Urteil des BVerfG vom 06.10.2015

Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Frank Schorkopf,
Ehrengard-Schramm-Weg 5, 37085 Göttingen -
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M.,
Leonardo-Campus 9, 48149 Münster -
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Baum, Reiter & Collegen,
Benrather Schlossallee 101, 40597 Düsseldorf -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1571/15 -
- 1 BvR 1582/15 -
- 1 BvR 1588/15 -
IM NAMEN DES VOLKES
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
des M… e.V.,
gegen
Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zur Tarifeinheit
vom 3. Juli 2015 (BGBl I S. 1130)
- 1 BvR 1571/15 -,
des D… e.V.,
gegen
§ 4a des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes
zur Tarifeinheit vom 3. Juli 2015 (BGBl I S. 1130)
- 1 BvR 1582/15 -,
der V… e.V.,
1.
2.
3.
1
2
3
gegen
§ 4a Abs. 1 und Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) in der Fassung
vom 3. Juli 2015 (BGBl I S. 1130)
- 1 BvR 1588/15 -
hier: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 6. Oktober 2015 beschlossen:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
G r ü n d e :
A.
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden und ihren
gleichzeitig gestellten Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das am 10.
Juli 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Tarifeinheit vom 3. Juli 2015 (BGBl I S. 1130).
I.
Die Beschwerdeführer sind sogenannte Berufsgruppengewerkschaften. Ihre in der
jeweiligen Satzung festgelegten Tarifzuständigkeiten überschneiden sich mit denen anderer,
regelmäßig einen größeren Personenkreis abhängig Beschäftigter organisierender
Gewerkschaften. Sie wenden sich gegen die neu eingeführte Regelung über die Tarifeinheit
im Betrieb, der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1571/15 auch gegen die dazu in das
Arbeitsgerichtsgesetz integrierten verfahrensrechtlichen Vorschriften.
Bis zur Verabschiedung des hier angegriffenen Gesetzes war das Verhältnis mehrerer
Tarifverträge zueinander nicht gesetzlich geregelt. Tatsächlich entsteht häufig eine
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Tarifpluralität, weil arbeitgeberseits mehrere Tarifverträge auch mit verschiedenen
Gewerkschaften geschlossen werden. Überschneiden sich diese in einem Betrieb in ihrem
persönlichen Geltungsbereich, liegt eine Tarifkollision vor. Der Umgang mit potentiellen
Tarifkollisionen war innerhalb des Deutschen Gewerkschaftsbundes der Koordination durch
Schlichtungsverfahren überlassen. Bis zum Jahr 2010 setzte die Rechtsprechung im
Kollisionsfall im gesamten Betrieb nach dem Spezialitätsprinzip denjenigen Tarifvertrag
durch, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stand und
deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs am ehesten gerecht wurde (vgl.
BAG, Urteil vom 29. März 1957 - 1 AZR 208/55 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 14. Juni 1989 - 4
AZR 200/89 -, juris, Rn. 21 ff.; Urteil vom 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 -, juris, Rn. 16 ff.;
Urteil vom 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 -, juris, Rn. 28; stRspr). Nach Änderung der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 4
AZR 549/08 (A) -; Urteil vom 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 -) wurden seit 2010 Tarifkollisionen
hingenommen; Tarifkonflikte im einzelnen Arbeitsverhältnis lösten die Arbeitsgerichte in
erster Linie weiter nach dem Spezialitätsprinzip, ohne damit jedoch betriebsweite
Vorrangentscheidungen zu treffen (vgl. Franzen, in: Erfurter Kommentar, 15. Aufl. 2015,
TVG, § 4 Rn. 67 ff.). Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Tarifeinheitsgesetz nunmehr das Ziel,
in einem Betrieb bei Tarifkollisionen grundsätzlich nur einen Tarifvertrag zur Anwendung
kommen zu lassen (vgl. BTDrucks 18/4062, S. 1 f.), wobei nun nicht mehr das
Spezialitätsprinzip, sondern das Mehrheitsprinzip in Orientierung an der Zahl der in einem
Betrieb von konkurrierenden Gewerkschaften organisierten abhängig Beschäftigten
maßgeblich sein soll.
