Urteil des BVerwG vom 05.09.2012

BVerwG: Ersatzschulförderung, Umfang des grundrechtlichen Schutzanspruchs des Ersatzschulträgers, Berechnungsweise für Zuschüsse.;

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 24.12
OVG 3 B 19.09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2012 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
150 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Revisionsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine
konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage
des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren
zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur
Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom
20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der
Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
a. Der Kläger macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Fra-
ge geltend, „ob bei der Förderung einer Privatschule anhand vergleichbarer
Kosten öffentlicher Schulen im Rahmen von Art. 3 GG und vor dem Hintergrund
des Art. 7 Abs. 4 GG zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der förderberech-
tigten privaten Schule um eine gebundene Ganztagsschule als spezielle Schul-
form handelt“? In dem angefochtenen Urteil hat es das Oberverwaltungsgericht
für rechtmäßig erachtet, dass der Beklagte bei der Berechnung des Zuschusses
an den Kläger nach § 101 BlnSchulG allgemein die öffentlichen Grundschulen
im Land Berlin und nicht die spezielle Form der gebundenen Ganztagsgrund-
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schulen als Vergleichsgruppe herangezogen hat (UA S. 15 f.). Hiergegen hat
sich der Kläger in den Vorinstanzen gewandt.
b. Die vom Kläger aufgezeigte Frage lässt im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 GG kei-
nen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf hervortreten, der die Zulassung der
Revision rechtfertigen würde. Denn sie ist insoweit auf der Grundlage der vor-
handenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter
Gesetzesauslegung offenkundig zu verneinen (siehe zu diesem prozessrechtli-
chen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 -
BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13). In der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die der Senat sich zu eigen
gemacht hat - ist geklärt, dass aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG kein verfassungs-
unmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe folgt. Der grund-
rechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf ge-
richtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die
seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu
Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche
Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untä-
tigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffe-
ner Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 -
BVerfGE 90, 107 <117>; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG
6 C 18.10 - juris Rn. 14). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Pflicht gröblich,
wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident ge-
fährdet wäre (Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O.). Hieraus folgt zwingend,
dass von Art. 7 Abs. 4 GG keine - den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum
des Gesetzgebers einengenden - Vorgaben im Hinblick auf die Berechnungs-
weise für gewährte Zuschüsse und die hierbei angesetzten Vergleichsparame-
ter ausgehen, solange im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht existen-
tiell gefährdet wird. Es wäre normativ widersprüchlich, wenn für die Gewährung
von Finanzhilfe dem Grunde nach und für die Modalitäten ihrer Berechnung aus
dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 4 GG unterschiedlich weitreichende Maßstäbe
angelegt würden (vgl. bereits Beschluss vom 25. August 2011 - BVerwG
6 B 16.11 - juris Rn. 6 im Hinblick auf Fälligkeitsvoraussetzungen gesetzlicher
Förderansprüche). Daher besteht auch schon keine Verpflichtung des Gesetz-
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gebers, sich bei der Bemessung von Zuschüssen überhaupt an den vergleich-
baren Kosten öffentlicher Schulen zu orientieren (vgl. Urteil vom 21. Dezember
2011 a.a.O. Rn. 23). Was das Verbot der evidenten institutionellen Existenzge-
fährdung des Ersatzschulwesens als Grenze des Gestaltungsspielraums des
Gesetzgebers in - jedweden - schulgesetzlichen Regelungszusammenhängen
betrifft, so ist diesbezüglicher rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf weder von
der Beschwerde dargetan noch sonst in einem Zusammenhang ersichtlich, der
für die Entscheidung des vorliegenden Falles von Bedeutung sein könnte.
c. Auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG lässt die vom Kläger aufgezeigte Frage
keinen rechtsgrundsätzlichen, die Revision eröffnenden Klärungsbedarf hervor-
treten. Im Kern will der Kläger diesen daraus ableiten, dass das Ausblenden
von Form- und Organisationsunterschieden zwischen verschiedenen Schulen
ein- und derselben Schulart bei der schulgesetzlich vorgegebenen Berechnung
von Förderbeträgen zu Ungleichbehandlungen einerseits im Verhältnis zu staat-
lichen Schulen, andererseits aber auch im Verhältnis privater Schulen unterei-
nander führen könnte. Damit tut die Beschwerde indes nicht dar, dass im Hin-
blick auf den gleichheitsrechtlichen Prüfungsmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG Klä-
rungsbedarf bestünde, sondern stellt lediglich in Frage, ob das vorinstanzliche
Urteil im Hinblick auf die darin vorgenommene Auslegung und Anwendung des
Berliner Schulrechts mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Nichtbeachtung von
Bundesrecht bei der Auslegung oder Anwendung von Landesrecht kann die
Zulassung der Revision jedoch allenfalls dann begründen, wenn die Auslegung
der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten -
bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung aufwirft (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 21. Juli 2011 - BVerwG
6 B 29.11 - juris Rn. 2 ).
2. Mit der von ihm erhobenen Verfahrensrüge macht der Kläger einen Verstoß
des Oberverwaltungsgerichts gegen den richterlichen Überzeugungsgrundsatz
(§ 108 Abs. 1 VwGO) geltend. Indem das Oberverwaltungsgericht in dem ange-
fochtenen Urteil ausgeführt habe, es sei nichts dafür ersichtlich, dass sich der
Personalbedarf oder die Personalkostendurchschnittssätze an Ganztagsgrund-
schulen in gebundener Form von denen anderer Grundschulen unterscheiden
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würden, habe es eine Würdigung eines konkreten Sachverhalts vorgenommen,
ohne dass dieser Sachverhalt tatsächlich ermittelt worden wäre. Diese Rüge
führt - auch wenn man sie zusätzlich als Aufklärungsrüge werten wollte - schon
deshalb nicht zur Zulassung der Revision, da die Frage, ob die in Rede stehen-
den Unterschiede tatsächlich bestehen, für das angefochtene Urteil nicht ent-
scheidungserheblich war und dieses auf dem geltend gemachten Verfahrens-
mangel folglich nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen könnte.
Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich die Maßgeblichkeit der speziellen Kos-
tenstrukturen der öffentlichen gebundenen Ganztagsgrundschulen bereits mit
Blick auf die einschlägigen Bestimmungen der Ersatzschulzuschussverordnung
verneint (UA S. 15 f.) und ist - ausschließlich mit Blick auf das Lehrerpersonal -
auf die Frage des Bestehens tatsächlicher Kostenunterschiede im Vergleich zur
Gesamtgruppe der Grundschulen lediglich im Rahmen einer Hilfsbegründung
eingegangen (UA S. 16). Unabhängig davon hat das Oberverwaltungsgericht
das Fehlen solcher Unterschiede auch nicht ohne weiteres unterstellt, sondern
nachvollziehbar daraus hergeleitet, dass ausweislich der Anlagen zur Grund-
schulverordnung einheitliche Stundentafeln bzw. Jahresstundenrahmen für
sämtliche Grundschulen - ungeachtet ihrer jeweiligen Form - vorgesehen sind
(a.a.O.). Bei dieser Sachlage war es weder geboten, weitergehende Ermittlun-
gen anzustellen - zumal der Kläger ausweislich der Niederschrift über die
mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2012 (GA Bl. 383 ff.) auch keinen da-
hingehenden Beweisantrag gestellt hatte -, noch verstieß es gegen den richter-
lichen Überzeugungsgrundsatz, die dargelegten Schlussfolgerungen zu ziehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Schul- und Hochschulrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 7 Abs. 4
BlnSchulG § 101
Stichworte:
Ersatzschulförderung; Umfang des grundrechtlichen Schutzanspruchs des Ersatz-
schulträgers; Berechnungsweise für Zuschüsse.
Leitsatz:
Von Art. 7 Abs. 4 GG gehen keine den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum
des Gesetzgebers einengenden Vorgaben im Hinblick auf die Berechnungswei-
se für Zuschüsse an Ersatzschulträger aus, solange im Ergebnis die Ersatz-
schule als Institution nicht existentiell gefährdet ist.
Beschluss des 6. Senats vom 5. September 2012 - BVerwG 6 B 24.12
I. VG Berlin
vom 25.03.2009 - AZ.: VG 3 A 253.07 -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 24.02.2012 - AZ.: OVG 3 B 19.09 -