Urteil des BVerfG vom 09.01.2013

BVerfG: haager zustellungsübereinkommen, haager übereinkommen, punitive damages, ordre public, verfassungsbeschwerde, erlass, internet, hzü, druck, vergleich

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2805/12 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Firma B…
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christoph Hoppe,
in Sozietät Rechtsanwälte Kreuzkamp & Partner,
Ludenberger Straße 1 A, 40629 Düsseldorf -
gegen
a)
den Beschluss des Kammergerichts vom 25. Oktober 2012 - 1 VA
11/12 -,
b)
die Entscheidung der Senatsverwaltung für Justiz und
Verbraucherschutz Berlin vom 12. Juli 2012 - II B 6 - 9341/E/76/2012
-
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Januar 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde, verbunden mit einem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gegen die im Wege der Rechtshilfe beantragte
Zustellung einer Klage auf Schadensersatz und Strafschadensersatz, mit der sie vor einem
Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch genommen werden soll.
I.
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1. Die Beschwerdeführerin ist seit 2003 Inhaberin sowohl der deutschen Marke als auch der
Gemeinschaftsmarke B. sowie zahlreicher sogenannter Internet-Domains, die – in
verschiedenen Varianten und Schreibweisen – ebenfalls das Wort „B.“ enthalten. Seit 2006
befindet sich die Beschwerdeführerin in rechtlichen Auseinandersetzungen mit der „B., Inc.“,
einem US-amerikanischen Unternehmen, das anstrebt, der Beschwerdeführerin die Nutzung des
Namens, der Marken sowie der verschiedenen Internet-Domains untersagen zu lassen. Mit dem
Ziel einer einvernehmlichen Streitbeilegung hatte die „B., Inc.“ Der Beschwerdeführerin zunächst
25.000 Euro, später 50.000 Euro im Wesentlichen für die Übertragung der streitigen Marken und
Domains angeboten. Die Beschwerdeführerin lehnte diese Angebote ab.
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Im Mai 2012 hat die „B., Inc.“ Klage gegen die Beschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht
Nordkalifornien (United States District Court, Northern District of California) eingereicht (CV 12-
2525 NC). Die Klage ist auf Verstöße gegen US-amerikanisches Marken- (Federal Trademark
Infringement) und Wettbewerbsrecht (Unfair Competition and False Designation of Origin) sowie
auf gesetzwidriges Besetzen von Internet-Domains (Violation
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2. Mit Bescheid vom 12. Juli 2012 lehnte die Senatsverwaltung den Antrag unter anderem mit
der Begründung ab, der Erlass eines Versäumnisurteils in den USA könne auch bei Ablehnung
der Zustellung wegen Art. 15 Abs. 2 Buchst. B) HZÜ (Haager Übereinkommen über die
Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen vom 15. November 1965, BGBl II 1977 S. 1452) nicht verhindert werden.
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3. Den Antrag der Beschwerdeführerin nach §§ 23 ff. EGGVG auf Aufhebung der Entscheidung
der Senatsverwaltung über die Zustellung wies das Kammergericht mit Beschluss vom 25.
Oktober 2012 zurück.
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Die Voraussetzungen des ordre-public-Vorbehalts aus § 13 Abs. 1 HZÜ lägen nicht vor. Die
Vorschrift könne, da weder Hoheitsrechte noch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
bei Zustellung der Klage gefährdet seien, nur angewendet werden, wenn die Zustellung
besonders schwere Beeinträchtigungen der Wertungsgrundlagen der Rechtsordnung des
ersuchten Staates mit sich bringen würde. Weder begründeten die besonderen Institute des US-
Rechts (keine Kostenerstattung, Beweisausforschungsverfahren, Strafschadensersatz) für sich
genommen einen Verstoß gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats,
noch ließen eine allgemeine Missbrauchsanfälligkeit des amerikanischen Rechtssystems oder
die Tatsache, dass ein Kläger die schwächere Position des Beklagten gezielt ausnutze, auf ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten schließen. Der Vortrag der „B., Inc.“ Sei auch nicht
offensichtlich unwahr, da die Beschwerdeführerin mit dem Zeichen „B.“ in englischer Sprache im
Internet auftrete und durch amerikanische Internetnutzer Einkommen erziele; eine Verletzung
von Rechten der „B., Inc.“ Sei daher nicht völlig fernliegend. Nach Art. 13 Abs. 2 HZÜ dürfe die
Zustellung auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil nach dem Recht des ersuchten Staates
möglicherweise wegen früherer Rechtshängigkeit eine ausschließliche Zuständigkeit seiner
Gerichte bestehe. Es sei ferner nicht offensichtlich, dass die Klage allein den Zweck verfolge,
Druck auf die Beschwerdeführerin auszuüben. In den Medien sei ganz überwiegend neutral
berichtet worden. Die Zustellung der Klage habe keine berufsregelnde Tendenz und beziehe die
Beschwerdeführerin lediglich in ein Gerichtsverfahren ein, ohne über dessen Ausgang zu
entscheiden. Eine Verletzung von Art. 12 und 14 GG scheide mithin aus.
