Urteil des BVerfG vom 09.01.2014

BVerfG: beschränkung von grundrechten, aufsichtsrat, schutz der gläubiger, verfassungsbeschwerde, juristische person, bestimmtheitsgebot, erstellung, sanktion, veröffentlichung, androhung

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 299/13 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der M… GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Deubner & Kirchberg,
Mozartstraße 13, 76133 Karlsruhe -
gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 25. Oktober 2012 - 32 T
892/12 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
am 9. Januar 2014 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 25. Oktober 2012 - 32 T 892/12 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der
Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.
2. Damit wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20. Dezember 2012 - 32 T 892/12 -
gegenstandslos.
3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu
erstatten.
4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend
Euro) festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB.
Diese ist darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin mit den von ihr zur Veröffentlichung im
elektronischen Bundesanzeiger eingereichten Jahresabschlussunterlagen (vgl. § 325 HGB)
keinen Bericht des Aufsichtsrats vorgelegt hat. Ein Aufsichtsrat ist von ihr allerdings nicht
eingerichtet.
2
Die Beschwerdeführerin, ein in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH) geführtes Unternehmen, beschäftigte im Geschäftsjahr zum Abschlussstichtag 30.
September 2010 zum zweiten Mal in Folge mehr als 500 Arbeitnehmer. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3
Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) war sie deshalb verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bilden,
was jedoch unterblieb. Unter den von ihr beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
eingereichten Jahresabschlussunterlagen für das zum 30. September 2010 abgeschlossene
Geschäftsjahr befand sich deshalb kein Bericht des Aufsichtsrats (vgl. § 325 Abs. 1 Satz 3 HGB).
Das Bundesamt für Justiz setzte wegen des fehlenden Aufsichtsratsberichts nach
vorangegangener Androhung und Nachfristsetzung gegen die Beschwerdeführerin ein
Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € fest und drohte ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von
5.000 € an (vgl. § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB).
3
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht zurück. Zur Begründung führte es
aus, das Bundesamt für Justiz habe das Ordnungsgeld zu Recht verhängt. Die
Beschwerdeführerin sei gemäß § 325 Abs. 1 Satz 3 HGB verpflichtet gewesen, den Bericht ihres
Aufsichtsrats einzureichen. Die Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats folge aus § 1 Abs. 1 Nr. 3
DrittelbG, die Pflicht zur Erstellung des Aufsichtsratsberichts aus § 171 AktG. § 325 Abs. 1 Satz 3
HGB sei nicht einschränkend dahin auszulegen, dass ein Aufsichtsratsbericht nur dann zu
erstellen und offenzulegen sei, wenn tatsächlich ein Aufsichtsrat existiere. Dass die
Beschwerdeführerin keinen Aufsichtsrat gebildet habe, lasse ihre Pflicht zur Berichtsvorlage
deshalb nicht entfallen. Es sei unerheblich, ob die vorausgehende Pflicht zur Bildung eines
Aufsichtsrats unabhängig von § 335 HGB sanktioniert werde. Die Pönalisierung der
unterbliebenen oder verspäteten Offenlegung stehe nicht unter dem immanenten Vorbehalt, dass
logisch vorangehende Pflichten erfüllt worden seien. Eine einschränkende Auslegung des § 325
Abs. 1 Satz 3 HGB sei auch wegen des Schutzzwecks nicht geboten, weil der Aufsichtsrat der
Gesellschaft eine Überwachungs- und Kontrollfunktion habe (§ 111 AktG). Diese bezwecke auch
den Schutz der Gläubiger. Die Vorlage seines Berichts diene ebenso wie die Veröffentlichung
des Jahresabschlusses dem Schutz des Geschäftsverkehrs durch Information der
Marktteilnehmer. Die Beschwerdeführerin habe schuldhaft gehandelt; sie habe als
Kapitalgesellschaft durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, ihren
gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
4
Die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdeentscheidung erhobene Gehörsrüge und
Gegenvorstellung verwarf das Landgericht und führte ergänzend aus, aufgrund der vorliegenden
Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG sei die Beschwerdeführerin verpflichtet
gewesen, gemäß §§ 98 f. AktG das zur Bildung des Aufsichtsrats erforderliche Statusverfahren
einzuleiten.
