Urteil des BVerfG vom 04.12.2012
BVerfG: aufenthaltserlaubnis, inhaber, anwendungsbereich, duldung, abschiebung, alter, eltern, nummer, befristung, aufgabenteilung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 4/12 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 1 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5.
Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und
asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970)
insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, als danach Ausländer, denen
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt ist, keinen Anspruch auf
Elterngeld haben
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2011 (B 10
EG 15/10 R) -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 4. Dezember 2012 beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe:
A.
1
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Frage, ob § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe d des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), der Inhaber eines Aufenthaltstitels nach
§ 104a Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausnahmslos von der Gewährung von
Elterngeld ausschließt, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
I.
2
1. Die vorgelegte Regelung und die dort in Bezug genommene Vorschrift des § 104a AufenthG
wurden gleichzeitig als Art. 1 Nr. 82 und als Art. 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 zur
Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl I
S. 1970 <1990 f., 2008>) eingeführt.
3
Mit der Einführung von § 104a AufenthG reagierte der Gesetzgeber auf die sogenannten
Kettenduldungen. Nach §§ 55 f. des früher geltenden Ausländergesetzes (Gesetz über die
Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet vom 9. Juli 1990, BGBl I S. 1354
<1356 ff.>) konnte die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen - das heißt von
Personen, die einen gültigen Aufenthaltstitel weder besaßen noch beantragt hatten (§ 42 AuslG)
- zeitweise ausgesetzt werden, solange eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen unmöglich war oder Abschiebungshindernisse bestanden. Diese Duldung stellte
keinen Aufenthaltstitel dar und beendete nicht die Ausreisepflicht. Trotzdem kam es oft zu
jahrelang aufeinander folgenden Duldungen. Heute ist die Duldung in § 60a AufenthG geregelt.
4
Die mit § 104a AufenthG geschaffene sogenannte Altfallregelung sollte „dem Bedürfnis der seit
Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländer nach einer dauerhaften
Perspektive in Deutschland Rechnung“ tragen (vgl. BTDrucks 16/5065, S. 201). Die Vorschrift
sah zwei verschiedene Aufenthaltserlaubnisse vor: Nach § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG konnte
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten, wer den Lebensunterhalt
aufgrund eigener Erwerbstätigkeit zu sichern in der Lage war. Wer den eigenen Lebensunterhalt
nur anderweitig oder gar nicht sichern konnte, konnte hingegen einen Titel eigener Art nach
§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1
AufenthG war bis zum 31. Dezember 2009 befristet und konnte als solche nicht verlängert
werden. In den Gesetzgebungsmaterialien wurde sie als „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“
bezeichnet (vgl. BTDrucks 16/5065, S. 202).
5
Gleichzeitig mit Einführung des § 104a AufenthG wurde § 1 Abs. 7 BEEG um die hier vorgelegte
Vorschrift (Nr. 2 Buchstabe d) erweitert, die die Inhaber des neu geschaffenen Aufenthaltstitels
von der Elterngeldberechtigung ausnimmt. Beim Bezug von Elterngeld wurden die Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG damit weiterhin wie Geduldete
behandelt, die mangels Aufenthaltserlaubnis ebenfalls vom Elterngeld ausgeschlossen sind. Der
Ausschluss der Inhaber eines Titels nach § 104a AufenthG von Elterngeldleistungen wurde
damit begründet, dass diese Aufenthaltserlaubnis nicht zu einem Daueraufenthalt führe (vgl.
BTDrucks 16/5065, S. 234).
6
2. § 1 Abs. 7 BEEG in der Fassung vom 19. August 2007 lautet:
7
Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte
Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
8
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
9
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder
berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
10
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
11
b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt
werden,
12
c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder
nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
13
d) nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder
14
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
15
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält
und
16
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
17
§ 104a AufenthG hat folgenden Wortlaut:
18
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren
oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher
Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit
einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
19
1. über ausreichenden Wohnraum verfügt,
20
2. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
21
3. bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
22
4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände
getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich
hinausgezögert oder behindert hat,
23
5. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht
unterstützt und
24
6. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei
Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten,
die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen
werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
25
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird
die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt;
sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine
Anwendung. [...]
26
[...]
27
(4) [...] Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
28
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll
um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden,
wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend
eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit
dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die
Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. [...] § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.
