Urteil des BVerfG vom 08.11.2012

BVerfG: polizeiliche generalklausel, sicherungsverwahrung, gerichtshof für menschenrechte, verfassungsbeschwerde, körperliche unversehrtheit, örtliche polizei, rechtsschutz, entlassung, erlass

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 22/12 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S…,
gegen
a)
den Beschluss des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg vom
8. November 2011 - 1 S 2538/11 -,
b)
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. August
2011 - 4 K 917/11 -,
c)
die Anordnungen der Polizeidirektion Freiburg vom 5. September
2011, vom 11. Juli 2011, vom 18. Mai 2011, vom 21. März 2011, vom
28. Januar 2011, vom 2. Dezember 2010, vom 3. November 2010,
vom 7. Oktober 2010 und vom 31. August 2010 - SPH/1421106/2010
-
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 8. November 2012 einstimmig beschlossen:
1. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg vom 8. November 2011 -
1 S 2538/11 - und des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. August 2011 - 4 K 917/11 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des
Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Verwaltungsgericht Freiburg zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
3. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer 3/4 seiner notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen
Eilrechtsschutzverfahren über die längerfristige Observation des aus der Sicherungsverwahrung
entlassenen Beschwerdeführers.
I.
2
1. Das Landgericht S. verurteilte den 1959 geborenen Beschwerdeführer - nach zwei
einschlägigen Vorstrafen nach Jugendstrafrecht - im Jahre 1985 wegen zwei Vergewaltigungen
zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung.
3
Mit Beschluss vom 10. September 2010 erklärte das Oberlandesgericht K. im Anschluss an die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Sicherungsverwahrung
für erledigt, ordnete für die Dauer von fünf Jahren Führungsaufsicht an und unterstellte den
Beschwerdeführer der Bewährungshilfe. Gleichzeitig mit der Entlassung des Beschwerdeführers
aus der Sicherungsverwahrung ordnete die Polizeidirektion Freiburg die längerfristige
Observation des Beschwerdeführers zunächst für die Dauer von vier Wochen an und verlängerte
diese Anordnung seither 14 mal, zuletzt bis zum 5. Oktober 2012. Die Polizei führt die
Observation offen durch. Nach seinen im Ausgangsverfahren unwidersprochen gebliebenen
Angaben bewohnt der Beschwerdeführer ein Zimmer in einer in einem Hinterhaus gelegenen
Unterkunft. Im Hof vor diesem Hinterhaus parkt ständig ein Polizeifahrzeug, in dem sich drei
Polizeibeamte aufhalten. Zwei weitere Beamte halten sich in der Küche der Unterkunft auf, wenn
sich der Beschwerdeführer in seinem Zimmer befindet. Eine direkte Beobachtung des
Beschwerdeführers in seinem eigentlichen Wohnraum findet nicht statt. Außerhalb seiner
Wohnung begleiten ständig Polizisten den Beschwerdeführer. Bei Gesprächen des
Beschwerdeführers mit Ärzten, Rechtsanwälten und Bediensteten von Behörden sind die
Beamten angewiesen, Abstand zu halten. Nimmt der Beschwerdeführer ansonsten Kontakt zu
Frauen auf, weisen die Polizisten sie mit einer sogenannten Gefährdetenansprache auf den
Grund der Observation des Beschwerdeführers hin.
4
Mit Urteil vom 13. Januar 2011 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass
die Unterbringung des Beschwerdeführers in Sicherungsverwahrung vom 26. Juni 1999 bis zu
seiner Entlassung am 10. September 2010 konventionswidrig war.
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2. a) Mit Beschluss vom 2. September 2010 hatte das Verwaltungsgericht F. einen ersten Antrag
des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, das
antragsgegnerische Land zur Unterlassung der geplanten längerfristigen Observation zu
verurteilen, abgelehnt. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23. September 2010 zurück.
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b) Einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers, im Wege der einstweiligen Anordnung die
Verpflichtung auszusprechen, seine Observation umgehend einzustellen, lehnte das
Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 16. August 2011 ab.
