Urteil des BVerfG vom 23.01.2013
BVerfG: waffen und munition, öffentliche gewalt, körperliche unversehrtheit, recht auf leben, verfassungsbeschwerde, waffengesetz, besitz, erfüllung, sicherheit, verordnung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1645/10 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn G…,
2. seiner beiden minderjährigen Kinder,
vertreten durch den Vater G…
gegen das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, 4592; 2003
I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 1b des Gesetzes zum
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des
Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen
grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen
Mitgliedstaaten des Euroraums vom 25. November 2012 (BGBl II S.
1381)
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Januar 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor dem Hintergrund des
Amoklaufs eines ehemaligen Schülers in Winnenden gegen das Waffengesetz vom 11. Oktober
2002, zuletzt geändert durch Art. 1b des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl II S. 1381).
Sie rügen eine Verletzung ihres Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) dadurch, dass das Waffengesetz tödliche Schusswaffen für den
Schießsport erlaubt beziehungsweise deren Gebrauch nicht ausreichend einschränkt. Der
Gesetzgeber habe damit gegen seine Pflicht zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren
des Missbrauchs von Schusswaffen verstoßen.
2
Es sei Aufgabe der Legislative, innerhalb ihres Gestaltungsspielraums einen angemessenen
Ausgleich zwischen dem Sicherheitsinteresse der Bevölkerung und den Interessen der privaten
Waffenbesitzer zu schaffen. Tatsächlich habe das Waffengesetz in den vergangenen Jahren
keinen ausreichenden Schutz vor diversen Mordserien mit privaten legalen Waffen geboten.
Dies stelle ein verfassungswidriges Unterlassen des Gesetzgebers dar. Erforderlich seien
weitergehende Beschränkungen des Rechts auf Besitz und Gebrauch von privaten
Schusswaffen, insbesondere ein Verbot tödlicher Sportwaffen. Die als Reaktion auf die
Ereignisse von Winnenden vorgenommenen Verschärfungen des Waffenrechts durch das Vierte
Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 2062) seien nicht
geeignet, solche Vorkommnisse künftig zu verhindern oder auch nur wesentlich zu erschweren.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Da die für die
Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben geklärt sind, kommt der
Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt,
da die Verfassungsbeschwerde, selbst wenn man Zulässigkeitsbedenken zurückstellt, keine
Aussicht auf Erfolg hat.
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1. In seinem klassischen Gehalt schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit vor staatlichen Eingriffen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich das Grundrecht jedoch nicht in einem subjektiven
Abwehrrecht gegenüber solchen Eingriffen. Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des
Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung
von dem Betroffenen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden
kann (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 77, 381 <402 f.>). Die Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich
schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor
rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 49, 89
<141 f.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <73>). Eine solche Schutzpflicht besteht auch hinsichtlich der
Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen (vgl. BVerfGK 1, 95 <98>).
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Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt dem Gesetzgeber wie
der vollziehenden Gewalt jedoch ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und
Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>). Die Entscheidung, welche Maßnahmen
geboten sind, kann nur begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht kann eine
Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt
Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich
ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE
56, 54 <80 f.>; 77, 381 <405>; 79, 174 <202>; stRspr).
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2. Nach diesem Maßstab können die Vorschriften des Waffengesetzes, die den Umgang mit
Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung regeln (§ 1 Abs. 1 WaffG), von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden.
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Das Schutzkonzept des Waffengesetzes beruht im Kern auf der Erlaubnispflichtigkeit des
Umgangs mit Schusswaffen, soweit dieser nicht gänzlich verboten ist. Voraussetzung für die
Erteilung einer Erlaubnis sind grundsätzlich die Volljährigkeit des Antragstellers, dessen
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde und
eines Bedürfnisses (§§ 4 ff. WaffG). Zum Nachweis eines Bedürfnisses müssen gegenüber den
Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende, persönliche
oder wirtschaftliche Interessen glaubhaft gemacht werden (§ 8 WaffG). Für Sportschützen wird
diese Voraussetzung in § 14 Abs. 2 bis 4 WaffG näher konkretisiert. Den - mit der
Verfassungsbeschwerde besonders gerügten - Erwerb und Besitz von großkalibrigen
Schusswaffen durch Sportschützen hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 WaffG an das Erreichen
eines erhöhten Mindestalters von 21 Jahren geknüpft. Verstöße gegen die Erlaubnispflicht sind
mit Strafe bedroht (§ 52 WaffG).
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Gleichzeitig hat der Gesetzgeber Vorkehrungen zur Verhinderung des Zugangs Unbefugter zu
Waffen und Munition getroffen, indem er ein - ebenfalls strafbewehrtes - Verbot der Überlassung
von Waffen oder Munition an nicht berechtigte Personen statuiert (§ 34 WaffG) sowie eine
sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition angeordnet (§ 36 WaffG) hat. Verstöße gegen
die Aufbewahrungsvorschriften hat er allgemein als Ordnungswidrigkeiten und unter
verschärften Voraussetzungen als Straftat sanktioniert (§ 53 Abs. 1 Nr. 19, § 52a WaffG).
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Einzelne Vorschriften aus den skizzierten Normkomplexen hat der Gesetzgeber erst als
Reaktion auf die Amokläufe von Erfurt und Winnenden eingeführt oder verschärft (vgl. das
Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002
2009).
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Bei dieser Rechtslage lässt sich weder feststellen, dass die öffentliche Gewalt überhaupt keine
Schutzvorkehrungen gegen die von Schusswaffen ausgehenden Gefahren getroffen hat, noch,
dass offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen in ihrer Gesamtheit gänzlich
ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, um die Allgemeinheit vor den Gefahren des
missbräuchlichen Umgangs mit Schusswaffen zu schützen. Angesichts des dem Gesetzgeber
bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und
Gestaltungsspielraums steht den Beschwerdeführern ein grundrechtlicher Anspruch auf
weitergehende oder auf bestimmte Maßnahmen wie das Verbot von Sportwaffen nicht zu.
III.
11
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gerhardt
Hermanns
Müller