29
(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von
Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei
30
1. Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten
Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
31
2. Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen
sind,
32
3. Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und
denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht
zumutbar ist,
33
4. erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen
Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft
gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
34
5. Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem
Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit
dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist,
dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
35
3. Der Anwendungsbereich der vorgelegten Vorschrift ist zeitlich und personell beschränkt.
Wegen der Befristung der Titel nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG beschränkte sich auch der
Anwendungsbereich der vorgelegten Regelung des § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe d BEEG auf den
Zeitraum von August 2007 bis Dezember 2009. Personell war der Anwendungsbereich auf
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG begrenzt. Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG
waren hingegen zum Bezug von Elterngeld berechtigt, weil sie als Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7
Nr. 2 BEEG erfüllen und nicht von den Leistungsausschlüssen nach § 1 Abs. 7 Buchstabe c oder
Buchstabe d BEEG erfasst sind.
II.
36
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatte erfolglos Elterngeld für das erste Lebensjahr ihrer
Tochter beantragt.
37
Die Klägerin war 1992 im Alter von vier Jahren mit ihren Eltern aus Jugoslawien nach
Deutschland eingereist und lebt seitdem ununterbrochen hier. Sie erhielt am 9. Juli 2008
erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, die nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt wurde. Die
Aufenthaltserlaubnis war bis zum 31. Dezember 2009 befristet (§ 104a Abs. 5 AufenthG) und
berechtigte zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 104a Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Seit dem
1. Januar 2010 besitzt die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG. Am
10. November 2008 brachte die ledige Klägerin ihre Tochter zur Welt, die sie allein erzieht.
38
Die zuständige Behörde wies den Elterngeldantrag ab, weil die Antragstellerin als Inhaberin
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG vom Elterngeldbezug ausgeschlossen sei. Der
Widerspruch wurde zurückgewiesen, da nach § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe d BEEG kein Anspruch
darauf bestehe. Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsgericht ließ jedoch die
Revision zu.
39
Mit ihrer Revision machte die Klägerin geltend, es sei verfassungsrechtlich zweifelhaft,
langjährig in Deutschland lebende ausländische Staatsangehörige, bei denen absehbar sei,
dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr ergriffen werden könnten, von Leistungen
der Familienhilfe auszuschließen. Spätestens mit Einführung des Aufenthaltsgesetzes sei, auch
im Hinblick auf Art. 8 EMRK, absehbar gewesen, dass sie nicht mehr verpflichtet werden könne,
die Bundesrepublik zu verlassen.
III.
40
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 setzte das Bundessozialgericht das Verfahren gemäß
Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG aus und legte dem
Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 7 Nr. 2
Buchstabe d BEEG zur Entscheidung vor. Das Gericht sei von der Verfassungswidrigkeit der
Vorschrift, auf die es für die Entscheidung ankomme, überzeugt.
41
§ 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe d BEEG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Vorschrift
benachteilige die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG, ohne dass dies
durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei.
42
Es sei zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber das Ziel verfolge,
Elterngeld nur ausländischen Eltern zu gewähren, von denen erwartet werden könne, dass sie
auf Dauer in Deutschland blieben. Es bestehe aber kein plausibler Zusammenhang zwischen
dem gesetzgeberischen Ziel, Erziehungsgeld nur Personen mit positiver Bleibeprognose zu
gewähren, und dem ausnahmslosen Leistungsausschluss für Inhaber eines Titels nach § 104a
AufenthG. Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG könne eine positive
Bleibeprognose nicht generell abgesprochen werden. Nach seiner rechtlichen Tragweite und
Struktur sei § 104a AufenthG so angelegt, dass den ausländischen Staatsangehörigen, denen
eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung erteilt werde, durchaus die Möglichkeit eines
dauernden Aufenthalts in Deutschland eröffnet sei. Die gemäß § 104a AufenthG erteilte
Aufenthaltserlaubnis sei nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 einer Verlängerung über den
31. Dezember 2009 hinaus zugänglich. Dabei seien im vorliegenden Zusammenhang
insbesondere die Härtefallregelungen in § 104a Abs. 6 AufenthG von Bedeutung, die unter
anderem Alleinerziehende mit Kindern betreffen. Angesichts dieser gesetzlichen Ausgestaltung
und praktischen Handhabung des § 104a AufenthG könne nicht davon ausgegangen werden,
dass der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift einen hinreichend verfestigten
Aufenthaltsstatus von vornherein ausschließe.
B.
43
Die Vorlage ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Begründung einer
Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG und § 80 Abs. 2 BVerfGG.
I.
44
Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur,
wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die
Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft
hat (vgl. BVerfGE 127, 335 <355 f.>; stRspr). Hierfür muss das vorlegende Gericht in
nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, dass
es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt und aus welchen
Gründen das vorlegende Gericht von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung
überzeugt ist (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; stRspr).
45
Was die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Prüfung gestellten Norm angeht, muss das
vorlegende Gericht von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt sein und die für diese
Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl.
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Juni 2012 - 2 BvL 9/08 -, juris, Rn. 90; stRspr).
