Urteil des BVerfG vom 29.11.2005

BVerfG: freiheit der person, haftbefehl, vollzug, untersuchungshaft, aussetzung, sicherheitsleistung, entlastung, verfassungsbeschwerde, meldung, belastung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1737/05 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K ...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Norbert Hack und Koll.,
Peter-Paul-Straße 1, 52249 Eschweiler -
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 16. September 2005 – 2 Ws 333/05
-
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. November 2005 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 16. September 2005 – 2 Ws 333/05 – verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Untersuchungshaftbefehls
trotz ungewissen Verfahrensfortgangs.
A. – I.
2
1. Dem Beschwerdeführer liegen gewerbsmäßige Hehlerei und gewerbsmäßige Veranstaltung unerlaubter
Glücksspiele zur Last.
3
Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 21. August 2003, abgeändert, erweitert und neu gefasst durch
Haftbefehl des Landgerichts Aachen vom 16. Januar 2004 befand sich der Beschwerdeführer zunächst ab dem
18. September 2003 in Untersuchungshaft. Nach Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens gegen
den Beschwerdeführer und drei weitere Mitbeschuldigte (darunter seine Ehefrau) durch Beschluss vom 1. März 2004
begann die Hauptverhandlung vor der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Aachen am 9. Juni 2004.
4
Mit Beschluss vom 10. September 2004 setzte das Landgericht den Haftbefehl unter Auflagen (Einzahlung einer
Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 €, Hinterlegung der Ausweispapiere, Verbot, die Bundesrepublik zu
verlassen, Beibehaltung eines festen Wohnsitzes und wöchentliche Meldung auf der Geschäftsstelle) außer Vollzug.
Nach Leistung der Sicherheit befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 5. November 2004 auf freiem Fuß.
5
2. Nach 44 Verhandlungstagen trennte die Strafkammer das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und dessen
Ehefrau mit Beschluss vom 3. Juni 2005 ab und setzte die Hauptverhandlung unter gleichzeitiger Aufhebung des
Haftbefehls sowie des Haftverschonungsbeschlusses auf unbestimmte Zeit aus. Die Abtrennung erscheine
zweckmäßig. Das Verfahren sei nur bezüglich der Mitangeklagten S. und A. entscheidungsreif und könne ansonsten
bis zum Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes der Beisitzerin nicht mehr zu Ende geführt werden.
6
3. Gegen die Aufhebung des Haftbefehls und des Haftverschonungsbeschlusses erhob die Staatsanwaltschaft
Aachen noch in der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2005 Beschwerde. Dieser half das Landgericht mit Beschluss vom
7. Juni 2005 nicht ab. Zur Begründung führte die Strafkammer aus, es sei gegenwärtig nicht abzusehen, wann erneut
mit der Hauptverhandlung begonnen werden könne. Derzeit seien einschließlich des Verfahrens des
Beschwerdeführers 17 Anklagen anhängig, darunter mehrere Verfahren, in denen sich die Angeklagten in
Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung befänden. Es sei daher unwahrscheinlich, dass noch im laufenden
Jahr erneut mit der Verhandlung begonnen werden könne. Da dies dem Beschwerdeführer jedoch nicht zum Nachteil
gereichen dürfe, habe der gegen ihn bestehende Haftbefehl aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aufgehoben werden
müssen.
7
4. Die Staatsanwaltschaft Aachen trat dem in ihrer Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2005 mit der Erwägung
entgegen, der gänzliche Wegfall der nach § 116 Abs. 1 StPO verhängten Maßnahmen lasse besorgen, dass sich die
befürchtete Fluchtgefahr realisiere. Die getroffenen Anordnungen stünden auch in Ansehung der beträchtlichen
Verfahrensdauer nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tatvorwürfe. Der Beschwerdeführer habe weiterhin mit der
Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Die in Folge der notwendig gewordenen Abtrennung und
Aussetzung des Verfahrens eingetretene Verzögerung beruhe nicht auf einer Missachtung des
Beschleunigungsgebots, sondern sei aufgrund von Umständen unvermeidbar gewesen, die nicht nur in der Person der
Berichterstatterin, sondern auch in der von den Angeklagten und ihren Verteidigern gewählten Konfliktstrategie ihre
Ursache fänden. Allenfalls die dem Beschwerdeführer auferlegte wöchentliche Meldung auf der Geschäftsstelle der
Kammer, nicht aber die Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 € und die Abgabe der Ausweispapiere stünden zur
Schwere der Tatvorwürfe außer Verhältnis.
