Urteil des BVerfG vom 24.04.2013

BVerfG: terrorismus, verfassungskonforme auslegung, datenschutz, elektronische post, öffentliche sicherheit, übermittlung, verfassungsbeschwerde, europäische union, zusammenarbeit, datenverarbeitung

Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom 24. April 2013
1 BvR 1215/07
1. Die Errichtung der Antiterrordatei als Verbunddatei verschiedener Sicherheitsbehörden zur
Bekämpfung des internationalen Terrorismus, die im Kern auf die Informationsanbahnung
beschränkt ist und eine Nutzung der Daten zur operativen Aufgabenwahrnehmung nur in
dringenden Ausnahmefällen vorsieht, ist in ihren Grundstrukturen mit der Verfassung
vereinbar.
2. Regelungen, die den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendienste
ermöglichen, unterliegen hinsichtlich des Grundrechts auf informationelle
Selbstbestimmung gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Aus den
Grundrechten folgt ein informationelles Trennungsprinzip, das diesen Austausch nur
ausnahmsweise zulässt.
3. Eine Verbunddatei zwischen Sicherheitsbehörden wie die Antiterrordatei bedarf
hinsichtlich der zu erfassenden Daten und ihrer Nutzungsmöglichkeiten einer hinreichend
bestimmten und dem Übermaßverbot entsprechenden gesetzlichen Ausgestaltung. Das
Antiterrordateigesetz genügt dem nicht vollständig, nämlich hinsichtlich der Bestimmung
der beteiligten Behörden, der Reichweite der als terrorismusnah erfassten Personen, der
Einbeziehung von Kontaktpersonen, der Nutzung von verdeckt bereitgestellten erweiterten
Grunddaten, der Konkretisierungsbefugnis der Sicherheitsbehörden für die zu
speichernden Daten und der Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht.
4. Die uneingeschränkte Einbeziehung von Daten in die Antiterrordatei, die durch Eingriffe in
das Brief- und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
erhoben wurden, verletzt Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1215/07 -
Verkündet
am 24. April 2013
Sommer
Regierungshauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Maximilian Suermann,
Braunschweiger Straße 57, 12055 Berlin -
gegen das Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen
Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von
Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz - ATDG) vom 22. Dezember
2006 (BGBl I S. 3409)
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2012 durch
Urteil
für Recht erkannt:
1. a) § 1 Absatz 2 und § 2 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Errichtung einer
standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten
von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz) vom 22. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt
l Seite 3409) sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar.
b) § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b hinsichtlich des Unterstützens einer unterstützenden
Gruppierung und § 2 Satz 1 Nummer 2 des Antiterrordateigesetzes hinsichtlich des
Merkmals „Befürworten“ sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar.
c) § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 a des Antiterrordateigesetzes ist mit Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als bei
Recherchen in den erweiterten Grunddaten im Trefferfall Zugriff auf Informationen gemäß
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 a des Antiterrordateigesetzes eröffnet wird.
d) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 b und § 10 Absatz 1 des Antiterrordateigesetzes sind,
soweit es an ergänzenden Regelungen nach Maßgabe der Gründe fehlt, mit Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
e) § 2 Satz 1 Nummer 2 und § 10 Absatz 1 des Antiterrordateigesetzes sind im Übrigen
nach Maßgabe der Gründe verfassungskonform auszulegen.
2. § 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3, § 3 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 6 Absatz
1 und 2 des Antiterrordateigesetzes sind mit Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie sich auf nicht gemäß § 4 des
Antiterrordateigesetzes verdeckt gespeicherte Daten erstrecken, die aus Eingriffen in das
Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
herrühren.
3. Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014 gelten die für mit
dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften mit der Maßgabe fort, dass außerhalb
des Eilfalls gemäß § 5 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes eine Nutzung der
Antiterrordatei nur zulässig ist, sofern der Zugriff auf die Daten von Kontaktpersonen (§ 2
Satz 1 Nummer 3 des Antiterrordateigesetzes) und auf Daten, die aus Eingriffen in das
Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
herrühren, ausgeschlossen und gewährleistet ist, dass bei Recherchen in den erweiterten
Grunddaten im Trefferfall allein ein Zugang zu Informationen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer
3 des Antiterrordateigesetzes gewährt wird; sobald danach die Möglichkeit des Zugriffs auf
die Daten von Kontaktpersonen und auf Daten, die aus Eingriffen in das
Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
herrühren, ausgeschlossen ist, dürfen diese auch für die Nutzung der Datei im Eilfall
gemäß § 5 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes nicht mehr genutzt werden.
4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
5. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen
aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
A.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Verfassungsmäßigkeit des
Antiterrordateigesetzes.
I.
2
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das als Art. 1 des Gesetzes zur Errichtung
gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der
Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz) vom 22. Dezember 2006 (BGBl I S. 3409) erlassene
Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und
Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz - ATDG). Das
Antiterrordateigesetz wurde seit seinem Inkrafttreten am 31. Dezember 2006 nicht substanziell
geändert. Bei sachgerechtem Verständnis des Beschwerdevorbringens wendet sich der
Beschwerdeführer unmittelbar gegen die §§ 1 bis 6 ATDG über die Speicherung und
Verwendung von Daten; ausgenommen ist insoweit allerdings § 2 Satz 1 Nr. 4 ATDG. Mittelbar
richtet sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen die diese Vorschriften flankierenden §§ 8
bis 12 ATDG, die insbesondere die datenschutzrechtliche Verantwortung und Kontrolle
betreffen.
3
1. Durch das Antiterrordateigesetz wurde die Rechtsgrundlage für die Antiterrordatei, eine der
Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienende Verbunddatei von Polizeibehörden und
Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder, geschaffen. Die Datei erleichtert und
beschleunigt den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Polizeibehörden und
Nachrichtendiensten, indem bestimmte Erkenntnisse aus dem Zusammenhang der Bekämpfung
des internationalen Terrorismus, über die einzelne Behörden verfügen, für alle beteiligten
Behörden schneller auffindbar und leichter zugänglich werden.
4
a) § 1 ATDG legt zum einen fest, dass die Antiterrordatei als gemeinsame standardisierte
zentrale Datei beim Bundeskriminalamt geführt wird, und bestimmt zugleich die an ihr beteiligten
Behörden. Nach § 1 Abs. 1 ATDG sind das Bundeskriminalamt, in Verbindung mit § 58 Abs. 1
BPolG, § 1 Abs. 3 Nr. 1 d BPolZV das Bundespolizeipräsidium, die Landeskriminalämter, die
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der
Bundesnachrichtendienst und das Zollkriminalamt beteiligte Behörden. Neben diesen von
Gesetzes wegen beteiligten Behörden können nach § 1 Abs. 2 ATDG in Verbindung mit § 12
Nr. 2 ATDG durch Errichtungsanordnung unter bestimmten Voraussetzungen weitere
Polizeivollzugsbehörden an der Antiterrordatei beteiligt werden. Nach der Gesetzesbegründung
sollen dies in erster Linie die Dienststellen des polizeilichen Staatsschutzes der Länder sein
(BTDrucks 16/2950, S. 14). Ausweislich der Errichtungsanordnung mit Stand vom 4. Juni 2010
haben in drei Bundesländern polizeiliche Dienststellen unterhalb der Ebene der
Landeskriminalämter Zugriff auf die Antiterrordatei.
5
b) In § 2 ATDG wird bestimmt, dass und in Bezug auf welche Personen oder Objekte Behörden
verpflichtet sind, bereits erhobene Daten in der Antiterrordatei zu speichern. Voraussetzung einer
Speicherung ist zunächst, dass polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse vorliegen,
aus denen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Daten auf die in § 2
Satz 1 Nr. 1 bis 4 ATDG genannten Personen oder Objekte beziehen und dass die Kenntnis der
Daten für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zu
Deutschland erforderlich ist. Von der Speicherung betroffen sind nach Nr. 1 zunächst Personen,
die Vereinigungen oder Gruppierungen des internationalen Terrorismus angehören oder in einer
besonderen Nähe dazu stehen. Darüber hinaus sind nach Nr. 2 auch Einzelpersonen von der
Speicherung betroffen, sofern sie rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international
ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwenden, unterstützen, vorbereiten,
befürworten oder durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich hervorrufen. Nr. 3 sieht schließlich auch die
Speicherung der Daten von Kontaktpersonen zu den in Nr. 1 und 2 genannten Personen vor,
sofern der Kontakt nicht nur flüchtiger oder zufälliger Art ist und durch sie Hinweise für die
Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind.
6
c) Welche Daten über die in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ATDG genannten Personen und Objekte zu
speichern sind, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 ATDG. Die Regelung differenziert dabei zwischen den
in § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG aufgeführten Grunddaten (im Folgenden zur Verdeutlichung auch als
einfache Grunddaten bezeichnet) und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG aufgeführten erweiterten
Grunddaten.
7
Die einfachen Grunddaten sind zu allen in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATDG genannten
Personengruppen zu speichern. Als solche Grunddaten definiert die Vorschrift verschiedene
allgemeine Angaben zur Person, wie Anschriften, besondere körperliche Merkmale, Sprachen,
Dialekte, Lichtbilder sowie die Bezeichnung der Fallgruppe nach § 2 ATDG. Demgegenüber
verlangt § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG eine Speicherung der erweiterten Grunddaten nur zu den in § 2
Satz 1 Nr. 1 und 2 ATDG genannten Personen sowie zu Kontaktpersonen, bei denen
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie von terrorismusbezogenen Aktivitäten Kenntnis
haben. Die erweiterten Grunddaten werden im Einzelnen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 b aa bis rr ATDG
aufgezählt. Dazu zählen unter anderem Angaben wie Telekommunikationsanschlüsse und
Telekommunikationsendgeräte (aa), Bankverbindungen (bb), Volkszugehörigkeit (gg), Angaben
zur Religionszugehörigkeit (hh), terrorismusrelevante Fähigkeiten (ii), Angaben zur Ausbildung
(jj), Angaben zu Tätigkeiten in wichtigen Infrastruktureinrichtungen (kk), Angaben zu
Gewaltbereitschaft (ll) oder zu besuchten Orten und Gebieten, die als Treffpunkt
terrorismusverdächtiger Personen dienen (nn).
8
Nach der Gesetzesbegründung sollen die Daten, soweit der Art der Daten nach möglich,
standardisiert gespeichert werden. Die Daten sollen also nicht freihändig, sondern durch
Auswahl bestimmter systemseitig vorgegebener Angaben eingestellt werden. Diese
Standardisierung soll die Recherchefähigkeit der Datei sichern und der Vereinheitlichung der
Verwaltungspraxis dienen (BTDrucks 16/2950, S. 17). Ein Korrektiv zur weitgehenden
Standardisierung der gespeicherten Angaben bietet die durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 b rr ATDG
ermöglichte Eingabe besonderer Bemerkungen, ergänzender Hinweise und Bewertungen als
Freitext.
9
Neben den Grunddaten und erweiterten Grunddaten sieht § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATDG Angaben zur
einspeichernden Behörde und zu deren Aktenzeichen vor, wodurch die Kontaktaufnahme für
den weiteren Informationsaustausch erleichtert werden soll.
10
Soweit besondere Geheimhaltungsinteressen oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen
dies erfordern, ermöglicht § 4 ATDG die beschränkte oder verdeckte Speicherung von Daten.
Bei der verdeckten Speicherung werden die Daten so eingegeben, dass die anderen beteiligten
Behörden das Vorhandensein der Daten bei Abfragen nicht erkennen und unmittelbar keinen
Zugriff auf die gespeicherten Daten erhalten. Die Abfrage wird dann automatisiert an die
informationsführende Behörde weitergeleitet, damit diese nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften aus eigenem Entschluss mit der abfragenden Behörde Kontakt aufnimmt und über
die Übermittlung der Daten entscheidet. Dies sollte zunächst dem Quellenschutz der jeweiligen
Ermittlungsbehörden dienen, insbesondere der Geheimdienste bei ihrer Zusammenarbeit mit
ausländischen Geheimdiensten. Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens ist der Schutz der
Betroffenen als eigener Zweck hinzugekommen (vgl. BTDrucks 16/3642, S. 6).
11
d) In § 5 Abs. 1 ATDG ist der Zugriff auf die gespeicherten Daten im Regelfall normiert. § 5
Abs. 1 Satz 1 ATDG erlaubt den beteiligten Behörden Abfragen im automatisierten Verfahren,
wenn dies im Rahmen ihrer Aufgaben zur Bekämpfung oder Aufklärung des internationalen
Terrorismus erforderlich ist. Durch diese Zugriffsbefugnis, die nicht auf eine Suche nach einem
bestimmten Namen begrenzt ist, wird den abfragenden Behörden eine Recherche in allen offen
und verdeckt gespeicherten Datensätzen sowohl der Grunddaten als auch der erweiterten
Grunddaten einschließlich des Freitextfeldes ermöglicht. Im Falle eines Treffers erhält die
abfragende Behörde bei einer Abfrage zu Personen Zugriff auf die Grunddaten sowie die
Angaben zur einspeichernden Behörde. Zugriff auf die erweiterten Grunddaten erhält die
abfragende Behörde im Falle eines Treffers gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 ATDG nur, wenn die
Behörde, die die Daten eingegeben hat, den Zugriff im Einzelfall auf Ersuchen nach den jeweils
geltenden Übermittlungsvorschriften gewährt. Auch bei Recherchen in den erweiterten
Grunddaten werden im Trefferfall aber hiervon unabhängig ohne weiteres die
korrespondierenden einfachen Grunddaten übermittelt.
12
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ATDG darf die abfragende Behörde die Daten, auf die sie gemäß § 5
Abs. 1 ATDG Zugriff erhalten hat, nur zur Prüfung, ob der Treffer der gesuchten Person
zuzuordnen ist, sowie zur Vorbereitung und Substantiierung eines
Einzelübermittlungsersuchens verwenden.
13
e) § 5 Abs. 2 Satz 1 ATDG ermöglicht der abfragenden Behörde, im Eilfall unmittelbar auf die
erweiterten Grunddaten eines Treffers Zugriff zu nehmen. Ein Eilfall im Sinne dieser Vorschrift
setzt voraus, dass ein solcher Zugriff zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben,
Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung
im öffentlichen Interesse geboten ist, unerlässlich ist und die Datenübermittlung aufgrund eines
Ersuchens nicht rechtzeitig erfolgen kann. Die Entscheidung hierüber trifft der Leiter oder ein
besonders beauftragter Beamter des höheren Dienstes der abfragenden Behörde. Der Zugriff
bedarf im Übrigen der nachträglichen Zustimmung der Behörde, die die Daten eingegeben hat;
diese entscheidet zugleich über die weitere Verwendbarkeit der Daten.
14
Hat die abfragende Behörde im Eilfall Zugriff auf Daten erhalten, erlaubt § 6 Abs. 2 ATDG die
Verwendung dieser Daten nur, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im
Zusammenhang mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus unerlässlich ist. Haben
das Bundeskriminalamt oder ein Landeskriminalamt auf Ersuchen oder im Auftrag des
Generalbundesanwalts die Antiterrordatei genutzt, übermitteln sie nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2
ATDG die Daten dem Generalbundesanwalt für die Zwecke der Strafverfolgung; der
Generalbundesanwalt darf die Daten für ein Ersuchen um die Übermittlung von Erkenntnissen
zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ATDG
verwenden.
15
In § 7 ATDG ist festgelegt, dass sich die Übermittlung von Erkenntnissen aufgrund eines
Ersuchens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ATDG nach den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften
richtet.
16
f) § 8 ATDG teilt die datenschutzrechtliche Verantwortung zwischen einspeichernder und
abfragender Behörde auf. Letztere trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Abfrage,
erstere die Verantwortung für die Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit
und Aktualität der Daten. § 9 ATDG sieht eine Protokollierung aller Zugriffe auf die Daten zum
Zweck der Datenschutzkontrolle vor. Diese ist gemäß § 10 Abs. 1 ATDG in die Hände der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und - nach Maßgabe des Landesrechts - der Länder
gelegt.
17
In § 10 Abs. 2 ATDG ist die Auskunftserteilung an Betroffene geregelt. Die Regelung differenziert
zwischen den offen und den verdeckt gespeicherten Daten. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 ATDG
erteilt über die offen gespeicherten Daten das Bundeskriminalamt die Auskunft nach § 19 BDSG,
wobei es das Einvernehmen der jeweils datenverantwortlichen Behörde einholt. Dagegen richtet
sich die Auskunft zu verdeckt gespeicherten Daten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 ATDG nach den
Rechtsvorschriften für die Behörde, die die Daten eingegeben hat. Das bedeutet, dass die
Betroffenen Auskunft zu einer etwaigen verdeckten Speicherung nicht zentral beim
Bundeskriminalamt erhalten können, sondern nur jeweils bei der Behörde, die die Daten
verdeckt gespeichert hat.
18
In § 11 ATDG sind schließlich Vorgaben zur Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
enthalten, während § 12 ATDG regelt, welche Einzelheiten das Bundeskriminalamt in einer
Errichtungsanordnung festzulegen hat, wobei diese der Zustimmung des Bundesministeriums
des Innern, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des
Bundesministeriums der Finanzen und der für die beteiligten Behörden zuständigen obersten
Landesbehörden bedarf. Hierzu gehören die Bestimmung der weiteren beteiligten
Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Abs. 2 ATDG, Einzelheiten zur Art der nach § 3 Abs. 1 ATDG
zu speichernden Daten und zu den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten
Behörden.
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g) Das Antiterrordateigesetz ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Halbsatz 1 Gemeinsame-Dateien-Gesetz
befristet und tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2017 außer Kraft. Es ist nach Art. 5 Abs. 2
Halbsatz 2 Gemeinsame-Dateien-Gesetz fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren.
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2. Die Vorschriften des Antiterrordateigesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl I S. 3409), das
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl I S. 215) geändert worden ist, lauten -
soweit hier von Interesse - wie folgt:
21
§ 1 Antiterrordatei
(1) Das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Landeskriminalämter, die
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der
Bundesnachrichtendienst und das Zollkriminalamt (beteiligte Behörden) führen beim
Bundeskriminalamt zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zur Aufklärung oder
Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland eine
gemeinsame standardisierte zentrale Antiterrordatei (Antiterrordatei).
(2) Zur Teilnahme an der Antiterrordatei sind als beteiligte Behörden im Benehmen mit dem
Bundesministerium des Innern weitere Polizeivollzugsbehörden berechtigt, soweit
1. diesen Aufgaben zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur
Bundesrepublik Deutschland nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind,
2. ihr Zugriff auf die Antiterrordatei für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1
erforderlich und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und
der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen ist.
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§ 2 Inhalt der Antiterrordatei und Speicherungspflicht
Die beteiligten Behörden sind verpflichtet, bereits erhobene Daten nach § 3 Abs. 1 in der
Antiterrordatei zu speichern, wenn sie gemäß den für sie geltenden Rechtsvorschriften über
polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse (Erkenntnisse) verfügen, aus denen sich
tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Daten sich beziehen auf
1. Personen, die
a) einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs, die einen internationalen
Bezug aufweist, oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b
Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder
b) einer Gruppierung, die eine Vereinigung nach Buchstabe a unterstützt,
angehören oder diese unterstützen,
2. Personen, die rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter
politischer oder religiöser Belange anwenden oder eine solche Gewaltanwendung unterstützen,
vorbereiten, befürworten oder durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich hervorrufen,
3. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit den in Nummer 1
Buchstabe a oder in Nummer 2 genannten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt
in Verbindung stehen und durch sie weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder
Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind (Kontaktpersonen), oder
4. (…)
und die Kenntnis der Daten für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus
mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Satz 1 gilt nur für Daten, die die
beteiligten Behörden nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften automatisiert verarbeiten
dürfen.
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§ 3 Zu speichernde Datenarten
(1) In der Antiterrordatei werden, soweit vorhanden, folgende Datenarten gespeichert:
1. zu Personen
a) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3: der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen,
Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der
Geburtsort, der Geburtsstaat, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, gegenwärtige und
frühere Anschriften, besondere körperliche Merkmale, Sprachen, Dialekte, Lichtbilder, die
Bezeichnung der Fallgruppe nach § 2 und, soweit keine anderen gesetzlichen Bestimmungen
entgegenstehen und dies zur Identifizierung einer Person erforderlich ist, Angaben zu
Identitätspapieren (Grunddaten),
b) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie zu Kontaktpersonen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass sie von der Planung oder Begehung einer in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
genannten Straftat oder der Ausübung, Unterstützung oder Vorbereitung von rechtswidriger
Gewalt im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 Kenntnis haben, folgende weiteren Datenarten (erweiterte
Grunddaten):
aa) eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse und
Telekommunikationsendgeräte,
bb) Adressen für elektronische Post,
cc) Bankverbindungen,
dd) Schließfächer,
ee) auf die Person zugelassene oder von ihr genutzte Fahrzeuge,
ff) Familienstand,
gg) Volkszugehörigkeit,
hh) Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit diese im Einzelfall zur Aufklärung oder
Bekämpfung des internationalen Terrorismus erforderlich sind,
ii) besondere Fähigkeiten, die nach den auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erkenntnissen
der beteiligten Behörden der Vorbereitung und Durchführung terroristischer Straftaten nach
§ 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs dienen können, insbesondere besondere Kenntnisse
und Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen oder Waffen,
jj) Angaben zum Schulabschluss, zur berufsqualifizierenden Ausbildung und zum ausgeübten
Beruf,
kk) Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in einer lebenswichtigen
Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder einer Verkehrs-
oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel oder
Amtsgebäude,
ll) Angaben zur Gefährlichkeit, insbesondere Waffenbesitz oder zur Gewaltbereitschaft der
Person,
mm) Fahr- und Flugerlaubnisse,
nn) besuchte Orte oder Gebiete, an oder in denen sich in § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannte
Personen treffen,
oo) Kontaktpersonen nach § 2 Satz 1 Nr. 3 zu den jeweiligen Personen nach § 2 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a oder Nr. 2,
pp) die Bezeichnung der konkreten Vereinigung oder Gruppierung nach § 2 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a oder b,
qq) der Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das die Speicherung der Erkenntnisse
begründet, und
rr) auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende zusammenfassende besondere Bemerkungen,
ergänzende Hinweise und Bewertungen zu Grunddaten und erweiterten Grunddaten, die bereits
in Dateien der beteiligten Behörden gespeichert sind, sofern dies im Einzelfall nach
pflichtgemäßem Ermessen geboten und zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen
Terrorismus unerlässlich ist,
2. (…)
3. zu den jeweiligen Daten nach den Nummern 1 und 2 die Angabe der Behörde, die über die
Erkenntnisse verfügt, sowie das zugehörige Aktenzeichen oder sonstige Geschäftszeichen und,
soweit vorhanden, die jeweilige Einstufung als Verschlusssache.
(2) Soweit zu speichernde Daten aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zu kennzeichnen sind,
ist diese Kennzeichnung bei der Speicherung der Daten in der Antiterrordatei
aufrechtzuerhalten.
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§ 4 Beschränkte und verdeckte Speicherung
(1) Soweit besondere Geheimhaltungsinteressen oder besonders schutzwürdige Interessen des
Betroffenen dies ausnahmsweise erfordern, darf eine beteiligte Behörde entweder von einer
Speicherung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten erweiterten Grunddaten ganz oder
teilweise absehen (beschränkte Speicherung) oder alle jeweiligen Daten zu in § 2 genannten
Personen, Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen,
Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüssen,
Telekommunikationsendgeräten, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post in der
Weise eingeben, dass die anderen beteiligten Behörden im Falle einer Abfrage die Speicherung
der Daten nicht erkennen und keinen Zugriff auf die gespeicherten Daten erhalten (verdeckte
Speicherung). Über beschränkte und verdeckte Speicherungen entscheidet der jeweilige
Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Beamter des höheren Dienstes.
(2) Sind Daten, auf die sich eine Abfrage bezieht, verdeckt gespeichert, wird die Behörde, die die
Daten eingegeben hat, automatisiert durch Übermittlung aller Anfragedaten über die Abfrage
unterrichtet und hat unverzüglich mit der abfragenden Behörde Kontakt aufzunehmen, um zu
klären, ob Erkenntnisse nach § 7 übermittelt werden können. Die Behörde, die die Daten
eingegeben hat, sieht von einer Kontaktaufnahme nur ab, wenn Geheimhaltungsinteressen auch
nach den Umständen des Einzelfalls überwiegen. Die wesentlichen Gründe für die
Entscheidung nach Satz 2 sind zu dokumentieren. Die übermittelten Anfragedaten sowie die
Dokumentation nach Satz 3 sind spätestens zu löschen oder zu vernichten, wenn die verdeckt
gespeicherten Daten zu löschen sind.
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§ 5 Zugriff auf die Daten
(1) Die beteiligten Behörden dürfen die in der Antiterrordatei gespeicherten Daten im
automatisierten Verfahren nutzen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zur
Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus erforderlich ist. Im Falle eines
Treffers erhält die abfragende Behörde Zugriff
1. a) bei einer Abfrage zu Personen auf die zu ihnen gespeicherten Grunddaten oder
b) bei einer Abfrage zu Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen,
Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüssen,
Telekommunikationsendgeräten, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post nach § 2
Satz 1 Nr. 4 auf die dazu gespeicherten Daten, und
2. auf die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.
Auf die zu Personen gespeicherten erweiterten Grunddaten kann die abfragende Behörde im
Falle eines Treffers Zugriff erhalten, wenn die Behörde, die die Daten eingegeben hat, dies im
Einzelfall auf Ersuchen gewährt. Die Entscheidung hierüber richtet sich nach den jeweils
geltenden Übermittlungsvorschriften.
(2) Die abfragende Behörde darf im Falle eines Treffers unmittelbar auf die erweiterten
Grunddaten zugreifen, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen
von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, unerlässlich ist und
die Datenübermittlung aufgrund eines Ersuchens nicht rechtzeitig erfolgen kann (Eilfall). Ob ein
Eilfall vorliegt, entscheidet der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Beamter
des höheren Dienstes. Die Entscheidung und ihre Gründe sind zu dokumentieren. Der Zugriff ist
unter Hinweis auf die Entscheidung nach Satz 3 zu protokollieren. Die Behörde, die die Daten
eingegeben hat, muss unverzüglich um nachträgliche Zustimmung ersucht werden. Wird die
nachträgliche Zustimmung verweigert, ist die weitere Verwendung dieser Daten unzulässig. Die
abfragende Behörde hat die Daten unverzüglich zu löschen oder nach § 11 Abs. 3 zu sperren.
Sind die Daten einem Dritten übermittelt worden, ist dieser unverzüglich darauf hinzuweisen,
dass die weitere Verwendung der Daten unzulässig ist.
(3) Innerhalb der beteiligten Behörden erhalten ausschließlich hierzu ermächtigte Personen
Zugriff auf die Antiterrordatei.
(4) Bei jeder Abfrage müssen der Zweck und die Dringlichkeit angegeben und dokumentiert
werden und erkennbar sein.
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§ 6 Weitere Verwendung der Daten
(1) Die abfragende Behörde darf die Daten, auf die sie Zugriff erhalten hat, nur zur Prüfung, ob
der Treffer der gesuchten Person oder der gesuchten Angabe nach § 2 Satz 1 Nr. 4 zuzuordnen
ist, und für ein Ersuchen um Übermittlung von Erkenntnissen zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen
Aufgabe zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus verwenden. Eine
Verwendung zu einem anderen Zweck als zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgabe zur
Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist nur zulässig, soweit
1. dies zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr für Leib,
Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist, und
2. die Behörde, die die Daten eingegeben hat, der Verwendung zustimmt.
(2) Im Eilfall darf die abfragende Behörde die Daten, auf die sie Zugriff erhalten hat, nur
verwenden, soweit dies zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr nach § 5 Abs. 2 Satz 1 im
Zusammenhang mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus unerlässlich ist.
(3) Im Falle einer Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 sind die Daten zu
kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den Empfänger
aufrechtzuerhalten; Gleiches gilt für Kennzeichnungen nach § 3 Abs. 2.