Durch das angegriffene Gesetz, das am 10. Juli 2015 in Kraft trat (BGBl I S. 1130) und die
Kollisionsregel des § 4a in das Tarifvertragsgesetz (TVG) einfügte, sollen Tarifkollisionen
vermieden werden. Werden Tarifverhandlungen aufgenommen, muss dies nach § 4a Abs. 5
TVG bekanntgegeben werden, woraufhin alle Gewerkschaften, die für den Abschluss des
von der konkurrierenden Gewerkschaft angestrebten Tarifvertrags nach ihrer Satzung
zumindest teilweise tarifzuständig wären, ein Recht darauf haben, vom Arbeitgeber angehört
zu werden. Schließt der Arbeitgeber(-verband) dann mit zwei Gewerkschaften Tarifverträge
ab, die sich in einem dem Tarifvertrag unterfallenden Betrieb in ihrem persönlichen
Geltungsbereich teilweise (vgl. BTDrucks 18/4062, S. 13) überschneiden, so liegt in diesem
Betrieb nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG ein Kollisionsfall vor. Dann kann eine beteiligte
Tarifvertragspartei beantragen, dass die Arbeitsgerichte in einem neu eingeführten
Beschlussverfahren nach § 99 Abs. 1 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 6 ArbGG die
Tarifkollision feststellen. Die Regelung erfasst nicht allgemeinverbindliche (vgl. BTDrucks
18/4062, S. 12) und auch nicht am 10. Juli 2015 geltende Tarifverträge (§ 13 Abs. 3 TVG).
Sie gilt nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG für Rechtsnormen eines Tarifvertrags, für
betriebsverfassungsrechtliche Normen allerdings nur nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 TVG.
Unterbleibt ein Antrag an die Arbeitsgerichte, ist der Arbeitgeber nach § 4a Abs. 2 Satz 1
TVG weiter an unterschiedliche Tarifverträge gebunden, denn die Neuregelung soll
„subsidiär“ gelten (BTDrucks 18/4062, S. 1 unter B.; S. 12).
Wird der Kollisionsfall in einem Betrieb festgestellt, gilt nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG das
Mehrheitsprinzip. Danach entfaltet nur der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft Wirkung, die
in diesem Betrieb die meisten Mitglieder hat (vgl. BTDrucks 18/4062, S. 12). Die
Gewerkschaft, deren Tarifvertrag verdrängt wird, kann sich nach Maßgabe des § 4a
Abs. 4 TVG dem Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft durch Nachzeichnung anschließen.
Die angegriffenen Vorschriften lauten:
§ 4a TVG Tarifkollision
(1)
Zur
Sicherung
der
Schutzfunktion,
Verteilungsfunktion,
Befriedungsfunktion sowie Ordnungsfunktion von Rechtsnormen des
Tarifvertrags werden Tarifkollisionen im Betrieb vermieden.
( 2 ) Der Arbeitgeber kann nach § 3 an mehrere Tarifverträge
unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden sein. Soweit sich die
Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener
Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im
Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft
anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt
abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in
einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat. Kollidieren die
Tarifverträge erst zu einem späteren Zeitpunkt, ist dieser für die
Mehrheitsfeststellung maßgeblich. Als Betriebe gelten auch ein Betrieb
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes und ein durch
Tarifvertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes errichteter Betrieb, es sei denn, dies steht
den Zielen des Absatzes 1 offensichtlich entgegen. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn die Betriebe von Tarifvertragsparteien unterschiedlichen
Wirtschaftszweigen oder deren Wertschöpfungsketten zugeordnet worden
sind.
(3)
Für
Rechtsnormen
eines
Tarifvertrags
über
eine
betriebsverfassungsrechtliche Frage nach § 3 Absatz 1 und § 117
Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt Absatz 2 Satz 2 nur, wenn
diese betriebsverfassungsrechtliche Frage bereits durch Tarifvertrag einer
anderen Gewerkschaft geregelt ist.
(4) Eine Gewerkschaft kann vom Arbeitgeber oder von der Vereinigung
der Arbeitgeber die Nachzeichnung der Rechtsnormen eines mit ihrem
Tarifvertrag kollidierenden Tarifvertrags verlangen. Der Anspruch auf
Nachzeichnung beinhaltet den Abschluss eines die Rechtsnormen des
kollidierenden Tarifvertrags enthaltenden Tarifvertrags, soweit sich die
Geltungsbereiche und Rechtsnormen der Tarifverträge überschneiden.
Die Rechtsnormen eines nach Satz 1 nachgezeichneten Tarifvertrags
gelten unmittelbar und zwingend, soweit der Tarifvertrag der
nachzeichnenden Gewerkschaft nach Absatz 2 Satz 2 nicht zur
Anwendung kommt.
(5) Nimmt ein Arbeitgeber oder eine Vereinigung von Arbeitgebern mit
einer Gewerkschaft Verhandlungen über den Abschluss eines
Tarifvertrags auf, ist der Arbeitgeber oder die Vereinigung von Arbeitgebern
verpflichtet, dies rechtzeitig und in geeigneter Weise bekanntzugeben.
Eine andere Gewerkschaft, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der
Abschluss eines Tarifvertrags nach Satz 1 gehört, ist berechtigt, dem
Arbeitgeber oder der Vereinigung von Arbeitgebern ihre Vorstellungen und
Forderungen mündlich vorzutragen.
