Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Entscheidungen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 1737/05 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn K... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Norbert Hack und Koll., Peter-Paul-Straße 1, 52249 Eschweiler - gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 16. September 2005 – 2 Ws 333/05 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG">§ 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGGin der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. November 2005 einstimmig beschlossen: Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 16. September 2005 – 2 Ws 333/05 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe: 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Untersuchungshaftbefehls trotz ungewissen Verfahrensfortgangs. A. – I. 2 1. Dem Beschwerdeführer liegen gewerbsmäßige Hehlerei und gewerbsmäßige Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele zur Last. 3 Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 21. August 2003, abgeändert, erweitert und neu gefasst durch Haftbefehl des Landgerichts Aachen vom 16. Januar 2004 befand sich der Beschwerdeführer zunächst ab dem 18. September 2003 in Untersuchungshaft. Nach Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens gegen (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)