II.
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1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer
Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Die Zustellung der Klage sei mit
wesentlichen Grundsätzen der Rechtsordnung unvereinbar. Der von der „B., Inc.“
vorgeschlagene Vergleich über 50.000 Euro zeige die offensichtliche Unverhältnismäßigkeit des
nun geforderten Schadensersatzes in Millionenhöhe und belege, dass die, teilweise auf
unwahrem Tatsachenvortrag beruhende, Klage allein dazu diene, Druck auf die
Beschwerdeführerin zum Abschluss eines Vergleichs auszuüben. Der geforderte
Schadensersatz entspreche in keiner Weise den gezogenen Nutzungen. Der „B., Inc.“ sei dies
ebenso bewusst wie die Tatsache, dass über die öffentlich einsehbare Klage in internationalen
Medien berichtet würde und diese Berichte auf dem unwahren Tatsachenvortrag aufbauten.
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2. Zugleich hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gestellt. Im Hinblick auf die nach § 32 BVerfGG gebotene Folgenabwägung macht sie geltend,
sie könne sich mangels ausreichender finanzieller Mittel gegen die rechtsmissbräuchliche Klage
in den USA nicht verteidigen. Es bestehe die Gefahr, dass auf der Grundlage eines
amerikanischen Versäumnisurteils ihre Domains gelöscht würden. Schon durch die Zustellung
der Klage drohe ihr wegen des drohenden Versäumnisurteils ein existenzgefährdender
Schaden. Die Ablehnung der Zustellung könne ein Versäumnisurteil möglicherweise verhindern.
III.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da ihr keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und die Annahme auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin geboten ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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1. Die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in
ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG.
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a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne (vgl.
BVerfGE 80, 137 <152> m.w.N.). Diese steht gemäß Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG unter dem
Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 <37 f.>; 74, 129 <152>; 80, 137
<153>) und kann daher auf der Grundlage des Haager Zustellungsübereinkommens, dem die für
die Bundesgesetzgebung zuständigen Organe zugestimmt haben (Gesetz zu dem Haager
Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember
1977, BGBl II 1977 S. 1452) und gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken
bestehen (vgl. BVerfGE 91, 335 <339 ff.>; BVerfGK 10, 203 <205>; 11, 312 <316>; 14, 202
<207>), eingeschränkt werden.
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Das Haager Zustellungsübereinkommen will die gegenseitige Rechtshilfe unter den
Vertragsparteien dadurch verbessern, dass die technische Abwicklung der Zustellung
vereinfacht und beschleunigt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass gerichtliche und
außergerichtliche Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern rechtzeitig
zur Kenntnis gelangen (vgl. BVerfGE 91, 335 <339 f.>). Diese Erwägungen schließen es
grundsätzlich aus, dass die innerstaatliche Rechtsordnung zum Prüfungsmaßstab für die
Zustellung gemacht wird (BVerfGE 108, 238 <246>). Anderenfalls könnte die materielle Prüfung
des Zustellungsersuchens zu Verzögerungen bei der Zustellung oder, wegen
Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Rechtsauffassungen, zu einer Vereitelung der
Zustellung führen, was durch das Haager Zustellungsübereinkommen gerade ausgeschlossen
werden sollte. Ein Zustellungsersuchen kann nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 HZÜ jedoch
abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Zustellung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte
oder seine Sicherheit zu gefährden.
