Urteil des BVerfG vom 11.04.2013

BVerfG: erlass, verfassungsbeschwerde, eingriff, bekanntmachung, copyright, presse, bibliothek, organisation

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 722/13 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau D…
gegen die sitzungspolizeilichen Anordnungen des Vorsitzenden des 6.
Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. März 2013 - 6
St 3/12 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. April 2013 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich dagegen richtet, dass Kopien von
den bei der Eingangskontrolle vorzulegenden Ausweispapieren gefertigt und vorübergehend
aufbewahrt werden sollen, wird abgelehnt. Sofern die Verfassungsbeschwerde nicht bereits
unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ergibt jedenfalls die anderenfalls vorzunehmende
Abwägung (vgl. BVerfGE 105, 365 <370 f.>; stRspr) eindeutig nicht das erforderliche deutliche
Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -,
juris, Rn. 3), da der Eingriff, den die Beschwerdeführerin hinzunehmen hat, nicht von einem
Gewicht ist, die die Belange des geordneten Sitzungsablaufs, von denen die gebotene
hypothetische Betrachtung auszugehen hat (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 4), deutlich überwiegt.
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Lübbe-Wolff
Landau
Kessal-Wulf