(4) Soweit das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter auf Ersuchen oder im Auftrag
des Generalbundesanwalts die Antiterrordatei nutzen, übermitteln sie die Daten, auf die sie
Zugriff erhalten haben, dem Generalbundesanwalt für die Zwecke der Strafverfolgung. Der
Generalbundesanwalt darf die Daten für Ersuchen nach Absatz 1 Satz 1 verwenden. § 487 Abs.
3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
27
§ 7 Übermittlung von Erkenntnissen
Die Übermittlung von Erkenntnissen aufgrund eines Ersuchens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zwischen
den beteiligten Behörden richtet sich nach den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften.
28
§ 8 Datenschutzrechtliche Verantwortung
(1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Antiterrordatei gespeicherten Daten,
namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die
Richtigkeit und Aktualität der Daten trägt die Behörde, die die Daten eingegeben hat. Die
Behörde, die die Daten eingegeben hat, muss erkennbar sein. Die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Abfrage trägt die abfragende Behörde.
(2) Nur die Behörde, die die Daten eingegeben hat, darf diese Daten ändern, berichtigen,
sperren oder löschen.
(3) Hat eine Behörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten, die eine andere Behörde eingegeben
hat, unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der Behörde, die die Daten eingegeben hat, mit, die
diese Mitteilung unverzüglich prüft und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich berichtigt.
29
§ 9 Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen
(1) Das Bundeskriminalamt hat bei jedem Zugriff für Zwecke der Datenschutzkontrolle den
Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie
die für den Zugriff verantwortliche Behörde und den Zugriffszweck nach § 5 Abs. 4 zu
protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, soweit ihre Kenntnis für Zwecke
der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
Betriebs der Datenverarbeitungsanlage oder zum Nachweis der Kenntnisnahme bei
Verschlusssachen erforderlich ist. Die ausschließlich für Zwecke nach Satz 1 gespeicherten
Protokolldaten sind nach 18 Monaten zu löschen.
(2) Das Bundeskriminalamt hat die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
30
§ 10 Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen
(1) Die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes obliegt nach § 24 Abs. 1 des
Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit. Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Eingabe und der Abfrage von Daten
durch eine Landesbehörde richtet sich nach dem Datenschutzgesetz des Landes.
(2) Über die nicht verdeckt gespeicherten Daten erteilt das Bundeskriminalamt die Auskunft nach
§ 19 des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit der Behörde, die die
datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 trägt und die Zulässigkeit der
Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften prüft. Die Auskunft zu verdeckt
gespeicherten Daten richtet sich nach den für die Behörde, die die Daten eingegeben hat,
geltenden Rechtsvorschriften.
31
§ 11 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
(1) Unrichtige Daten sind zu berichtigen.
(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre
Kenntnis für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus nicht mehr
erforderlich ist. Sie sind spätestens zu löschen, wenn die zugehörigen Erkenntnisse nach den für
die beteiligten Behörden jeweils geltenden Rechtsvorschriften zu löschen sind.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass
durch die Löschung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen beeinträchtigt würden.
Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck abgerufen und genutzt werden, für den die Löschung
unterblieben ist; sie dürfen auch abgerufen und genutzt werden, soweit dies zum Schutz
besonders hochwertiger Rechtsgüter unerlässlich ist und die Aufklärung des Sachverhalts
ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder der Betroffene einwilligt.
(4) Die eingebenden Behörden prüfen nach den Fristen, die für die Erkenntnisdaten gelten, und
bei der Einzelfallbearbeitung, ob personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind.
32
§ 12 Errichtungsanordnung
Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei in einer Errichtungsanordnung im
Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu:
1. den Bereichen des erfassten internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland,
2. den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Abs. 2,
3. der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Abs. 1,
4. der Eingabe der zu speichernden Daten,
5. den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden,
6. den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage und
7. der Protokollierung.
Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, des
Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der
Finanzen und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten
Landesbehörden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor
Erlass der Errichtungsanordnung anzuhören.
33
§ 13 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)
und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe
dieses Gesetzes eingeschränkt.
34
3. Erste Überlegungen zur Schaffung einer Antiterrordatei gehen auf die 15. Wahlperiode des
Bundestags zurück. Damals legte der Bundesrat auf Initiative der Länder Niedersachsen,
Bayern, Saarland und Thüringen einen „Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer
gemeinsamen Datei der deutschen Sicherheitsbehörden zur Beobachtung und Bekämpfung des
islamistischen Extremismus und Terrorismus (Anti-Terror-Datei-Gesetz)“ vor (BTDrucks
15/4413). In diese gemeinsame Datei sollten nach den Vorstellungen des Entwurfs die
teilnehmenden Polizeibehörden und Nachrichtendienste alle Daten über Personen oder
Vorgänge einstellen, die im Zusammenhang mit dem islamistischen Extremismus und
Terrorismus stünden (BTDrucks 15/4413, S. 8). Die damalige Bundesregierung favorisierte
dagegen die Schaffung einer Indexdatei, also lediglich eines elektronischen
Fundstellennachweises für die zum Auffinden weiterer Erkenntnisse erforderlichen Daten
(BTDrucks 15/4413, S. 9). Keiner der beiden Vorschläge wurde in der 15. Wahlperiode realisiert.
35
Nach fehlgeschlagenen Anschlagsversuchen auf Eisenbahnzüge in Koblenz und Dortmund im
August 2006 brachte die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung
gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der
Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz)“ ein, der in seinem Art. 1 auch den Entwurf für das
„Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und
Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz - ATDG)“ enthielt (BTDrucks
16/2950, S. 5) und mit nur geringfügigen Änderungen nach einer Anhörung von
Sachverständigen im Innenausschuss (Innenausschussprotokoll Nr. 16/24) verabschiedet
wurde. Nach der Begründung des Entwurfs soll das Gesetz eine Rechtsgrundlage für eine
gemeinsame Datei schaffen, die den Informationsaustausch zwischen Polizeibehörden und
Nachrichtendiensten effektiver gestalten, bewährte Formen der Zusammenarbeit ergänzen und
Übermittlungsfehler verringern solle (BTDrucks 16/2950, S. 12). Nach § 1 Abs. 1 ATDG soll die
Antiterrordatei dazu dienen, die beteiligten Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der
Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu unterstützen, wobei mit dem
Begriff der „Aufklärung“ die nachrichtendienstlichen Aufgaben und mit dem Begriff der
„Bekämpfung“ die polizeilichen Aufgaben umschrieben würden. § 2 ATDG regele den Inhalt der
Antiterrordatei. In der Datei dürften nur Daten zu Kenntnissen gespeichert werden, über die die
beteiligten Behörden auf der Grundlage der für sie geltenden Rechtsvorschriften bereits
verfügten; es werde keine zusätzliche Rechtsgrundlage für die Datenerhebung durch die
beteiligten Behörden geschaffen (BTDrucks 16/2950, S. 15). Durch § 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG
sollten auch gewalttätige und gewaltbereite Einzeltäter, insbesondere auch als solche
bezeichnete „Hassprediger“, erfasst werden (vgl. BTDrucks 16/2950, S. 15).
36
§ 3 Abs. 1 ATDG lege fest, welche Datenarten zu den in § 2 genannten Personen und Objekten
zu speichern seien. Die Grunddaten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG sollten der Identifizierung der
abgefragten Personen dienen. Die erweiterten Grunddaten sollten neben der Identifizierung
einer gesuchten Person auch eine zuverlässige Gefährdungseinschätzung als fachliche
Erstbewertung ermöglichen. Im Gegensatz zu den Grunddaten seien die erweiterten Grunddaten
grundsätzlich nur recherchierbar, würden der abfragenden Behörde aber im Trefferfall erst auf
Nachfrage nach Maßgabe des Fachrechts angezeigt. Die einzugebenden Daten sollten - soweit
möglich - nach systemseitigen Vorgaben in standardisierter Form erfasst werden. Die durch das
Freitextfeld eröffnete Möglichkeit, daneben individuelle Bemerkungen, Hinweise und
Bewertungen eingeben zu können, diene dazu, auch terrorismusrelevante Angaben zu erfassen,
die sich nicht über einen Katalog standardisiert erfassen ließen. Die grundsätzliche Pflicht zur
Standardisierung dürfe hierdurch jedoch nicht umgangen werden (BTDrucks 16/2950, S. 17).
37
Das Antiterrordateigesetz ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Gemeinsame-Dateien-Gesetz am 31.
Dezember 2006 in Kraft getreten.
38
4. In der Praxis der teilnehmenden Behörden ist die Handhabung und Nutzung der
Antiterrordatei von ihrem Charakter als standardisierte Datei geprägt. Standardisierung bedeutet,
dass nicht alle der gemäß § 3 Abs. 1 ATDG zu speichernden Angaben freihändig in die Datei
eingegeben werden, sondern in einem Katalog eine bestimmte Auswahl von Angaben,
sogenannte Katalogwerte, angeboten wird, aus denen die eingebende Behörde auswählt. Nach
Angaben der Bundesregierung wurden Freitexteingabemöglichkeiten auf solche Angaben nach
§ 3 Abs. 1 ATDG begrenzt, bei denen eine Standardisierung auf feste Katalogwerte nicht
möglich ist. Dies betrifft im Rahmen der Grunddaten die Angaben zu Straße, Hausnummer,
Postleitzahl und Ort, sowie im Rahmen der erweiterten Grunddaten beispielsweise die
Rufnummer und Gerätenummer eines Telekommunikationsendgeräts oder die Fahrzeugident-
Nummer, Kennzeichen und Zulassungsort eines Kraftfahrzeugs sowie naturgemäß auch das
Freitextfeld des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b rr ATDG. Die Standardisierung erfolgt innerhalb der
Eingabemaske in Form sogenannter „Pull-Down Menüs“ durch eine Liste von Katalogwerten, die
zur Auswahl angeboten werden. Zu welchen Datenarten des § 3 Abs. 1 ATDG Kataloge
angeboten werden und welche als Katalogwerte bezeichneten Angaben in den jeweiligen
Katalogen ausgewählt werden können, wird grundsätzlich von einer beim Bundeskriminalamt
angesiedelten Katalogredaktion aufgrund der Vorgaben des § 3 Abs. 1 ATDG und der weiteren
gemäß § 12 Satz 1 Nr. 3 ATDG in der Errichtungsanordnung enthaltenen Konkretisierungen
bestimmt und in einem Katalogmanual festgehalten, das ebenso wie die Errichtungsanordnung
selbst als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ klassifiziert ist. Zu unterscheiden sind dabei
„geschlossene“ und „lernende“ Kataloge. Bei „geschlossenen“ Katalogen sind die möglichen
Katalogwerte abschließend festgelegt. So ist beispielsweise im Rahmen der Angaben des § 3
Abs. 1 Nr. 1 b ee ATDG zu den von einer Person genutzten Fahrzeugen im Katalog
„Fahrzeugart“ aus der abschließenden Liste „PKW; LKW; Bus; Boot; Flugzeug; Motorrad; Bahn;
Sonderfahrzeug; Fahrrad; Quad“ auszuwählen. Andere Einträge sind nicht möglich. Eine
Veränderung des Katalogs kann nur die Katalogredaktion beim Bundeskriminalamt vornehmen.
„Lernende“ Kataloge sind den geschlossenen Katalogen insofern ähnlich, als eine vorgegebene
Auswahl von Katalogwerten den Nutzern von der Katalogredaktion zur Auswahl vorgeschlagen
ist. Darüber hinaus kann ein Nutzer den Katalog aber um weitere Einträge ergänzen. Diese
stehen anschließend auch allen anderen Nutzern als Katalogwerte zur Auswahl zur Verfügung.
Für diese zusätzlichen Einträge ist keine Zustimmung des Bundeskriminalamtes erforderlich. So
kann beispielsweise bei den Angaben zu Telekommunikationsendgeräten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
b aa ATDG ein neuer Typ von Telekommunikationsendgerät durch die Nutzer in den Katalog
aufgenommen werden, sollte dies erforderlich werden, weil die zu speichernde Person einen
neuartigen Typ von Telekommunikationsendgerät benutzt, der bislang nicht im Katalog
aufgeführt ist.
39
Die Befüllung der Antiterrordatei mit Datenbeständen aus den Quelldateien der teilnehmenden
Behörden erfolgt oftmals in einem teilautomatisierten Verfahren. Zunächst werden dabei die in
den Quelldateien vorhandenen Datensätze im Wege einer manuellen fachlichen Prüfung von
der jeweiligen teilnehmenden Behörde auf ihre Relevanz für die Antiterrordatei überprüft und
gegebenenfalls als geeignet markiert. Anschließend wird aus den markierten Datensätzen eine
sogenannte Exportdatei erzeugt, in die nur diejenigen Datenarten aus der Quelldatei
aufgenommen werden, für die in der Antiterrordatei Entsprechungen vorhanden sind. Datenarten
der Antiterrordatei, die in der Quelldatei nicht vorhanden oder beim konkreten Datensatz nicht
belegt sind, bleiben auch in der Antiterrordatei unbelegt. Dabei findet im Hinblick auf die
standardisierten Kataloge auch eine Prüfung statt, ob jeder Katalogwert aus der Quelldatei mit
den vorgegebenen Katalogwerten der Antiterrordatei übereinstimmt. Im Fall unterschiedlicher
Terminologie findet eine Übersetzung statt, beispielsweise von „Fernsprecher“ zu „Telefon“.
Anschließend wird die Exportdatei an das Bundeskriminalamt übermittelt und dort in die
Antiterrordatei importiert.
40
5. Im Hinblick auf die Antiterrordatei führten verschiedene Datenschutzbeauftragte Kontrollen bei
teilnehmenden Behörden durch. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit kontrollierte die Datenverarbeitung beim Bundeskriminalamt, beim
Bundesamt für Verfassungsschutz und beim Bundesnachrichtendienst. Er äußerte im Hinblick
auf die Speicherung von erweiterten Grunddaten von Kontaktpersonen grundsätzliche Bedenken
und kritisierte, dass beim Bundeskriminalamt Daten einer Quelldatei ohne Einzelfallprüfung in
das Freitextfeld nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b rr ATDG übertragen wurden. Daraufhin änderte das
Bundeskriminalamt das Verfahren der Befüllung des Freitextfeldes (BTDrucks 16/12600, S.
51 f.). Beim Bundesamt für Verfassungsschutz wurden neben Problemen bei der Befüllung der
Antiterrordatei, insbesondere des Freitextfeldes, Mängel bei der Kennzeichnung von Daten
festgestellt, die aus heimlichen Telekommunikationsüberwachungen stammen. Eine förmliche
Beanstandung unterblieb im Hinblick auf die Zusage sofortiger Behebung der festgestellten
Mängel (BTDrucks 17/5200, S. 83 f.). Auch Landesbehörden wurden im Hinblick auf die
Antiterrordatei überprüft, so etwa in Baden-Württemberg in Form mehrtägiger Kontrollbesuche
beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg (Abteilung Staatsschutz) und beim Landesamt für
Verfassungsschutz. Mängel bezüglich einiger Datensätze führten auf die Beanstandung des
Landesbeauftragten hin zu einer Löschung oder Korrektur dieser Datensätze (Landtag von
Baden-Württemberg, LTDrucks 14/2050, S. 12, 14 ff.). Weitere Kontrollen wurden durch die
Landesbeauftragten für den Datenschutz durchgeführt.
II.
41
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Vorschriften in seinem Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie
seinen Grundrechten aus Art. 10, Art. 13 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
42
1. Er sei durch die Vorschriften unmittelbar betroffen. Zwar bedürften die Vorschriften des
Antiterrordateigesetzes noch eines faktischen Vollzugsaktes, nämlich der Einstellung seiner
Daten in die Antiterrordatei. Da er hiervon aber nicht benachrichtigt werde, könne er eine
effektive gerichtliche Kontrolle nicht herbeiführen. Allerdings könne er nach § 10 Abs. 2 ATDG
um Auskunft ersuchen und gegebenenfalls dann den Rechtsweg beschreiten. Diese
Rechtsschutzmöglichkeit greife aber zu kurz. Selbst wenn ihm an einem Tag mitgeteilt werde,
nicht in die Antiterrordatei aufgenommen zu sein, könne schon am nächsten Tag das Gegenteil
zutreffen. Zudem seien diese Ersuchen in Bezug auf die verdeckt gespeicherten Daten bei mehr
als 30 verschiedenen Behörden zu stellen.
43
Wegen der Pflicht der Verfassungsschutzbehörden, erhobene Daten in der Antiterrordatei zu
speichern, befürchtet der Beschwerdeführer, dass ihn betreffende Daten in die Antiterrordatei
aufgenommen würden, ohne dass er davon Kenntnis erlangen könne. Angesichts der Befugnis
der Verfassungsschutzbehörden zu heimlicher Informationsbeschaffung mit
nachrichtendienstlichen Mitteln sei es möglich, als unbescholtener Bürger bei legalem Verhalten
– beispielsweise aufgrund eines anonymen Hinweises – Objekt einer intensiven
nachrichtendienstlichen Ausspähung zu werden. Möglich sei auch, dass von ihm als
Kontaktperson zu Personen, deren Verstrickung in den Terrorismus er nicht kenne,
weiterführende Hinweise für die Aufklärung des internationalen Terrorismus erwartet würden.
44
2. Durch die Antiterrordatei erhielten alle beteiligten Behörden Zugriff auf die von den
Verfassungsschutzbehörden gespeicherten Daten, insbesondere auch die Polizeibehörden, die
diese Informationen selbst nicht hätten erheben dürfen und ohne die Antiterrordatei nicht davon
Kenntnis bekommen würden. Durch das Antiterrordateigesetz werde so das Gebot der Trennung
von Polizei und Nachrichtendiensten teilweise aufgehoben. Der Verfassungsrang dieses
Trennungsgebots folge aus Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG; es sei Ausprägung des
Rechtsstaatsprinzips und des Grundrechtsschutzes. Es ziele darauf zu verhindern, dass die
gesetzlichen Bestimmungen für Eingriffsbefugnisse der Polizei dadurch ausgehöhlt würden,
dass die Polizei Informationen erhalte, die sie aufgrund der für sie geltenden Bestimmungen
nicht selbst gewinnen könne.
45
3. Die Regelungen des Antiterrordateigesetzes verletzten das informationelle
Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers. Sie seien zu unbestimmt und
unverhältnismäßig. Nach ihnen seien Daten auch über Personen einzustellen, die – unter
Umständen aufgrund nur ungesicherter Anhaltspunkte – als Befürworter rechtswidriger Gewalt
gälten, wobei hierfür nicht nur typisch terroristische, sondern jedwede minimale Gewalt genüge;
was ein „Befürworten“ darstelle, bleibe offen. Für die Speicherung könnten „Anhaltspunkte“ für
eine innere Gesinnung ausreichen. Daher werde § 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG dem
Bestimmtheitsgebot nicht gerecht.
46
Die Kontaktpersonenregelung des § 2 Satz 1 Nr. 3 ATDG sei zu unbestimmt. Durch die
Aufnahme von Kontaktpersonen ohne eigene Kenntnis terroristischer Aktivitäten werde der Kreis
der Betroffenen auf der Grundlage einer „doppelten Mutmaßung“ unverhältnismäßig ausgedehnt.
Es würden nämlich auch Daten unbescholtener Personen erfasst, soweit nur – auch
ungesicherte – „Anhaltspunkte“ für einen Kontakt zu Personen bestünden, bei denen – eventuell
ebenfalls ungesicherte – „Anhaltspunkte“ für terroristische Handlungsweisen oder für ein
„Gewaltbefürworten“ vorlägen. Die erforderliche Erwartung, von den Kontaktpersonen
„weiterführende Hinweise“ gewinnen zu können, schränke den betroffenen Personenkreis
faktisch nicht ein.
47
Unverhältnismäßig und zu unbestimmt sei die Regelung der Grunddaten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 a
ATDG. Die Grundrechtsbeeinträchtigung verstärke sich, wenn nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG
„erweiterte Grunddaten“ in die Antiterrordatei eingestellt würden. Diese Daten stellten ein
weitgehendes Persönlichkeitsprofil dar. Die Regelung des § 5 Abs. 2 ATDG, der im Eilfall allen
beteiligten Behörden Zugriff auch auf diese Daten gestatte, sei unverhältnismäßig, da sie der
Bedeutung dieser Daten nicht gerecht werde und schon eine Gefahr für die Gesundheit einer
Person den Zugriff auf die erweiterten Grunddaten rechtfertige.
48
Ferner sei die Aufnahme von nur auf „Anhaltspunkten“ beruhenden Bemerkungen,
Zusammenfassungen, Bewertungen und Hinweisen als zusätzlicher Freitext gemäß § 3 Abs. 1
Nr. 1 b rr ATDG unverhältnismäßig und zu unbestimmt. Mangels sachhaltiger Beschränkung
könnten in unbegrenztem Umfang weitere Informationen aller Art in die Datei eingestellt werden;
die Speicherung von Freitexten sei nicht im Voraus abschätzbar.
49
Das Bestimmtheitsgebot werde auch verletzt, weil das Antiterrordateigesetz keine eigenständige
Regelung zur Löschung der Daten enthalte, sondern nur auf die Vorschriften der die Daten
eingebenden Behörden verweise. Diese fänden sich in einer Vielzahl von Gesetzen, die das
Antiterrordateigesetz nicht mitteile. Auch bleibe unklar, was mit den von den beteiligten
Behörden zur Kenntnis genommenen und ihrerseits gespeicherten Daten im Sperr- oder
Löschungsfall zu geschehen habe.
50
4. Gegen Art. 13 GG verstoße, dass in die Antiterrordatei auch Daten aufgenommen werden
könnten, die aus in Wohnungen durchgeführten „großen Lauschangriffen“ herrührten. § 3 Abs. 2
ATDG ermögliche dies, ohne dass die grundrechtlich gebotenen Hürden eingehalten werden
müssten. Das Brief- und Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG werde verletzt, weil die den
Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendiensten eingeräumten, weitgehenden
Eingriffsmöglichkeiten durch die Datenübermittlung mittels Antiterrordatei zu einer
unverhältnismäßigen Kenntnisnahme des privaten Kommunikationsverhaltens des
Beschwerdeführers und seiner Kommunikationsinhalte durch andere Behörden führten.
51
5. Auch das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Beschreiten des Rechtswegs gegen Akte
der öffentlichen Gewalt nach Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt. Die durchgängige Verheimlichung
der Maßnahmen nehme dem Beschwerdeführer jede Chance einer gerichtlichen Überprüfung.
Es fehle auch an einer anderen, den Rechtsweg ersetzenden Nachprüfung.
III.
52
Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz
Schleswig-Holstein, der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und der
Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg Stellung genommen.
53
1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für
unbegründet.
54
a) Die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht
unmittelbar, selbst und gegenwärtig durch das Antiterrordateigesetz beschwert sei. Er trage
keinen Sachverhalt vor, der eine Speicherung in der Antiterrordatei nahelege. Der
Beschwerdeführer habe unterlassen, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 10
Abs. 2 ATDG beim Bundeskriminalamt und gegebenenfalls bei weiteren teilnehmenden
Behörden um Auskunft über eine Speicherung in der Antiterrordatei zu ersuchen, um
nachzuweisen, von einer Speicherung betroffen zu sein. Der Aufwand, erforderlichenfalls bei
den 38 beteiligten Behörden eine Auskunft einzuholen, sei zumutbar. Auch sei der Vortrag des
Beschwerdeführers zu vage, als dass er zur Darlegung der Beschwerdebefugnis genügen
könne, ohne deren eine „Popularverfassungsbeschwerde“ ausschließende Funktion
aufzugeben. Es fehle zugleich an einer hinreichenden Bestimmung des
Beschwerdegegenstandes, weil unklar sei, welche Bestimmungen konkret angegriffen seien.
55
b) Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet.
56
aa) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des Antiterrordateigesetzes
ergebe sich grundsätzlich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 a bis c GG; soweit der
Bundesnachrichtendienst und der Militärische Abschirmdienst betroffen seien, folge sie aus
Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG sowie hinsichtlich des Zollkriminalamtes und der Bundespolizei aus
Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG. Die Schaffung einer zentralen Datei beim Bundeskriminalamt lasse sich
auch der in Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG angesiedelten Befugnis zur Errichtung von Zentralstellen
zuordnen.
57
bb) Ob sich dem Grundgesetz ein organisatorisches und befugnisbezogenes Trennungsgebot
zwischen Polizei und Verfassungsschutzbehörden entnehmen lasse, könne dahinstehen, da es
nicht zu einer Vermischung der Aufgaben- und Tätigkeitsfelder von Verfassungsschutz- und
Polizeibehörden komme. Dem Grundgesetz könne ein strenges Verbot der Informationshilfe
zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden nicht entnommen werden. Das
Antiterrordateigesetz bewirke keinen unkontrollierten Datenfluss. Es ermögliche lediglich die
Kontaktaufnahme zwischen den Behörden und einen Informationsfluss, der sich nach anderen
Normen richte. Die relevanten Informationsweitergabenormen erhielten keine neue Dimension.
58
cc) Das Antiterrordateigesetz verletze das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
nicht. Die Speicherung und der Abruf der Daten sowie ihre weitere Verwendung seien
gerechtfertigt.
59
Die Speicherung von Daten in der Antiterrordatei stelle allenfalls einen geringfügigen
Grundrechtseingriff beziehungsweise eine geringfügige Vertiefung des Grundrechtseingriffs der
ursprünglichen Datenerhebung und -verwendung dar. In der Antiterrordatei dürften nur bereits
nach den jeweiligen Fachgesetzen erhobene Daten gespeichert werden. Die Befüllung selbst
bewirke noch keine Zweckänderung. Der Verwendungszusammenhang der in der Antiterrordatei
gespeicherten Daten sei auf einen sehr spezifischen Gefahrensektor des internationalen
Terrorismus beschränkt. Auch die Standardisierung der gespeicherten Angaben wirke
beschränkend. Die einfachen Grunddaten enthielten im Wesentlichen Angaben zur Person mit
dem Ziel einer Erleichterung des Informationsaustauschs, die erweiterten Grunddaten dienten
darüber hinaus im Eilfall dazu, einen ersten Eindruck von einer Person und ihrer Gefährlichkeit
zu vermitteln.
60
Bedenken gegen die Bestimmtheit der umfassten Personengruppen griffen nicht durch. Der
Begriff der Gewalt in § 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG erfordere enger als nach dem Strafgesetzbuch
physische Kraftentfaltung mit Zwangswirkung. Die Variante des Befürwortens von Gewalt ziele
auf sogenannte Hassprediger und verlange ein nach außen erkennbares Gutheißen von
Gewaltanwendung. Für die nach § 2 Satz 1 Nr. 3 ATDG zu speichernden Kontaktpersonen
müssten andere Maßstäbe als beispielsweise bei der präventiven Telefonüberwachung gelten,
da die Vorschrift nur die Einstellung bereits anderweitig rechtmäßig gespeicherter Personen und
keine neue Informationserhebung betreffe. Die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte
erforderten immer eine Tatsachenbasis für einen Verdacht. Die Speicherung von Daten im
Freitextfeld des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b rr ATDG sei ein Korrektiv zur Standardisierung der
Dateneingabe und dadurch eingegrenzt, dass die Daten einen unmittelbaren inhaltlichen Bezug
zu den gesetzlich definierten Daten aufweisen müssten. Auch das umfasste
Informationsvolumen sei begrenzt.
61
Die Eingriffstiefe einer Recherche in der Antiterrordatei werde dadurch begrenzt, dass sie nur
erfolgen dürfe, wenn sie zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus
erforderlich sei. Die Antiterrordatei könne nicht zum automatischen Abgleich mit anderen
Datenbanken genutzt werden. Ein Treffer eröffne grundsätzlich nur den Zugriff auf die einfachen
Grunddaten zur Identifizierung einer Person und die Nutzung dieser Daten sei auf den
Trefferabgleich und das Stellen eines Ermittlungsersuchens begrenzt. Das Antiterrordateigesetz
diene allein dazu, im Hinblick auf Personen, gegen die schon ermittelt werde, den Kontakt
zwischen den beteiligten Behörden zu ermöglichen; es gestatte nicht, „Verdächtige“ erst zu
finden. Die Freigabe der erweiterten Grunddaten aufgrund eines Ermittlungsersuchens richte
sich nach den maßgeblichen fachrechtlichen Übermittlungsvorschriften.
