Urteil des BVerfG vom 01.10.2012

auflage, oberstes gericht, vertretung, bischof

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Rapräger, Hoffmann & Partner,
Kaiserstraße 25 A, 66111 Saarbrücken -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 918/10 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau F…,
gegen das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. März 2010 - 6
UF 86/09 -
h i e r :
sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
vom 5. September 2011
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 1. Oktober 2012 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
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I.
1. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem sofortige Beschwerde gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin eingelegt wurde, betraf die vom
Bundesgerichtshof zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte neue
Rechtsprechung zu den „wandelbaren Lebensverhältnissen“, verbunden mit der
Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung zur Feststellung des
nachehelichen Unterhaltsbedarfs.
2. Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 hat der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1
Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung
überschreitet und daher Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
aus Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Es hat das mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene, auf dieser Rechtsprechung beruhende Urteil des Saarländischen
Oberlandesgerichts
aufgehoben
und
dem
Saarland aufgegeben,
der
Beschwerdeführerin deren notwendige Auslagen zu erstatten.
3. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die
Festsetzung des Gegenstandswertes auf 53.668 € beantragt. Er hat dies damit
begründet, dass sich zwar das subjektive Interesse der Beschwerdeführerin lediglich
nach dem im Ausgangsverfahren auf 13.417 € festgesetzten Streitwert bemesse,
dieser Wert allerdings wegen der objektiven Bedeutung der Sache sowie der
besonderen Schwierigkeit der anwaltlichen Bearbeitung zu vervierfachen sei.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Gegenstandswert sodann
gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG nach billigem
Ermessen auf 45.000 € festgesetzt.
4. a) Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der
Beschwerdeführerin die Festsetzung von Kosten in Höhe von 2.689,64 € beantragt.
Seiner Kostenrechnung hat er hinsichtlich der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3208
VVRVG einen Gebührensatz von 2,3 zugrunde gelegt.
Zur Begründung hat er darauf verwiesen, angesichts der Bedeutung des
verfassungsrechtlichen Verfahrens erscheine es angezeigt, die Verweisung des § 37
Abs. 2 RVG auf die Gebührentatbestände in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des
Vergütungsverzeichnisses nicht auf die Verfahrensgebühr der Nr. 3206 VVRVG,
sondern der Nr. 3208 VVRVG zu beziehen. Nach Nr. 3208 VVRVG sei die
Verfahrensgebühr um den Faktor 2,3 zu erhöhen, wenn sich die Beteiligten im
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Verfahren nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten lassen könnten. Aufgrund der Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts
als oberstes Gericht müsse dies für Verfassungsbeschwerdeverfahren ebenfalls
gelten, selbst wenn der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers – wie er
selbst – nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sei.
Wie sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. August 2004
ergebe (Hinweis auf BGH, Beschluss vom 12. August 2004 – I ZB 6/04 -, JurBüro
2005, S. 34 f.), rechtfertige sich die Erhöhung der Verfahrensgebühr für lediglich beim
B undesgeri chtshof zugelassene
Rechtsanwälte
nicht
wegen
deren
Singularzulassung, sondern wegen des mit der Reduzierung der mündlichen
Verhandlungen vor dem Bundesgerichtshof einhergegangenen regelmäßigen
Entfalls der Verhandlungsgebühr in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. Diese
Erwägung gelte im Verfassungsbeschwerdeverfahren gleichermaßen.
b) Das Saarland ist dem Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung entgegen
getreten, gemäß § 37 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 3206 VVRVG sei die
Verfahrensgebühr in Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich nach dem Faktor 1,6
zu berechnen. Die erhöhte Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VVRVG sei alleine für
Verfahren vorgesehen, in denen sich die Beteiligten nur durch einen am
Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen könnten. Im
Ausgangsverfahren sei jedoch weder eine Vertretung durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich gewesen noch sei eine
Vertretung durch einen solchen Rechtsanwalt erfolgt. Die erhöhte Gebühr für beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte bezwecke einen Ausgleich dafür,
dass diese bei keinen anderen Gerichten tätig werden dürften. Dieser Ausgleich sei
in Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht erforderlich.
c) Die Rechtspflegerin hat die erstattungsfähigen Kosten gemäß §§ 104 ff. ZPO in
Verbindung mit Nr. 3206 VVRVG nach einer um den Faktor von 1,6 erhöhten
Verfahrensgebühr auf 1.878,30 € festgesetzt und den Kostenfestsetzungsantrag der
Beschwerdeführerin im Übrigen zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen sofortigen
Beschwerde hat sie nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat
die Kosten zu Recht nach der Verfahrensgebühr der Nr. 3206 VVRVG angesetzt.