8
5. Mit Beschluss vom 29. Juni 2005 hielt die 3. Große Strafkammer des Landgerichts ihre Nichtabhilfeentscheidung
vom 7. Juni 2005 aufrecht. Daraufhin begründete die Generalstaatsanwaltschaft die eingelegte Beschwerde gegenüber
dem Oberlandesgericht Köln weiter. Der Abtrennungs- und Aussetzungsbeschluss des Landgerichts vom 3. Juni 2005
habe der Fürsorgepflicht gegenüber dem noch in Haft befindlichen früheren Mitangeklagten A. entsprochen, der
zeitnah, nämlich durch Urteil des Landgerichts vom 29. Juni 2005, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt worden sei. Gegenwärtig erscheine eine Haftfortdauer gegen den Beschwerdeführer auch
nicht unverhältnismäßig. Allenfalls die auferlegte Pflicht zur wöchentlichen Meldung auf der Geschäftsstelle könne
entfallen. Die Verteidigung des Beschwerdeführers trat dem mit Schriftsatz vom 26. Juli 2005 unter umfangreicher
Darlegung der angespannten Terminssituation sämtlicher Großer Strafkammern des Landgerichts Aachen entgegen.
9
6. Mit Schreiben vom 27. Juli 2005 bat der 2. Strafsenat des Oberlandesgericht Köln sowohl den Vorsitzenden der
3. Großen Strafkammer als auch den Personaldezernenten des Landgerichts um Stellungnahme zum Fortgang des
Verfahrens und um Mitteilung, ob seitens des Präsidiums eine Entlastung der 3. Großen Strafkammer erwogen
werden könne.
10
Unter dem 1. August 2005 teilte der Vorsitzende mit, er könne zurzeit leider keine genaueren Mitteilungen machen.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2005 ließ der Personaldezernent das Oberlandesgericht im Auftrag des
Landgerichtspräsidenten wissen, dass die 3. Strafkammer – ebenso wie die übrigen Großen Strafkammern des
Landgerichts – hoch belastet sei. Dies habe seine Ursache zum einen in einem generellen Anstieg der
Eingangszahlen und zum anderen in der Belastung einzelner Kammern mit außergewöhnlich umfangreichen
Hauptverhandlungen. Einige Große Strafkammern hätten Probleme, alle Haftsachen vor Ablauf der Fristen des § 121
StPO zu verhandeln. Da praktisch bei allen Kammern Nichthaftsachen anhängig seien, die nicht sofort terminiert
werden könnten, werde eine Entlastung der 3. Großen Strafkammer zur schnelleren Erledigung von Nichthaftsachen
jedoch kaum möglich sein.
11
7. Mit Schreiben vom 9. August 2005 bat das Oberlandesgericht den Vorsitzenden der 3. Großen Strafkammer
erneut um Äußerung, ob und gegebenenfalls wann jedenfalls im Jahre 2006 voraussichtlich mit einer Neuterminierung
des Verfahrens zu rechnen sei. Der Vorsitzende teilte hierzu unter dem 17. August 2005 mit, es sei zurzeit nicht
davon auszugehen, dass die Sache vor Februar 2006 erneut verhandelt werden könne. Keiner weiteren Erläuterung
bedürfe insoweit, dass sich hiervon Änderungen dann ergeben könnten, wenn neue Haftsachen eingingen. Das
Präsidium des Landgerichts sei durch den Personaldezernenten über die Situation der Kammer und insbesondere
auch über die des vorliegenden Verfahrens unterrichtet. Nach vorläufiger Einschätzung des Dezernenten sei nicht zu
erwarten, dass eine Entlastung der Kammer erfolgen könne.
12
8. Mit Schriftsatz vom 5. September 2005 machte der Verteidiger des Beschwerdeführers erneut darauf
aufmerksam, dass es angesichts dessen höchst zweifelhaft und ungewiss erscheine, ob die Hauptverhandlung im
weiteren Verlauf des Jahres 2006 beginnen könne. Fakt sei jedenfalls, dass eine Terminierung bislang nicht erfolgt
und das Verfahren seit dem 3. Juni 2005 – mithin seit mehr als drei Monaten – auf unbestimmte Zeit ausgesetzt sei.
13
9. Mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss vom 16. September 2005 setzte der 2. Strafsenat des
Oberlandesgerichts Köln in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts vom 3. Juni 2005 den Haftbefehl vom
16. Januar 2004 und den Verschonungsbeschluss vom 10. September 2004 mit der Maßgabe wieder in Kraft, dass
die wöchentliche Meldeauflage entfalle.