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Die längerfristige Observation verstoße nicht gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK, da sie keine
Freiheitsentziehung im Sinne dieser Vorschrift sei. Die praktizierte Observation bedeute zwar
einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, sie trage dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung des Beschwerdeführers aber noch ausreichend Rechnung. Das
psychiatrische Gutachten vom 5. März 2010 bestätige die vom Beschwerdeführer angenommene
günstige Prognose nicht. Veränderte Umstände könnten nicht darin gesehen werden, dass der
Beschwerdeführer seit dem 10. September 2010 aus der Haft entlassen sei, sich seit Dezember
2010 in therapeutischer Behandlung befinde und nach seinem Vortrag bisher keine Vorfälle
aufgetreten seien, die weiterhin eine konkrete Gefahr anzunehmen rechtfertigten. Denn der
Antragsgegner habe die Risikobewertung im Mai 2011 überprüft und die Gefahrenkategorie eins
bestätigt. Auch dass der Beschwerdeführer nunmehr seinen Therapeuten gegenüber dem
Gericht von der Schweigepflicht entbinde, führe zu keiner anderen Beurteilung, da das
Verwaltungsgericht keine eigene Prognose treffe, sondern nur die Prognose des Antragsgegners
auf ihre Vereinbarkeit mit geltendem Recht überprüfe. Insgesamt sehe das Gericht im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes derzeit keinen Anlass, die Risikoeinschätzung durch den
Antragsgegner anders zu beurteilen.
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c) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wies der
Verwaltungsgerichtshof mit einem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 8. November 2011
zurück.
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Es spreche einiges dafür, dass die längerfristige Observation des Beschwerdeführers (noch)
eine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW) finde. Im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes könne offen bleiben, ob die polizeiliche Maßnahme unmittelbar auf
die Regelung des § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 PolG BW gestützt werden könne oder ob auf die
polizeiliche Generalklausel der §§ 1, 3 PolG BW in Verbindung mit einer entsprechenden
Anwendung der qualifizierten Tatbestandsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen
Sicherungen des § 22 PolG BW zurückgegriffen werden müsse. In materieller Hinsicht stellte der
Verwaltungsgerichtshof darauf ab, dass auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren zu
berücksichtigenden Vorbringens nicht mit dem erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden könne, dass von dem Beschwerdeführer keine Gefahr für die körperliche
Unversehrtheit Dritter mehr ausgehe. Als Grundlage der Risikobewertung zog der
Verwaltungsgerichtshof neben verschiedenen Umständen in dem seit der Entlassung aus der
Sicherungsverwahrung beim Beschwerdeführer beobachteten Verhalten das noch während der
Sicherungsverwahrung erstellte psychiatrische Gutachten vom 5. März 2010 heran, wonach bei
einer Entlassung aus der Sicherungsverwahrung ohne Vorbereitung, ohne Erprobung und ohne
gesicherten sozialen Empfangsraum von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen
sei. Die längerfristige Observation sei daher im Zeitpunkt der Entscheidung insgesamt noch als
verhältnismäßig anzusehen.
10
3. Das Bundesverfassungsgericht hat einen mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen
Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Februar 2012 - 1 BvR 22/12 -, juris).
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4. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, die Observation sei
verfassungswidrig, weil Kontrolle und Überwachung von aus der Haft Entlassenen
ausschließlich Aufgabe der Strafjustiz mit Hilfe von Führungsaufsicht und Bewährungshilfe sei.
Für die Notwendigkeit einer Verzahnung von Führungsaufsicht und polizeirechtlichen
Maßnahmen bestehe kein Anlass. Die Maßnahmen durch die örtliche Polizei brächten keine
zusätzliche Sicherheit und belasteten ihn unzumutbar. Die Observation führe dazu, dass er
faktisch in Isolation leben müsse. Resozialisierungsbemühungen würden behindert und
Rechtsschutz erschwert, da das Verfahren nicht rechtsstaatlich ausgestaltet sei. Das Gutachten,
auf das sich der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs stütze, sei nicht aussagekräftig, da es
noch im Rahmen der Vorbereitungen für die Entlassung aus der Sicherungsverwahrung
entstanden sei und darauf gezielt habe, durch eine Lockerungserprobung eine weitere
Prognosebasis zu schaffen. Im Übrigen habe es eine Prognosedauer von nur wenigen Monaten.
Seit dem 17. Dezember 2010 befinde er sich in regelmäßiger psychotherapeutischer
Behandlung.
12
5. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die Regierung des Landes Baden-Württemberg durch das
Innenministerium Stellung genommen. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
13
6. Der Beschwerdeführer hat inzwischen durch Klageerhebung ein Hauptsacheverfahren auf
Unterlassung der Observation eingeleitet, in dem das Verwaltungsgericht F. noch keine
Entscheidung getroffen hat.
14
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
und des Verwaltungsgerichtshofs richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an und gibt ihr
statt (§§ 93b, 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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a) Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen vor.