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1. Über die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 2 ZPO
und § 11 Abs. 1 RPflG - im Hinblick auf die über 200 € hinausgehende Beschwer -
statthafte sofortige Beschwerde hat der Senat zu entscheiden.
2. Für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verweist § 37 Abs. 2 Satz 1
RVG auf die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des
Vergütungsverzeichnisses für Verfahren insbesondere der Berufung und der Revision
(Nr. 3206 ff. VVRVG). Nach Nr. 3206 VVRVG berechnet sich die Verfahrensgebühr in
diesen Verfahren grundsätzlich nach dem 1,6-fachen der nach § 13 RVG bestimmten
Gebühr. Eine Abrechnung nach einer um den Faktor 2,3 erhöhten Gebühr gemäß
Nr. 3208 VVRVG ist dagegen für Verfahren vorgesehen, in denen sich die Beteiligten
nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
lassen konnten.
a) Da sich Beteiligte in Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht lediglich durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, der
Kreis der Vertretungsberechtigten sich vielmehr nach § 22 Abs. 1 BVerfGG bestimmt,
wird überwiegend davon ausgegangen, dass sich die Verweisung des § 37 Abs. 2
Satz 1 RVG nur auf Nr. 3206 VVRVG und nicht auf Nr. 3208 VVRVG beziehe und
damit
die Verfahrensgebühr in Verfassungsbeschwerdeverfahren nach dem
Gebührensatz von 1,6 abzurechnen sei (vgl. Jungbauer, in: Bischof/Jungbauer,
Kommentar zum RVG, 4. Auflage 2011, § 37 RVG, Rn. 19; Burhoff, in:
Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage 2010,
§
37
RVG,
Rn.
9;
Mayer/Kroiß,
Handkommentar
zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 5. Auflage 2012, § 37 RVG, Rn. 15; Wahlen, in:
Schneider/Wolf, Anwaltskommentar zum RVG, 6. Auflage 2012, § 37 RVG, Rn. 16).
b) Zum Teil wird allerdings angenommen, in Verfassungsbeschwerdeverfahren sei
der Gebührensatz der Nr. 3208 VVRVG, also der 2,3-fache Wert, anzusetzen. Zwar
sei Nr. 3208 VVRVG dem Wortlaut nach nicht auf Verfassungsbeschwerdeverfahren
anwendbar, in denen die Beteiligten sich nicht ausschließlich durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen könnten. Doch
rechtfertige die besondere Bedeutung vor dem Bundesverfassungsgericht geführter
Verfahren, die in § 37 Abs. 2 Satz 1 RVG enthaltene Verweisung entgegen dem
Wortlaut auf den Gebührensatz der Nr. 3208 VVRVG zu erstrecken (vgl. Hartmann,
Kostengesetze,
41. Auflage 2011, § 37 RVG, Rn. 5; Hartung, in:
Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum RVG, 2. Auflage 2006, § 37
RVG,
Rn.
13;
ders.,
in: Hartung/Schons/Enders,
Kommentar
zum
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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 1. Auflage 2011, § 37 RVG, Rn. 11 ff.; Schneider, in:
Riedel/Sußbauer/Schneider, Kommentar zum RVG, 9. Auflage 2005, § 37 RVG, Rn.
10).
c) Letzterer Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie widerspricht dem Wortlaut der
Nr. 3208 VVRVG (aa) und dem hinter dieser Regelung stehenden Willen des
Gesetzgebers (bb). Sie lässt sich außerdem weder mit der besonderen Bedeutung
vor dem Bundesverfassungsgericht geführter Verfahren (cc) noch mit der seitens der
Beschwerdeführerin angeführten geringen Anzahl mündlicher Verhandlungen vor
dem Bundesverfassungsgericht rechtfertigen (dd).