II.
5
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss
des Landgerichts. Sie rügt einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG sowie gegen das Willkürverbot
des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
6
Die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht habe § 335 HGB verfassungsrechtlich nicht
haltbar ausgelegt und sie so in ihren Grundrechten verletzt, indem es die Vorlage des Berichts
eines Aufsichtsrats gefordert habe, obgleich dieses Gremium nicht existiert habe. Die auf § 1
Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG beruhende Verpflichtung zur Bildung des Aufsichtsrats bestehe erst nach
Beendigung des gemäß §§ 98 f. AktG einzuleitenden Statusverfahrens. Weder das
Drittelbeteiligungsgesetz noch das Aktiengesetz begründeten indes eine Verpflichtung der
Geschäftsführung oder der Gesellschafter der Beschwerdeführerin, ein Statusverfahren
einzuleiten. Erst nach dessen Durchführung könne eine Verpflichtung zur Vorlage eines
Aufsichtsratsberichts bestehen. Solange das Statusverfahren nicht stattgefunden habe, bestehe
infolgedessen auch keine Verpflichtung zur Vorlage eines Aufsichtsratsberichtes. Zur
Unterstützung ihrer Rechtsauffassung hat die Beschwerdeführerin ein Rechtsgutachten von
Professor Dr. H. vorgelegt.
III.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist den Äußerungsberechtigten sowie sachkundigen Dritten
zugestellt worden. Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen.
8
1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Stellungnahme der
Präsidentin des Landgerichts Bonn übermittelt, der sich der Präsident des Oberlandesgerichts
Köln angeschlossen hat. Die Präsidentin des Landgerichts vertritt die Auffassung, die
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen
Art. 2 Abs. 1 GG. Die Annahme, die Beschwerdeführerin sei zur Bildung eines Aufsichtsrats
verpflichtet, beruhe im Blick auf den Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG und die abweichende
Formulierung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 DrittelbG nicht auf einer unvertretbaren Auslegung der
Vorschrift. Dasselbe gelte für die Annahme, im Rahmen des § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB sei es
unerheblich, ob tatsächlich ein Aufsichtsrat gebildet worden sei, sofern nur eine Pflicht dazu
bestanden habe und dementsprechend ein Aufsichtsratsbericht offenzulegen gewesen wäre.
9
2. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und der Deutsche Gewerkschaftsbund
(DGB) verteidigen die Beschwerdeentscheidung. Der Hauptverband des Deutschen
Einzelhandels (HDE) und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)
meinen, die Beschwerdeentscheidung verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
Sie greifen die Argumentation der Verfassungsbeschwerde auf und vertiefen diese.
IV.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies
zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung sind gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die zulässige
Verfassungsbeschwerde ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts offensichtlich begründet. Das Landgericht hat in der angegriffenen
Entscheidung unter Verletzung des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG den
Anwendungsbereich des Ordnungsgeldtatbestandes ausgelegt und angewandt.
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1. Das strenge Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG kann als Prüfungsmaßstab
herangezogen werden.
12
a) Die Beschwerdeführerin ist als juristische Person Trägerin dieses grundrechtsgleichen Rechts
(Art. 19 Abs. 3 GG). Sie hat dieses Verfahrensgrundrecht zwar nicht ausdrücklich als verletztes
verfassungsmäßiges Recht benannt. Aus der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde ergibt
sich jedoch, dass sie der Sache nach eine zu weit gehende und nicht vorhersehbare Auslegung
des Ordnungsgeldtatbestandes durch das Landgericht beanstandet. Sie stützt sich insoweit auch
auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, in denen das allgemeine rechtsstaatliche
Bestimmtheitsgebot verankert ist. Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit der Prüfung auch
am Maßstab des strikten Bestimmtheitserfordernisses aus Art. 103 Abs. 2 GG eröffnet.