16
aa) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Ihr steht insbesondere nicht der Grundsatz der
Subsidiarität entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen. Wehrt sich ein
Beschwerdeführer gegen Entscheidungen in einem letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes, kann er nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen
werden, wenn er gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes rügt (vgl. #BVerfGE
59, 63 <84>), wenn das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Abhilfemöglichkeit bietet (vgl.
BVerfGE 79, 275 <279 f.>; 104, 65 <71>) oder wenn dem Beschwerdeführer die Beschreitung
des Hauptsacherechtswegs unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 86, 46 <49>). Diese Voraussetzungen
liegen vor.
17
Zum einen rügt der Beschwerdeführer sinngemäß auch eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG
gerade durch die Versagung des Eilrechtsschutzes. Zum anderen wäre in Anbetracht der
nunmehr seit zwei Jahren andauernden so gut wie lückenlosen Überwachung des
Beschwerdeführers eine Verweisung auf ein möglicherweise noch Jahre dauerndes
Hauptsacheverfahren unzumutbar.
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bb) Die das Leben des Beschwerdeführers offensichtlich stark beeinträchtigenden Umstände der
dauerhaften Observierung begründen auch einen Nachteil im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe
b Halbsatz 2 BVerfGG.
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b) Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits entwickelt. Dies gilt insbesondere für die
Anforderungen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz an gerichtliche Eilverfahren (vgl.
BVerfGE 69, 315 <363 f.>; 93, 1 <13 f.>; 94, 166 <216>).
20
c) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Verfassungsbeschwerde als begründet. Die
angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 19 Abs. 4 GG.
21
aa) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines
Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche
hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69 <75>; 93, 1 <14 f.>).
Gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung
solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die dann, wenn sich eine Maßnahmen bei
(endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht
werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 69, 220 <228>). Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben
sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen
Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 93, 1 <13>). Dabei ist effektiver
vorläufiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz nicht allein durch das auf den Suspensiveffekt
aufbauende Rechtsschutzsystem des § 80 VwGO möglich; vielmehr ist grundsätzlich auch der
Weg über § 123 VwGO geeignet, einen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG ausreichenden effektiven
Rechtschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 51, 268 <284 f.>; 65, 1 <70 f.>). Die Gerichte sind
gehalten, bei der Auslegung und Anwendung von § 123 VwGO vorläufigen Rechtsschutz zu
gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende
Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr
beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders wichtige
Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 f.>; 93, 1 <13 f.>). Dann muss die Prüfung
eingehend genug sein, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder
abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1
<13 f.>). Bei solchen Nachteilen können sich die Gerichte nur insoweit auf eine - ansonsten
ausreichende - summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage beschränken, als dies durch
besondere Gründe auch angesichts der in Frage stehenden Nachteile gerechtfertigt ist (vgl.
BVerfGK 1, 292 <296>). Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes
einbeziehen (vgl. BVerfGK 5, 237 <242>).
22
bb) Diesen Anforderungen entsprechen die Entscheidungen im Ausgangsverfahren nicht in
jeder Hinsicht.
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Zunächst haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof
richtigerweise erkannt, dass die dauernde Observation des Beschwerdeführers einen
schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater
Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35,
202 <220>; 79, 256 <268>. Dabei ist die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte
Privatsphäre nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt (vgl. BVerfGE 101, 361 <384>). Dem
Beschwerdeführer wird aber durch die fast lückenlose Präsenz der ihn außerhalb seines
Zimmers überwachenden Polizisten die Möglichkeit, ein selbstbestimmtes,
eigenverantwortliches Leben zu führen, weitgehend genommen.
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Die Gerichte, insbesondere der Verwaltungsgerichtshof, haben dem Beschwerdeführer
Eilrechtsschutz versagt, weil ihm kein Anordnungsanspruch zur Seite stehe. Hierbei haben sie
jedoch das besondere grundrechtliche Gewicht des Begehrens des Beschwerdeführers nicht
ausreichend gewürdigt.