Dies betrifft sowohl den Sachverhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, als
auch die rechtlichen Erwägungen (vgl. BVerfGE 68, 311 <316>; stRspr). Das vorlegende Gericht
muss sich insofern eingehend mit der fachrechtlichen Ausgangslage auseinandersetzen (vgl.
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Juni 2012 - 2 BvL 9/08 -, juris, Rn. 90; stRspr)
und ausführlich darlegen, welche Erwägungen seine rechtliche Würdigung tragen; auf diese
Weise wird eine funktionsgerechte Aufgabenteilung zwischen dem verfassungsgerichtlichen
Verfahren einerseits und dem fachgerichtlichen Verfahren andererseits gewahrt.
II.
46
Der Vorlagebeschluss genügt den Anforderungen an die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit
der vorgelegten Norm nicht. Das Bundessozialgericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG, ohne sich hinreichend mit der nach seinen eigenen Prämissen maßgeblichen
fachrechtlichen Ausgangslage auseinanderzusetzen.
47
1. Das vorlegende Gericht sieht das mit der vorgelegten Regelung angestrebte Ziel, den
Elterngeldanspruch auf Personen zu beschränken, von denen erwartet werden könne, dass sie
auf Dauer in Deutschland bleiben werden, im Anschluss an Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 111, 160 ff.; 111, 176 ff.) als verfassungsrechtlich
unbedenklichen Differenzierungsgrund an. Dies steht auch im Einklang mit der jüngsten
Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1
BvL 14/07 -, NJW 2012, S. 1711 <1713>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Juli
2012 - 1 BvL 2/10 u.a. -, juris, Rn. 42).
48
2. Das Bundessozialgericht hält die vorgelegte Regelung jedoch für verfassungswidrig, weil eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG keinen Rückschluss auf eine negative
Bleibeprognose erlaube. Nach ihrer rechtlichen Tragweite und Struktur sei die Vorschrift des
§ 104a AufenthG vielmehr so angelegt, dass den ausländischen Staatsangehörigen, denen eine
Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung erteilt werde, durchaus die Möglichkeit eines
dauernden Aufenthalts in Deutschland eröffnet sei.
49
Das Bundessozialgericht legt nicht hinreichend dar, woraus es diese Interpretation von § 104a
AufenthG ableitet. Es legt auch nicht dar, dass die Betroffenen aus tatsächlichen Gründen
voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleiben werden.
50
a) Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits früher im Zusammenhang mit Ansprüchen auf
Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld die Bleibeperspektiven ausländischer
Staatsangehöriger mit befristeten Aufenthaltstiteln zu beurteilen. Dabei hat es zur Bewertung der
Aussagekraft des jeweiligen Aufenthaltsstatus sowohl rechtliche als auch tatsächliche
Erwägungen herangezogen.
51
So hat es festgestellt, die nach dem damals geltenden Ausländergesetz erteilte
Aufenthaltsbefugnis allein eigne sich nicht als Grundlage einer negativen Prognose über die
Dauer des Aufenthalts in Deutschland und damit auch nicht als Abgrenzungskriterium bei der
Gewährung von Kinder- und Erziehungsgeld, weil die für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels
maßgeblichen Gründe nicht typischerweise von nur vorübergehender Natur seien. Der Wegfall
und der Zeitpunkt des Wegfalls des Aufenthaltszwecks seien ungewiss. Diesem Umstand habe
auch der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er die Möglichkeit eröffnet habe, die
Aufenthaltsbefugnis zu einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG) oder
zu einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) werden zu lassen. Insofern stelle die
Aufenthaltsbefugnis eine mögliche Vorstufe zum Daueraufenthalt dar (vgl. BVerfGE 111, 160
<174 f.>; 111, 176 <185>). Auch ausländische Staatsangehörige, die über einen befristeten
Aufenthaltstitel verfügen, können demnach im kinder-, erziehungs- und elterngeldrechtlichen
Sinne einen verfestigten Aufenthaltsstatus innehaben (vgl. BVerfGE 111, 160 <174>; 111, 176
<185>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10 u.a. -, juris, Rn. 45).
52
Dabei kann sich eine positive Aufenthaltsprognose auch aus den tatsächlichen Umständen des
Aufenthalts ergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat zwischenzeitlich ausdrücklich
klargestellt, dass bei der Prognose der Aufenthaltsdauer neben der Ausgestaltung des
jeweiligen Aufenthaltsstatus auch dessen Einbindung in die tatsächlichen Verhältnisse zu
berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10
u.a. -, juris, Rn. 101). Eine positive Bleibeprognose ist daher durch einen vorübergehenden
Aufenthaltsstatus nicht ausgeschlossen, sofern die tatsächlichen Umstände typischerweise
gleichwohl einen Daueraufenthalt erwarten lassen.