(aa) Dem Wortlaut der Bestimmung nach kommt der Gebührensatz der Nr. 3208
VVRVG nur in Verfahren zur Anwendung, in denen sich die Beteiligten
ausschließlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten lassen konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 -,
NJW 2007, S. 1461 <1462>; Mathias, in: Bischof/Jungbauer, Kommentar zum RVG, 4.
A u f l a g e 2011,
Nr.
3206
ff.
VVRVG,
Rn.
7;
Madert,
in:
Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Kommentar zur Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte, 15. Auflage 2002, § 11 BRAGO, Rn. 10; Müller-Rabe, in:
Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage 2010,
VVRVG 3208, Rn. 11). Dieser Wortlaut steht der Anwendung der Nr. 3208 VVRVG in
Verfassungsbeschwerdeverfahren entgegen, in denen gemäß § 22 Abs. 1 BVerfGG
eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
nicht erforderlich ist.
(bb) Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Nr. 3208 VVRVG verbunden
mit
der
Anwendung
des
dort vorgesehenen
Gebührensatzes
in
Verfassungsbeschwerdeverfahren lässt sich nicht mit einem dahingehenden Willen
des Gesetzgebers begründen. Aus dem Entwurf zum Gesetz zur Modernisierung des
Kostenrechts vom 11. November 2003 geht vielmehr hervor, dass die
Verfahrensgebühr
in Verfassungsbeschwerdeverfahren nach dem 1,6-fachen
Gebührensatz bemessen werden soll.
Bereits in § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO war bestimmt, dass sich die Verfahrensgebühr
(damals gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO als Prozessgebühr bezeichnet) in
Berufungs- und Revisionsverfahren auf 13/10 des Gebührensatzes belaufen sollte.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO sollte sich diese Gebühr auf 20/10 erhöhen, wenn
für ein Verfahren Kosten abzurechnen waren, in dem sich die Parteien durch einen
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beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hatten vertreten lassen müssen.
§ 113 Abs. 2 Satz 2 BRAGO verwies für die in Verfassungsbeschwerdeverfahren
festzusetzenden Gebühren nicht auf § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO, sondern lediglich auf
§
11
Abs.
1
Satz
4
BRAGO.
Die
Verfahrensgebühr
in
Verfassungsbeschwerdeverfahren war danach auf 13/10 des Gebührensatzes
festzusetzen.
Diese Differenzierung wollte der Gesetzgeber im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
ausdrücklich fortschreiben. Im Entwurf zum Gesetz zur Modernisierung des
Kostenrechts vom 11. November 2003 hat er zur Festlegung der Gebühren im
Berufungs- und Revisionsverfahren ausgeführt, die Neuregelungen des RVG sowie
des VVRVG sollten insoweit die Regelungen der BRAGO übernehmen (vgl.
BTDrucks 15/1971, S. 197). Zum Gebührensatz Nr. 3206 VVRVG-E hat er im
Gesetzentwurf betont, wie im geltenden Recht (das heißt § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO)
seien für Revisionsverfahren, in denen sich die Beteiligten nicht durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssten, die
gleichen Gebühren wie im Berufungsrechtszug vorgesehen. Dagegen hat er zum
Gebührensatz Nr. 3208 VVRVG-E ausgeführt, dieser trete an die Stelle des § 11
Abs. 1 Satz 5 BRAGO, wonach im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof
der nur dort zugelassene Rechtsanwalt eine erhöhte Verfahrensgebühr erhalten solle
(vgl. BTDrucks 15/1971, S. 214).
Aus dem Gesetzentwurf geht danach unmissverständlich hervor, dass der
Gesetzgeber die erhöhte Verfahrensgebühr der Nr. 3208 VVRVG lediglich beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten wollte, für alle
anderen Rechtsanwälte aber - unverändert - eine Abrechnung nach dem
Gebührensatz der Nr. 3206 VVRVG erfolgen sollte. Diese Differenzierung hat er auf
Verfassungsbeschwerdeverfahren erstreckt, für die er über § 37 Abs. 2 RVG-E eine
Verweisung auf diese Vorschriften vorgesehen und dies damit begründet hat, § 37
Abs. 2 RVG-E solle die Regelungen des § 113 Abs. 2 BRAGO übernehmen (vgl.
BTDrucks 15/1971, S. 197).