14
Zur Begründung führte der Senat aus, er könne die Auffassung der 3. Großen Strafkammer, Haftbefehl und
Haftverschonungsbeschluss seien gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StPO wegen Unverhältnismäßigkeit aufzuheben, nicht
teilen. Die Aussetzung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer beruhe nicht auf einer Missachtung des
Beschleunigungsgebots, sondern auf der sachlich nicht zu beanstandenden Erwägung der Strafkammer, dass das
Verfahren bis zu dem bevorstehenden Beginn des Mutterschutzes der Beisitzerin nicht mehr beendet werden könne.
Das Verfahren gegen den Mitangeklagten A. sei durch Urteil vom 29. Juni 2005 abgeschlossen worden. Dass dies
nicht in gleicher Weise auch im Verfahren des Beschwerdeführers möglich gewesen sei, beruhe – zumindest auch –
auf dessen Verteidigungsstrategie, die darauf angelegt sei, prozessuale Rechte extensiv auszuschöpfen, worauf die
Staatsanwaltschaft nicht zu Unrecht hingewiesen habe.
15
Aufgrund der Mitteilung des Vorsitzenden der 3. Großen Strafkammer gehe der Senat davon aus, dass mit dem
Neubeginn der Hauptverhandlung ab Februar 2006 gerechnet werden könne. Dies bedeute eine Verzögerung um ein
dreiviertel Jahr, die in Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung der Sache noch hinnehmbar erscheine. Der
Verfahrensfortgang sei derart prognostizierbar, dass auch unter Berücksichtigung des verfassungsmäßig garantierten
Freiheitsrechts des Beschwerdeführers das Interesse der Rechtspflege an der Aufrechterhaltung des Haftbefehls und
den nach § 116 StPO erteilten Anweisungen noch überwiege. Dies gelte zumal im Hinblick auf das erwähnte
exzessive Prozessverhalten, welches sich in der Strafrechtspflege generell nachteilig bemerkbar mache und nicht
ohne Folgen bleiben könne. Jedenfalls wirke sich der Umstand, dass Maßnahmen auf gerichtsorganisatorischem
Gebiet (Ableitung des Verfahrens auf eine andere Strafkammer, Bildung einer Hilfsstrafkammer oder Zurückgreifen auf
Richter aus Spruchkörpern außerhalb der Strafgerichtsbarkeit) nach der Stellungnahme des Präsidenten des
Landgerichts aktuell nicht in Frage kämen, derzeit nicht aus.
16
Auch die Sicherheitsleistung beeinträchtige den Beschwerdeführer nicht in der Weise, dass dies zur Aufhebung der
entsprechenden Auflage führen müsse. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die frei werdende Sicherheit in
Vollziehung des fortbestehenden dinglichen Arrests gepfändet werden könne mit der Folge, dass sie dem
Beschwerdeführer auch im Fall einer Aufhebung des Haftbefehls nicht zur Verfügung stünde. Für den Fall, dass er die
Sicherheitsleistung nicht aus eigenen Mitteln aufgebracht habe, sei er ohnehin nicht tangiert.
II.
17
1. Der Verteidiger des Beschwerdeführers rügt eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG). Im Wesentlichen macht er geltend:
18
a) Haftbefehl und Haftverschonungsbeschluss seien vom Landgericht Aachen zu Recht wegen
Unverhältnismäßigkeit aufgehoben worden. Der diese Entscheidung abändernde Beschluss des Oberlandesgerichts
verkenne Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit. § 120 StPO finde auch auf einen außer
Vollzug gesetzten Haftbefehl Anwendung. Die Beschränkungen, denen der Beschuldigte durch die Auflagen und
Weisungen nach § 116 StPO ausgesetzt sei, dürften nicht länger andauern, als dies nach den Umständen des Falles
erforderlich sei. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) komme auch in Strafsachen zum
Tragen, in denen dem Beschuldigten Haftverschonung gewährt worden sei. Die danach zwischen dem staatlichen
Strafverfolgungsanspruch und dem Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers gebotene Abwägung müsse zwingend
zur Aufhebung des Haftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit führen. Die Verzögerung des Verfahrens habe ihre
Ursache allein in einer andauernden Überlastung sowohl der zuständigen als auch sämtlicher weiteren Großen
Strafkammern des Landgerichts Aachen. Gerichtsorganisatorische Maßnahmen seien nach den eingeholten
Stellungnahmen sowohl des Vorsitzenden der 3. Großen Strafkammer als auch des Personaldezernenten nicht zu
erwarten. Der Beschwerdeführer trage für die Verfahrensverzögerung keine Verantwortung.