13
b) Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG ist hier sachlich anwendbar. Es gilt auch für
staatliche Maßnahmen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges,
schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem
Schuldausgleich dient (vgl. BVerfGE 109, 133 <167>). Bislang ist im Blick auf den
Doppelcharakter des Ordnungsgeldes als sanktionierende und erzwingende Maßnahme offen
geblieben, ob Art. 103 Abs. 2 GG auf den Ordnungsgeldtatbestand des § 335 HGB anwendbar
ist oder ob insoweit lediglich das allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot gilt (Art. 2 Abs.
1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, NJW-RR 2007, S. 860). Fachrechtlich wird das gemäß
§ 335 HGB festgesetzte Ordnungsgeld sowohl als Beugemittel als auch als repressive
strafähnliche Sanktion eingeordnet (vgl. LG Bonn, GmbHR 2008, S. 593 <595 f.>; LG Bonn, NZG
2009, S. 593 <595>; Dannecker/Kern, in: Staub, HGB, 5. Aufl., § 335 Rn. 12). Schon wegen
dieser doppelten Wirkung und damit auch der Bedeutung als repressive, strafähnliche Sanktion
liegt es nahe, dass die Maßnahme auch den Anforderungen des strikten Bestimmtheitsgebots
aus Art. 103 Abs. 2 GG genügen muss. Wenn allein noch dem sanktionierenden Zweck der
Bestimmung Rechnung getragen wird, steht die Anwendbarkeit des Art. 103 Abs. 2 GG außer
Frage.
14
So verhält es sich hier. Bei der gegebenen Fallgestaltung ist der Erzwingungseffekt des
Ordnungsgeldes für den in Rede stehenden Jahresabschlusszeitraum nicht mehr erreichbar. Es
geht allein noch um die Sanktionierung der Nichtvorlage des Aufsichtsratsberichts. Die Vorlage
eines Aufsichtsratsberichts für das Geschäftsjahr zum Abschlussstichtag 30. September 2010 ist
mangels eines bestehenden Aufsichtsrats durch die Beschwerdeführerin substanziell nicht mehr
nachholbar. Mithin läuft die Beugefunktion des Ordnungsgeldes für den
Jahresabschlusszeitraum, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens war, leer. Es kann lediglich
noch um die Sanktionierung für die Vergangenheit gehen. Deshalb kommt dem Ordnungsgeld
vorliegend nur der Charakter einer missbilligenden hoheitlichen Reaktion zu, die das
Landgericht nach seinem Verständnis an ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der
Organe der Beschwerdeführerin geknüpft hat. Hier jedenfalls muss die Auslegung und
Anwendung der Ordnungsgeldvorschrift für das gegen die Beschwerdeführerin festgesetzte
Ordnungsgeld den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügen.
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2. Die vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung des
handelsrechtlichen Ordnungsgeldtatbestandes trägt dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2
GG nicht hinreichend Rechnung und verletzt die Beschwerdeführerin deshalb in diesem
Justizgrundrecht.
16
a) Art. 103 Abs. 2 GG setzt nicht nur der Tatbestandsergänzung, sondern auch der
tatbestandsausweitenden Interpretation Grenzen (vgl. BVerfGE 92, 1 <16>).
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Das strikte Bestimmtheitsgebot verlangt für strafrechtliche oder strafähnliche Normen, dass sie
das Erlaubte klar vom Verbotenen abgrenzen; Tragweite und Anwendungsbereich des
Tatbestandes müssen für den Betroffenen klar erkennbar sein, sich zumindest durch Auslegung
ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Es geht einerseits um den
rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jeder soll vorhersehen können, welches
Verhalten mit einer Sanktion bedroht ist. Im Zusammenhang damit soll andererseits
sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber über die Erfüllung des Tatbestandes entscheidet:
Würde die Entscheidung über die Sanktionierung eines Verhaltens der vollziehenden oder der
rechtsprechenden Gewalt überlassen, so wäre dies unvereinbar mit dem Prinzip des
Grundgesetzes, dass die Entscheidung über die Beschränkung von Grundrechten oder über die
Voraussetzung einer Beschränkung dem Gesetzgeber und nicht den anderen staatlichen
Gewalten obliegt (BVerfGE 47, 109 <120>; stRspr., vgl. zuletzt BVerfGE 126, 170 <194 f.>;
BVerfGE 130, 1 <43>). Auch die Auslegung der Begriffe, mit denen der Gesetzgeber die
Voraussetzungen der Sanktion bezeichnet hat, darf nicht dazu führen, dass die dadurch bewirkte
Eingrenzung der Sanktionierung im Ergebnis wieder aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 92, 1 <16>).
