ermöglichung
der Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht aktenkundig sein. Soweit dies nicht durch
Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschieht, muss das Gericht daher seine Begründung für
die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen darlegen. Unterbleibt dies,
liegt darin ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO
(Beschluss vom 10. Juni 2003 - BVerwG 8 B 32.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57 =
juris Rn. 7).
31 Zugleich stellt ein solches Vorgehen einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner
freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei hat das
Tatsachengericht diese Ergebnisse schlüssig, insbesondere in sich widerspruchsfrei
darzustellen. Mangelt es hieran, so betrifft dies bereits die tragfähige Grundlage für die innere
Überzeugungsbildung des Gerichts und zugleich die Überprüfbarkeit seiner Entscheidung, ob
die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine
Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist (Beschluss vom 13. November 2007 -
BVerwG 7 B 32.07 - juris Rn. 4).
32 Davon ausgehend ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verfahrensfehlerhaft
ergangen. Das Oberverwaltungsgericht hat zu der Frage, ob die Kläger durch die Biogasanlage
von unzumutbaren Lärm- und/oder Geruchsimmissionen betroffen werden, Gutachten des
Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. K. vom 15. April 2008 zu den Stoffströmen, des
Sachverständigen Dipl.-Ing. P. vom 1. Oktober 2008 zu den Lärmimmissionen und des
Sachverständigen Prof. St. vom 30. Dezember 2008 zu den Geruchsimmissionen eingeholt. Die
Kläger haben gegen die Gutachten, namentlich das Stoffstromgutachten des Sachverständigen
K., umfassende Einwendungen erhoben. Der Sachverständige K. hat sein Gutachten unter dem
10. Juni 2009 sowie dem 13. August 2009 ergänzt. Der Sachverständige Prof. St. hat unter dem
14. Juli 2009 und der Sachverständige P. unter dem 23. Juli 2009 ergänzend Stellung
genommen. Nach Vorliegen der ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen haben die
Kläger mit Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. August 2009 und insbesondere
vom 21. September 2009 erneut umfangreiche Einwendungen erhoben. Der Schriftsatz vom 24.
August 2009 betrifft in erster Linie das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. St. vom
14. Juli 2009, der Schriftsatz vom 21. September 2009 behandelt schwerpunktmäßig das
Stoffstromgutachten des Sachverständigen K. nebst ergänzenden Stellungnahmen. Inhaltlich
richteten sich die Einwendungen der Kläger gegen das Stoffstromgutachten und die
ergänzenden Stellungnahmen vor allem gegen die vom Sachverständigen Klein als praxisüblich
angenommenen Transportkapazitäten für die Anlieferung von Getreide und Grasschnitt, die
Berechnung der anfallenden Gärrestmengen, die angenommenen Transportkapazitäten für die
Abfuhr der Gärreste sowie die Transportzeiträume und die Anzahl der täglich möglichen
Transporte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 7. Oktober
2009 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger zu diesen Themenbereichen insgesamt 13
Beweisanträge gestellt (vgl. Bl. 1099, 1100 und Bl. 1106 bis 1117 Band VI GA).
33 Das Oberverwaltungsgericht geht in den Gründen der angegriffenen Entscheidung auf keinen
dieser Beweisanträge konkret ein. Es finden sich vielmehr nur pauschale Ausführungen des
Inhalts, dass den weiteren Beweisanregungen, Sachermittlungsanregungen und
Beweisanträgen der Kläger nicht mehr nachzugehen sei (vgl. etwa UA S. 24, 36), ohne dass
eine erkennbare und nachvollziehbare Zuordnung zu den einzelnen Beweisanträgen erfolgt.
Dieses Vorgehen wird den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO offenkundig
nicht gerecht.
34 Eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum die Beweisanträge der Kläger jeweils
abgelehnt worden sind, konnte auch nicht etwa deshalb unterbleiben, weil - wie es in einigen
Formulierungen des Oberverwaltungsgerichts anklingt (vgl. UA S. 26, 34, 36) - die Kläger ihre
Einwendungen gegen die Eignung der Gutachten nicht mithilfe von Sachverständigengutachten
untermauert haben. Es versteht sich von selbst, dass das Tatsachengericht seiner Verpflichtung,
die Ablehnung von Beweisanträgen nachvollziehbar zu begründen, nicht dadurch enthoben ist,
dass der Beweisantragsteller seine Einwendungen nicht durch eigene
Sachverständigengutachten belegt.