19
b) Demgegenüber erweise sich die Annahme des Oberlandesgerichts, die Aussetzung des Verfahrens beruhe nicht
auf einer Missachtung des Beschleunigungsgebots, sondern auf der sachlich nicht zu beanstandenden Erwägung, das
Verfahren habe bis zu dem bevorstehenden Eintritt der Beisitzerin in den Mutterschutz nicht beendet werden können,
als geradezu rechtsfremd. Die persönlichen Umstände der Beisitzerin seien dem Gericht bekannt gewesen. Den
dadurch entstehenden Problemen habe durch eine entsprechende verfahrenstechnische Gestaltung, beispielsweise
durch die Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters, begegnet werden können. Der Beschwerdeführer habe den Ausfall
einer Beisitzerin in Folge beginnenden Mutterschutzes nicht zu vertreten. Im Übrigen scheitere eine Neuterminierung
der Hauptverhandlung nicht an der durch den Mutterschutz bedingten Verhinderung der Beisitzerin, sondern an der
dauerhaften Überlastung des Landgerichts.
20
c) Als nicht weniger rechtsfremd erweise sich ferner die Erwägung, der Beschwerdeführer habe die Verzögerung
seines Verfahrens selbst zu vertreten, weil er seine prozessualen Rechte extensiv ausschöpfe. Die Wahrnehmung
strafprozessual eingeräumter Verteidigungsrechte dürfe dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen
fülle das Oberlandesgericht seine Argumentation auch inhaltlich in keiner Weise aus.
21
Ebenso wenig könne ein Vergleich mit dem Verfahren des bereits verurteilten Mitangeklagten A. verfangen. Die
Tatvorwürfe gegen den Beschwerdeführer seien umfassender als die gegen den ehemaligen Mitangeklagten A. und
beide Verfahren deshalb von vornherein nicht zu vergleichen.
22
2. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.
B.
23
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise – auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
I.
24
Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG.
25
1. Die Freiheit der Person nimmt – als Basis der allgemeinen Rechtsstellung und Entfaltungsmöglichkeit des
Bürgers (BVerfGE 19, 342 <349>; 53, 152 <158>) - einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Daher darf eine
Freiheitsentziehung nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn überwiegende
Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten. Zu solchen Belangen, gegenüber denen der Freiheitsanspruch
eines Beschuldigten unter Umständen zurücktreten muss, gehören die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen
Strafrechtspflege. Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze lässt
sich im Bereich des Rechts der Untersuchungshaft nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom
Standpunkt einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege aus erforderlich sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch
nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 35, 185 <190>; 36,
264 <270>; 53, 152 <158>). Dies bedeutet, dass zwischen beiden Belangen abzuwägen ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der dort zu
erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45 <49 f.>; 20, 144 <148>; 53, 152 <158 f.>), und zu bedenken,
dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit
zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 36, 264 <270>; 53, 152
<159>).
26
2. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben gelten nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl. Sie sind darüber hinaus
auch für einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl (§ 116 StPO) von Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 152 <159>).
Beschränkungen, denen der Beschuldigte durch Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO ausgesetzt ist, dürfen
nicht länger andauern, als es nach den Umständen erforderlich ist (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 -
2 Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 <397>). Denn auch dann, wenn Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, kann allein
schon die Existenz eines Haftbefehls für den Beschuldigten eine erhebliche Belastung darstellen, weil sich mit ihm
regelmäßig die Furcht vor einem (erneuten) Vollzug verbindet (vgl. BVerfGE 53, 152 <161>).
27
Mag die Haftverschonung vom Beschuldigten vor dem Hintergrund eines drohenden Vollzugs von Untersuchungshaft
zunächst auch als Rechtswohltat empfunden werden, so ändert dies doch gleichwohl nichts daran, dass der
Fortbestand des Haftbefehls vor allem auch unter Berücksichtigung der freiheitsbeschränkenden Auflagen nach wie
vor mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit verbunden ist. Dies gilt nicht nur für die von
Meldeauflagen ausgehenden Belastungen, sondern auch für die Beschränkung der Freizügigkeit, insbesondere wenn
dem Beschuldigten Auslandsreisen untersagt sind oder er seinen Wohn- und Aufenthaltsort nicht ohne richterliche
Erlaubnis verlassen oder wechseln darf. Ebenso können im Falle der Auferlegung einer Kaution erhebliche finanzielle
Nachteile mit der Aussetzung des Haftbefehls verbunden sein (vgl. näher Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft,
3. Aufl. 2001, Rn. 832).
28
Es versteht sich deshalb von selbst, dass auch ein weniger einschneidendes Mittel, durch welches eine
schwerwiegendere grundrechtsbeschränkende Maßnahme ersetzt worden ist, in seinem Fortbestand auch weiterhin im
Lichte des Freiheitsrechts und unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit stets von Neuem zu überprüfen
ist (vgl. BVerfGE 53, 152 <160>). Eine Haftsache ist deshalb auch dann wie eine Haftsache zu behandeln, wenn der
Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil er außer Vollzug gesetzt ist (so auch bereits KG, Beschluss vom 11. Juli 1991 -
4 Ws 124/91 -, StV 1991, S. 473; Beschluss vom 18. August 2003 - 3 Ws 370/03 -, StV 2003, S. 627 <628>; OLG
Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 <398>).