62
Ein schwerer, dem Antiterrordateigesetz zurechenbarer Eingriff ergebe sich aus der Möglichkeit
zum Zugriff auch auf die erweiterten Grunddaten im Eilfall und deren Verwendung zur Abwehr
der in § 5 Abs. 2 ATDG genannten Gefahren. Allerdings sei auch der Informationsgehalt der
erweiterten Grunddaten beschränkt. Der Zugriff sei nur in außerordentlichen Notsituationen
vorgesehen. Soweit die Vorschrift auf Sachen von erheblichem Wert abstelle, würden diese nicht
nur durch ihren finanziellen, sondern ihren gemeinschaftlichen Wert bestimmt: Dies ziele auf den
Schutz von öffentlichen Sachen wie Brücken, Behörden und Infrastruktureinrichtungen. Auch sei
der Zugriff im Eilfall mit besonderen verfahrensrechtlichen Sicherungen verbunden. Tatsächlich
habe man bislang nur einmal auf die Vorschrift zurückgegriffen.
63
Die dem Antiterrordateigesetz zuzurechnenden Grundrechtseingriffe seien gerechtfertigt. Die
Bekämpfung des Terrorismus sei eine Verfassungsaufgabe von höchstem Rang. Die Errichtung
der Antiterrordatei sei geeignet, dieses Ziel zu verfolgen, da sie den beteiligten Behörden durch
die Verbesserung des Informationsaustauschs die Aufklärung und Bekämpfung des
internationalen Terrorismus erleichtere. Das Antiterrordateigesetz sei für eine effektive
Aufklärung und Bekämpfung der weit verzweigten Netzwerke des internationalen Terrorismus
auch unverzichtbar, um Erkenntnisse aus dem Bereich des internationalen Terrorismus und
seiner Unterstützer bei der Polizei und den Nachrichtendiensten rasch auffindbar zu machen.
Das Antiterrordateigesetz sei auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Bei einer
Gesamtabwägung stehe die Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zum Gewicht der ihn
rechtfertigenden Gründe.
64
dd) Die in der Antiterrordatei gespeicherten Daten könnten auch aus Eingriffen in Art. 10 und
Art. 13 GG herrühren, weshalb § 13 ATDG ausdrücklich die Einschränkung dieser Grundrechte
benenne. Die Befüllung mit solchen Daten wiege wesentlich schwerer, sei gleichwohl nicht
unverhältnismäßig. Der neue Verwendungszweck sei hinreichend eingegrenzt und die
Kennzeichnungspflicht in § 3 Abs. 2 ATDG stelle sicher, dass der Verwendungszusammenhang
nicht verloren gehe. Zwar beschränke § 5 Abs. 1 ATDG die Suche nicht auf Fälle, in denen die
Übermittlung der auf Eingriffen in Art. 10 und Art. 13 GG beruhenden Daten nach den
Datenübermittlungsvorschriften möglich wäre. Doch würden der suchenden Behörde als Treffer
nur die einfachen Grunddaten übermittelt. Dass von Art. 10 oder Art. 13 GG besonders
geschützte Daten selbst als Treffer ausgeworfen würden, werde im Übrigen dadurch verhindert,
dass die Behörde nach verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 1 ATDG verpflichtet sei,
Grunddaten, die aus Eingriffen in Art. 10 oder Art. 13 GG herrührten, verdeckt zu speichern.
65
Die Möglichkeit des Zugriffs auf besonders geschützte Daten im Rahmen des Eilfalls nach § 5
Abs. 2 ATDG sei im Ergebnis mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren, da sie
einen konkreten polizeilichen Gefahrenabwehreinsatz erleichtere, nicht aber dazu diene,
weitergehende Persönlichkeitsprofile zu erstellen.
66
ee) Das Antiterrordateigesetz sei auch mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG
vereinbar, da der von einer Eintragung in die Antiterrordatei Betroffene nicht rechtsschutzlos
gestellt sei. Zwar erhalte er keine Mitteilung von Amts wegen, doch könne er -
verwaltungsgerichtlich durchsetzbar - nach § 10 Abs. 2 ATDG Auskunft verlangen. Diese
Ausgestaltung der Rechtsschutzmöglichkeiten sei durch die Art der Verwaltungsaufgabe und die
geringe Eingriffsqualität des Eintrags in der Antiterrordatei gerechtfertigt.
67
ff) Art. 10 Abs. 1 ATDG übertrage die datenschutzrechtliche Kontrolle der Antiterrordatei im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit und auf die Landesdatenschutzbeauftragten. Die Kontrolle der
Datenschutzbeauftragten werde nicht dadurch unvollständig, dass die Kontrollbefugnisse auf
ihre jeweilige Körperschaft beschränkt seien. Durch eine Kontrollbefugnis des
Bundesbeauftragten für alle Nutzungsvorgänge würde eine verfassungsrechtlich problematische
Kontrolle des Bundesbeauftragten für Landesbehörden entstehen. Zugriff auf die Protokolldaten
erhielten die Landesdatenschutzbeauftragten beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden.
68
gg) In tatsächlicher Hinsicht macht die Bundesregierung folgende Angaben: Von der
Speicherung seien überwiegend im Ausland lebende Personen betroffen, bei denen die
Schreibweise des Namens nicht immer eindeutig sei. Im August 2012 seien in der Antiterrordatei
17.101 Datensätze zu Personen gespeichert gewesen, davon ca. 920 Doppelnennungen
beziehungsweise Doppelspeicherungen, so dass etwa 16.180 unterschiedliche Personen von
einer Speicherung betroffen seien. 2.888 dieser Personen hätten ihren Wohnsitz im Inland,
14.213 Personen im Ausland. Die Vielzahl von Personen mit Wohnsitz im Ausland erkläre sich
aus der Teilnahme des Bundesnachrichtendienstes. Verdeckt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1
ATDG seien 2.833 Personen gespeichert. Die beteiligten Behörden übten größte Zurückhaltung,
Kontaktpersonen ohne Kenntnis terroristischer Aktivitäten in die Antiterrordatei einzustellen. Sie
habe im August 2012 nur 141 überwiegend von Landespolizeibehörden eingestellte Datensätze
von undolosen Kontaktpersonen enthalten.
69
Die vorhandenen Datensätze enthielten kaum Eintragungen in den erweiterten Grunddaten. Nur
44 % der Datensätze seien überhaupt mit erweiterten Grunddaten befüllt. Kaum ein Datensatz
enthalte einen annähernd vollständigen erweiterten Grunddatensatz. Über 94 % der
Eintragungen enthielten keine Angaben im Freitextfeld, was auch daran liege, dass die
Quelldatei des Bundesnachrichtendienstes kein vergleichbares Feld enthalte. Das Freitextfeld
sei auf eine Anzahl von 2.000 Zeichen, also Text von weniger als einer DIN A 4-Seite,
beschränkt. Die Eintragungen seien in der Regel sehr kurz, sie umfassten oft nur ein Wort,
überwiegend zwischen 15 und 55 Zeichen. Nur bei einem Drittel der Personendatensätze
fänden sich im Freitextfeld des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b rr ATDG mehr als 100 Zeichen.
70
Von März 2007 bis Herbst 2012 seien relativ konstant 1.200 Suchanfragen pro Woche,
insgesamt ca. 350.000 Suchanfragen, protokolliert worden. Daran zeige sich, dass die
Antiterrordatei eher als „spezielles Telefonbuch“ und nicht für einen gesamten Quellenabgleich
genutzt werde. In diesem Zeitraum sei in weniger als 1 % der Fälle eine Anfrage nach den
erweiterten Grunddaten gestellt worden. In der Regel sei es für die Behörden sinnvoller, direkt
Kontakt mit der speichernden Behörde aufzunehmen, als um die erweiterten Grunddaten zu
ersuchen, die nur in besonderen Situationen als erste und schnelle Gefährlichkeitseinschätzung
weiterführend seien. Bei den Anfragen zu erweiterten Grunddaten sei überschlägig in einem von
drei oder vier Fällen der Zugriff verweigert worden.
71
Um eine vernünftige Eingrenzung der Ergebnisse zu ermöglichen, stelle das System derzeit
sicher, dass bei einer Abfrage mit mehr als 200 Treffern technisch die Ausgabe verweigert
werde. Die Zahl der bei einer Suche ausgeworfenen Treffer liege im Mittel bei vier bis fünf. Im
Rahmen der Eilfallregelung des § 5 Abs. 2 ATDG habe bis August 2012 lediglich ein Zugriff auf
die erweiterten Grunddaten stattgefunden. Dabei habe es sich um einen Zugriff eines
Landeskriminalamts auf einen Datensatz des Bundesamts für Verfassungsschutz gehandelt.
72
Auf dem Protokolldatenserver seien insgesamt ca. 7,7 Millionen Datensätze gespeichert; jeder
Datensatz spiegele jeweils die durch eine Aktion in der Antiterrordatei ausgelösten
Datenbanktransaktionen wider.
73
2. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erhebt Bedenken
gegen das Antiterrordateigesetz. Die informationelle Zusammenarbeit von Polizei und
Nachrichtendiensten stehe unter dem Vorbehalt des Trennungsgebots. Damit sei nicht zu
vereinbaren, wenn im Eilfall die beteiligten Polizeibehörden unmittelbar auf die von den
Nachrichtendiensten gespeicherten erweiterten Grunddaten zugreifen könnten. Bedenken
hinsichtlich des Gebots der Normenklarheit bestünden insbesondere in Blick auf § 1 Abs. 2
ATDG, das Tatbestandsmerkmal „Befürworten“ in § 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG, die
Kontaktpersonenregelung des § 2 Satz 1 Nr. 3 ATDG, bei der die Abgrenzung zwischen den von
der Speicherung umfassten Kontaktpersonen und den nichtbetroffenen flüchtigen oder zufälligen
Alltagskontakten unklar sei, sowie das Freitextfeld des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b rr ATDG. Die
Speicherung von Freitexten ermögliche in Zusammenschau mit den übrigen erfassten Daten die
Erstellung weitreichender Persönlichkeitsprofile. § 10 Abs. 2 Satz 2 ATDG, der den Betroffenen
unter Umständen zumute, Auskunftsersuchen an alle an der Antiterrordatei teilnehmenden
Behörden zu richten und gegen diese gegebenenfalls zu klagen, gewähre keinen effektiven
Rechtsschutz; geboten sei eine Benachrichtigungspflicht.
74
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit verweist weiter darauf,
dass die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen ihm und den Landesdatenschutzbeauftragten
zu kontrollfreien Räumen führen könne. Da die Datei bei einer Bundesbehörde geführt werde,
müsse er auf alle Protokolldaten Zugriff haben - auch auf diejenigen, die Datenzugriffe der
Landesbehörden beträfen. Lücken der Kontrolle seien auch im Hinblick auf Daten, die durch
Maßnahmen nach dem Artikel-10-Gesetz gewonnen worden seien, zu befürchten.
Schwierigkeiten ergäben sich zudem daraus, dass auf den Protokolldatenserver nur an dessen
Standort zugegriffen werden könne.
75
3. Das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein und der Berliner
Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit haben gemeinsam Stellung genommen. Sie
halten die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. Das Antiterrordateigesetz werde
weder dem Grundsatz der Normenklarheit und -bestimmtheit noch dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht und verletze sowohl das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung als auch Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG. Ebenso sei zweifelhaft, ob das
Antiterrordateigesetz dem Trennungsgebot gerecht werde.
76
§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATDG fasse den betroffenen Personenkreis zu weit. Es fehle für die
Aufnahme von Personen an einem hinreichenden Verdachtsgrad, in Nr. 2 sei der Begriff der
Gewalt nicht hinreichend auf terroristische Formen der Gewalt begrenzt, und in Nr. 3 würden die
Kontaktpersonen angesichts der hohen Sensibilität der zu erfassenden Daten in vielerlei
Hinsicht nicht hinreichend eingeschränkt. Es drohe die Errichtung einer bloßen
Gesinnungsdatei. Die Speicherung der Religionszugehörigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b hh ATDG
sei wegen der Gefahr einer Stigmatisierung besonders eingriffsintensiv und im Hinblick auf Art. 4
Abs. 1 GG problematisch. Auch die Zugriffsregelungen unterlägen nur unzureichenden
Bindungen an den ursprünglichen Zweck der Datenerhebung. Alle beteiligten Behörden könnten
ohne Eingriffsschwelle auf die einfachen Grunddaten zugreifen. Die tatbestandlichen Hürden für
einen Zugriff im Eilfall seien gleichfalls nicht sehr hoch; Bedenken bestünden auch gegen § 6
Abs. 1 ATDG. Weiterhin genügten die verfahrensrechtlichen Sicherungen durch Lösch- und
Aussonderungsprüffristen, Sperrung und Änderung sowie Auskunft nicht den
verfassungsrechtlichen Erfordernissen. Es fehlten Vorgaben für ein gemeinsames
Auskunftsverfahren im Falle der verdeckten Speicherung. Die Landesdatenschutzbeauftragten
seien schließlich bei der Durchführung ihrer Kontrollen, namentlich im Hinblick auf den Zugriff
auf die Protokolldaten, auf ähnliche Schwierigkeiten wie der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit gestoßen.
77
4. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg berichtet von
Kontrollbesuchen beim Landeskriminalamt und beim Landesamt für Verfassungsschutz in den
Jahren 2007 (vgl. hierzu Landtag von Baden-Württemberg, LTDrucks 14/2050, S. 12 ff.) und
2012. Probleme hätten sich hinsichtlich des Gewaltbegriffs und der Bestimmung der Grenze
zwischen verwerflichem „Befürworten“ und grundrechtlich geschützter Meinungsäußerung
ergeben. Die Kontaktpersonenregelung habe sich bei den Kontrollen als zu unbestimmt
erwiesen. Für die Behörde sei es schwierig, die Intensität bestehender Kontakte zu bewerten
und die für eine Speicherung erforderliche Voraussetzung zu prüfen, ob von einer Kontaktperson
weiterführende Hinweise für die Aufklärung und Bekämpfung des Terrorismus zu erwarten seien.
Kontrollen würden dadurch erschwert, dass für die Landesdatenschutzbeauftragten kein
elektronischer Zugriff auf die Protokolldaten möglich sei. Im Übrigen sei die Speicherung der
Daten durch die beteiligten Stellen in Baden-Württemberg nicht zu beanstanden gewesen.
IV.
78
Das Bundesverfassungsgericht hat am 6. November 2012 eine mündliche Verhandlung
durchgeführt, in der die Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft wurden. Geäußert haben sich
der Beschwerdeführer, als Mitglied des Deutschen Bundestages der Abgeordnete Clemens
Binninger, die Bundesregierung, das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für
Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit, der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg, der
Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, der Berliner Beauftragte für Datenschutz
und Informationsfreiheit und das Landeskriminalamt Baden-Württemberg. Als Sachkundige
wurden das Deutsche Institut für Menschenrechte, die Humanistische Union und der Chaos
Computer Club angehört.
B.
79
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
I.
80
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle
Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, des Brief- und
Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG, der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13
Abs. 1 GG sowie in Verbindung mit diesen Grundrechten der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19
Abs. 4 GG.
81
Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf
informationelle Selbstbestimmung dar, indem er geltend macht, dass die von ihm angegriffenen
Vorschriften mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Speicherung und Verwendung ihn betreffender
personenbezogener Daten regelten und dabei zu unbestimmt sowie unverhältnismäßig weit
gefasst seien. Da es sich bei den betreffenden Daten auch um Daten handeln kann, die durch
Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 1 GG erhoben wurden, kann der Beschwerdeführer
auch eine Verletzung dieser Grundrechte geltend machen. Soweit der Beschwerdeführer
bemängelt, dass die Speicherung und Verwendung der Daten nur unzureichend durch
Informationsrechte zur Erlangung von Rechtsschutz flankiert werde, rügt er zugleich hinreichend
substantiiert eine Verletzung dieser Grundrechte in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.
II.
82
Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffenen Vorschriften unmittelbar, selbst und
gegenwärtig betroffen.
83
1. Dem Beschwerdeführer fehlt es nicht an der erforderlichen unmittelbaren Betroffenheit. Zwar
ist ein Beschwerdeführer nur dann von einer gesetzlichen Regelung unmittelbar betroffen, wenn
diese, ohne dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedürfte, in seinen Rechtskreis eingreift.
Erfordert das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der
tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle
beeinflussten Vollzugsakt, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt
angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die
Verfassungsbeschwerde erhebt (BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 109, 279 <306>; stRspr). Von einer
unmittelbaren Betroffenheit ist jedoch dann auszugehen, wenn der Beschwerdeführer den
Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von der betreffenden
Vollziehungsmaßnahme erhält. In solchen Fällen steht ihm die Verfassungsbeschwerde
unmittelbar gegen das Gesetz ebenso zu wie in den Fällen, in denen die grundrechtliche
Beschwer ohne vermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz eintritt (vgl. BVerfGE 30, 1 <16 f.>;
113, 348 <362 f.>; 120, 378 <394>; stRspr). So liegt es hier. Grundsätzlich kann der
Beschwerdeführer weder von der Speicherung noch von der Verwendung seiner Daten nach
den angegriffenen Vorschriften verlässlich Kenntnis erhalten.
84
Dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 ATDG auf Antrag die Möglichkeit hat, Auskunft
über die Speicherung der Daten zu erhalten und anschließend gegen die Speicherung die
Gerichte anzurufen, ändert hieran nichts. Denn auf diesem Weg kann er lediglich dagegen
vorgehen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt Daten über ihn tatsächlich gespeichert sind,
nicht aber - wie es seinem Rechtsschutzanliegen entspricht - dagegen, dass eine solche
Speicherung, ohne dass er hierauf Einfluss hat oder hiervon Kenntnis erlangt, jederzeit möglich
ist. Die Möglichkeit, eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz zu erheben, das
zu heimlichen Maßnahmen berechtigt, entfällt deshalb unter dem Gesichtspunkt der
Unmittelbarkeit jedenfalls in der Regel nur, wenn die spätere Kenntniserlangung des Betroffenen
durch eine aktive Informationspflicht des Staates rechtlich gesichert ist (so in BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2001 - 1 BvR 1104/92 -, NVwZ 2001, S. 1261
<1262 f.>). Eine solche Informationspflicht sieht das Antiterrordateigesetz indes nicht vor.
85
2. Der Beschwerdeführer ist selbst und gegenwärtig betroffen.
86
Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung erst durch die Vollziehung des angegriffenen Gesetzes,
erlangt der Betroffene jedoch in der Regel keine Kenntnis von den Vollzugsakten, reicht es für
die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit aus, wenn der Beschwerdeführer
darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen
beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 122, 63 <81 f.>;
125, 260 <305>; stRspr). Der geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit wird davon beeinflusst,
welche Möglichkeit der Beschwerdeführer hat, seine Betroffenheit darzulegen. So ist bedeutsam,
ob die Maßnahme auf einen tatbestandlich eng umgrenzten Personenkreis zielt oder ob sie eine
große Streubreite hat und Dritte auch zufällig erfassen kann. Darlegungen, durch die sich der
Beschwerdeführer selbst einer Straftat oder als möglicher Verursacher einer Gefahr für die
öffentliche Sicherheit bezichtigen müsste, dürfen zum Beleg der eigenen gegenwärtigen
Betroffenheit nicht verlangt werden (vgl. BVerfGE 109, 279 <308>; 113, 348 <363>; 120, 378
<396>).
87
Die Darlegungen des Beschwerdeführers genügen diesen Anforderungen. Zwar kann der
Beschwerdeführer eine spezifische Wahrscheinlichkeit, von der Speicherung betroffen zu
werden, nur begrenzt aufzeigen. Er verweist im Wesentlichen lediglich auf Kontakte zu
möglicherweise dem Terrorismus nahestehenden Personen. Angesichts der großen Streubreite
der von der Speicherung in der Antiterrordatei möglicherweise erfassten Personen sind seine
Ausführungen jedoch noch ausreichend. Nach § 2 Satz 1 ATDG werden Daten nicht nur von
Terrorismusverdächtigen und deren Unterstützern, sondern in weitem Umfang auch von nur dem
Umkreis des Terrorismus zugerechneten Personen bis hin zu bloßen Kontaktpersonen - und
zwar einschließlich solcher, die von einem Terrorismusbezug ihres Kontaktes nichts wissen -
erfasst.
C.
88
Die Verfassungsbeschwerde gibt keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV zur Klärung der Reichweite des
unionsrechtlichen Grundrechtsschutzes in Bezug auf einen Datenaustausch von verschiedenen
Sicherheitsbehörden im Rahmen einer Verbunddatei, wie ihn das Antiterrordateigesetz regelt.
Dies gilt auch im Hinblick auf das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß
Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta – EuGRCh).
Denn die europäischen Grundrechte der Grundrechtecharta sind auf den zu entscheidenden Fall
nicht anwendbar. Die angegriffenen Vorschriften sind schon deshalb an den Grundrechten des
Grundgesetzes zu messen, weil sie nicht durch Unionsrecht determiniert sind (vgl. BVerfGE 118,
79 <95>; 121, 1 <15>; 125, 260 <306 f.>; 129, 78 <90 f.>). Demzufolge liegt auch kein Fall der
Durchführung des Rechts der Europäischen Union vor, die allein die Bindung der
Mitgliedstaaten an die Grundrechtecharta nach sich ziehen könnte (Art. 51 Abs. 1 Satz 1
EuGRCh).
89
Allerdings betreffen die angegriffenen Vorschriften die Ermöglichung eines Datenaustauschs zur
Bekämpfung des internationalen Terrorismus und damit Fraugen, die zum Teil auch
Regelungsbereiche des Unionsrechts berühren. So verfügt die Europäische Union für
Regelungen zum Datenschutz in Art. 16 AEUV über eigene Kompetenzen. Dabei legt etwa die
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31 ff. – Datenschutz-Richtlinie)
wesentliche Anforderungen an die Datenverarbeitung fest, die grundsätzlich sowohl für Private
als auch für öffentliche Behörden gelten. Entsprechend kennt das Unionsrecht diverse
Kompetenz- und Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit der Terrorismusabwehr.
Insbesondere sieht Art. 2 des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über
den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. L
den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. L
253 vom 29. September 2005, S. 22 ff.) vor, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der
innerstaatlichen Vorschriften alle einschlägigen Informationen über die von ihren
Strafverfolgungsbehörden durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse zu
terroristischen Straftaten an Eurojust, Europol und die anderen Mitgliedstaaten weiterzuleiten
haben. Das Antiterrordateigesetz und die hierdurch erstrebte Effektivierung der Zusammenarbeit
der Sicherheitsbehörden steht somit auch in unionsrechtlichen Bezügen und wirkt sich, wenn im
Wege des durch das Antiterrordateigesetz angestoßenen Informationsaustauschs
weitergehende Ergebnisse gewonnen werden, mittelbar auch auf den Umfang der
unionsrechtlichen Berichtspflichten aus. Ebenso bestehen Anknüpfungspunkte zum Unionsrecht
in Bezug auf die Pflichten zum Erlass von restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen
und Organisationen zur Bekämpfung des Terrorismus nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001
des Rates vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 vom 28. Dezember 2001, S. 70 ff.). Auch sonst
können und müssen gegebenenfalls die Ergebnisse der durch die Antiterrordatei effektivierten
Zusammenarbeit in die zahlreichen unionsrechtlich geregelten Rechtsbeziehungen im Rahmen
der justiziellen Zusammenarbeit einfließen.
90
Gleichwohl ist unzweifelhaft und – im Übrigen auch nach den Maßstäben der Acte-claire-
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. C-
283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, S. 3415 Rn. 16 ff.) – keiner weiteren Klärung bedürftig, dass das
Antiterrordateigesetz und die auf seiner Grundlage erfolgende Tätigkeit der Sicherheitsbehörden
und Nachrichtendienste keine Durchführung des Rechts der Union im Sinne des Art. 51 Abs. 1
Satz 1 EuGRCh darstellen. Für die Datenschutzrichtlinie ergibt sich dies schon aus Art. 3 Abs. 2
der Richtlinie 95/46/EG, die die Datenverarbeitung betreffend die öffentliche Sicherheit, die
Sicherheit des Staates und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich ausdrücklich
aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Auch sonst ist die Einrichtung und Ausgestaltung der
Antiterrordatei nicht durch Unionsrecht determiniert. Insbesondere gibt es keine unionsrechtliche
Bestimmung, die die Bundesrepublik Deutschland zur Einrichtung einer solchen Datei
verpflichtet, sie daran hindert oder ihr diesbezüglich inhaltliche Vorgaben macht. Das
Antiterrordateigesetz verfolgt vielmehr innerstaatlich bestimmte Ziele, die das Funktionieren
unionsrechtlich geordneter Rechtsbeziehungen nur mittelbar beeinflussen können, was für eine
Prüfung am Maßstab unionsrechtlicher Grundrechtsverbürgungen nicht genügt (vgl. EuGH, Urteil
vom 18. Dezember 1997, C-309/96, Annibaldi, Slg. 1997, S. I-7493 Rn. 22). Eine Anwendbarkeit
der Unionsgrundrechte scheidet damit von vornherein aus. Es ergibt sich unmittelbar aus dem
Wortlaut des Art. 51 Abs. 2 EuGRCh wie auch aus Art. 6 Abs. 1 des Vertrags über die
Europäische Union, dass die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die
Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt und weder neue Zuständigkeiten noch neue
Aufgaben für die Union begründet noch die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und
Aufgaben ändert (vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, Dereci u.a., Rn. 71;
EuGH, Urteil vom 8. November 2012, C-40/11, Iida, Rn. 78; EuGH, Urteil vom 27. November
2012, C-370/12, Pringle, Rn. 179 f.).
91
Der Europäische Gerichtshof ist danach für die aufgeworfenen – ausschließlich die deutschen
Grundrechte betreffenden – Fragen nicht gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 GG.
Nichts anderes kann sich aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Åkerberg
Fransson (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, C-617/10) ergeben. Im Sinne eines kooperativen
Miteinanders zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof (vgl.
BVerfGE 126, 286 <307>) darf dieser Entscheidung keine Lesart unterlegt werden, nach der
diese offensichtlich als Ultra-vires-Akt zu beurteilen wäre oder Schutz und Durchsetzung der
mitgliedstaatlichen Grundrechte in einer Weise gefährdete (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), dass dies
die Identität der durch das Grundgesetz errichteten Verfassungsordnung in Frage stellte (vgl.
BVerfGE 89, 155 <188>; 123, 267 <353 f.>; 125, 260 <324>; 126, 286 <302 ff.>; 129, 78 <100>).
Insofern darf die Entscheidung nicht in einer Weise verstanden und angewendet werden, nach
der für eine Bindung der Mitgliedstaaten durch die in der Grundrechtecharta niedergelegten
Grundrechte der Europäischen Union jeder sachliche Bezug einer Regelung zum bloß
abstrakten Anwendungsbereich des Unionsrecht oder rein tatsächliche Auswirkungen auf dieses
ausreiche. Vielmehr führt der Europäische Gerichtshof auch in dieser Entscheidung ausdrücklich
aus, dass die Europäischen Grundrechte der Charta nur in „unionsrechtlich geregelten
Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden“ (EuGH, Urteil vom 26.
Februar 2013, C-617/10, Rn. 19).
D.
92
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet.
I.
93
Die angegriffenen Vorschriften greifen in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), des Brief- und Fernmeldegeheimnisses
(Art. 10 Abs. 1 GG) und des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) ein.
94
1. Die §§ 1 bis 6 ATDG regeln die Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten
und berühren damit den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
Soweit die von der Speicherung und Verwendung betroffenen Daten durch Eingriff in Art. 10
Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 1 GG erhoben wurden, ist auch deren Folgeverwendung an diesen
Grundrechten zu messen (vgl. BVerfGE 125, 260 <313>; stRspr).