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Nicht zu beanstanden ist es allerdings, dass die Gerichte für das Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes die polizeiliche Generalklausel im baden-württembergischen Polizeirecht als
noch ausreichende Rechtsgrundlage für die dauerhafte Observation des Beschwerdeführers
angesehen haben. Zwar ist es zweifelhaft, ob die geltende Rechtslage hinreichend differenzierte
Rechtsgrundlagen enthält, die die Durchführung solcher Observationen auf Dauer tragen
können. Mit guten Gründen verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die Regelung des
§ 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 PolG BW möglicherweise nur eine Rechtsgrundlage für die
Datenerhebung bildet, um die es den Polizeibehörden im Fall der Beobachtung des
Beschwerdeführers jedenfalls nicht vorrangig geht. Erst recht ist fraglich, ob die ersatzweise
herangezogene polizeiliche Generalklausel der §§ 1, 3 PolG BW geeignet ist, auch längerfristig
die nunmehr seit mehreren Jahren andauernde Dauerbeobachtung des Beschwerdeführers zu
tragen. Vielmehr handelt es sich wohl um eine neue Form einer polizeilichen Maßnahme, die
bisher vom Landesgesetzgeber nicht eigens erfasst worden ist und aufgrund ihrer
weitreichenden Folgen möglicherweise einer ausdrücklichen, detaillierten
Ermächtigungsgrundlage bedarf. Es begegnet jedoch keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Gerichte angesichts des Gewichts der in Frage
stehenden Rechtsgüter die vorhandene Grundlage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als
noch tragfähig ansehen und die Frage der Rechtsgrundlage erst im Hauptsacheverfahren einer
abschließenden Klärung zuführen. Der Sache nach verstehen sie damit die polizeiliche
Generalklausel dahingehend, dass sie es den Behörden ermöglicht, auf unvorhergesehene
Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher regelungsbedürftigen Maßnahmen
vorläufig zu reagieren, und ermöglichen so dem Gesetzgeber, eventuelle Regelungslücken zu
schließen. Dies ist – bei Beachtung strenger Verhältnismäßigkeitsanforderungen –
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt dann in der Verantwortung des
Gesetzgebers hierauf zu reagieren oder in Kauf zu nehmen, dass solche Maßnahmen von den
Gerichten auf Dauer als von der geltenden Rechtslage nicht als gedeckt angesehen werden.
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Die angegriffenen Entscheidungen genügen jedoch aus einem anderen Grund nicht den
Voraussetzungen für die hier von Verfassungs wegen gebotene Prüfungsintensität im Bereich
des grundrechtsrelevanten einstweiligen Rechtsschutzes, die aus den oben genannten Gründen
auch in der Beschwerdeinstanz gelten. Die Gerichte durften angesichts des mit einer solchen
Observation verbundenen schweren Eingriffs, zumal wenn er zur Zeit nach der Auffassung der
Verwaltungsgerichte wohl allein auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden kann, dem
Beschwerdeführer nicht unter Berufung auf zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen im
Wesentlichen nicht mehr aktuelle Erkenntnisse den einstweiligen Rechtsschutz versagen. Die
Gerichte haben ihre Entscheidung, den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abzulehnen, vor allem darauf gestützt, dass sich aus einem
psychiatrischen Gutachten vom 5. März 2010 ergebe, dass bei einem Verzicht auf eine
Beobachtung des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung von
einer gewissen Rückfallgefahr auszugehen sei. Bei der maßgeblichen Berücksichtigung dieses
Gutachtens haben die Gerichte zum einen nicht ausreichend beachtet, dass die Begutachtung
zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen bereits länger zurück lag. Der
Verwaltungsgerichtshof hat selbst nicht geltend gemacht, durch das Prozessrecht - namentlich
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - daran gehindert zu sein, im Beschwerdeverfahren den Zeitablauf
seit Erstellung des Gutachtens und damit etwaige neuere Entwicklungen in der
Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers berücksichtigen und gegebenenfalls ermitteln zu
können. Zum anderen stand der Verwendung des Gutachtens vom 5. März 2010 spätestens zum
Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs der Umstand entgegen, dass die
Begutachtung erfolgte, als der Beschwerdeführer sich noch in Sicherungsverwahrung befand.
Der Gutachter konnte allenfalls vermuten, wie der Beschwerdeführer sich nach Jahrzehnten der
Haft und der Sicherungsverwahrung in Freiheit verhalten würde. Nunmehr lebt der
Beschwerdeführer aber seit geraumer Zeit unter vollständig veränderten Umständen, die es nicht
angezeigt erscheinen lassen, eine so weitreichende Entscheidung wie die über die Fortsetzung
einer fast durchgehenden polizeilichen Beobachtung auf veraltete Vermutungen zu stützen. In
Anbetracht der Schwere des Eingriffs in Grundrechte des Beschwerdeführers hätten die Gerichte
ihre Entscheidungen - auch im Rahmen eines Eilverfahrens - nicht maßgeblich auf dieses weit
zurückliegende Gutachten stützen dürfen.
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2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen
Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht, an das die Sache
zurückzuverweisen ist (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), bei erneuter Befassung aufgrund einer aktuellen
Tatsachengrundlage zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt
aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.
Kirchhof
Eichberger
Masing