29
3. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem im Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG) verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu. Dieses verlangt, dass die
Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine
Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>);
kommt es aufgrund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung, so steht dies der
Aufrechterhaltung des Haftbefehls regelmäßig entgegen. Namentlich ist eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines
Gerichts mit Haftsachen selbst dann kein Grund, der die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls rechtfertigt, wenn sie auf
einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten
nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt. Denn der Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn
seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder
sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären (vgl.
BVerfGE 36, 264 <274>).
30
4. Dementsprechend stimmen die Fachgerichte darin überein, dass unabhängig von der Höhe einer zu erwartenden
Strafe auch ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufzuheben ist, wenn in Folge einer vom Beschuldigten nicht zu
vertretenden Verletzung des Beschleunigungsgebots das Verfahren bereits längere Zeit nicht gefördert wurde und
darüber hinaus ungewiss ist, wann das Hauptsacheverfahren (neu) eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung
anberaumt werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 10. Januar 1985 – 4 Ws 336/84 u.a. -, StV 1985, S. 67;
Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 1984 – 2 Ws 325/84 -, StV 1985, S. 66; KG, Beschluss vom
1. Dezember 1988 – 4 Ws 230 und 231/88 -, StV 1989, S. 68; KG, Beschluss vom 11. Juli 1991 – 4 Ws 124/91 -, StV
1991, S. 473; OLG Bremen, Beschluss vom 29. August 1994 – Ws 138/94 -, StV 1994, S. 666; OLG Oldenburg,
Beschluss vom 18. Dezember 1995 – 1 Ws 208/95 -, StV 1996, S. 388; KG, Beschluss vom 18. August 2003 - 3 Ws
370/03 -, StV 2003, S. 627 <628>; OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 <397>;
LG Hamburg, Beschluss vom 4. September 1984 - (98) 12/84 KLs -, StV 1985, S. 20 <21>; LG Frankfurt am Main,
Beschluss vom 24. April 1989 – 5/27 Qs 34/88 – 90 Js 31063/86 – 933 Ls 266 -, StV 1989, S. 486 <487>; LG Köln,
Beschluss vom 19. Mai 1989, NStZ 1989, S. 442 <443>; LG Gera, Beschluss vom 1. Juli 1996 – 261 Js 12036/94–5
KLs -, StV 1997, S. 141 <142>). Ebenso ist anerkannt, dass erst noch bevorstehende, aber schon jetzt absehbare
Verfahrensverzögerungen von völlig ungewisser Dauer nicht anders zu behandeln sind als bereits eingetretene (vgl.
Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 1984 - 2 Ws 325/84 -, StV 1985, S. 66; LG Hamburg,
Beschluss vom 4. September 1984 - (98) 12/84 KLs -, StV 1985, S. 20 <21>; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom
24. April 1989 – 5/27 Qs 34/88 – 90 Js 31063/86 – 933 Ls 266 -, StV 1989, S. 486 <487>).
II.
31
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht
gerecht. Das Oberlandesgericht hat in die von ihm vorzunehmende Abwägung nicht alle relevanten Gesichtspunkte
einbezogen, die nach Lage der Dinge hätten einbezogen werden müssen, und darüber hinaus auch bei der Abwägung
selbst Bedeutung und Tragweite des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers verkannt.
32
1. Zunächst liegt eine unzureichende Würdigung der tatsächlichen Grundlagen vor:
33
a) Zum einen hat das Oberlandesgericht unberücksichtigt gelassen, dass sich der Beschwerdeführer wegen der ihm
zur Last gelegten Taten bereits über ein Jahr in Untersuchungshaft befand, bevor der Haftbefehl mit Beschluss vom
10. September 2004 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde und er nach Leistung der geforderten Sicherheit in
Höhe von 200.000 € am 5. November 2004 auf freien Fuß kam. Zum anderen hat das Oberlandesgericht auch nicht in
seine Abwägung eingestellt, dass in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren bereits
44 Hauptverhandlungstage stattgefunden haben, die sich nunmehr als weitgehend nutzlos erweisen, weil die
Hauptverhandlung in Folge des Abtrennungs- und Aussetzungsbeschlusses nochmals von neuem beginnen muss.
Ebenso wenig verhält sich das Oberlandesgericht zu der für den Fall eines Tat- und Schuldnachweises im Raum
stehenden Straferwartung.