95
2. Die Vorschriften greifen in diese Grundrechte ein. Ein Eingriff liegt dabei zunächst in der
Verknüpfung der Daten aus verschiedenen Quellen durch die Anordnung einer
Speicherungspflicht gemäß §§ 1 bis 4 ATDG. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den
Daten um bereits anderweitig erhobene Daten handelt, denn sie werden nach eigenen Kriterien
zusammengeführt und aufbereitet, um sie anderen Behörden als denen, die sie erhoben haben,
zu deren Zwecken zur Verfügung zu stellen. Weitere Eingriffe liegen in den Regelungen zur
Verwendung der Daten gemäß den §§ 5 und 6 ATDG in Form von Recherchen, in der
Zugriffsmöglichkeit auf die einfachen Grunddaten im Trefferfall gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 ATDG sowie in der Zugriffsmöglichkeit auch auf die erweiterten Grunddaten im
Eilfall gemäß § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 ATDG.
II.
96
Die angegriffenen Vorschriften sind in formeller Hinsicht mit der Verfassung vereinbar.
Insbesondere werden die Grenzen der Bundeskompetenzen eingehalten.
97
1. Soweit das Antiterrordateigesetz den Austausch von Informationen zwischen dem
Bundeskriminalamt, den Landeskriminalämtern, dem Bundesverfassungsschutz, den
Landesverfassungsschutzbehörden sowie weiteren Polizeivollzugsbehörden regelt, kann sich
der Bund auf die Gesetzgebungskompetenzen des Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 a bis c GG zur
Zusammenarbeit der Behörden stützen. Zusammenarbeit ist eine auf Dauer angelegte Form der
Kooperation, die die laufende gegenseitige Unterrichtung und Auskunftserteilung, die
wechselseitige Beratung sowie gegenseitige Unterstützung und Hilfeleistung in den Grenzen der
je eigenen Befugnisse umfasst und funktionelle und organisatorische Verbindungen,
gemeinschaftliche Einrichtungen und gemeinsame Informationssysteme erlaubt (vgl. Uhle, in:
Maunz/Dürig, GG, Art. 73 Rn. 231 [Apr. 2010]). Hierunter fällt auch die durch das
Antiterrordateigesetz vorgesehene Zusammenarbeit.
98
Die Kompetenz für die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Polizeibehörden
beschränkt sich nicht auf die Strafverfolgung. Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG soll die Möglichkeit
schaffen, föderale Zuständigkeitsgrenzen bei der Erfüllung repressiver und präventiver Aufgaben
zu lockern. Der Begriff „Kriminalpolizei“ in Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 a GG schließt nicht aus, dass der
Bund eine Zusammenarbeit auch zur Verhinderung von Straftaten regeln kann, sondern dient
lediglich der Beschränkung auf Regelungen, die sich auf bedeutsame Straftaten von Gewicht
beziehen (Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 73 Rn. 239 ff. [Apr. 2010]; Heintzen, in: v.
Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 73 Rn. 114; Stettner, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2.
Aufl. 2006, Art. 73 Rn. 43; Werthebach/Droste, in: Bonner Kommentar, Bd. 9, Art. 73 Nr. 10 Rn.
109, 118 ff. [Dez. 1998]).
99
Dem Rückgriff auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG steht nicht entgegen, dass das Antiterrordateigesetz
eine Zusammenarbeit der Polizei- und Verfassungsschutzbehörden nicht nur fachlich, sondern
zugleich fachübergreifend regelt. Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG erlaubt auch solche
fachübergreifenden Regelungen. Dies entspricht nicht nur einem funktionalen Verständnis der
Norm, die allgemein eine Effektivierung der Zusammenarbeit der verschiedenen
Sicherheitsbehörden über föderale Kompetenzgrenzen hinweg ermöglichen will, sondern wird
auch durch ihre ursprüngliche Fassung nahegelegt, die noch nicht in einzelne Buchstaben
aufgegliedert war. Den Materialien lässt sich ebenfalls nichts für ein engeres Verständnis
entnehmen. Die Änderung der Vorschrift im Jahr 1972 hatte nicht das Ziel, der Norm in dieser
Hinsicht einen anderen Sinn zu geben (vgl. BTDrucks VI/1479).
100
2. Soweit § 1 Abs. 1 ATDG als weitere Behörden den Bundesnachrichtendienst, den
Militärischen Abschirmdienst, das Zollkriminalamt und die Bundespolizei mit einbezieht, findet
dies in Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 GG eine Kompetenzgrundlage.
101
Die Kompetenz für die Einbeziehung des Bundesnachrichtendienstes ergibt sich aus der
Zuständigkeit des Bundes für die Regelung der auswärtigen Beziehungen gemäß Art. 73 Abs. 1
Nr. 1 GG. Allerdings sind die dem Bund insoweit zugewiesenen Kompetenzen durch die
Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Übrigen geprägt und berechtigen den
Gesetzgeber nicht, dem Bundesnachrichtendienst allein deshalb, weil es sich um Fälle mit
Auslandsbezug handelt, Befugnisse einzuräumen, die auf die Verhütung, Verhinderung oder
Verfolgung von Taten als solche gerichtet sind (vgl. BVerfGE 100, 313 <368 ff.>). Vielmehr
müssen Regelungen, damit sie auf die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG
gestützt werden können, in einen Regelungs- und Verwendungszusammenhang eingebettet
sein, der auf die Auslandsaufklärung bezogen ist und der politischen Information der
Bundesregierung dient (vgl. BVerfGE 100, 313 <370 f.>). Die Beteiligung des
Bundesnachrichtendienstes an der Antiterrordatei ist hiermit jedoch vereinbar. Dies gilt zunächst
insoweit, als die §§ 5 und 6 ATDG dem Bundesnachrichtendienst Zugriff auf die in der
Antiterrordatei gespeicherten Daten ermöglichen. Denn ein Zugriff ist nach diesen Vorschriften
nur für die jeweiligen Aufgaben der abfragenden Behörden eröffnet; dem
Bundesnachrichtendienst werden damit also keine weiteren, allgemein auf die Verhinderung von
Straftaten des internationalen Terrorismus gerichtete Kompetenzen zugewiesen. Hiermit
vereinbar ist aber auch, dass der Bundesnachrichtendienst seine eigenen Daten durch
Einstellung in die Datei anderen Behörden zugänglich macht. Denn das Antiterrordateigesetz
begründet keine neuen, durch Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht mehr gedeckten
Datenerhebungsbefugnisse, sondern knüpft an die jeweils für die eigene Aufgabenerfüllung
erhobenen Daten an und verpflichtet lediglich dazu, diese Daten anderen Behörden für deren
Aufgaben zugänglich zu machen. Die Regelung des Umfangs solcher zweckändernder
Bereitstellung von Daten für andere Aufgabenträger ist kraft Sachzusammenhangs Teil der
jeweiligen Kompetenz für die Datenerhebung und den hiermit korrespondierenden Datenschutz
(vgl. BVerfGE 125, 260 <314 f.>). Der Gesetzgeber gestaltet hierdurch den
Bundesnachrichtendienst nicht in eine vorgelagerte Polizeibehörde um.
102
Entsprechend kann der Bund die Beteiligung des Militärischen Abschirmdienstes auf Art. 73
Abs. 1 Nr. 1 GG (Verteidigung) und der Bundespolizei sowie des Zollkriminalamts auf Art. 73
Abs. 1 Nr. 5 GG (Zoll- und Grenzschutz) stützen. Auch hier tragen die Vorschriften sowohl die
Eröffnung eines Zugriffs dieser Behörden auf die Daten als auch die Pflicht zur Einstellung ihrer
Daten in die Antiterrordatei.
103
Demgegenüber ließe sich auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 und 5 GG keine Regelung stützen, die es den
anderen an der Antiterrordatei beteiligten Behörden unmittelbar erlaubte, die von diesen
Bundesbehörden eingestellten Daten abzurufen. Eine solche Regelung ist im
Antiterrordateigesetz auch nicht enthalten. Vielmehr setzt § 5 Abs. 1 und 2 ATDG bei
sachgerechtem Verständnis für die Nutzung der Datei seitens der jeweils Zugriff nehmenden
Behörden eigene Datenerhebungsvorschriften, gegebenenfalls auf Landesebene, voraus (vgl.
BVerfGE 125, 260 <315>; 130, 151 <193>).
104
3. Dahinstehen kann, ob es für die Führung der Antiterrordatei als Verbunddatei zusätzlich einer
Verwaltungskompetenz des Bundes bedarf. Denn eine solche Kompetenz ergäbe sich für die
beim Bundeskriminalamt geführte Antiterrordatei jedenfalls aus der Befugnis zur Einrichtung von
Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 2
GG.
III.
105
Die durch die angegriffenen Vorschriften errichtete Antiterrordatei ist in ihren Grundstrukturen mit
dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG vereinbar. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer solchen Datei, die im
Rahmen der Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus der
Informationsanbahnung und in Eilfällen auch der Gefahrenabwehr dient, nicht schon
grundsätzlich entgegen. Ihre nähere normative Ausgestaltung muss jedoch auch in ihren
Einzelbestimmungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.
106
1. Die Antiterrordatei ist auf ein legitimes Ziel gerichtet. Sie soll den Sicherheitsbehörden in
erster Linie schnell und einfach Kenntnis darüber verschaffen, ob bei anderen
Sicherheitsbehörden relevante Informationen zu bestimmten Personen aus dem Umfeld des
internationalen Terrorismus vorliegen. Damit will sie Vorinformationen vermitteln, mit denen
diese Behörden schneller und zielführender Informationsersuchen bei anderen Behörden stellen
können und die in dringenden Fällen auch eine erste handlungsleitende Gefahreneinschätzung
ermöglichen. Der Gesetzgeber erstrebt nicht einen allgemeinen Austausch personenbezogener
Daten aller Sicherheitsbehörden oder den Abbau jeglicher Informationsgrenzen zwischen ihnen;
dies würde den Grundsatz der Zweckbindung als solchen unterlaufen und wäre dann von
vornherein unzulässig. Er beabsichtigt und schafft vielmehr nur eine begrenzte Erleichterung des
Informationsaustauschs, der die grundsätzliche Maßgeblichkeit der fachrechtlich begrenzten
Einzelübermittlungsvorschriften unberührt lässt und sachlich auf die Bekämpfung des
internationalen Terrorismus beschränkt ist. Zwar ist der Begriff des „Terrorismus“ nicht aus sich
heraus eindeutig. Das Antiterrordateigesetz orientiert sich jedoch, wie sich aus § 2 Satz 1 Nr. 1 a
ATDG, der zentralen Bestimmung zu den in der Datei erfassten Personen, ergibt, an § 129a
StGB und versteht hierunter konkret definierte, schwerwiegende Straftaten, die auf die
Einschüchterung der Bevölkerung oder gegen die Grundstrukturen eines Staates oder einer
internationalen Organisation gerichtet sind. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken.
107
2. Die angegriffenen Vorschriften sind zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet und
erforderlich. Mit den gemäß §§ 1 bis 4 ATDG begründeten Speicherungspflichten wird ein
Grunddatenbestand geschaffen, der den beteiligten Behörden in § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1
ATDG zur Vorbereitung weiterer Informationsabfragen zur Verfügung gestellt wird und ihnen
gemäß § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 ATDG in besonders dringenden Fällen Informationen zur Abwehr
spezifischer Gefahren vermitteln soll. Ein anderes Instrumentarium, das diese Ziele vergleichbar
effektiv und weniger belastend sicherstellt, ist nicht ersichtlich.
108
3. Das Antiterrordateigesetz ist in seinen Grundstrukturen auch mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne vereinbar.
109
Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Schwere der
gesetzgeberischen Grundrechtsbeschränkung bei einer Gesamtabwägung nicht außer
gesetzgeberischen Grundrechtsbeschränkung bei einer Gesamtabwägung nicht außer
Verhältnis zu dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe steht. Dabei ist ein angemessener
Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberischen
Ziel, zwischen Individual- und Allgemeininteresse herzustellen (vgl. BVerfGE 100, 313 <375 f.>;
113, 348 <382>; 120, 378 <428>; stRspr).
110
Die angegriffenen Vorschriften sind von erheblichem Eingriffsgewicht (a). Dem stehen jedoch
gewichtige öffentliche Belange gegenüber (b). Bei einer Abwägung sind gegen die Errichtung
und den Charakter der Antiterrordatei keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken
zu erheben; es bedarf für die nähere Ausgestaltung der Datei jedoch normenklarer und
hinreichend begrenzender Regelungen einschließlich von Bestimmungen zu einer effektiven
Kontrolle ihrer Anwendung (c).
111
a) Der durch die angegriffenen Vorschriften geschaffene Informationsaustausch ist von
erheblichem Gewicht. Dies ergibt sich aus dem Zusammenwirken der hierfür maßgeblichen
Grundrechtseingriffe, die nicht isoliert betrachtet werden können: Das Gewicht der Speicherung
der einzustellenden Daten und die Frage ihres zulässigen Umfangs bemessen sich maßgeblich
nach Zweck und Charakter der Datei, ebenso wie umgekehrt das Gewicht der Datenverwendung
wesentlich vom Umfang der Speicherungspflicht abhängt. Als ein die Schwere des Eingriffs
erhöhender Faktor fällt ins Gewicht, dass durch die Datei ein Informationsaustausch zwischen
zahlreichen Sicherheitsbehörden mit sehr unterschiedlichen Aufgaben ins Werk gesetzt wird und
dieser insbesondere auch den Informationsaustausch zwischen Nachrichtendiensten und
Polizeibehörden umfasst (aa). Gemindert wird die Schwere des Eingriffs durch die
Beschränkung auf bereits erhobene Daten, die Ausgestaltung als Verbunddatei mit einem
Schwerpunkt auf der Informationsanbahnung und ihre Ausrichtung allein auf das Ziel der
Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus (bb).
112
aa) Das Eingriffsgewicht der Antiterrordatei ist dadurch erhöht, dass sie einen
Informationsaustausch zwischen einer großen Zahl von Sicherheitsbehörden mit zum Teil
deutlich verschiedenen Aufgaben und Befugnissen ermöglicht. Bedeutung hat hierbei
insbesondere, dass sie auch den Informationsaustausch zwischen Nachrichtendiensten und
Polizeibehörden umfasst.
113
(1) Die den verschiedenen Sicherheitsbehörden jeweils eingeräumten Datenerhebungs- und –
verarbeitungsbefugnisse sind, soweit es um personenbezogene Daten geht, auf ihre
spezifischen Aufgaben zugeschnitten und durch sie begrenzt. Entsprechend unterliegen die
Daten von Verfassungs wegen hinsichtlich ihrer Verwendung Zweckbindungen und können
nicht ohne weiteres an andere Behörden übermittelt werden. Die Aufgliederung der
Sicherheitsbehörden nach fachlichen und föderalen Gesichtspunkten entfaltet damit für den
Datenschutz auch eine besondere grundrechtliche Dimension. Dass Informationen zwischen
den verschiedenen Sicherheitsbehörden nicht umfassend und frei ausgetauscht werden, ist nicht
Ausdruck einer sachwidrigen Organisation dieser Behörden, sondern von der Verfassung durch
den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Zweckbindung grundsätzlich vorgegeben und
gewollt.
114
Allerdings schließt der verfassungsrechtliche Grundsatz der Zweckbindung von Daten
Zweckänderungen durch den Gesetzgeber nicht aus, wenn diese durch Gemeinwohlbelange
gerechtfertigt sind, die die grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen (vgl. BVerfGE 100,
313 <360>; 109, 279 <375 f.>; 110, 33 <69>). Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines
Informationsaustauschs zwischen verschiedenen Behörden kommt es insbesondere auf die
Vergleichbarkeit der verschiedenen Informationszusammenhänge an. Je verschiedenartiger
Aufgaben, Befugnisse und Art der Aufgabenwahrnehmung sind, desto größeres Gewicht hat der
Austausch entsprechender Daten. Für die Verfassungsmäßigkeit solcher Zweckänderungen ist
deshalb insbesondere maßgeblich, wieweit die Bindungen der Datenerhebung seitens der
übermittelnden oder hier der einstellenden Behörde denen entsprechen, unter denen die
abfragenden Behörden Daten erheben können. Ausgeschlossen ist eine Zweckänderung
danach dann, wenn mit ihr grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter
Ermittlungsmethoden umgangen werden, also die Informationen für den geänderten Zweck
selbst auf entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten
erhoben werden dürfen (vgl. BVerfGE 109, 279 <377>; 120, 351 <369>). Dementsprechend hat
das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, dass die Weiterverwendung von Daten,
die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis herrühren, nur für Zwecke verfassungsmäßig ist,
die auch als Rechtfertigung für die ursprüngliche Erhebung ausgereicht hätten (vgl. BVerfGE
100, 313 <360, 389>; 109, 279 <375 f.>; 110, 33 <73>), und hat zur Gewährleistung dieser
Anforderungen verfahrensrechtliche Sicherungen wie Kennzeichnungs- und
Protokollierungspflichten für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 113, 29 <58>; 124,
43 <70>). Entsprechendes gilt auch für Zweckänderungen der Datenverarbeitung, wenn Daten
durch Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erhoben wurden.
Verfassungsrechtliche Voraussetzungen für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von
Daten dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass Behörden, für die aufgrund ihrer
Aufgabenstellung weniger strenge Anforderungen gelten, Daten im Wege der Übermittlung an
Behörden weiterleiten, die ihrerseits strengeren Anforderungen unterliegen.
115
(2) Danach hat die Zusammenführung von Daten der Nachrichtendienste und der
Polizeibehörden erhöhtes Gewicht und unterliegt grundsätzlich verfassungsrechtlich engen
Grenzen. Denn Polizeibehörden und Nachrichtendienste haben deutlich voneinander
unterschiedene Aufgaben. Dementsprechend unterliegen sie hinsichtlich der Offenheit ihrer
Aufgabenwahrnehmung sowie bezüglich der Datenerhebung grundlegend verschiedenen
Anforderungen.
116
(aa) Den Nachrichtendiensten kommt die Aufgabe zu, Aufklärung bereits im Vorfeld von
Gefährdungslagen zu betreiben. Ihr Datenzugriff dient dabei zugleich verschiedenartigen und
weit gefassten Zielen wie dem Schutz vor verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Inland und
vor innerstaatlichen Tätigkeiten ausländischer Geheimdienste, dem Schutz vor gewaltbereiten
Bestrebungen, die den gesamten Bereich der „auswärtigen Belange“ gefährden, oder dem
Schutz vor Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder das friedliche
Zusammenleben der Völker gerichtet sind (vgl. § 3 Abs. 1 BVerfSchG, § 1 Abs. 2 BNDG, § 1
Abs. 1 MADG sowie § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 G 10). Sie haben mannigfaltige
Bestrebungen auf ihr Gefahrenpotenzial hin allgemein zu beobachten und sie gerade auch
unabhängig von konkreten Gefahren in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 122, 120 <145>).
117
Diesem vorfeldbezogenen Aufgabenspektrum entsprechend haben die Nachrichtendienste
weitreichende Befugnisse zur Datensammlung, die weder hinsichtlich der konkreten
Tätigkeitsfelder spezifisch ausdefiniert noch hinsichtlich der jeweils einzusetzenden Mittel
detailscharf ausgestaltet sind. Für die Behörden des Verfassungsschutzes umfassen sie
Methoden und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung wie etwa den Einsatz von
Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen,
Tarnpapiere und Tarnkennzeichen (vgl. § 8 Abs. 2 BVerfSchG; § 6 Abs. 1 LVSG Baden-
Württemberg). Nach § 5 G 10 darf der Bundesnachrichtendienst zur Informationsgewinnung in
bestimmten Fällen mit dem Instrument der strategischen Überwachung internationale
Telekommunikationsbeziehungen nach bestimmten Suchbegriffen durchfiltern (vgl. BVerfGE
100, 313 <368 ff.> zur Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 1 G 10 a.F.). Unbeschadet der auch hier
differenzierten verfassungsrechtlichen Anforderungen, die nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sind, spiegeln diese Befugnisse die Weite der Aufgaben der Nachrichtendienste und
zeichnen sich durch relativ geringe Eingriffsschwellen aus. Überdies sammeln die
Nachrichtendienste Daten grundsätzlich geheim. Der Grundsatz der Offenheit der
Datenerhebung gilt für sie nicht, und sie sind von Transparenz- und Berichtspflichten gegenüber
den Betroffenen weithin freigestellt. Entsprechend gering sind die Möglichkeiten individuellen
Rechtsschutzes. Zum Teil werden diese sogar ganz durch eine politische Kontrolle ersetzt (vgl.
Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG).
118
Im Gegenzug und zum Ausgleich zu der Weite dieser Datenerhebungsbefugnisse ist die
Zielrichtung der Aufklärung begrenzt. Unbeschadet näherer Differenzierungen zwischen den
verschiedenen Diensten beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, fundamentale
Gefährdungen, die das Gemeinwesen als Ganzes destabilisieren können, zu beobachten und
hierüber zu berichten, um eine politische Einschätzung der Sicherheitslage zu ermöglichen. Ziel
ist nicht die operative Gefahrenabwehr, sondern die politische Information. So ist Aufgabe der
Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes nicht die Bekämpfung von Straftaten als solchen,
sondern übergreifend die Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind. In Form von
Lageberichten, Analysen und Berichten über Einzelerkenntnisse soll die Bundesregierung in
den Stand gesetzt werden, Gefahrenlagen rechtzeitig zu erkennen und ihnen – politisch – zu
begegnen (vgl. BVerfGE 100, 313 <371>). Entsprechend zielt auch die Aufklärung der
Verfassungsschutzbehörden nicht unmittelbar auf die Verhütung und Verhinderung von
konkreten Straftaten oder die Vorbereitung entsprechender operativer Maßnahmen. Auch hier
beschränkt sich die Aufgabe der Dienste auf eine Berichtspflicht gegenüber den politisch
verantwortlichen Staatsorganen beziehungsweise der Öffentlichkeit (vgl. BVerfGE 130, 151
<206>).
119
Dieser auf die politische Vorfeldaufklärung beschränkte Auftrag der Nachrichtendienste spiegelt
sich auch in einer Beschränkung ihrer Befugnisse: Polizeiliche Befugnisse haben sie nicht, und
sie dürfen auch im Wege der Amtshilfe nicht die Polizei um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie
selbst nicht befugt sind (vgl. § 8 Abs. 3 BVerfSchG, § 2 Abs. 3 BNDG, § 4 Abs. 2 MADG, § 3 Abs.
4 des Hessischen Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz [VerfSchutzG HE]). Im
Falle eines Übermittlungsersuchens dürfen sie grundsätzlich nur solche Daten übermitteln, die
bei der ersuchten Behörde bereits bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen
entnommen werden können (vgl. etwa § 17 Abs. 1 BVerfSchG – auch i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2
BNDG und § 10 Abs. 4 MADG -, § 8 Abs. 2 Satz 2 VerfSchutzG HE, § 19 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2
Satz 1 HmbVerfSchG).
120
(bb) Von diesem Aufgaben- und Befugnisprofil unterscheidet sich das der Polizei- und
Sicherheitsbehörden grundlegend. Ihnen obliegt die Verhütung, Verhinderung und Verfolgung
von Straftaten sowie die Abwehr von sonstigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung. Ihre Aufgaben sind geprägt von einer operativen Verantwortung und insbesondere der
Befugnis, gegenüber Einzelnen Maßnahmen erforderlichenfalls auch mit Zwang durchzusetzen.
Dabei sind ihre Aufgaben gesetzlich differenziert umgrenzt und durch ein materiell wie
verfahrensrechtlich vielfältig abgestuftes Arsenal von Handlungsbefugnissen unterlegt.
Unbeschadet gewisser Aufgaben auch dieser Behörden schon im Vorfeld von Gefahren, sind
ihnen Befugnisse gegenüber Einzelnen grundsätzlich nur aus konkretem Anlass verliehen;
Voraussetzung ist in der Regel, dass Anhaltspunkte für einen Tatverdacht oder eine Gefahr
vorliegen. Diesem Aufgabenprofil entsprechen auch die Datenerhebungs- und –
verarbeitungsbefugnisse dieser Behörden. Sie sind, da sie letztlich Zwangsmaßnahmen bis hin
zu Eingriffen in die persönliche Freiheit vorbereiten und begründen können, gesetzlich
wesentlich enger und präziser gefasst als diejenigen der Nachrichtendienste sowie vielfältig
voneinander abgegrenzt. Entsprechend setzen grundsätzlich auch diese auf den Umgang mit
Daten bezogenen Befugnisse – bei vielfältigen Abstufungen im Einzelnen – einen konkreten
Anlass, etwa eine Gefahr oder einen Tatverdacht voraus. Soweit der Gesetzgeber die Erhebung
personenbezogener Daten ausnahmsweise anlasslos vorsorglich oder zur bloßen Verhütung
von Gefahren oder Straftaten erlaubt, ist dies besonders rechtfertigungsbedürftig und unterliegt
gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 125, 260 <318 ff., 325 ff.>).
121
Entsprechend handelt die Polizei grundsätzlich offen und folgt auch ihr Umgang mit Daten ganz
überwiegend dem Grundsatz der Offenheit. Zwar setzt die Aufgabenwahrnehmung der
Polizeibehörden in erheblichem Umfang auch Ermittlungen voraus, die gegenüber den
Betroffenen zunächst verdeckt erfolgen. Jedoch werden damit nur bestimmte, durch konkrete
Verdachtsmomente unterlegte Aufklärungsmaßnahmen oder –phasen abgeschirmt, die die
prinzipielle Offenheit der polizeilichen Arbeit unberührt lässt. Vor allem werden insofern die
ermittelten Daten bei sich anschließenden Maßnahmen gegenüber Einzelnen – wie der
Erhebung der Anklage oder dem Erlass einer Polizeiverfügung – offengelegt und wird dem
Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu verhalten. Auch die Ermittlungen selbst
werden, soweit möglich, offen geführt. Im Strafverfahren zeigt sich dies beispielhaft an den
zahlreichen Anhörungs-, Akteneinsichts- und Verteidigungsrechten des Beschuldigten, an der
offenen Durchführung von Wohnungsdurchsuchungen (vgl. § 106 StPO), den Vorgaben für die
Nutzung von vorsorglich gespeicherten Daten (vgl. BVerfGE 125, 260 <353>) sowie der
grundsätzlich öffentlichen und mündlichen Verhandlung am Ende des Anklagevorwurfs im
Strafverfahren. Der Einsatz verdeckter Ermittler (§§ 110a ff. StPO) und heimliche
Datenerhebungen mit technischen Mitteln (§§ 100a ff. StPO) sind demgegenüber nur
ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen zulässig. Entsprechend unterliegt die
Polizei auch im Bereich der Gefahrenabwehr dem Grundsatz der offenen Datenerhebung (vgl.
§ 21 Abs. 3 BPolG; § 19 Abs. 1 PolG Baden-Württemberg; Art. 30 Abs. 3 BayPAG).
122
Die Rechtsordnung unterscheidet damit zwischen einer grundsätzlich offen arbeitenden Polizei,
die auf eine operative Aufgabenwahrnehmung hin ausgerichtet und durch detaillierte
Rechtsgrundlagen angeleitet ist, und den grundsätzlich verdeckt arbeitenden
Nachrichtendiensten, die auf die Beobachtung und Aufklärung im Vorfeld zur politischen
Information und Beratung beschränkt sind und sich deswegen auf weniger ausdifferenzierte
Rechtsgrundlagen stützen können. Eine Geheimpolizei ist nicht vorgesehen.
123
(cc) Regelungen, die den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendiensten
ermöglichen, unterliegen angesichts dieser Unterschiede gesteigerten verfassungsrechtlichen
Anforderungen. Aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folgt insoweit ein
informationelles Trennungsprinzip. Danach dürfen Daten zwischen den Nachrichtendiensten
und Polizeibehörden grundsätzlich nicht ausgetauscht werden. Einschränkungen der
Datentrennung sind nur ausnahmsweise zulässig. Soweit sie zur operativen
Aufgabenwahrnehmung erfolgen, begründen sie einen besonders schweren Eingriff. Der
Austausch von Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden für ein mögliches
operatives Tätigwerden muss deshalb grundsätzlich einem herausragenden öffentlichen
Interesse dienen, das den Zugriff auf Informationen unter den erleichterten Bedingungen, wie sie
den Nachrichtendiensten zu Gebot stehen, rechtfertigt. Dies muss durch hinreichend konkrete
und qualifizierte Eingriffsschwellen auf der Grundlage normenklarer gesetzlicher Regelungen
gesichert sein; auch die Eingriffsschwellen für die Erlangung der Daten dürfen hierbei nicht
unterlaufen werden.