35 Nur beispielhaft ist etwa zu den Rügen der Beschwerde hinsichtlich der geltend gemachten
Mängel des Stoffstromgutachtens und der Ausbreitungsrechnungen auf Folgendes hinzuweisen:
Die Kläger haben die Mängel, die den Sachverständigengutachten nach ihrer Auffassung
anhaften, - teilweise unter Bezugnahme auf bzw. Beifügung fachkundiger Äußerungen - im
Einzelnen dargelegt. Dies trifft insbesondere auf den Schriftsatz vom 21. September 2009 und
den darin erhobenen zentralen Einwand zu, der Sachverständige K. sei im Ergebnis von zu
geringen Gärrestmengen ausgegangen, weil er von einer Rezirkulation der abgepressten
Flüssigkeitsmenge ausgegangen sei, die aber nicht praxistauglich sei. An diesem Vorbringen
knüpfen offensichtlich die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge 1.3 und 1.4
an. Zu all dem verhalten sich die Entscheidungsgründe nicht. Der Hinweis des
Oberverwaltungsgerichts, für eine Gärrestmenge von über 25 000 t gebe es nach der
ergänzenden Stellungnahme des Gutachters K. vom 13. August 2009 keine reale Grundlage (UA
S. 24) ist in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht schlüssig, weil die Einwendungen der
Kläger aus dem Schriftsatz vom 21. September 2009 sich gerade auf diese Passage des
Ergänzungsgutachtens vom 13. August 2009 (S. 7, 8) beziehen. Abgesehen davon übersieht
das Oberverwaltungsgericht, dass die Kläger insoweit unter Vorlage von Auszügen aus dem
auch vom Sachverständigen K. verwendeten Kalkulationsprogramm Biogasrechner von KTBL
(Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V.) einen methodischen und
damit von der konkreten Inputmenge losgelösten Fehler des Gutachtens geltend machen.
36 Die dem Beweisantrag zu 1.11 zugrunde liegende Kritik einer unzureichenden
Berücksichtigung der Schwachwindhäufigkeit sowie der Hauptwindrichtungen im
Standortbereich M. bei der Erstellung der Ausbreitungsrechnungen findet sich im Schriftsatz des
Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 24. August 2009. Auch dazu - wie zu den anderen
Beweisanträgen - verhalten sich die Entscheidungsgründe nicht in einer Weise, die es dem
Senat ermöglicht, festzustellen, ob die Ablehnung der Beweisanträge im Prozessrecht eine
Stütze findet.
37 Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die in der mündlichen Verhandlung erfolgte
Ablehnung der 13 Beweisanträge der Kläger daraufhin nachzuvollziehen, ob die Beweisanträge
ausgehend von der Rechtsauffassung des Gerichts nach dem Akteninhalt zulässigerweise
hätten abgelehnt werden dürfen (Beschluss vom 10. Juni 2003 - BVerwG 8 B 32.03 - a.a.O. Rn.
7). Der Senat macht daher von der durch § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Befugnis Gebrauch
und verweist den Rechtsstreit unter Aufhebung des angegriffenen Urteils zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück.
38 Für das weitere Verfahren merkt der Senat an, dass die vom Oberverwaltungsgericht
vorgenommene Beweisaufnahme schon im Ausgangspunkt daran „krankt“, dass - unstreitig - die
genehmigte elektrische Leistung der Anlage von 0,5 MW und die Menge der genehmigten
Inputstoffe nicht aufeinander abgestimmt sind, weil die Antragsunterlagen hinsichtlich der
Inputstoffe nach Reduzierung der elektrischen Leistung von 1 MW auf 0,5 MW nicht
entsprechend angepasst worden sind. Es ist zumindest zweifelhaft, dass dieser Widerspruch -
wie das Oberverwaltungsgericht meint - für die Gewährleistung der Nachbarrechte nicht relevant
ist, denn die Menge der Inputstoffe ist sowohl für den Umfang der Lärm- als auch der
Geruchsimmissionen von maßgeblicher Bedeutung.
39 Sollte eine erneute/weitere Beweisaufnahme erforderlich werden, wird das
Oberverwaltungsgericht u.a. zu erwägen haben, ob die bisherigen Feststellungen zu den
praxisüblichen Transportkapazitäten und -zeiträumen in der Landwirtschaft hinreichend tragfähig
sind, die Gärrestmengen im Hinblick auf die geplante Nassvergärung nachvollziehbar errechnet
sind und hinsichtlich der Geruchsimmissionen eine zusätzliche Ausbreitungsrechnung angezeigt
ist.
40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 47 Abs.1 und 3 GKG.
Sailer
Krauß
Schipper