34
b) Auch die Hintergründe der Aussetzungsentscheidung selbst hat das Oberlandesgericht nicht aufgeklärt. Es hat
vor allem nicht festgestellt, zu welchem Zeitpunkt die Beisitzerin dem Präsidenten des Landgerichts ihre
Schwangerschaft angezeigt hat, in welchem Stadium sich das Verfahren des Beschwerdeführers damals befand,
warum der Einsatz eines Ergänzungsrichters zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht kam und weshalb der
Abbruch der Hauptverhandlung – nach immerhin bereits 44 Verhandlungstagen – unumgänglich war und auch durch
einen überobligationsmäßigen Einsatz der Richterbank, etwa durch zusätzliche Verhandlungstermine in den
Abendstunden oder gegebenenfalls auch am Wochenende (samstags), vor dem Eintritt der Beisitzerin in den
Mutterschutz nicht mehr vermieden werden konnte.
35
Der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Frist zum
Abschluss gebracht werden kann, weil familiär bedingte personelle Veränderungen auf der Richterbank mit einer
ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls in Haftsachen kollidieren. Es handelt sich insoweit weder um
einen unvorhersehbaren Zufall noch um ein schicksalhaftes Ereignis (vgl. BVerfGE 36, 264 <275>). Jede andere
Beurteilung ist mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG)
unvereinbar. Dies gilt aufgrund der mit der Existenz des Haftbefehls verbundenen Belastungen und Beschränkungen
der persönlichen Freiheit auch dann, wenn der Haftbefehl – wie hier – bereits außer Vollzug gesetzt ist. Ist in diesen
Fällen eine Abhilfe mittels der oben beschriebenen Maßnahmen nicht möglich, so muss der Haftbefehl wegen
Unverhältnismäßigkeit aufgehoben werden.
36
c) Soweit das Oberlandesgericht sich zur Begründung seiner Entscheidung darauf beruft, der Beschwerdeführer
habe es in Folge seines extensiven Prozessverhaltens selbst zu vertreten, dass sein Verfahren nicht in
angemessener Zeit habe abgeschlossen werden können, legt es nicht dar, dass die Verteidiger des
Beschwerdeführers die Möglichkeiten der Strafprozessordnung in einer Weise genutzt haben, die mit der
Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Beschwerdeführer vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem
prozessordnungswidrigen Verhalten zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar
2005 - 3 StR 445/04 -, NStZ 2005, S. 341). Ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt sich deshalb.
37
d) Unerfindlich bleibt des Weiteren auch, woraus der 2. Strafsenat die Überzeugung gewinnt, dass mit dem
Neubeginn des Hauptverfahrens ab Februar 2006 gerechnet werden kann. Die Mitteilung des Vorsitzenden der
3. Großen Strafkammer des Landgerichts, die der Senat für seine Einschätzung anführt, kann es jedenfalls nicht sein.
Denn der Vorsitzende hat in seiner Stellungnahme vom 17. August 2005 lediglich erklärt, dass derzeit nicht davon
auszugehen sei, dass die Sache des Beschwerdeführers vor Februar 2006 verhandelt werden könne. Von einem
Verfahrensbeginn im Februar 2006 ist in der Stellungnahme nicht die Rede. Zudem hat der Vorsitzende seine
Aussage auch ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass keine neuen Haftsachen bei der Kammer eingehen. Da
die 3. Große Strafkammer nach der Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts vom 29. Juli 2005 jedoch nicht mit
einer Entlastung rechnen kann, besteht für die Annahme, die Kammer werde vom Eingang neuer Haftsachen
verschont bleiben, keine tragfähige Grundlage. Damit ist zugleich auch der Einschätzung des Oberlandesgerichts, das
Verfahren gegen den Beschwerdeführer werde im Februar 2006 neu beginnen können, der Boden entzogen. Der
Verfahrensfortgang ist – anders als der Senat meint – gerade nicht prognostizierbar. Eine Terminierung für Februar
2006 liegt nicht vor. Maßgeblich ist deshalb allein, dass das Verfahren – entsprechend dem Beschluss des
Landgerichts vom 3. Juni 2005 - nach wie vor auf unbestimmte Zeit ausgesetzt ist.
38
Dessen ungeachtet hat die Strafkammer auch bereits in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 7. Juni 2005 darauf
hingewiesen, dass bei ihr derzeit 17 Anklagen anhängig sind, darunter mehrere vorrangige Verfahren, in denen sich
die Angeklagten in Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung befinden. Schon die Vielzahl dieser aktuell
anhängigen Verfahren setzt der Belastbarkeit von Prognosen enge Grenzen - wie jeder mit den Unwägbarkeiten
strafprozessualer Verfahren vertraute Praktiker weiß.