124
bb) Das Eingriffsgewicht der Antiterrordatei ist allerdings dadurch gemindert, dass sie als
Verbunddatei ausgestaltet ist, die in ihrem Kern auf die Informationsanbahnung beschränkt ist
und eine Nutzung der Daten zur operativen Aufgabenwahrnehmung nur in dringenden
Ausnahmefällen vorsieht.
125
(1) Die angegriffenen Vorschriften gestalten die Antiterrordatei als Instrumentarium aus, das –
außerhalb des Eilfalls gemäß § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 ATDG – Informationen nicht unmittelbar
zur Aufgabenwahrnehmung durch die jeweiligen Behörden, insbesondere nicht zu operativen
Zwecken bereitstellt, sondern nur als Grundlage für weitere Datenübermittlungen. Die
Antiterrordatei setzt zwar schon unmittelbar selbst einen Datenaustausch zwischen den
beteiligten Behörden ins Werk, indem sie Recherchen in allen Grunddaten erlaubt und den
abfragenden Behörden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ATDG einen Zugriff auf die einfachen
Grunddaten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG gewährt. § 6 Abs. 1 Satz 1 ATDG bestimmt jedoch,
dass die abfragende Behörde diese Daten nur zur Prüfung, ob sie der gesuchten Person
zuzuordnen sind, und für ein Ersuchen um Übermittlung von Erkenntnissen zur Wahrnehmung
der jeweiligen Aufgabe der Behörde verwenden darf. Die so erlangten Informationen dürfen also
grundsätzlich nur genutzt werden, um zu entscheiden, ob und gegenüber welcher Behörde um
weitere Informationen nachgesucht werden soll, und um solche Einzelübermittlungsersuchen
besser zu begründen. Für die Übermittlung von Daten aus den bei den Fachbehörden geführten
Dateien auf Ersuchen im Einzelfall und damit auch zur operativen Aufgabenwahrnehmung ist
demgegenüber das jeweils einschlägige Fachrecht maßgeblich. Die Antiterrordatei ermächtigt
somit hinsichtlich der einfachen Grunddaten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG nicht zu einem
Informationsaustausch für die Aufgabenwahrnehmung selbst, sondern bereitet ihn nur vor. Das
gilt erst recht für die erweiterten Grunddaten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG, auf die den Behörden
im Regelfall gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 ATDG bereits der Zugriff nur nach Maßgabe der
fachrechtlichen Übermittlungsvorschriften eröffnet wird.
126
Das Antiterrordateigesetz stützt sich damit maßgeblich auf die fachrechtlichen Grundlagen für
Datenübermittlungen und bezieht daraus rechtsstaatliche Grenzen. Im Ergebnis stellt es sicher,
dass – außerhalb von § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 ATDG – ein Austausch von Daten zur unmittelbaren
Nutzung für die Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus nur unter den
rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Übermittlungsvorschriften zulässig ist. Es fängt so
die geringen, letztlich auf das Kriterium der Erforderlichkeit beschränkten Anforderungen für die
Informationsanbahnung im Vorfeld durch Verweis auf die differenzierteren Grenzziehungen bei
der Datenübermittlung auf. Diese müssen dann freilich ihrerseits den verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügen und können sich jedenfalls für Datenübermittlungen zwischen den
Nachrichtendiensten und der Polizei nicht mit vergleichbar niederschwelligen Voraussetzungen
wie der Erforderlichkeit für die Aufgabenwahrnehmung oder der Wahrung der öffentlichen
Sicherheit begnügen.
127
(2) Die grundsätzlich auf Informationsanbahnung beschränkte Funktion der Antiterrordatei
mindert ihr Eingriffsgewicht wesentlich; dennoch bleibt das Eingriffsgewicht auch in dieser
Funktion erheblich. Denn obgleich eine Datennutzung zur operativen Aufgabenwahrnehmung
erst aufgrund weiterer Datenübermittlungsvorschriften zulässig ist, führt die Antiterrordatei im
Vorfeld dieser Aufgabenwahrnehmung doch schon selbst zu einem unmittelbaren Austausch
von Erkenntnissen der Behörden. Sie erlaubt der anfragenden Behörde im Falle eines Treffers
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ATDG generell den Zugriff auf die Grunddaten des § 3 Abs. 1 Nr. 1
a ATDG als Klarinformationen und eröffnet die Möglichkeit zu Recherchen auch in den
erweiterten Grunddaten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG, wobei insoweit im Trefferfall freilich allein
ein Fundstellennachweis zu der informationsführenden Behörde und die korrespondierenden
einfachen Grunddaten übermittelt werden. Als Instrument der Informationsanbahnung erleichtert
die Antiterrordatei damit den fachrechtlichen Austausch und verleiht so den bestehenden
Einzelübermittlungsvorschriften materiell ein verändertes Gewicht. Es stellt diese in ein anderes,
nun vorinformiertes Umfeld und bewirkt den Austausch von Erkenntnissen für Fälle, in denen er
andernfalls unpraktikabel oder unmöglich wäre. Die Antiterrordatei stellt sich so als vorgelagerter
Bestandteil dieses fachgesetzlichen Austauschs dar.
128
Die Aufnahme in eine solche Datei kann für die Betreffenden erheblich belastende Wirkung
haben. Wer einmal in der Datei erfasst ist, muss damit rechnen, aufgrund einer Abfrage dem
Umkreis des Terrorismus zugeordnet und – mittels weiterer, dadurch erleichterter
Übermittlungsersuchen – hieran anknüpfenden belastenden Maßnahmen unterworfen zu
werden. Die Konsequenzen einer solchen Zuordnung können beträchtlich sein und Einzelne in
schwierige Lagen bringen, ohne dass sie um diese Einordnung wissen und eine praktikable
Möglichkeit haben, sich hiergegen zu wehren. Die Erheblichkeit dieses Eingriffs verstärkt sich
dadurch, dass die Daten abgelöst von den jeweiligen konkreten Hintergründen in der Datei
registriert werden und zum Teil auf bloßen Prognosen und subjektiven Einschätzungen der
Behörden beruhen können, die naturgemäß unsicher sind. Letztlich können Bürgerinnen und
Bürger hierdurch erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt werden, ohne dafür selbst
zurechenbar Anlass gegeben zu haben. Dass belastende Maßnahmen dabei grundsätzlich nicht
unmittelbar auf eine Nutzung der Daten der Antiterrordatei nach den angegriffenen Vorschriften
allein gestützt werden können, sondern als deren mittelbare Wirkung in Verbindung mit weiteren
Vorschriften drohen, ändert nichts daran, dass die Wahrscheinlichkeit solcher Maßnahmen durch
die Antiterrordatei erhöht wird.
129
(3) Ein besonders schweres Eingriffsgewicht kommt der Antiterrordatei insoweit zu, als sie in
Eilfällen auch einen Informationsaustausch zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden
erlaubt, bei dem die Informationen unmittelbar zur Abwehr von spezifischen Gefahren und damit
auch zu operativen Zwecken genutzt werden dürfen.
130
b) Die Einrichtung der Antiterrordatei ist mit dem Übermaßverbot grundsätzlich vereinbar. Dem
Eingriffsgewicht für die Betroffenen steht das öffentliche Interesse gegenüber, für die Aufklärung
und Bekämpfung des internationalen Terrorismus einen gezielten Informationsaustausch
zwischen den verschiedenen Sicherheitsbehörden und genauere Einschätzungen für die
Gefahrenabwehr in wichtigen Eilfällen zu ermöglichen.
131
Der Errichtung einer zentralen Verbunddatei zum Zweck eines gezielten Informationsaustauschs
für die Aufgaben der Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus darf der
Gesetzgeber erhebliches Gewicht beimessen. Denn schon angesichts der Zahl der mit diesen
Aufgaben befassten Behörden ist die Gewährleistung eines zielführenden Austauschs der
Erkenntnisse zwischen ihnen von besonderer Bedeutung. Zurzeit nehmen nach der
Errichtungsanordnung mehr als 60 Behörden und Polizeidienststellen an der Antiterrordatei teil.
Ungeachtet der Frage, welches Ausmaß an Organisationsdifferenzierung im Einzelnen
sachgerecht ist, können die hierbei entstehenden Informationsprobleme für die Aufklärung und
Bekämpfung des Terrorismus in einem föderalen Staat mit Gewaltenteilung jedenfalls nicht
vollständig auf organisatorischer Ebene gelöst werden.
132
Zur Effektivität der Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus darf der
Gesetzgeber, wenn er einen Informationsaustausch allein auf der Grundlage der
Einzelübermittlungsvorschriften für unzureichend hält, eine sie koordinierende Verbunddatei zur
Informationsanbahnung wie die Antiterrordatei schaffen. Die Verhinderung und Verfolgung von
terroristischen Straftaten, die international organisiert und zur Verbreitung von Angst und
Schrecken verübt werden, stellt die zuständigen staatlichen Behörden vor besondere
Herausforderungen. Da solche Straftaten besonders schwer zu erfassen sind und die
Zielpersonen sich oft in hohem Maße konspirativ verhalten, hängt der Erfolg einer wirksamen
Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsbehörden hier in besonderer Weise davon ab, dass
wichtige Informationen, die bei einer Behörde anfallen, auch für andere Behörden erschlossen
werden und durch das Zusammenführen und Abgleichen der verschiedenen Daten aus diffusen
Einzelerkenntnissen aussagekräftige Informationen und Lagebilder werden. Es liegt auf der
Hand, dass eine speziell strukturierte Datei mit Grundprofilen von in den Fokus der Behörden
geratenen Personen sowie mit Nachweisen, bei welchen Behörden Informationen zu welchen
Personen zugänglich sind, die Aufgabenwahrnehmung wesentlich verbessern kann. Ebenso
tragfähig ist die Annahme, dass den Behörden in dringenden Eilfällen unmittelbar bestimmte
Informationen anderer Behörden zur Verfügung stehen müssen, um diesen eine erste
Gefährdungseinschätzung und damit sachgerechte weitere Maßnahmen zu ermöglichen.
133
Für die Bedeutung einer solchen Datei ist dabei das große Gewicht einer effektiven Bekämpfung
des Terrorismus für die demokratische und freiheitliche Ordnung zu berücksichtigen. Straftaten
mit dem Gepräge des Terrorismus, wie sie das Antiterrordateigesetz zum Bezugspunkt hat
(siehe oben D. III. 1.), zielen auf eine Destabilisierung des Gemeinwesens und umfassen hierbei
in rücksichtsloser Instrumentalisierung anderer Menschen Angriffe auf Leib und Leben beliebiger
Dritter. Sie richten sich gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das
Gemeinwesen als Ganzes. Es ist Gebot unserer verfassungsrechtlichen Ordnung, solche
Angriffe nicht als Krieg oder als Ausnahmezustand aufzufassen, die von der Beachtung
rechtsstaatlicher Anforderungen dispensieren, sondern sie als Straftaten mit den Mitteln des
Rechtsstaats zu bekämpfen. Dem entspricht umgekehrt, dass der Terrorismusbekämpfung im
rechtsstaatlichen Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung ein erhebliches Gewicht
beizumessen ist (vgl. BVerfGE 115, 320 <357 f.>).
134
c) Angesichts der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen bei umfassender Würdigung
gegen die Grundstrukturen der Antiterrordatei als Instrument der Informationsanbahnung und
auch als handlungsanleitende Informationsquelle für eine Gefahreneinschätzung in dringenden
Eilfällen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings entspricht die Regelung der Datei
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne nur, wenn sie hinsichtlich der zu
erfassenden Daten sowie deren Nutzungsmöglichkeiten normenklar und in der Sache
hinreichend begrenzt ausgestaltet ist sowie hierbei qualifizierte Anforderungen an die Kontrolle
gestellt und beachtet werden (BVerfGE 125, 260 <325>).
135
aa) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind zunächst die Grundstrukturen, mit denen der
Gesetzgeber die Antiterrordatei als Verbunddatei zur Informationsanbahnung errichtet. Es ist im
Ausgangspunkt nicht unverhältnismäßig, in diese Datei hinsichtlich bestimmter, dem
internationalen Terrorismus vermutlich nahestehender Personen einen Grundbestand an
identifizierenden Daten aufzunehmen, die den beteiligten Behörden zur Informationsanbahnung
zur Verfügung stehen sollen. Da sie nur rechtlich begrenzte Einzelübermittlungen vorbereiten, ist
eine solche Zusammenführung von Daten der Nachrichtendienste und Polizeibehörden durch
die Aufgaben der Terrorismusbekämpfung gerechtfertigt. Ebenfalls bestehen keine
durchgreifenden Bedenken dagegen, dass in diese Datei über einen Grundbestand an
identifizierenden Daten hinaus weitere, inhaltlich aussagekräftigere, sogenannte erweiterte
Grunddaten aufzunehmen sind. Auch diese Daten – die den beteiligten Behörden wegen ihrer
höheren Persönlichkeitsrelevanz grundsätzlich nicht als Klarinformationen, wohl aber zur
verdeckten Recherche zur Verfügung gestellt werden – haben die Aufgabe, einen gezielteren
Informationsaustausch nach Maßgabe des Fachrechts zu ermöglichen, und sind durch das Ziel
einer Effektivierung der Terrorismusbekämpfung grundsätzlich gerechtfertigt.
136
Allerdings bedarf es einer Ausgestaltung der Datei, die den Informationsaustausch im Einzelnen
normenklar regelt und hinreichend begrenzt. Dies gilt ebenso für die Bestimmung der beteiligten
Behörden, die in der Datei zu erfassenden Personen und die über sie zu erfassenden Daten wie
für die nähere Regelung der Nutzung dieser Daten. Auch muss eine effektive Kontrolle
gewährleistet sein (siehe unten D. IV.).
137
bb) Wegen der großen Bedeutung der Verhinderung von terroristischen Anschlägen ist es
ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit der Antiterrordatei darüber hinaus
eine Informationsquelle zur Verfügung stellen will, die in dringenden Eilfällen auch eine erste
handlungsanleitende Gefährdungseinschätzung der Behörden ermöglichen soll. Freilich liegt
hierin ein Eingriff, der besonders schwer wiegt, weil der Datenaustausch in diesen Fällen nicht
nur eine Informationsanbahnung nach Maßgabe des Fachrechts ermöglicht, sondern unmittelbar
auch operativen Zwecken dient. Jedoch verstößt auch dies nicht von vornherein gegen das
Übermaßverbot. Maßgeblich ist insoweit jedoch, dass die gesetzlichen Eingriffsschwellen in
Bezug auf die Dringlichkeit und die bedrohten Rechtsgüter in einer Weise begrenzend
ausgestaltet sind, die diesem besonderen Eingriffsgewicht Rechnung trägt (siehe unten D. IV. 4.
d).
IV.
138
Von diesen Grundsätzen ausgehend genügen die angegriffenen Vorschriften den
Anforderungen an eine hinreichend bestimmte und dem Übermaßverbot entsprechende
Ausgestaltung der Antiterrordatei in verschiedener Hinsicht nicht. Sie verletzen insoweit das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
139
1. Die Regelung des § 1 Abs. 2 ATDG zur Beteiligung weiterer Polizeivollzugsbehörden an der
Antiterrordatei ist mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar.
140
a) Das Bestimmtheitsgebot soll sicherstellen, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz
steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine
wirksame Rechtskontrolle durchführen können. Ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit
der Norm, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sich auf mögliche belastende
Maßnahmen einstellen können (vgl. BVerfGE 110, 33 <52 ff.>; 113, 348 <375 ff.>; 120, 378
<407 f.>). Der Gesetzgeber kann dabei, soweit er Anlass, Zweck und Ausmaß selbst festlegt, die
genauere Bestimmung dieser Maßstäbe unter Umständen gemäß Art. 80 Abs. 1 GG an die
Verwaltung delegieren, die diese dann durch Rechtsverordnung festzulegen hat. Auch hierbei
handelt es sich jedoch um gesetzliche Grundlagen im materiellen Sinne, die nicht nur
verwaltungsintern für die Behörden, sondern als Außenrecht auch für den Bürger und
gegebenenfalls die Gerichte verbindlich sind. Das Bestimmtheitsgebot steht damit in enger
Beziehung zu den grundrechtlichen Gesetzesvorbehalten, nach denen Eingriffe in die
Grundrechte nur durch Gesetz und gegebenenfalls aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt
werden können. Hierdurch wird gewährleistet, dass der Umfang von Grundrechtseingriffen in
den wesentlichen Aspekten im parlamentarischen Verfahren öffentlich unter Mitwirkung auch der
nicht die Regierung tragenden Abgeordneten diskutiert, deren weitere generell-abstrakte
Präzisierung durch die Verwaltung gemäß Art. 80 Abs. 1 GG erkennbar als Konkretisierung
dieser parlamentarischen Entscheidung ausgewiesen und die insoweit letztlich maßgeblichen
Normen für alle verbindlich und durch Ausfertigung und Verkündung erkennbar bekanntgemacht
werden. Die demokratische und rechtsstaatliche Funktion des Gesetzesvorbehalts greifen
hierbei ineinander. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit gesetzlicher Regelung zu stellen
sind, richtet sich dabei nach der Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung
erfolgenden Grundrechtseingriffe.
141
Nach diesen Maßstäben müssen die an der Antiterrordatei beteiligten Behörden entweder
unmittelbar durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung bestimmt
werden. Die Entscheidung, welche Behörde ihre Daten in die Datei einzustellen hat und welche
Behörde zu deren Abruf berechtigt ist, entscheidet maßgeblich über Umfang und Inhalt der Datei
sowie über das Ausmaß der weiteren Nutzung der Daten. Es handelt sich um ein wesentliches
Regelungselement, das einer normenklaren und bestimmten Festlegung mit Wirkung nach
außen bedarf. Vor allem aber intensiviert die Einbeziehung einer jeden weiteren
Polizeivollzugsbehörde in den Informationsverbund des Antiterrordateigesetzes die
Durchbrechung der informationellen Trennung von Nachrichtendiensten und Polizeibehörden.
Der Informationsaustausch zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden verleiht den mit
dem Antiterrordateigesetz verbundenen Grundrechtseingriffen erhöhtes Gewicht (D. III. 3. a) aa).
Dies setzen gerade die Regelungen über die Beteiligung weiterer Polizeivollzugsbehörden an
der Antiterrordatei unter Durchbrechung der informationellen Trennung von Nachrichtendiensten
und Polizeibehörden auch organisationsrechtlich ins Werk. Die Regelungen über die
teilnehmenden Behörden bilden damit den Kern des spezifischen grundrechtlichen
Gefährdungspotenzials der Antiterrordatei.
142
b) § 1 Abs. 2 ATDG genügt weder für sich allein noch in Verbindung mit der
Errichtungsanordnung gemäß § 12 ATDG den besonderen Anforderungen, die an die
gesetzliche Bestimmung der Beteiligung weiterer Polizeivollzugsbehörden an der Antiterrordatei
zu stellen sind.
143
aa) Eine hinreichend normenklare gesetzliche Festlegung, aus der sich die beteiligten Behörden
unmittelbar selbst bestimmen lassen, liegt nicht schon in § 1 Abs. 2 ATDG allein. Zwar schließen
die Bestimmtheitsanforderungen nicht grundsätzlich aus, dass der Gesetzgeber die
abrufberechtigten Behörden einer Datei - je nach deren Art und Gegenstand - nur generell
abstrakt festlegt. Wenn der Kreis dieser Behörden sich unmittelbar aus dem Gesetz hinreichend
bestimmt erschließen lässt, kann es unschädlich sein, wenn hierbei die konkreten Behörden
nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. BVerfGE 130, 151 <199, 203>). So liegt es vorliegend
jedoch nicht. § 1 Abs. 2 ATDG umschreibt die zu beteiligenden Behörden nur nach weiten und
wertungsoffenen Kriterien. Er verweist auf anderweitige Aufgabenzuweisungen sowie auf
Gesichtspunkte der Erforderlichkeit und Angemessenheit, die die Bestimmung der beteiligten
Behörden letztlich für allgemeine sicherheitspolitische Opportunitätserwägungen öffnet. Die
Vorschrift wird dabei, wie sich aus ihrem Regelungskontext ergibt, auch vom Gesetzgeber selbst
nicht so verstanden, dass sie die zu beteiligenden Behörden selbst abschließend bestimmen
soll. Vielmehr ergibt sich aus dem in § 12 Nr. 2 ATDG geregelten Erfordernis einer Festlegung
dieser Behörden durch die Errichtungsanordnung sowie aus den in § 1 Abs. 2 und § 12 ATDG
vorgesehenen - dabei nicht widerspruchsfreien - Benehmens-, Einvernehmens- und
Zustimmungserfordernissen, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift den Kreis der beteiligten
Behörden noch nicht unmittelbar selbst festlegen wollte, sondern dies nach Fachkriterien der
eigenständigen Entscheidung der Exekutive überlassen wollte. Dass nach dem derzeitigen
Stand der Errichtungsanordnung nur aus drei Bundesländern weitere Polizeivollzugsbehörden
an der Antiterrordatei beteiligt werden, bestätigt dies. Jedenfalls bezogen auf eine Datei vom
Eingriffsgewicht der Antiterrordatei genügt eine solche Offenheit der beteiligten Behörden den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
144
bb) Eine hinreichend klare Bestimmung der beteiligten Behörden ergibt sich auch nicht aus § 1
Abs. 2 ATDG in Verbindung mit der Errichtungsanordnung gemäß § 12 Nr. 2 ATDG. Zwar
bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Delegation der endgültigen Festlegung
dieser Behörden auf die Verwaltung. Für eine solche Festlegung reicht angesichts der
spezifischen Grundrechtsrelevanz der Bestimmung der an der Antiterrordatei teilnehmenden
Behörden jedoch nicht eine Errichtungsanordnung als bloße Verwaltungsvorschrift, die weder
gegenüber den in ihren Daten Betroffenen noch gegenüber den Gerichten rechtlich bindende
Wirkung hat, und die auch nicht rechtsförmlich ausgefertigt und verkündet wird. Will der
Gesetzgeber die Entscheidung über die beteiligten Behörden in die Hände der Exekutive legen,
ist er hier nach Maßgabe des Art. 80 Abs. 1 GG auf die Form der Rechtsverordnung verwiesen.
145
2. Nicht in jeder Hinsicht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar sind die
Vorschriften, die den von der Datei erfassten Personenkreis festlegen. Einige dieser
Bestimmungen verletzen den Bestimmtheitsgrundsatz und das Übermaßverbot. Andere bedürfen
einer einengenden verfassungskonformen Auslegung.
146
a) Keinen Einwänden unterliegt allerdings § 2 Satz 1 Nr. 1 a ATDG. Die Vorschrift ordnet die
Erfassung der Daten von Personen an, die möglicherweise einer terroristischen Vereinigung
angehören oder sie unterstützen, und erfasst damit diejenigen, die im Fokus einer effektiven
Terrorismusabwehr stehen. Indem die Vorschrift an Strafnormen anknüpft, die bereits ihrerseits
strafbares Handeln schon weit in das Vorfeld von Rechtsgutverletzungen vorverlagern, und
dabei schon „tatsächliche Anhaltspunkte“ - gegebenenfalls auch nur für
Unterstützungshandlungen - ausreichen lässt, öffnet die Vorschrift zwar beträchtlichen Raum für
subjektive Einschätzungen der Behörden und ein weites Feld von Unwägbarkeiten. Im Rahmen
der Antiterrordatei, die außerhalb von dringenden Eilfällen nur der Informationsanbahnung dient
und in diesem Rahmen ermöglichen soll, auch ungesicherte Einschätzungen von Verdachts-
und Gefahrenlagen noch im Vorfeld von Ermittlungen zu verwerfen oder zu erhärten, ist diese
Ausgestaltung jedoch hinnehmbar. Bei sachgerechter Auslegung stellen diese
Tatbestandsmerkmale immerhin hinreichend sicher, dass eine Speicherung nicht auf bloßen
Spekulationen beruhen darf. Insbesondere bedürfen tatsächliche Anhaltspunkte einer
Rückbindung an konkrete Erkenntnisse und ist der Begriff des Unterstützens - auch von den
subjektiven Voraussetzungen her - wie in § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB zu verstehen (vgl.
BTDrucks 16/2950, S. 15). Schließlich ermöglicht die die Speicherpflichten allgemein
begrenzende Klausel am Ende von § 2 Satz 1 ATDG, nach der die Kenntnis der Daten für die
Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland erforderlich sein muss, Korrekturen, wenn im Einzelfall Zweifel an der
Verhältnismäßigkeit der Speicherung bestehen. Zwar ist diese Klausel angesichts ihrer Offenheit
ungeeignet, eine von vornherein an sich unbestimmte oder schon grundsätzlich zu weit gefasste
Speicherungspflicht zu heilen. Sofern aber, wie vorliegend, eine grundsätzlich tragfähige
Festlegung der zu speichernden Daten gegeben ist, ist die Klausel geeignet, für atypische
Einzelfälle eine verfassungsrechtlich tragfähige Lösung zu ermöglichen.
147
b) § 2 Satz 1 Nr. 1 b ATDG, der den Kreis der erfassten Personen unter dem Gesichtspunkt der
Unterstützung terroristischer Vereinigungen erweitert, ist teilweise mit dem Übermaßverbot nicht
vereinbar und verfassungswidrig.
148
aa) Unbedenklich ist die Vorschrift allerdings insoweit, als sie Personen erfasst, die einer
Gruppierung angehören, welche eine terroristische Vereinigung unterstützt. Für die Beurteilung
der Verhältnismäßigkeit macht es keinen Unterschied, ob eine Unterstützung einzeln oder
kollektiv erfolgt. Dementsprechend ist die Speicherung dieser Personen in gleicher Weise
verhältnismäßig wie die Speicherung von Unterstützern einer terroristischen Vereinigung nach
§ 2 Satz 1 Nr. 1 a (2. Alternative) ATDG.
149
bb) Demgegenüber wird der Kreis nochmals erweitert, indem die Vorschrift auch Personen
erfasst, die eine unterstützende Vereinigung lediglich unterstützen. Ein Erfordernis eines
subjektiven Bezugs zum Terrorismus ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie deckt ihrem
Wortlaut und nicht fernliegenden Sinn nach damit auch eine Erstreckung der Speicherungspflicht
auf Personen, die weit im Vorfeld und möglicherweise ohne Wissen von einem
Terrorismusbezug eine in ihren Augen unverdächtige Vereinigung unterstützen, wie zum
Beispiel den Kindergarten eines Moscheevereins, den die Behörden jedoch der Unterstützung
terroristischer Vereinigungen verdächtigen. Eine solche Öffnung der Norm für die Einbeziehung
schon des weitesten Umfelds terroristischer Vereinigungen verstößt gegen den Grundsatz der
Normenklarheit und ist mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar. Zwar steht es dem Gesetzgeber
frei, auch die bloße Unterstützung von unterstützenden Vereinigungen als Grund für eine
Speicherung vorzusehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sie sich willentlich
als Förderung der den Terrorismus unterstützenden Aktivitäten solcher Gruppierungen darstellt.
Der Gesetzgeber hat dies gegebenenfalls aber in einer dem Grundsatz der Normenklarheit
genügenden Weise in der Vorschrift zum Ausdruck zu bringen. Dem Wortlaut des § 2 Satz 1 Nr.
1 b ATDG lässt sich hierfür nichts entnehmen. Angesichts der Funktionsweise der
Antiterrordatei, deren Anwendung den Betroffenen in der Regel nicht bekannt und auch nicht
richterlich überprüft wird, darf hierüber keine Unklarheit verbleiben. Deshalb scheidet hier auch
eine verfassungskonforme Auslegung aus.