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b) Ob die Zustellung einer Klage wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip auch dann zu unterbleiben hätte, wenn das mit der Klage
angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats
verstieße, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht entschieden (vgl. BVerfGE 91, 335
<343>; 108, 238 <247>; BVerfGK 10, 203 <206>; 11, 312 <317>; 14, 202 <208>). Ein solcher
Verstoß könnte etwa vorliegen, wenn das Verfahren vor den ausländischen Gerichten in einer
offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt wird, um eine Forderung durchzusetzen,
die - jedenfalls in ihrer Höhe - keine substantielle Grundlage hätte, der Beklagte mit dem
angegriffenen Verhalten offensichtlich nichts zu tun hat oder erheblicher publizistischer Druck
aufgebaut wird, um ihn zu einem ungerechtfertigten Vergleich zu drängen (vgl. BVerfGE 108,
238 <248>; BVerfGK 10, 203 <206>; 11, 312 <321>; 14, 202 <208>). Anhaltspunkte dafür, dass
die Klage in diesem Sinne offensichtlich rechtsmissbräuchlich wäre, bestehen indes nicht.
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Eine auf Strafschadensersatz (punitive damages) gerichtete Schadensersatzklage verstößt nicht
von vornherein gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats (vgl.
BVerfGE 91, 335 <343 ff.>; 108, 238 <247>). Wie das Kammergericht festgestellt hat, ist eine
Verletzung von Rechten der „B., Inc.“ durch die Beschwerdeführerin nicht auszuschließen. Den
Vorwurf, die geltend gemachte Forderung sei offensichtlich maßlos überhöht, kann die
Beschwerdeführerin jedenfalls nicht auf die deutlich geringere Höhe der von ihr gezogenen
Nutzungen oder die Höhe des Vergleichsangebots stützen. Weder muss ein Schaden mit dem
Nutzen für den Schädiger korrelieren, noch gibt die Höhe einer dem Schädiger zur
Streitbeilegung angebotenen Vergleichszahlung einen Anhaltspunkt für den dem Geschädigten
zugefügten Schaden. Es ist auch nicht Aufgabe der um Zustellung ersuchten deutschen
Hoheitsträger, selbständig eine mögliche Schadenssumme zu ermitteln und diese ins Verhältnis
zu dem schädigenden Ereignis oder gar der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Zustellungsempfängers zu setzen (vgl. BVerfGK 11, 312 <321>; 14, 202 <208>).
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Dass für ein amerikanisches Zivilverfahren hohe Anwaltskosten anfallen können und die
Beschwerdeführerin diese selbst im Falle des Obsiegens nicht ersetzt bekäme, begründet
ebenfalls keinen Verstoß gegen unverzichtbare rechtsstaatliche Grundsätze, sondern ist eine
Folge der unternehmerischen Entscheidung für eine grenzüberschreitende Teilnahme am
Wirtschaftsleben (vgl. BVerfGK 11, 312 <319>; auch BGHZ 118, 312 <325 f.>).
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Die nach US-amerikanischem Recht in weiterem Umfang zulässige parallele Prozessführung
vor verschiedenen Gerichten weicht zwar vom deutschen Recht ab (vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO),
verstößt jedoch deshalb ebenfalls noch nicht gegen unverzichtbare Grundsätze des
freiheitlichen Rechtsstaats, zumal auch nach US-amerikanischem Recht sich widersprechende
Urteile in der gleichen Sache verhindert werden (vgl. z.B. Hay, US-Amerikanisches Recht, 5.
Auflage 2011, Rn. 201 ff.).
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Schließlich kann die Durchführung einer die Klage begleitenden Medienkampagne, die einen
Missbrauchsvorwurf stützen könnte (vgl. BVerfGE 108, 238 <248>), nicht allein aus der
Berichterstattung über die öffentlich einsehbare Klage abgeleitet werden. Wie das
Kammergericht festgestellt hat, war die Berichterstattung über die Klageerhebung zudem ganz
überwiegend neutral.
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2. Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG scheidet von vornherein aus. Der Klagezustellung
kommt schon deshalb keine berufsregelnde Tendenz zu, weil sie den Empfänger zwar in ein
Gerichtsverfahren einbezieht, aber noch keine Entscheidung über den Ausgang des Verfahrens
trifft (vgl. BVerfGK 10, 203 <207>). Sie ist deshalb auch nicht geeignet, vermögenswerte Rechte
im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG zu beeinträchtigen.
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3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle
Gerhardt
Huber