39
e) Vor diesem Hintergrund kann dem Oberlandesgericht auch nicht in der Annahme gefolgt werden, es wirke sich -
jedenfalls derzeit – nicht aus, dass Maßnahmen auf gerichtsorganisatorischem Gebiet (Ableitung des Verfahrens auf
eine andere Strafkammer, Bildung einer Hilfsstrafkammer oder Heranziehung von Richtern aus Spruchkörpern
außerhalb der Strafgerichtsbarkeit) nach der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts aktuell nicht in Frage
kommen. Vielmehr ist das Gegenteil richtig. Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der
persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist allgemein anerkannt, dass erst noch bevorstehende Verzögerungen
von – wie hier – völlig ungewisser Dauer nicht anders behandelt werden dürfen, als bereits eingetretene (vgl. nur
Hanseatisches OLG Hamburg, StV 1985, S. 66; LG Hamburg, StV 1985, S. 20 <21>; LG Frankfurt am Main, StV
1989, S. 486 <487>).
40
Der 2. Strafsenat wird deshalb unverzüglich darauf dringen, dass die erforderlichen gerichtsorganisatorischen
Maßnahmen durch den Präsidenten des Landgerichts ergriffen werden, um die dem Bundesverfassungsgericht auch
bereits aus anderen Verfahren bekannte dauerhafte Überlastung der Großen Strafkammern des Landgerichts Aachen
zu beenden und für die Zukunft eine ordnungsgemäße Bewältigung des Geschäftsanfalls in Haftsachen
sicherzustellen. Die bisherige Praxis des Oberlandesgerichts, bereits absehbare Verfahrensverzögerungen von
unbestimmter Dauer als "derzeit" (noch) nicht aktuelle Verzögerungen zu behandeln, ist mit der wertsetzenden
Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit unvereinbar.
41
Verstärkt wird die Ungewissheit des Verfahrensfortgangs vorliegend auch dadurch, dass vor Aussetzung der
Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit bereits 44 Verhandlungstage verstrichen sind, ohne dass das Verfahren zur
Entscheidungsreife geführt werden konnte. Es ist daher gegenwärtig nicht nur nicht abzusehen, wann das Verfahren
beginnt; es ist darüber hinaus auch in keiner Weise abzuschätzen, wann es voraussichtlich einmal endet. Auch auf
diesen nahe liegenden, ebenfalls in die Abwägung mit einzustellenden Gesichtspunkt geht das Oberlandesgericht
nicht ein.
42
Sind aber Beginn, Dauer und Beendigung eines Verfahrens gegenwärtig in keiner Weise zeitlich konkret absehbar,
so ist dies bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Rechtspflege an der Aufrechterhaltung des
Haftbefehls und den nach § 116 StPO erteilten Weisungen mit dem Freiheitsrecht des Beschuldigten nicht mehr
hinnehmbar und muss zur Aufhebung des Haftbefehls und des Aussetzungsbeschlusses führen (so ausdrücklich
Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juli 2004, 2 Ws 301/04, StV 2005, S. 396 <397>).
43
Die Überlastung eines Gerichts fällt – anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse – in den
Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Der Staat kann sich dem Beschuldigten gegenüber
nicht darauf berufen, dass er seine Gerichte nicht so ausstattet, wie es erforderlich ist, um die anstehenden Verfahren
ohne vermeidbare Verzögerung abzuschließen. Es ist seine Aufgabe, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen
zu treffen, die geeignet und nötig sind, einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt,
rechtzeitig abzuhelfen. Er hat die dafür erforderlichen – personellen wie sächlichen – Mittel aufzubringen, bereit zu
stellen und einzusetzen. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die
verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es
versäumt, dieser Pflicht zu genügen (vgl. BVerfGE 36, 264 <275>). Lassen sich Strafverfahren, in denen ein
Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist, nicht in angemessener Zeit durchführen, weil der Staat der Pflicht zur
verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte - aus welchen Gründen auch immer - nicht nachkommt, so hat das
unabweisbar die Aufhebung von Haftentscheidungen zur Folge (so zutreffend OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 -
2 Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 <398>). Hilft der Staat der Überlastung der Gerichte nicht ab, so muss er es
hinnehmen und gegebenenfalls auch seinen Bürgerinnen und Bürgern erklären, dass mutmaßliche Straftäter auf freien
Fuß kommen, sich der Strafverfolgung und Aburteilung entziehen oder erneut Straftaten von erheblichem Gewicht
begehen.