150
c) Nicht vollständig mit der Verfassung vereinbar ist § 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG. Die Vorschrift, die
Einzelpersonen erfassen soll, die möglicherweise in einer Nähe zum Terrorismus stehen,
verbindet eine Reihe von mehrdeutigen und potenziell weiten Rechtsbegriffen. Hinsichtlich der
Begriffe der rechtswidrigen Gewalt und des vorsätzlichen Hervorrufens solcher Gewalt lässt sich
eine Verfassungswidrigkeit wegen Stimmengleichheit im Senat nicht feststellen; nach
Auffassung der vier Mitglieder des Senats, die die Entscheidung insoweit tragen (§ 15 Abs. 4
Satz 3 BVerfGG), ist die Verwendung dieser Merkmale mit dem Grundgesetz vereinbar, sofern
den Merkmalen keine übermäßig weite Bedeutung beigelegt wird (aa). Nach der Auffassung der
anderen vier Mitglieder des Senats, die für die Entscheidung im Ergebnis nicht tragend wird
(§ 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG), müsste die Vorschrift weitergehend insoweit für verfassungswidrig
erklärt werden (bb). Hingegen reicht das bloße Befürworten von Gewalt im Sinne dieser
Vorschrift nach der einhelligen Auffassung des Senats für die Erfassung von Personen in der
Antiterrordatei nicht. Die Vorschrift verstößt insoweit gegen das Übermaßverbot und ist
verfassungswidrig (cc).
151
aa) (1) Zentral stellt die Vorschrift auf den Begriff der rechtswidrigen Gewalt ab. Zwar wird
diesem Begriff an anderer Stelle der Rechtsordnung ein sehr weiter Sinn beigelegt, der als
Anknüpfungspunkt für eine Qualifizierung der betroffenen Personen als in der Nähe des
Terrorismus stehend zu wenig signifikant wäre, als dass er den betroffenen Personenkreis in
einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Weise eingrenzen und eine Speicherung
der Daten der Betreffenden verfassungsrechtlich tragen könnte. Das Bundesverfassungsgericht
hat verfassungsrechtlich unbeanstandet gelassen, dass die Strafgerichte im Zusammenhang mit
dem Nötigungstatbestand (§ 240 StGB) bei der strafrechtlichen Beurteilung von
Blockadeaktionen für die Bejahung einer Gewaltanwendung schon die körperliche
Kraftentfaltung durch Anbringung von mit Personen verbundenen Metallketten an den Pfosten
eines Einfahrtstors genügen ließen, weil die Ankettung der Demonstration eine über den
psychischen Zwang hinausgehende Eignung gab, Dritten den Willen der Demonstranten
aufzuzwingen (vgl. BVerfGE 104, 92 <102>). Laut Auskunft der Sicherheitsbehörden in der
mündlichen Verhandlung wird das Merkmal rechtswidriger Gewalt in der Praxis jedoch enger
verstanden. Im Rahmen des hier zu überprüfenden Gesetzes wäre eine weite Auslegung des
Begriffs der rechtswidrigen Gewalt im Sinne des strafrechtichen Nötigungstatbestandes auch
weder durch den Wortlaut noch durch die Zielsetzung des Gesetzes nahegelegt. Entsprechend
der gegen terroristische Straftaten gewendeten Zielrichtung der Antiterrordatei ist der Begriff
vielmehr dahin zu verstehen, dass er nur Gewalt umfasst, die unmittelbar gegen Leib und Leben
gerichtet oder durch den Einsatz gemeingefährlicher Mittel geprägt ist. In dieser Auslegung
bestehen gegen die Verhältnismäßigkeit des durch Verwendung des Gewaltbegriffs in § 2 Satz 1
Nr. 2 ATDG erfassten Personenkreises keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
152
(2) Erfasst werden nach § 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG zudem sowohl Personen, die Gewalt anwenden,
unterstützen und vorbereiten, als auch solche, die sie nur befürworten oder durch ihre Tätigkeit
vorsätzlich hervorrufen. Dies eröffnete unverhältnismäßig weite Eingriffsmöglichkeiten, wenn für
das vorsätzliche Hervorrufen von Gewalt auch der Eventualvorsatz im Sinne strafrechtlicher
Terminologie als ausreichend angesehen würde. Wird dem Merkmal des vorsätzlichen
Hervorrufens von Gewalt hier jedoch eine Bedeutung beigelegt, wonach nur das willentliche
Hervorrufen von Gewalt erfasst ist, wahrt dies den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
153
bb) Nach Auffassung der anderen vier Mitglieder des Senats, die für die Entscheidung im
Ergebnis nicht tragend wird (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG), ist § 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG wegen
fehlender Bestimmtheit und übermäßiger Reichweite insgesamt als verfassungswidrig zu
erklären. Dem lässt sich nicht dadurch entgehen, dass den Begriffen der rechtswidrigen Gewalt
und des vorsätzlichen Hervorrufens eine von den aus dem Strafrecht allgemein bekannten
Begrifflichkeiten abweichende engere Interpretation unterlegt wird. Ein solcher Rückgriff auf eine
verfassungskonforme Auslegung ist inkonsequent und weicht die datenschutzrechtlichen
Bestimmtheitsanforderungen auf.
154
(1) Wie auch die die Entscheidung tragenden Senatsmitglieder sehen, sind maßgebliche
Merkmale dieser Vorschrift mehrdeutig und werden an anderer Stelle der Rechtsordnung - und
zwar in einem für die Begriffsvorstellungen des Rechtsalltags grundlegenden Bereich des
Strafrechts - in einer Weise weit verstanden, die im Kontext der Antiterrordatei mit den
Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot nicht vereinbar ist. So stellt
die Vorschrift allgemein auf den Begriff der rechtswidrigen Gewalt ab. Nach eingeführten
strafrechtlichen Definitionen reicht hierfür schon das Errichten von physischen Barrieren auf
einer Straße (vgl. BVerfGE 104, 92 <101 f.>; BVerfGK 18, 365 <369>). Danach berechtigte - bei
einem entsprechenden thematischen Bezug - schon die Durchführung von bloßen
Blockadeaktionen mit Anketten zur Aufnahme in die Antiterrordatei. Eine zusätzliche
Erweiterung liegt darin, dass für eine Speicherung schon das vorsätzliche Hervorrufen solcher
Gewalt genügt. Nach den gängigen Vorsatzlehren des Strafrechts ist dieses Merkmal erfüllt,
wenn der Betreffende damit rechnet, dass von ihm veröffentlichte Bilder oder Texte Dritte - auch
wider seinen Willen - zu Ausschreitungen veranlassen. Solche Auslegungen sind auch nicht
etwa fernliegend: Sie knüpfen an den Wortlaut und an allgemein anerkannte strafrechtliche
Auslegungsgrundsätze an, auf die zurückzugreifen im Kontext der Norm, die selbst auf
Strafrechtsnormen verweist, naheliegt. Sie können aus Sicht der Sicherheitsbehörden auch
sinnvoll und attraktiv erscheinen: Sie erlaubten es, einen nochmals wesentlich weiteren Kreis
von Personen auch aus dem bloßen Umfeld des Terrorismus zunächst grundsätzlich vom
Anwendungsbereich der Datei umfasst anzusehen. Deren Eingrenzung könnten sie dann unter
Rückgriff auf die salvatorische Klausel am Ende des § 2 ATDG, nach der die Daten nur zu
speichern sind, wenn ihre Kenntnis zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, nach sehr
subjektiven Kriterien vornehmen.
155
(2) Eine einengende verfassungskonforme Auslegung kommt hier nicht in Betracht.
156
(a) Eine solche Auslegung scheidet für § 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG schon deshalb aus, weil der im
Zentrum der Norm stehende Begriff der „rechtswidrigen Gewalt“ vom Gesetzgeber bewusst weit
und offen gewählt wurde. Im Gesetzgebungsverfahren waren die Unschärfe und übermäßige
Reichweite des Gewaltbegriffs Gegenstand ausdrücklicher Kritik (BTPlenarprotokoll 16/71,
S. 7100; BT Innenausschuss, Protokoll Nr. 16/24, S. 55; A-Drucks 16(4)131 D, S. 10; A-
Drucks 16(4)131 J, S. 10) und wurde zu dessen Eingrenzung sogar ein eigener Gegenvorschlag
eingebracht, wonach in Anlehnung an § 129a Abs. 2 StGB rechtswidrige Gewalt nur als
Anknüpfungspunkt für die Speicherung dienen sollte, „wenn dies[e] dazu bestimmt ist, die
Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale
Organisation rechtswidrig zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen,
wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen
Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen und vom Handeln der Person die
Gefahr einer erheblichen Schädigung eines Staates oder einer internationalen Organisation
ausgeht“ (vgl. BTDrucks 16/3642, S. 14 f.). Man hatte damit versucht, den Gewaltbegriff ähnlich
einzuengen, wie dies auch in internationalen und europäischen Bestimmungen zur
Terrorismusbekämpfung erstrebt wird (vgl. Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur
Terrorismusbekämpfung, ABl. L 164/3 vom 22. Juni 2002, Art. 1; Entwurf einer Allgemeinen
Konvention zum internationalen Terrorismus, in: Measures to eliminate international terrorism,
Report of the Working Group vom 3. November 2010, UN Doc. A/C.6/65/L.10.). Hierüber hat sich
der Gesetzgeber jedoch in bewusster Entscheidung hinweggesetzt - ersichtlich um den
Sicherheitsbehörden weiteren Freiraum zu belassen. Eine solche Entscheidung kann dann aber
nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung korrigiert werden.
157
(b) Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet hier aber auch aus grundsätzlichen
Erwägungen aus. Wenn die gesetzliche Eingriffsgrundlage in der genannten Weise offen
formuliert ist und bei Zugrundelegung anerkannter Begriffsdefinitionen nicht fernliegend auch
eine derart ausgreifende Auslegung trägt, genügt sie als Grundlage für eine Datenverarbeitung,
wie sie vorliegend in Rede steht, nicht dem Grundsatz der Normenklarheit und ist
unverhältnismäßig. Der Grundsatz der Normenklarheit zielt gerade darauf, dem Gesetzgeber
hinsichtlich der Anforderungen an Grundrechtseingriffe selbst hinreichend klare Entscheidungen
abzuverlangen, die die Wahrung des Übermaßverbots hinreichend verlässlich sicherstellen.
Werden diese Anforderungen vom Gesetzgeber verfehlt, kann das Bundesverfassungsgericht
dieses Manko nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung heilen. Der Rückgriff auf die
verfassungskonforme Auslegung - mit der im Grunde jede Blankettermächtigung eingegrenzt
werden könnte - nimmt die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit und damit
seine Maßstäbe substantiell zurück. Dies führt notwendig zu Inkonsequenzen: Welche der
offenen Rechtsbegriffe einer verfassungskonformen Auslegung noch zugänglich sind, welche
aber nicht, lässt sich kaum mehr nachvollziehbar abgrenzen. So auch vorliegend: Warum in § 2
Satz 1 Nr. 2 ATDG die Begriffe der „Gewalt“ und des „vorsätzlichen Hervorrufens“ einer
verfassungskonform einengenden Auslegung noch zugänglich sein sollen, der Begriff des
„Befürwortens“ in derselben Vorschrift oder des „Unterstützens einer unterstützenden
Gruppierung“ in § 2 Satz 1 Nr. 1 b ATDG hingegen nicht, lässt sich überzeugend nicht
begründen.
158
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Rechtsordnung auch sonst unbestimmte
Rechtsbegriffe kennt und Normen immer auslegungsbedürftig sind; kein Einwand ist auch, dass
dementsprechend der Gewaltbegriff in verschiedenen Zusammenhängen verschiedene
Bedeutung hat. Denn die Anforderungen an die Bestimmtheit und eine hinreichend klare
Begrenzung von Rechtsgrundlagen unterscheiden sich je nach Sachbereich und
Regelungszusammenhang. Im Datenschutzrecht sind die Anforderungen an die Bestimmtheit
und Normenklarheit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders
hoch (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 118, 168 <187>; 120, 378 <408>) - und dies muss insbesondere
für die Antiterrordatei gelten, die den Datenaustausch von Sicherheitsbehörden noch im Vorfeld
von Ermittlungen regelt. Denn anders als der Gesetzesvollzug etwa durch Verwaltungsakt, bei
dem behördliche Maßnahmen an den Einzelnen adressiert und mit einer Begründung versehen
werden sowie im Einzelfall gerichtlich überprüfbar sind, vollzieht sich die Datenverarbeitung
nach dem Antiterrordateigesetz außerhalb jeder unmittelbaren Wahrnehmbarkeit. Sie bleibt
informell und gegenüber dem Betroffenen ohne Begründung und kann in der Regel auch nicht
gerichtlich überprüft werden. Während eine gewisse Unbestimmtheit von Eingriffsgrundlagen
sonst im kontradiktorischen Wechselspiel und durch schrittweise Entwicklung von
Auslegungsregeln konkretisiert werden kann, müssen sich hier die Grenzen der
Datenverarbeitung für den Betroffenen verlässlich und für die Sicherheitsbehörden möglichst aus
sich heraus erkennbar unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
159
Diese qualifizierten Bestimmtheitsanforderungen des grundrechtlichen Datenschutzes beruhen
auch nicht auf übersteigertem Misstrauen gegenüber den Sicherheitsbehörden. Vielmehr sollen
diese Anforderungen gerade für die noch nicht oder wenig formalisierten Phasen der
sicherheitsbehördlichen Aufgabenwahrnehmung, in denen die Datenverarbeitung oftmals eine
besondere Rolle spielt, aus sich heraus eindeutige Bedingungen gewährleisten, die die
Behörden bei der Wahrnehmung ihrer anspruchsvollen Aufgaben möglichst klar anleiten und
auch von Zweifelsfragen entlasten.
160
(c) Eine verfassungskonforme Auslegung ist auch nicht in Respekt vor dem Gesetzgeber
geboten. Zwar ist richtig, dass der Gesetzgeber mit dem Antiterrordateigesetz ein
anspruchsvolles und differenziertes Regelungskonzept verwirklicht hat, das in verschiedener
Hinsicht durch rechtsstaatliche Mäßigung und das ernsthafte Bestreben der Gewährleistung
eines angemessenen Datenschutzes gekennzeichnet ist. Die verfassungsrechtliche Beurteilung
der konkreten Vorschriften, die dieses Konzept umsetzen, kann sich jedoch nicht nach einer
Gesamtbewertung der politischen Anstrengungen des Gesetzgebers richten. Vielmehr ist es
Aufgabe des Gerichts, die verfassungsrechtlichen Maßstäbe hiervon unabhängig auch im
Einzelnen zur Geltung zu bringen und damit sicherzustellen, dass die in der Gesamtanlage
zugrundegelegte Rechtsstaatlichkeit nicht durch offene Einzelbestimmungen wieder entgleitet.
Der Respekt vor dem Gesetzgeber gebietet es vielmehr umgekehrt, von einer eigenen
Eingrenzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen durch das Gericht abzusehen und
stattdessen die Vorschriften für verfassungswidrig zu erklären: Anstatt ihm eine vom
Regelungsziel her vielleicht naheliegende, aber ersichtlich nicht gewollte Regelung - jedenfalls
bis auf weiteres - durch Auslegung zuzuschreiben, würde dies die Aufgabe der maßgeblichen
Grenzziehungen in Wahrung seiner Zuständigkeit an ihn zurückspielen. Es ist auch nicht
ersichtlich, dass dies den Gesetzgeber aus fachlichen oder sonst regelungsbedingten Gründen
vor besondere Schwierigkeiten gestellt hätte.
161
cc) Besonders weit reicht das Merkmal des Befürwortens von Gewalt. Hier stellt der Gesetzgeber
allein auf eine innere Haltung ab, die sich in keinerlei gewaltfördernden Aktivitäten
niedergeschlagen haben muss. Die Verwendung dieses Merkmals ist mit der Verfassung nicht
vereinbar und die Vorschrift insoweit verfassungswidrig. Die prinzipiell überschießende
Reichweite dieses Kriteriums kann auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung
ausgeräumt werden. Zwar nennt die Gesetzesbegründung als Beispiel nur Hassprediger, gegen
deren Aufnahme in die Datei im Falle eines öffentlichen Anstachelns zu Hass und Gewalt
verfassungsrechtlich keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Jedoch ist eine Beschränkung
auf solche Fälle in dem grundsätzlich weitergreifenden Wortlaut nicht angelegt. Vielmehr legt
dieser ein Verständnis nahe, nach dem es allein auf eine entsprechende Haltung ankommt.
Insofern reicht es danach aus, dass hierauf aus tatsächlichen Anhaltspunkten rückgeschlossen
werden kann. Das Anknüpfen an ein solches Kriterium, das unmittelbar auf das forum internum
abstellt und damit auf den unverfügbaren Innenbereich des Individuums zugreift, ist besonders
geeignet, einschüchternde Wirkung auch für die Wahrnehmung der Freiheitsrechte wie
insbesondere der Glaubens- und Meinungsfreiheit zu entfalten. Das Gesetz macht hier die
subjektive Überzeugung als solche zum Maßstab und legt damit Kriterien zugrunde, die vom
Einzelnen nur begrenzt beherrscht und durch rechtstreues Verhalten nicht beeinflusst werden
können. Die Erfassung von Personen in der Antiterrordatei nach Maßgabe eines solchen
Kriteriums ist mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar. § 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG ist insoweit
verfassungswidrig.
162
d) Verfassungswidrig ist auch § 2 Satz 1 Nr. 3 ATDG. Die dort vorgesehene Einbeziehung von
Kontaktpersonen ist weder mit dem Bestimmtheitsgrundsatz noch mit dem Übermaßverbot
vereinbar.
163
§ 2 Satz 1 Nr. 3 ATDG bestimmt, dass auch bloße Kontaktpersonen der in den vorangehenden
Nummern erfassten Personen in die Antiterrordatei aufzunehmen sind. Das Gesetz erfasst diese
als eigene Gruppe, deren Daten den beteiligten Behörden in gleicher Weise zugänglich gemacht
werden wie die der anderen in der Datei erfassten Personen. In die Datei aufzunehmen sind
dabei auch solche Kontaktpersonen, die von einem Terrorismusbezug der Hauptperson nichts
wissen - insoweit allerdings nur mit den einfachen Grunddaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG). Soweit
es um Kontaktpersonen geht, die um den Terrorismusbezug der betreffenden Hauptperson
wissen, sind darüber hinaus auch die erweiterten Grunddaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG) in die
Datei einzustellen.
164
Die Regelung zur Einbeziehung der Kontaktpersonen als eigene Gruppe in den auch
Klarinformationen umfassenden Datenaustausch genügt den Bestimmtheitsanforderungen nicht.
Welche Personen tatsächlich in die Datei aufzunehmen sind, ist auf ihrer Grundlage nicht
vorhersehbar. Auch wenn der Gesetzgeber Personen mit nur flüchtigem oder zufälligem Kontakt
ausnimmt, erfasst die Norm im Übrigen die Personen des gesamten gesellschaftlichen
Lebensumfelds der in den Nummern 1 und 2 der Vorschrift Genannten - sowohl die des privaten
Umfeldes, als auch solche, die in beruflichen oder geschäftlichen Kontakten zu ihnen stehen.
Ersichtlich aber sollen nicht alle danach in Betracht kommenden Personen tatsächlich in die
Datei aufgenommen werden. In der mündlichen Verhandlung wurde dargelegt, dass die Zahl der
zurzeit tatsächlich erfassten Kontaktpersonen gering sei und hinsichtlich der „undolosen“
Kontaktpersonen nur 141 Personen erfasse. Die zunächst äußerst weit definierte Gruppe soll
vielmehr nach Maßgabe der Schlussklausel am Ende des § 2 Satz 1 ATDG, nach der die
Kenntnis der entsprechenden Daten für die Terrorismusabwehr erforderlich sein muss, wieder
weitgehend eingeschränkt werden. Damit wird den Behörden aber kein hinreichend bestimmter
Maßstab an die Hand gegeben. Vielmehr bleibt die Bestimmung der zu speichernden Daten
letztlich deren freier Einschätzung überlassen.
165
Angesichts der kaum übersehbaren Reichweite des potenziell durch die Regelung erfassten
Personenkreises verstößt sie auch gegen das Übermaßverbot. Allerdings ist
verfassungsrechtlich nicht prinzipiell ausgeschlossen, Daten auch von Kontaktpersonen in der
Antiterrordatei bereitzustellen. In der Regel sind solche Personen, die nicht unter die Nummern 1
und 2 der Vorschrift fallen und damit selbst nicht als potenzielle Unterstützer von terroristischen
Aktivitäten gelten, aber nach dem Zweck der Datei nur insoweit von Interesse, als sie Aufschluss
über die als terrorismusnah geltende Hauptperson vermitteln können. Hieran muss sich auch die
gesetzliche Ausgestaltung orientieren. Möglich wäre es insoweit etwa, Kontaktpersonen mit
wenigen Elementardaten zu erfassen und diese - entsprechend der derzeitigen Regelung des
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b oo ATDG - als Information zu der entsprechenden terrorismusnahen
Hauptperson nur verdeckt recherchierbar zu speichern. Es könnte so immerhin sowohl die
Suche nach Kontaktpersonen durch eine Abfrage, die sich auf die Hauptperson bezieht,
ermöglicht werden als auch eine verdeckte Recherche nach dem Namen einer Kontaktperson
selbst, die im Trefferfall freilich nur zu einem Nachweis auf die informationsführende Behörde
und das dazugehörige Aktenzeichen führte (vgl. auch unten D. IV. 4. c). Eine solche Regelung
wäre angesichts des deutlich geringeren Eingriffsgewichts trotz der verbleibenden Weite der
potenziell erfassten Personen auch mit den Bestimmtheitsanforderungen vereinbar, die
maßgeblich auch von dem Gewicht des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs abhängen (vgl.
BVerfGE 59, 104 <114>; 86, 288 <311>; 117, 71 <111>). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich
um Kontaktpersonen handelt, die um den Terrorismusbezug der betreffenden Hauptperson
wissen oder nicht.
166
3. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 a und b ATDG geregelte
Umfang der erfassten Daten. Allerdings bedarf es hinsichtlich
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG ergänzender Regelungen zu den in der Norm zum Teil enthaltenen
Konkretisierungsanforderungen an die Verwaltung.
167
a) Keinen verfassungsrechtlichen Einwänden unterliegt die Bestimmung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 a
ATDG umschriebenen Grunddaten, die den beteiligten Behörden ohne qualifizierte
Eingriffsschwellen als Klarinformationen zur Verfügung gestellt werden.
168
Umfang und Aussagekraft dieser Daten sind allerdings durchaus erheblich. Da mit ihnen nicht
nur aktuelle Informationen, sondern auch frühere Namen, Adressen, Staatsangehörigkeiten und
Lichtbilder erfasst werden, können sie einen Teil des Lebenswegs der betreffenden Person
erkennbar machen. Überdies umfasst die Vorschrift sensible Daten. Hierzu gehören
insbesondere die Angaben zu besonderen körperlichen Merkmalen. Auch wenn hierunter bei
sachgerechtem Verständnis nur äußere, mit erkennungsdienstlichen Maßnahmen feststellbare
Merkmale zu verstehen sind, werden dadurch höchstpersönliche Eigenheiten erfasst. Ähnliches
gilt für die in die Datei aufzunehmenden Informationen, die der Sache nach die Herkunft
betreffen. Zwar knüpft die Vorschrift nicht differenzierend und potenziell stigmatisierend an eine
bestimmte Herkunft an, sondern sieht entsprechende Angaben für alle erfassten Personen
gleichermaßen vor. Auch insoweit aber sind diese Angaben nicht belanglos.
169
Dennoch ist die Bestimmung mit dem Übermaßverbot vereinbar. Die Umschreibung der Daten
ist hinreichend bestimmt und ihre Reichweite auch bei Gesamtsicht verhältnismäßig. Mit ihnen
wird - beschränkt auf möglicherweise terrorismusnahe Personen (siehe oben D. IV. 2.) - ein zwar
aussagekräftiges, aber letztlich doch auf äußerliche Parameter beschränktes Grundprofil zur
genaueren Identifizierung der Betroffenen erstellt. Angesichts der Bedeutung der
Terrorismusbekämpfung ist dies auch unter Einbeziehung der Daten der Nachrichtendienste
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass die
Daten nicht neu ermittelt werden, die Datei also nicht auf die investigative Erstellung eines
hinsichtlich der Grunddaten vollständigen Profils zielt, sondern lediglich die Zusammenführung
der bei den einzelnen Behörden bereits vorliegenden Daten bewirkt. Freilich dürfte die
Speicherung im Ergebnis zu einem großen Teil auch Personen betreffen, bei denen sich letztlich
herausstellen wird, dass sie mit dem Terrorismus nichts zu tun haben. Jedoch ist dies für eine
Datei, die den Behörden ermöglichen soll, Informationen zu möglichen terroristischen Aktivitäten
erst zusammenzufügen, unvermeidbar. Angesichts des hohen Ranges der gegebenenfalls durch
terroristische Gewalttaten bedrohten Rechtsgüter sowie der zum Teil sehr schwer aufklärbaren
Strukturen gerade von internationalen terroristischen Aktivitäten (siehe oben D. III. 3. b) ist eine
solche Vorverlagerung der Terrorismusbekämpfung durch die Zusammenfügung der in § 3 Abs.
1 Nr. 1 a ATDG erfassten Grunddaten rechtsstaatlich nicht ausgeschlossen.
170
b) Keinen verfassungsrechtlichen Einwänden hinsichtlich des Übermaßverbots unterliegt auch
der Umfang der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG zu speichernden erweiterten Grunddaten, die den
beteiligten Behörden grundsätzlich nur zur verdeckten Recherche und als Klardaten in Eilfällen
zur Verfügung gestellt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber sicherzustellen, dass für
diejenigen Merkmale, deren Gehalt erst durch eine weitere abstrakt-generelle Konkretisierung
der Verwaltung Profil gewinnt, die für die Anwendung maßgeblichen Konkretisierungen
nachvollziehbar dokumentiert und veröffentlicht werden.
171
aa) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist die Speicherung der Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b
aa bis ff, jj, ll, mm, oo, pp und qq ATDG.
172
(1) Die nach diesen Vorschriften in die Antiterrordatei einzustellenden Merkmale sind vom
Gesetzgeber hinreichend bestimmt gefasst und nicht auf den Zwischenschritt einer abstrakt-
generellen Konkretisierung durch die Verwaltung angelegt. Die Reichweite der
Speicherungspflicht ist aus ihnen unmittelbar erkennbar, und ihre Anwendung kann im Rahmen
der aufsichtlichen und gegebenenfalls gerichtlichen Kontrolle ohne weiteres geprüft werden.
Dass die Merkmale zum Teil in standardisierter Form mittels eines Computerprogramms
gespeichert werden, ist unerheblich. Die interne Vorgabe von Standards hat keine andere
Bedeutung als Vorgaben durch norminterpretierende Verwaltungsvorschriften sonst. Dies gilt
jedenfalls vorliegend, wo den Behörden eine Anwendung der Vorschriften gemäß § 3 Abs. 1
Nr. 1 b rr ATDG auch in Ergänzung zu den vorgegebenen Standards möglich ist.
173
(2) Die nach diesen Vorschriften zu erfassenden Merkmale sind auch in Blick auf Umfang und
Aussagegehalt mit dem Übermaßverbot vereinbar.
174
Allerdings reicht die mögliche Aussagekraft dieser Daten weit. Mit den
Telekommunikationsanschlüssen, -endgeräten und E-Mailadressen werden praktisch alle
modernen Kommunikationsmittel und mit den Bankverbindungen die Koordinaten praktisch aller
größeren finanziellen Transaktionen erfasst; zugleich wird durch die Speicherung der genutzten
Fahrzeuge eine Grundlage für Beobachtungen zur privaten Mobilität geschaffen. Dies sind die
Basisdaten eines großen Teils individueller Kommunikation. Verbunden werden diese Daten
überdies mit Angaben zur Ausbildung, zu individuell erworbenen Fähigkeiten und persönlichen
Umständen, die Einblick in die persönliche Biographie geben. In der Kombination der
verschiedenen Angaben, zumal verbunden mit den einfachen Grunddaten, lassen sich
detaillierte Aussagen zu den Betroffenen zusammentragen, die sich leicht zu einem verdichteten
Steckbrief zusammenfügen. Gewicht hat dies insbesondere, weil in der Datei aus verschiedenen
Erhebungskontexten auch Daten der Nachrichtendienste mit denen der Polizeibehörden
zusammengeführt werden (siehe oben D. III. 3. a) aa).