18
b) Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt das der Beschwerdeentscheidung zugrunde
gelegte Normverständnis des § 335 Abs. 3 HGB nicht. Das Landgericht sanktioniert mit seiner
Auslegung der handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften der §§ 325 ff. HGB die Nichtvorlage
des Berichts eines nicht existenten Aufsichtsrats. Die Interpretation des Landgerichts in seiner
Beschwerdeentscheidung führt so zu einer Ausweitung des Ordnungsgeldtatbestands in § 335
Abs. 1 Satz 3 HGB, welche nicht mehr normenklar ist, für den Rechtsunterworfenen nicht
vorhersehbar war und deshalb nicht mehr als hinreichend bestimmt gelten kann. Die
Einbeziehung vorgelagerter Pflichten in § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB kann nur solche Vorpflichten
erfassen, deren Erfüllung hinsichtlich der hier gegebenen Fallgestaltung im unmittelbaren
Zusammenhang mit der Erstellung und Vorlage eines Aufsichtsratsberichts stehen. Das ergibt
sich aus dem klaren Wortlaut und der systematischen Anlage der Vorschrift. Es wird durch deren
Zwecksetzung bestätigt.
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(aa) Der Gesetzgeber hat handelsrechtlich in § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB ausdrücklich klargestellt,
dass die Nichterfüllung von Pflichten, die der Offenlegung vorausgehen, dem
Ordnungsgeldverfahren nicht entgegensteht. Aus § 335 Abs. 1 Satz 1 HGB ergibt sich jedoch,
dass diese Klarstellung nur das pflichtwidrige Unterlassen der rechtzeitigen Offenlegung der
nach § 325 HGB erforderlichen Unterlagen, mithin die bloße Untätigkeit des berufenen Organs
einer Kapitalgesellschaft oder eine von ihm zu vertretende Verzögerung im Blick auf die
Fertigung der Jahresabschlussunterlagen erfasst.
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Das Landgericht hat, ohne dass dies für die Beschwerdeführerin zuvor hinreichend normenklar
erkennbar war, die Ordnungsgeldbestimmung des § 335 HGB im Ergebnis zur gesetzlich nicht
vorgesehenen Durchsetzung einer vorgelagerten Maßnahme, der Pflicht zur Bildung eines
Aufsichtsrats und der etwaigen Durchführung eines aktienrechtlichen Statusverfahrens
verwendet. Die Vorschrift des § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB, wonach die Nichterfüllung von Pflichten,
die der Offenlegung vorausgehen, dem „Ordnungsgeldverfahren nicht entgegensteht“, weitet den
Tatbestand in zunächst unbegrenzter Weise aus. Von dieser Formulierung geht keinerlei
tatbestandsbegrenzende Wirkung mehr aus. Erst der vom Gesetzgeber angebrachte, Beispiele
benennende Zusatz, demzufolge „insbesondere“ das Unterbleiben der Erstellung von
Unterlagen und die Erteilung von Prüfaufträgen erfasst sein sollen, die „noch nicht erfüllt“ sind,
führt dazu, dass dem Tatbestand eine abgrenzbare Interpretation beigemessen werden kann.
Der Hinweis auf die noch nicht erfüllten Pflichten verdeutlicht, dass es allenfalls um Vorpflichten
gehen kann, die für den jeweiligen Jahresabschlusszeitraum grundsätzlich noch erfüllbar sind.