53
b) Zur tatsächlichen Aufenthaltsperspektive der von der vorgelegten Norm Betroffenen hat sich
das Bundessozialgericht nicht geäußert. Zwar hat es ohne nähere Erläuterung die „praktische
Handhabung“ des § 104a AufenthG angesprochen, hat jedoch im Dunkeln gelassen, was es
damit meint und welche Schlüsse sich daraus seiner Ansicht nach für die Aufenthaltsperspektive
der Betroffenen ziehen lassen. Es hat auch nicht ausgeführt, dass den Betreffenden in
tatsächlicher Hinsicht eine aus anderen Gründen dauerhafte Bleibeperspektive erwächst.
Vielmehr hat es die Annahme einer dauerhaften Bleibeperspektive allein mit der rechtlichen
Ausgestaltung des Aufenthaltsstatus begründet. Daran ist die Vorlage zu messen.
54
c) Dass die Betroffenen mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG einen
im elterngeldrechtlichen Sinne verfestigten Aufenthaltsstatus innehaben, hat das
Bundessozialgericht nicht näher dargelegt.
55
aa) Ob die Einschätzung des Bundessozialgerichts zutrifft, die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei nach rechtlicher Tragweite und
Struktur der Norm darauf angelegt, Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser
Vorschrift erteilt wird, die Möglichkeit eines dauernden Aufenthalts in Deutschland zu eröffnen,
lässt sich anhand der insoweit sehr knapp gehaltenen Ausführungen im Vorlagebeschluss nicht
beurteilen. Angesichts seiner allein am rechtlichen Status ansetzenden Beurteilung hätte sich
das vorlegende Gericht genauer mit der einfachrechtlichen Ausgestaltung des durch eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG begründeten Aufenthaltsstatus
befassen müssen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die fachrechtlichen
Prämissen der verfassungsrechtlichen Beurteilung einer vorgelegten Norm aufzuklären. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn sich die einfachgesetzliche Rechtslage nicht mit einem Blick erfassen
lässt, sondern - wie hier - von einem komplexen Ineinandergreifen verschiedener Vorschriften
des Fachrechts geprägt ist.
56
bb) Insbesondere hätte sich das vorlegende Gericht damit befassen müssen, ob es die für den
Elterngeldbezug relevante Bleibeprognose beeinflusst, dass
§ 104a Abs. 1 Satz 3 3. Halbsatz AufenthG die Erteilung der unbefristeten
Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 4 AufenthG) an Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausdrücklich ausschließt. Dies unterscheidet die
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG von den in § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe
c BEEG genannten - elterngeldrechtlich vorteilhaften - Aufenthaltstiteln, auf deren Grundlage
nach § 9 und § 26 Abs. 4 AufenthG eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden
kann. § 104a Abs. 1 Satz 3 3. Halbsatz AufenthG findet in der Vorlage weder ausdrücklich noch
sinngemäß Berücksichtigung.
57
cc) Es fehlt auch an genaueren Darlegungen zur Möglichkeit der Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Gerade, weil § 104a Abs. 1 Satz 3 3.
Halbsatz AufenthG einen direkten Übergang in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis
ausschließt, hätte die Regelung der Verlängerungsmöglichkeiten über die mit der
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verbundene rechtliche
Aufenthaltsperspektive Aufschluss geben können.
58
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG war bis zum 31. Dezember 2009
befristet und konnte als solche nicht verlängert werden. Auch dies unterscheidet sie von den in
§ 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c BEEG genannten Aufenthaltstiteln, die nach § 26 Abs. 1 und 2
AufenthG verlängert werden können. Zwar erwähnt der Vorlagebeschluss § 104a Abs. 5 und 6
AufenthG, wonach eine Verlängerung als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG um zwei
Jahre möglich war. Es finden sich jedoch keine näheren Ausführungen dazu, unter welchen
Voraussetzungen eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 5 und 6
AufenthG erteilt werden konnte. Auch der für die Dauerperspektive relevanten Frage nach
weiteren Verlängerungsmöglichkeiten ist das Bundessozialgericht nicht nachgegangen. Ferner
fehlt es an einer Erläuterung der Möglichkeiten, aufgrund der nach § 104a Abs. 5 und 6 AufenthG
erteilten Aufenthaltsbefugnis eine unbefristete Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4
AufenthG zu erhalten.Schließlich bleibt unaufgeklärt, welche rechtliche oder tatsächliche
Bleibeperspektive Personen haben, die die Voraussetzungen des § 104a Abs. 5 und 6 AufenthG
nicht erfüllten und darum nach dem 31. Dezember 2009 möglicherweise wieder in den Status
der Duldung (§ 60a AufenthG) zurückgefallen sind.
Kirchhof
Gaier
Eichberger
Schluckebier
Masing
Paulus
Baer
Britz