175
Umgekehrt ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Vorschriften nicht eine Erhebung neuer
Daten, sondern allein die Zusammenführung von bei den einzelnen Behörden bereits
vorhandenen Daten vorsehen. Vor allem aber stehen diesem Eingriffsgewicht die überaus
gewichtigen öffentlichen Interessen einer effektiven Aufklärung und Bekämpfung des
internationalen Terrorismus gegenüber (siehe oben D. III. 3. b). Angesichts der eminenten
Gefahren terroristischer Straftaten für höchste individuelle Rechtsgüter und die Rechtsordnung
als Ganze ist die zusammenführende Speicherung dieser Daten bei einer Gesamtabwägung für
die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele mit dem Übermaßverbot vereinbar.
176
Dies gilt zunächst für das Ziel, diese Daten in Eilfällen als Klarinformationen zu einer
handlungsanleitenden ersten Gefahreneinschätzung bereitstellen zu können. Soweit der
Gesetzgeber damit in besonders dringenden Gefahrensituationen das Ergreifen von
polizeilichen Maßnahmen ermöglichen will - und die Nutzung auf solche gewichtigen Notfälle
begrenzt (so in § 5 Abs. 2 ATDG, siehe unten D. IV. 4. d) -, ist die zusammenführende
Bereitstellung dieser bei den verschiedenen Diensten vorhandenen Daten verfassungsrechtlich
gerechtfertigt.
177
Dies gilt aber auch für den weiteren mit der Speicherung dieser Daten verfolgten Zweck, nämlich
für deren verdeckte Nutzung zur Informationsanbahnung. Denn gerade weil die mit diesen Daten
geschaffenen Aufklärungsmöglichkeiten inhaltlich weit reichen, können sie Ermittlungen zur
Terrorismusabwehr wesentlich zielführender machen und besteht an ihrer Bereitstellung auch
ein gewichtiges öffentliches Interesse. Weil die Daten dabei auf einen terrorismusnahen
Personenkreis und auf bereits erhobene Daten beschränkt bleiben, ist gegen ihre Bereitstellung
grundsätzlich nichts einzuwenden. Entscheidend für die erweiterten Grunddaten ist dabei, dass
sie den Behörden zur Informationsanbahnung nur verdeckt bereitgestellt, als Klarinformationen
aber nur nach Maßgabe des Fachrechts übermittelt werden. Zwar nimmt ihnen dies nicht schon
überhaupt das Eingriffsgewicht. Auch die verdeckte Bereitstellung eröffnet eine
Nutzungsmöglichkeit außerhalb ihres ursprünglichen Kontexts durch den Abgleich der
verschiedenen Daten untereinander sowie mit anderen Informationen und kann neue
Erkenntnisse schaffen, mit denen eine fachrechtliche Übermittlung dieser Daten erst zielführend
möglich und zulässig wird (siehe oben D. III. 3. a) bb) [2]). Jedoch wird das Eingriffsgewicht der
Speicherung durch eine nur verdeckte Bereitstellung deutlich gemindert. Denn bei einer
verdeckten Bereitstellung der Daten ist - wenn das Nutzungsregime konsequent ausgestaltet ist
(siehe unten D. IV. 4. c) - gewährleistet, dass die Daten den ermittelnden Behörden durch die
Abfragen noch nicht unmittelbar selbst bekannt werden, sondern erst auf Grundlage der
fachrechtlichen Übermittlungsvorschriften und deren differenzierter Eingriffsschwellen und
Voraussetzungen. Personenbezogene Informationen ergeben sich folglich aus diesen Daten
allenfalls im Rückschluss aus der Treffermeldung, nicht aber aus einer Übermittlung dieser
Daten selbst. Eine zusammenführende Speicherung von Daten zu einer in dieser Art auf die
Vorbereitung eines Austauschs beschränkten verdeckten Nutzung darf sich auch auf die hier in
Frage stehenden erweiterten Grunddaten erstrecken.
178
bb) Mit der Verfassung vereinbar ist auch die Speicherung der Merkmale gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
b gg, hh, ii, kk, nn ATDG. Für diese Merkmale hat der Gesetzgeber jedoch sicherzustellen, dass
die für ihre Anwendung erforderlichen Konkretisierungen durch die Verwaltung dokumentiert und
veröffentlicht werden.
179
(1) Die Vorschriften genügen dem Bestimmtheitsgebot.
180
Allerdings sind diese Bestimmungen besonders konkretisierungsbedürftig und lassen aus sich
heraus für die Bürgerinnen und Bürger noch nicht abschließend erkennbar werden, welche
Informationen tatsächlich in der Datei erfasst werden. So reicht etwa das Spektrum der
besonderen Fähigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung terroristischer Straftaten, der
Tätigkeiten in öffentlichen Amtsgebäuden oder der Orte und Gebiete, an denen sich
terrorismusnahe Personen treffen, außerordentlich weit. Auch lässt sich, was unter Volks- oder
Religionszugehörigkeit erfasst werden soll, angesichts der verschieden ausdifferenzierten
Konkretisierungsmöglichkeiten schwer aus der Norm allein einschätzen. Die genaue Festlegung
der in der Datei aufzunehmenden Informationen soll dementsprechend auch nach dem
Verständnis des Gesetzgebers noch nicht abschließend in den gesetzlichen Bestimmungen
selbst liegen, sondern erst in weiteren abstrakt-generellen Konkretisierungen der
Sicherheitsbehörden, die diese auf einer ersten Stufe mittels der Errichtungsanordnung gemäß
§ 12 Nr. 3 ATDG und schließlich in einem standardisierten Computerprogramm festzulegen
haben (vgl. BTDrucks 16/2950, S. 17). Ungeachtet der Ausgestaltung des § 3 Abs. 1 ATDG als
strikte Speicherungspflicht wollte der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen ersichtlich nicht
abschließend festlegen, dass alle Informationen, die unter die hier genannten
Tatbestandsmerkmale subsumiert werden können, tatsächlich in die Datei aufzunehmen sind.
Vielmehr sollen hierüber erst die Behörden entscheiden.
181
Trotz dieser Offenheit und Konkretisierungsbedürftigkeit genügen die Vorschriften im
Gesamtkontext der Datei den Anforderungen der Normenklarheit und dem
Bestimmtheitsgrundsatz. Das Bestimmtheitsgebot verbietet nicht von vornherein die
Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (BVerfGE 118, 168 <188>). Der Gesetzgeber ist
jedoch gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu
ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfGE 78, 205
<212>; vgl. auch BVerfGE 110, 370 <396>; 117, 71 <111>). Erforderlich ist, dass sich
unbestimmte Rechtsbegriffe durch eine Auslegung der betreffenden Normen nach den Regeln
der juristischen Methodenlehre hinreichend konkretisieren lassen und verbleibende
Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns
der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfGE 21, 73
<79 f.>; 118, 168 <188>; 120, 274 <316>; stRspr).
182
Im Kontext der primär auf die Informationsanbahnung der heterogenen Sicherheitsbehörden
ausgerichteten Antiterrordatei mit ihrem Ziel, verstreute und auch nicht gesicherte Erkenntnisse
zur Effektivierung der Terrorismusabwehr für andere Behörden leichter erschließbar zu machen,
kann eine präzisere gesetzliche Umschreibung der zu speichernden Daten sinnvoll nicht
verlangt werden. Die Frage, welche Aspekte im Einzelnen für die Ermittlungen erheblich sein
können, steht in enger Wechselwirkung mit dem Kenntnisstand der Behörden, kann sich
kurzfristig durch unvorhergesehene Ereignisse ändern und dann eine zügige Aktualisierung
erfordern. Die abschließende Eingrenzung der relevanten Kriterien ist insoweit nur auf der
Grundlage spezifisch fachlicher Einblicke und aktueller Einschätzungen möglich. Unter diesen
Umständen ist aus dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit nicht zu beanstanden, wenn der
Gesetzgeber die zu speichernden Daten noch konkretisierungsbedürftig offen umschreibt und
ein gestuftes Verfahren für deren Konkretisierung bei der Anwendung vorsieht, in dem die
tatsächlich in die Datei einzustellenden Angaben nach fachlichen Kriterien präzisiert und
eingegrenzt werden. Eine solche Konkretisierung ist, auch wenn sie abstrakt-generelle
Festlegungen von erheblicher Bedeutung enthält, keine Aufgabe, die zwingend dem
Gesetzgeber selbst obliegt. Vielmehr kann sie im gewaltenteiligen Staat rechtsstaatlich
unbedenklich der Exekutive anvertraut werden. Maßgeblich ist hierbei, dass der Gesetzgeber
den Behörden vorliegend nicht etwa eine Blankettvollmacht erteilt, sondern die Merkmale
konkretisierungsfähig umschrieben hat. Die Gesichtspunkte und Zielrichtung der zu
speichernden Daten sind gesetzlich in einer Weise sachhaltig formuliert und mit Beispielen und
Beurteilungsgesichtspunkten unterlegt, dass sie als Grundlage einer Konkretisierung durch die
Verwaltung aussagekräftig sind und hierfür klare Leitlinien und Grenzen enthalten. Zu
berücksichtigen ist hierbei wiederum, dass es allein um die Konkretisierung des Umfangs der in
die Datei einzustellenden, bei den einspeichernden Behörden bereits vorhandenen Daten zu
solchen Personen geht, die als dem Terrorismus möglicherweise nahestehend angesehen
werden können und insoweit vom Gesetzgeber selbst hinreichend begrenzt umschrieben sein
müssen (siehe oben D. IV. 2.).
183
(2) Als Ausgleich für die Offenheit und Konkretisierungsbedürftigkeit dieser Vorschriften hat der
Gesetzgeber sicherzustellen, dass die für die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall
letztlich maßgebliche Konkretisierung und Standardisierung seitens der Sicherheitsbehörden
nachvollziehbar dokumentiert und veröffentlicht wird.
184
Angesichts der aus dem Gesetz selbst nur begrenzt erkennbaren Bedeutung der gesetzlichen
Merkmale in der Anwendungspraxis bedürfen sie nachvollziehbarer Konkretisierung und
Standardisierung durch die Verwaltung. Die Unbestimmtheit der hier zu beurteilenden
Vorschriften bedarf deshalb eines Ausgleichs durch besondere Konkretisierungs- und
Transparenzanforderungen an die Verwaltung, weil die Anwendung der vorliegenden Datei in
der Regel von den Betroffenen nicht wahrgenommen wird und sich die Konkretisierung der
unbestimmten Rechtsbegriffe damit nicht im Wechselspiel von Verwaltungsakt und gerichtlicher
Kontrolle vollzieht. Mangels verwaltungsgerichtlicher Kontrolle fällt somit ein zentraler
Mechanismus notwendiger Begrenzung unbestimmter Befugnisnormen weitgehend aus. Zur
Kompensation dieser Besonderheit hat der Gesetzgeber zu gewährleisten, dass die Verwaltung
die für die Anwendung der Antiterrordatei im Einzelfall maßgeblichen Vorgaben und Kriterien in
abstrakt-genereller Form festlegt und verlässlich dokumentiert (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10.
Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 193 ff.) wie auch in einer vom Gesetzgeber näher zu
bestimmenden Weise veröffentlicht. Eine solche Festlegung, Dokumentation und Offenlegung
dient zum einen der Einhegung der der Verwaltung eingeräumten Befugnisse, indem sie einer
uferlosen oder missbräuchlichen Anwendung der Vorschrift vorbaut (vgl. SächsVerfGH, a.a.O.,
Rn. 198). Zum anderen sichert sie ein hinreichendes Kontrollniveau. Die Dokumentation und
Offenlegung der von der Verwaltung festgelegten Kriterien versetzt insbesondere die
Datenschutzbeauftragten in die Lage, zu kontrollieren, ob die sich auch nach Vorstellung des
Gesetzgebers in Stufen vollziehende Anwendung der Vorschriften durch die Exekutive
rationalen Kriterien folgt und durch Sinn und Zweck des Gesetzes geleitet ist.
185
Die derzeitige Rechtslage genügt diesen Anforderungen nicht uneingeschränkt. Allerdings
werden die in Frage stehenden unbestimmten Rechtsbegriffe nach gegenwärtiger Praxis durch
einen - in das maßgebliche Computerprogramm eingebundenen - Katalog der zu speichernden
Merkmale konkretisiert und standardisiert. Die Bundesregierung hat dem Senat diesbezüglich
ein „Katalog-Manual“ vorgelegt, in dem die für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG im
Einzelfall maßgeblichen Vorgaben und Kriterien dokumentiert sind. Die gesetzlichen
Tatbestandsmerkmale werden in ihm durch vorgegebene Eingabealternativen - deren
Beurteilung im Einzelnen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - einengend
präzisiert sowie die Anwendung und Bedeutung der Bestimmungen in der Praxis
nachvollziehbar offengelegt.
186
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen jedoch in formeller Hinsicht. Das
Antiterrordateigesetz macht zu einer Dokumentations- und Veröffentlichungspflicht für die
Konkretisierung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe keine
hinreichend klaren Vorgaben. Schon dass eine Konkretisierung der zu erfassenden Daten in
Form eines informationstechnisch aufgearbeiteten standardisierten Katalogs realisiert werden
soll, lässt sich dem Gesetz nicht unmittelbar, sondern erst im Rückgriff auf die Materialien
entnehmen. Das Gesetz sieht allerdings in § 12 Nr. 3 ATDG die Festlegung von Einzelheiten
hinsichtlich der nach § 3 Abs. 1 ATDG zu speichernden Daten durch die Errichtungsanordnung
vor. Hierunter sind jedoch - zumindest nach dem Verständnis der Norm in der Praxis - nicht die
für ihre Anwendung letztlich maßgebenden Festlegungen zu verstehen, wie sie aus dem
Katalog-Manual ersichtlich sind, sondern lediglich Konkretisierungen auf mittlerer Ebene, die
derzeit im Hinblick auf viele Merkmale wenig über den Gesetzeswortlaut hinausgehen. Die in
dem Manual dokumentierten Vorgaben werden demgegenüber nicht als Teil der
Errichtungsanordnung verstanden. Jedenfalls aber ist weder für das Manual unmittelbar noch für
die Errichtungsanordnung als solche eine Veröffentlichung vorgeschrieben. Vielmehr werden
beide als „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“ behandelt.
187
Damit genügt die derzeitige Rechtslage den Anforderungen an eine rechtsstaatliche
Ausgestaltung nicht. Will der Gesetzgeber an den unbestimmten Rechtsbegriffen in § 3 Abs. 1
Nr. 1 b gg, hh, ii, kk, nn ATDG festhalten, bedarf es einer ergänzenden Bestimmung, die eine
nachvollziehbare Dokumentation und Veröffentlichung der vom Gesetzgeber vorgesehenen
Konkretisierung dieser Merkmale durch die Sicherheitsbehörden gewährleistet.
188
(3) Die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 b gg, hh, ii, kk, nn ATDG in die Datei aufzunehmenden Merkmale
sind ihrem Inhalt nach mit dem Übermaßverbot vereinbar. Zwar handelt es sich um Daten, die -
zumal in Verbindung mit den anderen zu speichernden Merkmalen - unter Umständen
höchstpersönliche Umstände offenlegen können. Angesichts der begrenzenden Funktion der
Datei und der Bedeutung der Terrorismusabwehr (vgl. oben D. III. 3. a) bb), b) bewegt sich der
Gesetzgeber hiermit jedoch in dem ihm zukommenden Gestaltungsspielraum.
189
Dies gilt auch für die Merkmale der Volks- und Religionszugehörigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 b
gg und hh ATDG. Allerdings gelten für die Aufnahme dieser Merkmale besonders hohe
Anforderungen, da für sie gemäß Art. 3 Abs. 3 GG ein besonderer verfassungsrechtlicher
Diskriminierungsschutz besteht und die Religionszugehörigkeit überdies durch Art. 140 GG,
Art. 136 Abs. 3 WRV vor einem Offenbarenmüssen besonders geschützt ist. Entsprechend
gelten diese Daten auch sonst als besonders sensibel (vgl. § 3 Abs. 9, § 28 Abs. 6 bis 9 BDSG,
Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr, Art. 6 des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 [BGBl 1985 II S.
539]). Die Berücksichtigung auch dieser Daten ist angesichts der Bedeutung einer wirksamen
Terrorismusabwehr aber nicht von vornherein ausgeschlossen. Für sie ist allerdings von
Verfassungs wegen eine zurückhaltende Umsetzung geboten. Dem ist dadurch Rechnung zu
tragen, dass die Aufnahme entsprechender Angaben nicht über eine lediglich identifizierende
Bedeutung hinausgeht.
190
cc) Mit dem Übermaßverbot vereinbar ist auch das Freitextfeld gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 b rr
ATDG. Es handelt sich hierbei nicht um eine Blankovollmacht zur Ergänzung der Datei um
beliebige weitere Informationen, sondern um eine Öffnung für Hinweise und Bewertungen, die
durch die Standardisierung und Katalogisierung der Eingaben sonst nicht abgebildet werden.
Sie haben sich, wie sich aus dem Wortlaut ergibt, dabei stets auf die gesetzlich definierten
Grunddaten oder erweiterten Grunddaten zu beziehen und sind inhaltlich durch sie gebunden.
Als bloße Ergänzungen erlaubt die Vorschrift auch nicht etwa, ganze Akten in die Datei
einzustellen, sondern begrenzt entsprechende Eingaben - nach derzeitiger Praxis durch eine
technische Begrenzung auf 2.000 Zeichen - auf punktuelle Erläuterungen. In diesem Verständnis
sind gegen die Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erheben.
191
4. Nicht in jeder Hinsicht mit dem Übermaßverbot vereinbar sind die Regelungen zur
Verwendung der Daten.
192
a) Verfassungsrechtlich unbedenklich sind allerdings Abfrage und Nutzung in Bezug auf die
einfachen Grunddaten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG geregelt.
193
aa) § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ATDG geben den beteiligten Behörden auf diese Daten einen
unmittelbaren Zugriff als Klarinformationen. Dabei kann eine Behörde sowohl namenbezogene
Abfragen vornehmen als auch Abfragen, die sich auf einzelne oder mehrere der in § 3 Abs. 1 Nr.
1 a ATDG genannten Angaben erstrecken und damit der Identifizierung ihr noch nicht bekannter
Personen dienen. Im Trefferfall wird dann jeweils auf die Gesamtheit der zu den betreffenden
Personen gespeicherten einfachen Grunddaten Zugriff gegeben. Dabei errichtet § 5 Abs. 1 Satz
1 ATDG keine qualifizierten Eingriffsschwellen. Für eine Abfrage reicht es, dass sie für die
Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen
Terrorismus erforderlich ist. Höhere Eingriffsschwellen verlangt das Gesetz auch nicht für die - in
ihm selbst noch nicht geregelten, sondern vorausgesetzten (siehe oben D. II. 2.) -
Abrufbefugnisse der beteiligten Behörden; es geht ersichtlich davon aus, dass auch insoweit die
niederschwelligen allgemeinen Datenerhebungsbefugnisse reichen.
194
Damit sind den beteiligten Behörden Abfragen und Recherchen in den Grunddaten in weitem
Umfang eröffnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Befugnisse unbegrenzt sind. Eine
Grenze liegt insbesondere darin, dass § 5 ATDG lediglich Einzelabfragen, nicht aber auch eine
Rasterung, Sammelabfragen oder die übergreifende Ermittlung von Zusammenhängen zwischen
Personen durch Verknüpfung von Datenfeldern erlaubt. Die Vorschrift setzt damit einen
konkreten Ermittlungsanlass voraus. Auch steht jede Abfrage unter der im Einzelfall sachhaltig
zu prüfenden Voraussetzung der Erforderlichkeit. Im Übrigen ermächtigt die Vorschrift nach ihrer
derzeitigen Ausgestaltung weder zu einer automatischen Bilderkennung noch zur Verwendung
von Ähnlichenfunktionen oder zur Abfrage mit unvollständigen Daten (so genannten „wildcards“).
195
bb) Trotz der verbleibenden Weite der Abrufmöglichkeiten, insbesondere durch den Verzicht auf
begrenzende Eingriffsschwellen, ist die Regelung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
vereinbar. Maßgeblich hierfür sind die Nutzungsregelungen. Eine Nutzung der übermittelten
Daten ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ATDG ausschließlich zur Identifizierung ermittlungsrelevanter
Personen und zur Vorbereitung von Einzelübermittlungsersuchen an die informationsführende
Behörde erlaubt. Darüber hinausgehende ermittlungs- oder handlungsleitende Informationen
dürfen die Behörden aus diesen Angaben nicht ziehen. Sie können sie erst in einem weiteren
Schritt nach Maßgabe des Fachrechts erlangen. Auch die Weiterverwendung der Daten zu
anderen Zwecken ist nur mit Zustimmung der informationsführenden Behörde, das heißt bei
sachgerechtem Verständnis wiederum nur nach Maßgabe des Fachrechts zulässig. Bezogen auf
die einfachen Grunddaten des § 3 Abs. 1 a ATDG ist ein solcher auf das Vorfeld begrenzter
Austausch angesichts der großen Bedeutung der Terrorismusabwehr unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 1
Satz 1 ATDG sind insoweit verfassungsgemäß.
196
b) Mit dem Übermaßverbot vereinbar sind auch die durch § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 ATDG
eröffneten Recherchen in Bezug auf die erweiterten Grunddaten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG,
soweit diese namenbezogen durchgeführt werden.
197
§ 5 Abs. 1 Satz 1 ATDG erlaubt Abfragen hinsichtlich aller in die Antiterrordatei eingestellten
Daten und damit auch Recherchen in den erweiterten Grunddaten. Wenn eine Abfrage nach
einer namentlich eingegebenen Person zu einem Treffer in den erweiterten Grunddaten führt,
erhält die Behörde gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ATDG jedoch nicht Zugang auf die erweiterten
Grunddaten selbst, sondern nur eine Treffermeldung verbunden mit dem Nachweis, bei welcher
Behörde und unter welchem Aktenzeichen entsprechende Informationen geführt werden. Der
Zugriff auf die erweiterten Grunddaten selbst wird erst auf Einzelersuchen nach Maßgabe des
Fachrechts durch Freischaltung seitens der informationsführenden Behörde ermöglicht (§ 5 Abs.
1 Satz 3 und 4 ATDG). Recherchen in Bezug auf die erweiterten Grunddaten des § 3 Abs. 1 Nr. 1
b ATDG bleiben folglich verdeckt. Ihre Übermittlung als Klarinformationen ist ein eigenständiger,
nachgelagerter Rechtsakt und steht unter den jeweiligen fachrechtlichen Voraussetzungen für
eine Einzelübermittlung der Daten, die hier ihrerseits die verfassungsrechtlichen Anforderungen
erfüllen müssen. Gegen eine solche verdeckte Nutzung der erweiterten Grunddaten ist trotz ihrer
Reichweite verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.
198
c) Mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar ist hingegen die Ermächtigung zu merkmalbezogenen
Recherchen in den erweiterten Grunddaten, die der abfragenden Behörde im Trefferfall nicht nur
eine Fundstelle zu weiterführenden Informationen vermittelt, sondern unmittelbar Zugang zu den
entsprechenden einfachen Grunddaten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG verschafft. § 5 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 a ATDG ist insoweit verfassungswidrig.
199
Der Informationsgehalt der erweiterten Grunddaten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG reicht
inhaltlich weit und kann höchstpersönliche sowie die Biographie der Betreffenden
nachzeichnende Informationen enthalten (siehe oben D. IV. 3. b) aa) [2]). Der Zugriff auf solche
Informationen muss unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten deshalb deutlich beschränkter
bleiben als in Bezug auf die einfachen Grunddaten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG. Der
Gesetzgeber selbst sieht deshalb grundsätzlich nur eine verdeckte Recherche in diesen Daten
vor und stellt ihre Übermittlung als Klarinformationen unter den Vorbehalt der fachrechtlichen
Übermittlungsvorschriften. Indem er bei Recherchen in diesen Daten im Trefferfall jedoch
zugleich Zugriff auf die einfachen Grunddaten als Klarinformationen gewährt, nimmt er für
merkmalbezogene Recherchen, das heißt für die „Inverssuche“, diese Einschränkung der Sache
nach in erheblichem Umfang zurück. Durch die Verbindung einer Treffermeldung bezüglich
erweiterter Grunddaten mit den individualisierten Informationen der einfachen Grunddaten
werden auch die abgefragten erweiterten Grunddaten individuell zuordenbar und als
personenbezogene Information auswertbar. So kann eine Behörde durch Abfrage einzelner oder
mehrerer Merkmale - zum Beispiel durch die Suche nach Personen mit einer bestimmten
Religionszugehörigkeit und Ausbildung, die einen bestimmten Treffpunkt frequentieren (vgl. § 3
Abs. 1 Nr. 1 b hh, jj, nn ATDG) - eine Recherche vornehmen und erhält im Trefferfall nicht nur die
Angabe, welche Behörde insoweit Informationen führt, sondern auch alle Namen, Adressen
sowie sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG genannten Informationen von allen Personen, auf die
die abgefragten Merkmale zutreffen.
200
Eine solch weitgehende Nutzung trägt der inhaltlichen Reichweite der erweiterten Grunddaten
nicht hinreichend Rechnung. Ungeachtet der Frage, ob es gerechtfertigt sein kann, einzelne der
erweiterten Grunddaten wie etwa die Telekommunikationsanschlüsse auch den einfachen
Grunddaten zuzuordnen, ist die Möglichkeit der individuellen Erschließung des weitreichenden
Informationsgehalts aller erweiterten Grunddaten im Rahmen von merkmalbezogenen
Recherchen mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar. Wenn der Gesetzgeber in diesem Umfang
Daten in die Datei einzustellen anordnet, dürfen diese im Rahmen der Informationsanbahnung
nur zur Ermöglichung eines Fundstellennachweises genutzt werden. Dementsprechend muss
eine Nutzungsregelung so ausgestaltet sein, dass dann, wenn sich eine Recherche auch auf
erweiterte Grunddaten erstreckt, nur das Aktenzeichen und die informationsführende Behörde
angezeigt werden, nicht aber auch die korrespondierenden einfachen Grunddaten.
201
d) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken - auch nicht für den Fall einer Inverssuche (vgl.
vorstehend unter c) - unterliegt demgegenüber die Nutzung der erweiterten Grunddaten im Eilfall
gemäß § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 ATDG.
202
Zwar handelt es sich hierbei um die weitestgehende Nutzungsmöglichkeit der in der
Antiterrordatei zusammengeführten Daten. Denn der Zugriff erstreckt sich hier zusätzlich zu den
einfachen auch auf alle erweiterten Grunddaten als Klarinformationen und eröffnet dabei auch
nicht nur eine Datennutzung zur Vorbereitung weiterer Übermittlungsersuchen, sondern - im
Sinne einer handlungsleitenden Gefahreneinschätzung - auch zur Terrorismusabwehr selbst
(§ 6 Abs. 2 ATDG). Daraus ergibt sich insbesondere wegen der damit verbunden Überwindung
des informationellen Trennungsprinzips zwischen Nachrichtendiensten und Polizei ein
besonders schweres Eingriffsgewicht (siehe oben D. III. 3. a) aa), bb) [3]).