21
Die Erfassung der vorausgehenden Pflichten, die dem Ordnungsgeldverfahren nicht
entgegenstehen sollen, öffnet also den Ordnungsgeldtatbestand. Sie kann jedoch in ihrer
Reichweite - sollen die Grenzen der Bestimmtheit gewahrt werden - allenfalls auf die unmittelbar
mit der Erstellung von Berichten und Unterlagen zusammenhängenden Pflichten bezogen
werden. Nur auf diese Weise bleibt die Vorschrift noch abgrenzbar und in ihrer Tragweite
vorhersehbar. Sie erstreckt sich dann ersichtlich nur auf Jahresabschlussunterlagen, die - dem
Zweck der Offenlegungspflicht folgend - noch erstellt werden können.
22
Das ist bei der hier gegebenen Konstellation jedoch nicht der Fall. Selbst ein nach der
Androhung oder Festsetzung des Ordnungsgeldes statuierter Aufsichtsrat könnte für die in Rede
stehende Berichtsperiode eines Aufsichtsrats keinen dem Sinn der Offenlegungspflichten
gerecht werdenden substanziellen Bericht erstatten. Ein solcher im Nachhinein gefertigter
Bericht könnte allenfalls dahin gehen, dass ein Aufsichtsrat in der Berichtsperiode nicht
bestanden, eine Kontrolle durch ihn deshalb nicht habe ausgeübt werden können.
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Dementsprechend hat das Bundesamt für Justiz in seinem veröffentlichten „Merkblatt zum
Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB“ in Bezug auf die in § 325 Abs. 1 HGB genannten
einzureichenden Unterlagen darauf hingewiesen, dazu gehöre auch der Bericht des
Aufsichtsrats, allerdings den Klammerzusatz hinzugefügt: „… soweit ein Aufsichtsrat besteht; …“.
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(bb) Die tatbestandsausweitende, die Grenzen der Bestimmtheit überschreitende
Norminterpretation durch das Landgericht wird auch daran deutlich, dass der Zweck der
Offenlegung durch die Nichteinreichung eines Aufsichtsratsberichts für das hier in Rede
stehende Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht berührt ist. Die durch die
Offenlegungspflicht herzustellende Transparenz ist dort offenkundig sinnentleert, wo nichts
Offenlegbares vorhanden ist und zudem nicht mehr aussagekräftig erstellt werden kann.
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Eine periodenübergreifende Beugewirkung des Ordnungsgeldes derart, dass durch die
Festsetzung eines Ordnungsgeldes für eine vergangene Jahresabschlussperiode die
Gesellschaft zur Errichtung eines bestimmten Organs für die Zukunft gezwungen werden soll,
liegt ersichtlich außerhalb der periodenbezogenen gesetzlichen Offenlegungspflichten der
§§ 325 ff. HGB.
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(cc) Ein hinreichend bestimmtes Normverständnis kommt der Auslegung des
Ordnungsgeldtatbestandes durch das Landgericht auch nicht aus einem Zusammenwirken mit
den Vorschriften über die Aufsichtsratspflichtigkeit von Unternehmen nach dem
Drittelbeteiligungsgesetz zu. Das Gegenteil ist der Fall.
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Zur Bildung eines Aufsichtsrats war die Beschwerdeführerin zwar nach den Vorschriften des
Drittelbeteiligungsgesetzes verpflichtet. Weder das Drittelbeteiligungsgesetz noch die
entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Aktiengesetzes sehen aber eine unmittelbare
zwangsweise Durchsetzung dieser Pflicht oder sonst die Sanktionierung der Nichtbefolgung vor.
Insoweit hat sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, unter anderem Arbeitnehmer, Betriebsrat
und Gewerkschaften nach bestimmten Maßgaben die Antragsberechtigung zur Durchführung
eines Statusverfahrens zuzuerkennen, um auf diesem Wege einen Aufsichtsrat zu statuieren.
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Nach § 27 EGAktG sind die unmittelbar nur für Aktiengesellschaften geltenden Regelungen in
§ 96 Abs. 2, §§ 97-99 AktG auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß
anzuwenden. § 27 EGAktG verweist somit auch auf das Kontinuitätsprinzip in § 96 Abs. 2 AktG.