(cc) Die Anwendung des nach Nr. 3208 VVRVG erhöhten Gebührensatzes lässt
sich
des
Weiteren
nicht mit der besonderen Bedeutung vor dem
Bundesverfassungsgericht geführter Verfahren rechtfertigen, da diese bereits bei der
Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 37 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG angemessene und abschließende Berücksichtigung findet.
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Während sich der Streitwert in Unterhaltsverfahren vor den Fachgerichten gemäß
§ 42 GKG a.F. beziehungsweise § 51 FamGKG allein nach dem Wert der Forderung
bestimmt,
sind
bei
der
Festsetzung
des Gegenstandswertes
in
Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG alle Umstände des
konkreten Einzelfalls nach billigem Ermessen zu würdigen, wobei nicht nur das
subjektive Interesse des Beschwerdeführers an der Sache und der Umfang und die
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sondern insbesondere die Bedeutung der
Angelegenheit zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 f.>; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2010 - 1 BvR 2736/08 -
, juris Rn. 8). Dementsprechend wurde der Streitwert im Ausgangsverfahren von den
Fachgerichten lediglich auf 13.417 € festgesetzt, während sich der Gegenstandswert
i m Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung dieser Kriterien auf
45.000 € beläuft. Dementsprechend hat auch der Prozessbevollmächtigte der
Beschwerdeführerin
seine
Gebühren im
vorliegenden
Verfassungsbeschwerdeverfahren nach einem Gegenstandswert geltend machen
können, der weit höher war als der Streitwert, nach dem im Falle der Revision ein
ausschließlich beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt seine Kosten
hätte ansetzen können.
(dd) Die Erstreckung der Anwendung des nach Nr. 3208 VVRVG erhöhten
Gebührensatzes auf in Verfassungsbeschwerdeverfahren tätige Rechtsanwälte lässt
sich schließlich entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin nicht mit der geringen Anzahl mündlicher Verhandlungen vor
d e m Bundesverfassungsgericht
rechtfertigen.
In
dem
von
dem
Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zur Begründung dieser Ansicht in
Bezug genommenen Beschluss vom 1. Juli 2004 hat der Bundesgerichtshof sich mit
der Frage der Zubilligung des erhöhten Gebührensatzes an nicht lediglich beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte befasst (vgl. BGH, Beschluss vom
12. August 2004 - I ZB 6/04 -, JurBüro 2005, S. 34 f.). Seiner Entscheidung lag zwar
noch eine Gebührenbemessung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 BRAGO
zugrunde. Seine Erwägungen können jedoch auf die Gebührensätze Nr. 3206 und
Nr. 3208 VVRVG übertragen werden, führen diese doch die Regelungen des § 11
BRAGO inhaltlich fort (vgl. BTDrucks 15/1971, S. 214).
In dem Beschluss hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Erhöhung der
Verfahrensgebühr in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof für lediglich beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte ihrer besonderen Stellung und ihrem
besonderen Aufgabenbereich geschuldet sei (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August
2004 - I ZB 6/04 -, JurBüro 2005, S. 34 <34>). Zwar hat der Bundesgerichtshof - wie
seitens des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin insoweit zutreffend
angeführt - darauf hingewiesen, dass die Änderungen durch das Gesetz zur
Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 15. August 1969 zu einer
erheblichen Reduzierung mündlicher Verhandlungen und damit zu einem
regelmäßigen Entfall der Verhandlungsgebühr geführt hätten, welche durch die
Erhöhung der Verfahrensgebühr auszugleichen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 12.
August 2004 - I ZB 6/04 -, JurBüro 2005, S. 34 <35>). Doch hat er diesen Ausgleich
ausdrücklich
allein beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten
vorbehalten.
Da
ihr
Tätigkeitsfeld
eng
begrenzt
sei,
müssten ihre
Einkommenseinbußen ausgeglichen werden, um beim Bundesgerichtshof eine
leistungsfähige Anwaltschaft zu erhalten. Diese Erwägung kann für nicht
ausschließlich beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte nicht fruchtbar
gemacht werden, deren sonstiger beruflicher Wirkungskreis durch die Übernahme
eines Mandats in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren keine Einschränkung
erfährt.
Kirchhof
Gaier
Eichberger
Schluckebier
Masing
Paulus
Baer
Britz