Urteil des BVerfG vom 29.10.2013

BVerfG: verfassungskonforme auslegung, verfassungsbeschwerde, erlass, zustand, rechtsschutzgarantie, leistungsentzug, bekanntmachung, presse, bibliothek, copyright

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 44/13 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
festzustellen, dass eine Genehmigungspflicht für die Ortsabwesenheiten von Schülern durch
eine verfassungskonforme Auslegung zu entfallen hat;
hilfsweise festzustellen und anzuordnen, dass eine Genehmigung unbedingt für alle schulfreien
Tage, insbesondere in Ferienzeiten, sowohl im Allgemeinen als auch in Bezug auf die
Antragstellerin zu erfolgen hat
Antragstellerin: H…,
vertreten durch den Betreuer S…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Oktober 2013 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine
einstweilige Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn eine Verfassungsbeschwerde
von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 111, 147
<152 f.>; stRspr). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist zudem nur zulässig, wenn das
Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung substantiiert dargelegt ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris).
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2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Eine noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde wäre zwar nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich
unbegründet (a). Die Antragstellerin hat indes nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihr
für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht
(b).
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a) Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre vorliegend nicht von vornherein
unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Es bestehen Zweifel, ob es mit der
Rechtsschutzgarantie vereinbar ist, die Antragstellerin auf nachfolgenden Rechtsschutz gegen
den Leistungsentzug zu verweisen. Auch die Anwendung von § 7 Abs. 4a SGB II a.F. in
Verbindung mit § 3 Erreichbarkeitsanordnung auf die Antragstellerin als Schülerin begegnet
schon nach den Ausführungen des Landessozialgerichts Zweifeln.
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b) Die Antragstellerin hat indes keine schweren Nachteile im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG
dargelegt, die ihr entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge und die damit eine
verfassungsgerichtlich angeordnete, vorläufige Regelung notwendig erscheinen ließen. Es ist
insofern weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die hier konkret in Rede stehende
Ortsanwesenheit in den Herbstferien für die Antragstellerin unzumutbar ist.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Masing
Baer