44
Die mit der Haftprüfung betrauten Gerichte verfehlen die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der
Betroffenen zu verwirklichen, wenn sie angesichts des Versagens des Staates, die Justiz mit den erforderlichen
personellen und sächlichen Mitteln auszustatten, die im Falle einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gebotenen
Konsequenzen nicht ziehen. Das unmittelbar in der Verfassung wurzelnde Gebot der Beschleunigung von Haftsachen
darf nicht zur inhaltsleeren Hülse werden.
45
f) Soweit das Oberlandesgericht seine Annahme, die dem Beschwerdeführer auferlegte Sicherheitsleistung in Höhe
von 200.000 € beeinträchtige diesen nicht in einer Weise, die zur Aufhebung dieser Verschonungsauflage zwinge,
darauf gründet, dass diese im Falle einer Freigabe dem fortbestehenden dinglichen Arrest über das Vermögen des
Beschwerdeführers anheim falle, legt es nicht dar, dass die Voraussetzungen hierfür überhaupt vorliegen. Fehl geht
des Weiteren auch die Annahme, der Beschwerdeführer sei durch die Sicherheitsleistung nicht in seinen Belangen
tangiert, wenn er diese nicht aus seinen eigenen Mitteln aufgebracht haben sollte. Das Oberlandesgericht verkennt,
dass der Beschwerdeführer in diesem Fall seinen Gläubigern zur Rückzahlung verpflichtet bleibt und aller
Wahrscheinlichkeit nach auch eine kapitalmarktübliche Verzinsung der Leistung schuldet.
46
2. Ungeachtet der erheblichen Mängel im Tatsächlichen steht auch das Abwägungsergebnis der angegriffenen
Entscheidung mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nicht
in Einklang.
47
Der Beschwerdeführer muss nicht hinnehmen, dass die Hauptverhandlung nach 44 Verhandlungstagen in Folge einer
von ihm nicht zu vertretenden Vakanz auf der Richterbank abgebrochen und auf unbestimmte Zeit ausgesetzt wird.
Ein infolge Überlastung des zuständigen Gerichts bereits aktuell absehbarer Verfahrensstillstand von mehreren
Monaten ist mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit auch dann nicht vereinbar,
wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist (vgl. so ausdrücklich auch bereits KG, StV 1989, S. 68 <69>
– neunmonatiger Verfahrensstillstand nach Aussetzung der Hauptverhandlung; LG Hamburg, StV 1985, S. 20 <21> –
Nichtanberaumung der Hauptverhandlung um mehrere Monate; LG Frankfurt am Main, StV 1989, S. 486 <487>
– bevorstehende Verfahrensverzögerung von ungewisser Dauer).
48
Wird das durch die Haftentscheidung zu sichernde Verfahren - wie hier - über lange Zeit nicht gefördert, weil dem
Gericht die erforderlichen Richterkräfte nicht zur Verfügung stehen, und besteht keine konkrete Aussicht auf eine
Entscheidung über die (Neu-)Eröffnung des Hauptverfahrens und eine Terminierung in einem dem Freiheitsanspruch
des Beschuldigten Rechnung tragenden, absehbaren Zeitraum, so ist dies im Rahmen der Abwägung zwischen dem
Interesse der Rechtspflege an der Aufrechterhaltung des Haftbefehls und den nach § 116 StPO erteilten Anweisungen
mit dem Freiheitsrecht des Beschuldigten nicht mehr hinnehmbar und muss zur Aufhebung des Haftbefehls und des
Aussetzungsbeschlusses führen (so zutreffend OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, S.
396 <397>).
49
Die Aufhebung allein der Meldeauflage trägt dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers nicht hinreichend
Rechnung. Denn schon die Existenz des Haftbefehls begründet neben der Beschränkung der Freizügigkeit und den
mit der Stellung der Kaution verbundenen finanziellen Nachteilen eine erhebliche Belastung, die dem
Beschwerdeführer angesichts der völligen Ungewissheit des Verfahrensfortgangs nicht weiter zugemutet werden kann.
Die angegriffene Entscheidung kann daher auch angesichts der vom 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln im
Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 - StV 2005, S. 396 selbst entwickelten Maßstäbe keinen Bestand haben.
III.
50
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch das Oberlandesgericht
festzustellen. Der angegriffene Beschluss ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat unverzüglich unter Berücksichtigung der
angeführten Gesichtspunkte erneut eine Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2005
zu treffen. Sollten sich in der Zwischenzeit keine neuen Gesichtspunkte - sofortige Terminierung und Fortsetzung des
Verfahrens - ergeben haben, ist die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und die Entscheidung des Landgerichts
vom 3. Juni 2005, soweit sie die Aufhebung des Haftbefehls und des Haftverschonungsbeschlusses betrifft, wieder
herzustellen.
51
Der Ausspruch über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
52
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Osterloh
Mellinghoff