203
Die Voraussetzungen, unter denen eine solche Nutzung erlaubt ist, sind jedoch hinreichend eng
gefasst, um den Eingriff zu rechtfertigen. Erlaubt sind Zugriff und Nutzung der Daten nur zum
Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter, das heißt zunächst zum Schutz von Leib, Leben,
Gesundheit oder Freiheit von Personen. Ersichtlich sind im Kontext dieser Norm unter
Gesundheitsbeeinträchtigungen nur schwerwiegende Gesundheitsverletzungen mit dauerhaften
Folgen gemeint. Soweit die Vorschrift darüber hinaus auch den Schutz von Sachen mit
erheblichem Wert vorsieht, stellt der Gesetzgeber klar, dass es nicht um den Schutz des
Eigentums oder der Sachwerte als solcher geht, sondern um Sachen, „deren Erhaltung im
öffentlichen Interesse geboten ist“ (§ 5 Abs. 2 Satz 1 ATDG). Gemeint sind im Zusammenhang
mit der Terrorismusabwehr etwa wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen
mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen. Auch enthält die Vorschrift hohe
Eingriffsschwellen. Es bedarf für die Schutzgüter einer gegenwärtigen Gefahr, die sich nicht nur
auf tatsächliche Anhaltspunkte stützt, sondern durch bestimmte Tatsachen unterlegt sein muss.
Dabei sind Zugriff und Nutzung der Daten nur erlaubt, wenn dies unerlässlich ist und die
Datenübermittlung aufgrund eines Ersuchens nicht rechtzeitig erfolgen kann. Der Zugriff auf die
Daten ist überdies verfahrensrechtlich gesichert. Die weitere Verwendung der Daten steht
weiterhin unter Zustimmungsvorbehalt der jeweils informationsführenden Behörden, über deren
Erteilung - wie der Zusammenhang der Norm nahelegt - nach Maßgabe des jeweiligen
Fachrechts zu entscheiden ist. Insgesamt sind damit die Anforderungen streng; entsprechend ist
die Vorschrift in der bisherigen Praxis auch erst einmal zur Anwendung gekommen. Gegen eine
solche Regelung sind verfassungsrechtlich keine Bedenken zu erheben. Sie genügt dem
Übermaßverbot und hat auch vor dem informationellen Trennungsprinzip Bestand.
204
5. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt auch Anforderungen an Transparenz, individuellen
Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle. Bedingt durch Zweck und Funktionsweise der Datei
gewährleistet das Antiterrordateigesetz Transparenz hinsichtlich des Informationsaustauschs nur
in begrenztem Umfang und öffnet damit den Betroffenen auch nur eingeschränkte
Rechtsschutzmöglichkeiten; die Kontrolle über seine Anwendung liegt damit im Wesentlichen
bei der Aufsicht durch die Datenschutzbeauftragten. Dies ist mit der Verfassung vereinbar, wenn
für die effektive Ausgestaltung der Aufsicht verfassungsrechtliche Maßgaben beachtet werden.
205
a) Bei der Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten für die behördliche
Aufgabenwahrnehmung hat der Gesetzgeber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch
Anforderungen an Transparenz, Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle zu beachten (vgl.
BVerfGE 125, 260 <325 ff.>).
206
Transparenz der Datenverarbeitung soll dazu beitragen, dass Vertrauen und Rechtssicherheit
entstehen können und der Umgang mit Daten in einen demokratischen Diskurs eingebunden
bleibt. Zugleich ermöglicht sie den Bürgerinnen und Bürgern, sich entsprechend zu verhalten.
Gegenüber den Betroffenen bildet sie überdies die Voraussetzung für einen wirksamen
Rechtsschutz. Indem sie den Einzelnen Kenntnis hinsichtlich der sie betreffenden
Datenverarbeitung verschafft, setzt sie sie in die Lage, die Rechtmäßigkeit der entsprechenden
Maßnahmen - erforderlichenfalls auch gerichtlich - prüfen zu lassen und etwaige Rechte auf
Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend zu machen (vgl. BVerfGE 100, 313 <361>;
109, 279 <363>; 118, 168 <207 f.>; 120, 351 <361>; 125, 260 <335>; stRspr).
207
Die aufsichtliche Kontrolle flankiert die subjektivrechtliche Kontrolle durch die Gerichte
objektivrechtlich. Sie dient - neben administrativen Zwecken - der Gewährleistung der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung insgesamt und schließt dabei den Schutz der subjektiven
Rechte der Betroffenen ein. Dass auch Anforderungen an die aufsichtliche Kontrolle zu den
Voraussetzungen einer verhältnismäßigen Ausgestaltung der Datenverarbeitung gehören
können (vgl. BVerfGE 100, 313 <361> unter Verweis auf BVerfGE 30, 1 <23 f., 30 f.>; 65, 1 <46>;
67, 157 <185>), trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Speicherung und
Verarbeitung von Daten um Eingriffe handelt, die für die Betreffenden oftmals nicht unmittelbar
wahrnehmbar sind und deren freiheitsgefährdende Bedeutung vielfach nur mittelbar oder erst
später im Zusammenwirken mit weiteren Maßnahmen zum Tragen kommt. Eingriffe in das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung können deshalb auch dann unverhältnismäßig sein, wenn
sie nicht durch ein hinreichend wirksames aufsichtsrechtliches Kontrollregime flankiert sind. Dies
hat umso größeres Gewicht, je weniger eine subjektivrechtliche Kontrolle sichergestellt werden
kann.
208
b) Das Antiterrordateigesetz enthält wenige Regelungen zur Herstellung von Transparenz und
zur Gewährleistung individuellen Rechtsschutzes. Im Wesentlichen begnügt es sich mit der
Anerkennung von - inhaltlich wie verfahrensrechtlich begrenzt wirksamen - Auskunftsrechten.
Angesichts der Funktion und Wirkweise dieser Datei ist das jedoch nicht zu beanstanden.
209
aa) Als maßgebliches Instrument zur Gewährleistung von Transparenz sieht das
Antiterrordateigesetz Auskunftsansprüche nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes vor
(§ 10 Abs. 2 ATDG). Diese Ansprüche unterliegen freilich Grenzen und sind zum Teil nur mit
beträchtlichem Verfahrensaufwand realisierbar. Angesichts der Funktion des
Antiterrordateigesetzes genügen sie jedoch verfassungsrechtlichen Anforderungen.
210
(1) § 10 Abs. 2 ATDG gewährt grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft, ob Daten des
Auskunftssuchenden in der Datei erfasst sind. Durch Verweis auf § 19 BDSG und die Grenzen
der Auskunftserteilung nach den für die datenverantwortlichen Behörden jeweils geltenden
Rechtsvorschriften ist dieser Anspruch indessen begrenzt. So bleibt die Auskunft etwa
ausgeschlossen, wenn sie die Aufgabenwahrnehmung der informationsführenden Behörde
gefährdet (vgl. § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG; § 15 Abs. 2 Nr. 1 BVerfSchG; Art. 48 Abs. 2 Nr. 1
BayPAG) oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes einer Verfassungsschutzbehörde zu
befürchten ist (vgl. etwa § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG; Art. 11 Abs. 3 Nr. 2 BayVSG; § 14 Abs. 2
Nr. 2 VSG NRW). Für die Antiterrordatei ist davon auszugehen, dass diesen Ausnahmen
außerhalb von Fehlanzeigen Bedeutung zukommen und sie den Auskunftsanspruch deutlich
einschränken können. Die Auskunftsrechte sind deshalb aber nicht unzureichend.
Einschränkungen der Auskunftspflicht setzen voraus, dass sie gegenläufigen Interessen von
größerem Gewicht dienen und die gesetzlichen Ausschlusstatbestände sicherstellen, dass die
betroffenen Interessen einander umfassend und auch mit Blick auf den Einzelfall zugeordnet
werden (vgl. BVerfGE 120, 351 <364 f.>). Weitergehende Auskunftsrechte ergeben sich aus der
Verfassung auch nicht für die Antiterrordatei.
211
(2) Für verdeckt gespeicherte Daten gemäß § 4 ATDG ist die Geltendmachung von
Auskunftsansprüchen mit erheblichem Verfahrensaufwand verbunden. Anders als für die
anderen Daten kann hier der Auskunftsanspruch gemäß § 10 Abs. 2 ATDG nicht einheitlich
gegenüber dem Bundeskriminalamt geltend gemacht werden, sondern nur gegenüber den
einzelnen informationsführenden Behörden. Gegebenenfalls kann damit ein Antrag auf Auskunft
bei allen Behörden, die Daten in die Antiterrordatei einspeichern, erforderlich sein. Trotz der
Schwerfälligkeit eines solchen Verfahrens ist auch diese Regelung verfassungsrechtlich noch
hinnehmbar. Sie ist eine Konsequenz und Kehrseite der auch im Interesse der Betroffenen
ergangenen Entscheidung, bestimmte Daten als so geheim einzustufen, dass sie nur vollständig
verdeckt in die Datei eingestellt werden und für keine Behörde - auch nicht das
Bundeskriminalamt - erkennbar sind. Ob Daten einer solchen Geheimhaltung bedürfen, ist eine
Entscheidung des Gesetzgebers, die grundsätzlich in seiner Verantwortung liegt und
verfassungsrechtlich vertretbar ist. Erschwert der Gesetzgeber aus Geheimschutzgründen in
dieser Weise schon den Informationsaustausch zwischen den Behörden selbst, ist auch die
entsprechende Erschwerung der Auskunftsansprüche hinnehmbar. Eine mögliche Bündelung
der Auskunftspflicht durch das Bundeskriminalamt, die die Schwerfälligkeit letztlich geteilter
Auskunftspflichten nicht substantiell beseitigen könnte, muss der Gesetzgeber nicht vorsehen.
212
(3) Insgesamt sind damit die Auskunftsansprüche verfassungsrechtlich vertretbar ausgestaltet.
Sie können freilich nur ein Mindestmaß an Transparenz für die Einzelnen gewährleisten.
Angesichts des Zwecks und der Wirkweise der Antiterrordatei ist dieses jedoch
verfassungsrechtlich hinzunehmen.
213
bb) Im Übrigen kennt das Antiterrordateigesetz weder einen Grundsatz der Offenheit der
Datennutzung noch einen Richtervorbehalt noch eigene nachträgliche
Benachrichtigungspflichten, die über die Benachrichtigungspflichten aus anderen Vorschriften
hinausgehen. Es verzichtet damit auf wichtige Instrumentarien zur Gewährleistung der
Verhältnismäßigkeit der Datennutzungsregelungen. Angesichts des Zwecks der Antiterrordatei
ist dies jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Antiterrordatei dient im Kern der
Informationsanbahnung zur Vorbereitung weiterer Ermittlungen im Rahmen der Abwehr des
internationalen Terrorismus. Dass solche Ermittlungen grundsätzlich nicht dem Grundsatz der
Offenheit folgen können, liegt auf der Hand. Auch ein Richtervorbehalt ist im Rahmen der
Antiterrordatei kein geeignetes Mittel, das verfassungsrechtlich geboten wäre. Wegen der
geringen rechtlichen Durchformung der Befugnisse gemäß § 5 Abs. 1 ATDG und der
Eilbedürftigkeit der Entscheidung bei einem Zugriff gemäß § 5 Abs. 2 ATDG würde ein
richterlicher Prüfvorbehalt weitgehend leerlaufen. Ebenfalls ist das Absehen von spezifischen
Benachrichtigungspflichten verfassungsrechtlich vertretbar. Eine Benachrichtigungspflicht käme
ohne substantielle Beeinträchtigung der Funktionsweise der Datei nur für die Fälle in Betracht, in
denen Personen endgültig aus der Datei herausgenommen werden. Der Nutzen einer derart
beschränkten Benachrichtigungspflicht ist im Vergleich zum damit verbundenen Aufwand jedoch
zu gering, als dass sie unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geboten wäre.
214
c) Weil eine Transparenz der Datenverarbeitung und die Ermöglichung individuellen
Rechtsschutzes durch das Antiterrordateigesetz nur sehr eingeschränkt sichergestellt werden
können, kommt der Gewährleistung einer effektiven aufsichtlichen Kontrolle umso größere
Bedeutung zu. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt deshalb an eine wirksame
Ausgestaltung dieser Kontrolle sowohl auf der Ebene des Gesetzes als auch der
Verwaltungspraxis gesteigerte Anforderungen.
215
aa) Die Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht setzt zunächst sowohl auf Bundes- wie auf
Landesebene mit wirksamen Befugnissen ausgestattete Aufsichtsinstanzen - wie nach
geltendem Recht die Datenschutzbeauftragten - voraus. Weiter ist erforderlich, dass Zugriffe und
Änderungen des Datenbestandes vollständig protokolliert werden. Dabei muss durch technische
und organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Daten den
Datenschutzbeauftragten in praktikabel auswertbarer Weise zur Verfügung stehen und die
Protokollierung hinreichende Angaben für die Zuordnung zu dem zu kontrollierenden Vorgang
enthält.
216
In Blick auf den Charakter der Antiterrordatei als eine Bund und Länder übergreifende
Verbunddatei ist Sorge dafür zu tragen, dass deren effektive Kontrolle nicht aufgrund föderaler
Zuständigkeitsunklarheiten hinter der Effektivierung des Datenaustauschs zurückbleibt. Dies
bedeutet nicht, dass dem Datenschutzbeauftragten des Bundes ein umfassender Zugriff auch auf
solche Protokolldaten zu gewähren ist, die das Einstellen und Abrufen der Daten seitens der
Landesbehörden betreffen. Vielmehr obliegt deren Kontrolle den Landesbeauftragten. Allerdings
entspricht es der Antiterrordatei als Verbunddatei, dass es den Datenschutzbeauftragten
gestattet sein muss, zusammenzuarbeiten und sich etwa im Wege der Amtshilfe durch
Delegation oder Ermächtigung bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gegenseitig zu
unterstützen. Ebenfalls ist zu gewährleisten, dass im Zusammenspiel der verschiedenen
Aufsichtsinstanzen auch eine Kontrolle der durch Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz
gewonnenen Daten - die in einer Datei, welche maßgeblich auch vom Bundesnachrichtendienst
befüllt wird, besondere Bedeutung haben - praktisch wirksam sichergestellt ist. Wenn der
Gesetzgeber eine informationelle Kooperation der Sicherheitsbehörden vorsieht, muss er auch
die kontrollierende Kooperation zugunsten des Datenschutzes ermöglichen.
217
Angesichts der Kompensationsfunktion der aufsichtlichen Kontrolle für den schwach
ausgestalteten Individualrechtsschutz kommt deren regelmäßiger Durchführung besondere
Bedeutung zu und sind solche Kontrollen in angemessenen Abständen - deren Dauer ein
gewisses Höchstmaß, etwa zwei Jahre, nicht überschreiten darf - durchzuführen. Dies ist bei
ihrer Ausstattung zu berücksichtigen.
218
bb) Die Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen einer wirksamen
aufsichtlichen Kontrolle obliegt dem Gesetzgeber und den Behörden gemeinsam.
219
Der Gesetzgeber hat in § 8 ATDG die Verantwortung für die Datenverarbeitung geregelt, in § 5
Abs. 4, § 9 ATDG eine differenzierte und umfassende Protokollierung aller Zugriffe auf die
Datenbank angeordnet und sieht in § 10 Abs. 1 ATDG eine an die föderale Kompetenzverteilung
anknüpfende, sachlich nicht eingeschränkte Aufsicht durch die Datenschutzbeauftragten des
Bundes und der Länder vor. Diese Regelungen sind Grundlage für eine wirksame Kontrolle, die
im Wesentlichen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Dass dabei gemäß § 10
Abs. 1 ATDG in Verbindung mit § 24 Abs. 4 Satz 4 BDSG in besonderen, strikt zu
handhabenden Ausnahmefällen eine Auskunft oder Einsicht unter Umständen verweigert
werden kann, stellt die Wirksamkeit dieser Befugnisse nicht in Frage. An einer hinreichenden
gesetzlichen Vorgabe fehlt es allerdings hinsichtlich des Erfordernisses turnusmäßig
festgelegter Pflichtkontrollen. Den Gesetzgeber trifft insoweit eine Nachbesserungspflicht.
220
Im Übrigen darf der Gesetzgeber zunächst darauf vertrauen, dass die Bestimmungen in einer
kooperationsbereiten Behördenpraxis wirksam umgesetzt werden. Er hat insoweit allerdings zu
beobachten, ob hierbei Konflikte auftreten, die gesetzlicher Klarstellungen oder der Einführung
etwa von Streitlösungsmechanismen wie dem Ausbau von Klagebefugnissen (vgl. Sächs. OVG,
Beschluss vom 25. September 1998 - 3 S 379/98 -, NJW 1999, S. 2832; weitergehend Art. 76
Abs. 2 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr [Datenschutz-Grundverordnung] vom 25. Januar 2012, KOM[2012] 11 endgültig)
bedürfen.
221
d) Zur Gewährleistung von Transparenz und Kontrolle bedarf es schließlich einer gesetzlichen
Regelung von Berichtspflichten.
222
Da sich die Speicherung und Nutzung der Daten nach dem Antiterrordateigesetz der
Wahrnehmung der Betroffenen und der Öffentlichkeit weitgehend entzieht, dem auch die
Auskunftsrechte nur begrenzt entgegenwirken und weil eine effektive gerichtliche Kontrolle nicht
ausreichend möglich ist, sind hinsichtlich Datenbestand und Nutzung der Antiterrordatei
regelmäßige Berichte des Bundeskriminalamts gegenüber Parlament und Öffentlichkeit
gesetzlich sicherzustellen. Sie sind erforderlich und müssen hinreichend gehaltvoll sein, um eine
öffentliche Diskussion über den mit der Antiterrordatei ins Werk gesetzten Datenaustausch zu
ermöglichen und diesen einer demokratischen Kontrolle und Überprüfung zu unterwerfen.
223
6. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der
in § 11 Abs. 2 und 4 ATDG geregelten Löschungsvorschriften. Dass die Höchstgrenze der
Speicherungsdauer den Löschungsfristen der jeweiligen in die Datei eingestellten Daten gemäß
dem für diese geltenden Fachrecht folgt, ist nach der Konzeption der Datei als Verbunddatei
naheliegend und jedenfalls verfassungsrechtlich vertretbar.
V.
224
Soweit die angegriffenen Vorschriften die Einbeziehung von Daten in die Antiterrordatei
vorsehen, die durch Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis oder das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben werden, verstoßen sie gegen Art. 10 Abs. 1 und Art. 13
Abs. 1 GG.
225
1. Für Datenerhebungen, die in die Grundrechte der Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG
eingreifen, gelten angesichts deren besonderen Schutzgehalts in der Regel besonders strenge
Anforderungen. Diese gesteigerten Anforderungen wirken nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auch in den Anforderungen für die Weitergabe und Zweckänderung
der hierdurch gewonnen Daten fort. So darf etwa die Schwelle für die Übermittlung von Daten,
die im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen durch eine Wohnraumüberwachung erlangt
wurden, nicht unter diejenige abgesenkt werden, die bei der Gefahrenabwehr für entsprechende
Eingriffe gilt, da durch eine Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des
Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden nicht umgangen werden dürfen (vgl. BVerfGE 109,
279 <377 f.>; vgl. auch BVerfGE 100, 313 <389 f., 394>). Ebenso ist eine Weitergabe von
Telekommunikationsdaten, die nur unter besonders strengen Bedingungen abgerufen werden
dürfen, nur dann an eine andere Stelle zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung von Aufgaben
erfolgt, deretwegen ein Zugriff auf diese Daten auch unmittelbar zulässig wäre (vgl. BVerfGE
125, 260 <333>; ähnlich bereits BVerfGE 100, 313 <389 f.>; 109, 279 <375 f.>; 110, 33 <73 f.>).
Dem entspricht, dass Daten, die aus gewichtigen Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 1
GG stammen, zu kennzeichnen sind. Die Erkennbarkeit solcher Daten soll die Beachtung der
spezifischen Grenzen für die Datennutzung auch nach deren etwaiger Weiterleitung an andere
Stellen sicherstellen.
226
2. Eine vollständige und uneingeschränkte Einbeziehung aller auch durch Eingriff in Art. 10 Abs.
1 und in Art. 13 Abs. 1 GG erhobenen Daten in die Antiterrordatei ist mit diesen Anforderungen
nicht vereinbar; nichts anderes kann im Übrigen auch für solche Daten gelten, die durch Eingriff
in das - von dem Beschwerdeführer nicht gerügte - Grundrecht auf Gewährleistung der
Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 120, 274 <302 f.>) gewonnen wurden. Solche Daten können
regelmäßig nur unter strengen Maßgaben erhoben werden und setzen etwa das Vorliegen
erhöhter Eingriffsschwellen wie eine qualifizierte Gefahrenlage oder einen qualifizierten
Tatverdacht, eine Gefahr für besonders bedeutsame Rechtsgüter beziehungsweise die
Verfolgung von besonders gravierenden Straftaten voraus. Zu ihnen gehören insbesondere
Informationen, die durch Telekommunikationsüberwachung, Wohnraumüberwachung oder auch
Maßnahmen der strategischen Beschränkung (vgl. §§ 5 ff. G 10) gewonnen und gegebenenfalls
auf das Artikel 10-Gesetz gestützt wurden. Durch Einstellung in die Antiterrordatei können diese
Daten - etwa ein bei einer Abhörmaßnahme in Erfahrung gebrachtes besonderes körperliches
Merkmal oder ein seltener Dialekt - einer großen Anzahl von Behörden ohne weiteres als
Vorabinformationen zugänglich gemacht und zur Recherche zur Verfügung gestellt werden,
allein damit diese sich über die Identität dieser Person ein Bild machen und entscheiden
können, ob sie ein Einzelübermittlungsersuchen stellen wollen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 ATDG).
Die Informationen werden hierbei unabhängig von bereits geschehenen oder konkret
bevorstehenden Terrorakten für Ermittlungsmaßnahmen noch weit im Vorfeld greifbarer
Gefahrenlagen zur Verfügung gestellt, für die eine Datenerhebung unter schweren Eingriffen in
das Telekommunikationsgeheimnis oder die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht gerechtfertigt
werden könnte. Auch wenn das Kriterium der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer
hypothetischen Neuerhebung der Daten für die Beurteilung einer Weiterleitung bereits
erhobener Daten nicht schematisch abschließend ist und die Berücksichtigung weiterer
Gesichtspunkte nicht ausschließt, ist vorliegend eine vollständige und unterschiedslose
Einbeziehung auch der durch Eingriff in Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG erhobenen Daten
mit dem Übermaßverbot bei Gesamtabwägung unvereinbar.
227
3. Hieran ändert die Einlassung der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung nichts,
nach der solche Daten künftig nur noch gemäß § 4 ATDG verdeckt gespeichert würden. Aus
dem Antiterrordateigesetz ergibt sich eine solche Beschränkung nicht. Indem § 3 Abs. 2 ATDG
ausdrücklich auf kennzeichnungspflichtige Daten Bezug nimmt, wird vielmehr erkennbar, dass
auch solche Daten grundsätzlich von den Regelungen des Antiterrordateigesetzes umfasst sein
sollen. Dementsprechend war auch die bisherige Praxis nach Auskunft der Bundesregierung
insoweit jedenfalls nicht einheitlich. Verfassungsrechtlich tragfähig ist diesbezüglich nur eine
Regelung, die den Umgang mit diesen Daten in einer dem Grundsatz der Normenklarheit
genügenden Form ausdrücklich festlegt.
228
Allerdings wäre eine Regelung, die für solche Daten stets eine verdeckte Speicherung gemäß
§ 4 ATDG vorsieht, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten mit der Verfassung vereinbar.
Sie gewährleistet, dass die entsprechenden Informationen nur nach Maßgabe der
fachrechtlichen Übermittlungsvorschriften zugänglich gemacht werden, denen dann ihrerseits
die Funktion zukommt, die verfassungsrechtlich gebotenen qualifizierten Eingriffsschwellen und
einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz sicherzustellen. Da dieser Weg in der
mündlichen Verhandlung von der Regierung und allen anwesenden Vertretern der
Sicherheitsbehörden einhellig als sachgerecht angesehen wurde, besteht kein Anlass zu der
Prüfung, ob auch andere Wege - wie die Unterwerfung solcher Daten unter eine
Nutzungsregelung wie für die erweiterten Grunddaten (siehe oben D. IV. 4. c) -
verfassungsrechtlich zulässig wären.
E.
I.
229
Die teilweise Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften führt nicht zu deren
Nichtigkeitserklärung, sondern nur zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz.
Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014, dürfen die Vorschriften
weiter angewendet werden, jedoch mit der Maßgabe, dass außerhalb des Eilfalls gemäß § 5
Abs. 2 ATDG eine Nutzung der Antiterrordatei nur zulässig ist, sofern der Zugriff auf die Daten
von Kontaktpersonen gemäß § 2 Satz 1 Nr. 3 ATDG und auf Daten, die aus Eingriffen in das
Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
herrühren, ausgeschlossen und gewährleistet ist, dass bei Recherchen in den erweiterten
Grunddaten im Trefferfall allein ein Zugang zu Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATDG, nicht
aber zu Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG gewährt wird. Sobald die Möglichkeit des
Zugriffs auf die Daten von Kontaktpersonen und auf Daten, die aus Eingriffen in das
Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
herrühren, ausgeschlossen werden kann, dürfen diese auch für die Nutzung der Datei im Eilfall
gemäß § 5 Abs. 2 ATDG nicht mehr genutzt werden.
230
Die bloße Unvereinbarkeitserklärung, verbunden mit einer befristeten Fortgeltung der
verfassungswidrigen Regelung, kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der
beanstandeten Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage
entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff
für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (BVerfGE 109, 190 <235 f.>). Dies ist vorliegend der
Fall. Die Datei wird vom Gesetzgeber mit plausiblen Gründen als wesentliche Verbesserung für
eine wirksame Terrorismusabwehr angesehen. Dabei ist die Grundanlage der Datei und des
durch sie ins Werk gesetzten Informationsaustauschs vom Gesetzgeber differenziert ausgestaltet
und mit der Verfassung grundsätzlich vereinbar. Da die Verfassungswidrigkeit im Wesentlichen
Einzelfragen der Ausgestaltung betrifft, deren belastende Wirkungen durch einschränkende
Maßgaben der vorübergehenden Anwendbarkeit der Vorschriften gemildert werden können,
ergibt sich angesichts der Bedeutung der Datei für die Abwehr des internationalen Terrorismus
bei einer Gesamtabwägung, dass die angegriffenen Vorschriften vorübergehend weiter
angewendet werden können.
231
Als Voraussetzung für eine vorübergehende weitere Anwendbarkeit ist allerdings zuvor die
Zugriffsmöglichkeit auf Daten von Kontaktpersonen gemäß § 2 Satz 1 Nr. 3 ATDG
auszuschließen sowie sicherzustellen, dass bei Recherchen in den erweiterten Grunddaten und
in Daten, die aus Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung herrühren, im Trefferfall allein ein Zugang zu Informationen
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATDG, nicht aber zu Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG
gewährt wird. Die Eilfallregelung des § 5 Abs. 2 ATDG darf ohne zuvor zu erfüllende Maßgaben
weiterhin angewendet werden, damit für solche dringenden Gefahren keine Schutzlücke
entsteht. Sobald der Zugriff auf diese Daten jedoch für die vorübergehende Nutzung der Daten
gemäß § 5 Abs. 1 ATDG ausgeschlossen ist, ist ein solcher Zugriff auch im Rahmen des § 5
Abs. 2 ATDG unzulässig. Denn auch im Eilfall gibt es keinen Grund mehr für einen Zugriff auf
verfassungsrechtlich zu Unrecht bereitgestellte Daten, sobald diese ohne weiteres
herausgefiltert und gesperrt werden können.
232
Dem Gesetzgeber wird eine großzügige Frist eingeräumt, die es ihm ermöglicht zu prüfen, ob er
im Zusammenhang mit der Neuregelung des Antiterrordateigesetzes auch eine Überarbeitung
von Bestimmungen anderer Gesetze, die den angegriffenen Vorschriften dieses Verfahrens
ähnlich sind, sowie eventuell von Datenübermittlungsvorschriften einzelner Sicherheitsbehörden
für angezeigt hält und diese möglicherweise hiermit verbinden will.
II.
233
Die Entscheidung ist zu C. einstimmig, im Übrigen teilweise mit Gegenstimmen ergangen. Die
Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
Kirchhof
Gaier
Eichberger
Schluckebier
Masing
Paulus
Baer
Britz