Bestand bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bislang kein Aufsichtsrat, kann nach
dem Kontinuitätsprinzip hiervon nur nach Durchführung des in §§ 97-99 AktG vorgesehenen
Verfahrens abgewichen werden. Das gilt selbst dann, wenn sich alle Beteiligten über die
Auslegung der gesetzlichen Grundlagen einig sind. Sieht die Geschäftsführung einer bislang
aufsichtsratslosen Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Bildung eines Aufsichtsrats
nach dem Drittelbeteiligungsgesetz keine Veranlassung und leitet sie kein Verfahren nach § 97
AktG ein, können die weiter in § 98 Abs. 2 AktG genannten Antragsberechtigten, unter anderem
der Gesamtbetriebsrat oder der Betriebsrat, ein Zehntel oder einhundert der betroffenen
Arbeitnehmer sowie Gewerkschaften und deren Spitzenorganisationen, eine gerichtliche
Entscheidung in einem Statusverfahren gemäß § 98 Abs. 1 AktG beantragen (vgl. BAG, NZA
2008, S. 1025 Rn. 12 ff.; Spindler, in: MünchKommGmbHG, § 52 Rn. 66; Lutter, in:
Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 52 Rn. 38; Oetker, in: ErfK, 13. Aufl. 2013, § 1
DrittelbG Rn. 14; Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl. 2013,
§ 1 DrittelbG Rn. 22; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3.
Aufl. 2013, § 6 MitbestG Rn. 11 f.). Die Errichtung des Aufsichtsrats und ihre etwaige Erzwingung
folgt somit eigenen Regeln. Sie ist in einem speziellen Verfahren gesetzlich als durchsetzbar
konstruiert, dort aber für sich gesehen im Falle des Unterbleibens nicht mit weiteren Sanktionen
belegt. Der Gesetzgeber hat gerade davon abgesehen, die Geschäftsführung durch die
Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht
anzuhalten (vgl. § 407 AktG).
29
Wird die Einleitung des für die erstmalige Bildung des Aufsichtsrats erforderlichen
Statusverfahrens durch die in § 98 Abs. 2 AktG weiter genannten Antragsberechtigten,
inbesondere die Gewerkschaften und ihre Spitzenorganisationen (§ 98 Abs. 2 Nr. 9, 10 AktG),
nicht erzwungen, weil offenbar keiner der Berechtigten einen solchen Antrag stellt, und gibt es
deshalb keinen Aufsichtsrat, so kann dieser auch keinen auf das jeweilige Geschäftsjahr
bezogenen Bericht vorlegen, ein solcher Bericht folglich auch nicht zur Veröffentlichung
eingereicht werden.
30
(dd) Das Normverständnis des Landgerichts würde somit nicht nur zu einer
tatbestandsausweitenden Interpretation des Ordnungsgeldtatbestands in § 335 Abs. 1 Satz 3
HGB führen, sondern auch zu einer nicht mehr normenklaren, für den Rechtsunterworfenen nicht
vorhersehbaren Verknüpfung mit dem gesellschaftsrechtlichen Regelungskreis, der gerade von
einer Sanktionierung absieht und ein anderes, spezifisches Durchsetzungsprozedere für die
Statuierung eines Aufsichtsrats bereithält.
31
3. Da die Auslegung der handelsrechtlichen Ordnungsgeldvorschrift durch das Landgericht im
Ausgangsverfahren schon gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt, bedarf es keiner Entscheidung, ob
die Verfassungsbeschwerde auch am Maßstab des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
Ausprägung als Verbot objektiver Willkür gemessen als begründet zu erachten wäre, weil die
Interpretation nicht mehr vertretbar ist.
32
4. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts über die Zurückweisung der Beschwerde gegen
die Ordnungsgeldfestsetzung und -androhung beruht auf dem aufgezeigten
verfassungsrechtlichen Fehler. Er ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2
BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen. Der
Beschluss des Landgerichts über die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung wird damit
gegenstandslos.
V.
33
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im
verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Gaier
Schluckebier
Paulus