Urteil des BVerfG vom 30.10.2016

Verfassungsbeschwerde gegen die einem Dritten gewährte Akteneinsicht in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfolglos

Bundesverfassungsgericht
Sie sind hier:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1766/14 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Artur Mohl,
Candidplatz 13, 81543 München -
gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts München vom 16. April 2014 - ER II Gs 2151/14 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts München vom 21. Februar 2014 - ER II Gs 1065/14 -
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Oktober 2016 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
I.
1
Der Beschwerdeführer und Beschuldigte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wendet sich mit der
Verfassungsbeschwerde gegen die einem Dritten gemäß § 406e Abs. 1 StPO gewährte Akteneinsicht durch die
Staatsanwaltschaft, ohne ihn hierzu vorher anzuhören. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf richterliche Feststellung,
dass die bewilligte Akteneinsicht ohne vorheriges rechtliches Gehör rechtswidrig war, bestätigte das Amtsgericht die
staatsanwaltschaftliche Verfügung zur Bewilligung von Akteneinsicht. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG.
II.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen die
Entscheidung des Amtsgerichts keine Beschwerde gemäß § 406e Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 304 Abs. 1 StPO
eingelegt hat.
3
1. Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleitete Grundsatz der materiellen Subsidiarität fordert, dass ein Beschwerdeführer
über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne (formelle Subsidiarität) hinaus alle nach Lage der
Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in
den unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107,
395 <414>; 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; 134, 106 <115 Rn. 27>; stRspr). Es entspricht der grundgesetzlichen
Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen
Verfassungsverletzungen selbst gewähren und etwaige im Instanzenzug auftretende Fehler durch Selbstkontrolle beheben
(BVerfGE 68, 376 <380>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08 -, NJW
2015, S. 2175). Hat sich der Eingriff erledigt bevor der Betroffene Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren erlangen konnte,
gebietet der von den Fachgerichten zu gewährende Grundrechtsschutz, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die
Berechtigung eines schwer wiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs nachträglich
gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <232 f.>; 117, 244 <268 f.>; stRspr).
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2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in
entsprechender Anwendung von § 406e Abs. 4 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1993 - 5 AR (VS) 44/92 -,
NJW 1993, S. 1341 <1342>; Schmitt/Meyer-Goßner, StPO, 58. Auflage 2015, § 406e Rn. 11 m.w.N.) hat der
Beschwerdeführer den Rechtsweg zwar formell erschöpft, da die Entscheidung des Amtsgerichts als Ermittlungsgericht
gemäß § 406e Abs. 4 Satz 4 StPO unanfechtbar ist, solange die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind. Nach der
Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens ist gegen die Entscheidung
des nach § 406e Abs. 4 Satz 2 StPO angerufenen Ermittlungsgerichts jedoch die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO
statthaft (vgl. BTDrucks 16/12098, S. 36). Diese Möglichkeit des Rechtsschutzes vor den Fachgerichten mit dem Ziel der
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Akteneinsicht wegen der unterlassenen vorherigen Anhörung hat der
Beschwerdeführer nicht ausgeschöpft. Er trägt auch nicht vor, weshalb ihm die Erschöpfung des fachgerichtlichen
Rechtswegs nicht zumutbar ist. Dass in der Zeit bis zur Entscheidung die Akten von der Staatsanwaltschaft erneut ohne
Anhörung des Beschwerdeführers herausgegeben würden, ist nicht zu erwarten, da sie nicht mehr bei der
Staatsanwaltschaft, sondern nunmehr bei Gericht sind. Über die Gewährung der Akteneinsicht nach Anklageerhebung
entscheidet gemäß § 406e Abs. 4 Satz 1 StPO der Vorsitzende; seine Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten
werden.
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3. Bei der Entscheidung über die Beschwerde wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass die Gewährung von
Akteneinsicht regelmäßig mit einem Eingriff in Grundrechtspositionen des Beschuldigten, namentlich in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, verbunden ist und die
Staatsanwaltschaft vor Gewährung der Akteneinsicht deshalb zu einer Anhörung des von dem Einsichtsersuchen
betroffenen Beschuldigten verpflichtet ist (vgl. Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 406e, 8.;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. April 2005 - 2 BvR 465/05 -, NStZ-RR 2005, S. 242; Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 67/06 -, NJW 2007, S. 1052). Die unterlassene Anhörung
stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der durch die Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche
Entscheidung nicht geheilt werden kann (vgl. AG Zwickau, Beschluss vom 12. April 2013 - 13 Gs 263/13 -, juris; entgegen LG
Stralsund, Beschluss vom 10. Januar 2005 - 22 Qs 475/04 -, juris; KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 4 Ws 83/15 - 141 Ar
417/15, NStZ 2016, S. 438 zur Nachholung im Beschwerdeverfahren).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Masing
Baer