§ 2a ArbGG Zuständigkeit im Beschlußverfahren
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig
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für
6. die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des
Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.
§ 58 ArbGG Beweisaufnahme
(3) Insbesondere über die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden
Mitglieder oder das Vertretensein einer Gewerkschaft in einem Betrieb
kann Beweis auch durch die Vorlegung öffentlicher Urkunden angetreten
werden.
§ 99 ArbGG Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des
Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 wird das Verfahren auf
Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags
eingeleitet.
(2) Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 82 Absatz 1 Satz 1, die §§ 83 bis
84 und 87 bis 96a entsprechend anzuwenden.
(3) Der rechtskräftige Beschluss über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des
Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag wirkt für und
gegen jedermann.
( 4 ) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 findet eine
Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung
über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb
anwendbaren Tarifvertrag darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich
unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat.
§ 581 der
Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
II.
1. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1571/15 (im Folgenden: Beschwerdeführer
zu 1) ist eine Berufsgruppengewerkschaft der angestellten Ärztinnen und Ärzte, die seit dem
Jahr 2005 eigene Tarifverträge schließt. Die Verfassungsbeschwerde stützt sich auf eine
Verletzung in seinen Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG. Eine einstweilige Anordnung sei geboten,
weil unter Geltung des Tarifeinheitsgesetzes besonders schwere und praktisch nicht
wiedergutzumachende Nachteile entstünden. In vielen Betrieben sei schon strukturell nur
eine Minderheit der abhängig Beschäftigten zu organisieren; unter Hinweis auf das
Tarifeinheitsgesetz weigerten sich Arbeitgeber bereits, überhaupt Tarifverhandlungen mit
dem Beschwerdeführer aufzunehmen oder brächen diese ab. In einem Fall seien die
Beschäftigten aufgefordert worden, sich zur Vermeidung von näher umschriebenen
Nachteilen aufgrund des Tarifeinheitsgesetzes arbeitsvertraglich zur Offenlegung der
Mitgliedschaft in der Branchengewerkschaft zu verpflichten, woraufhin sie entweder an die
jeweils zu verhandelnden Tarifbedingungen der Branchengewerkschaft gebunden würden
oder aber sich arbeitsvertraglich an den alten, vom Beschwerdeführer abgeschlossenen
Tarifvertrag bänden und Gehaltssteigerungen höchstens in Höhe des von der
Branchengewerkschaft erzielten Tarifabschlusses erlangten, ohne dass darauf ein Anspruch
bestünde. Gelte das Gesetz bis zur Entscheidung in der Hauptsache fort, verdränge es den
Beschwerdeführer aus den Betrieben. Dies erzwinge kaum mehr korrigierbare organisations-
und verbandspolitische Entscheidungen, führe zum Verlust von Mitgliedern und zu
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atypischen Tarifvertragsabschlüssen. Mehrere Tarifverträge stünden unmittelbar zur
Kündigung an. Die Kooperation mit der Mehrheitsgewerkschaft sei verbandspolitisch
unzumutbar, da die bis 2005 bestehende Tarifgemeinschaft bewusst aufgegeben worden sei.
2. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1582/15 (im Folgenden: Beschwerdeführer
zu 2) ist eine Berufsgruppengewerkschaft im Journalismus, die ausschließlich die
redaktionell Arbeitenden in den Medien vertritt. Mit der Branchengewerkschaft, die ebenfalls
für diese Beschäftigten zuständig ist, gab es bislang eine informelle Kooperation; meist
wurden inhaltsgleiche Tarifverträge abgeschlossen. Das Tarifeinheitsgesetz verletze sein
Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG, weil die Möglichkeiten für Minderheitsgewerkschaften, sich
koalitionsgemäß zu betätigen, übermäßig eingeschränkt würden. Das gefährde die bislang
gute Kooperation, denn für Mehrheitsgewerkschaften bestehe kein Anreiz mehr, diese
fortzusetzen. Eine einstweilige Anordnung sei erforderlich, weil die Position in Verhandlungen
und auch im Arbeitskampf bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache deutlich geschwächt
und im Kollisionsfall das Betätigungsfeld beschränkt werde, Rechtspositionen verloren gingen
und ein starker Mitgliederschwund zu befürchten sei, der die Existenz gefährde. Dies könne
die Gewerkschaft nicht verhindern, da aufgrund der Betriebsstrukturen rechnerisch keine
Mehrheit zu erlangen sei.
3. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1588/15 (im Folgenden: Beschwerdeführer
zu 3) ist eine Berufsgruppengewerkschaft in der Luftfahrt, die seit dem Jahr 2000 tarifpolitisch
eigenständig handelt. Mit der Verfassungsbeschwerde wird eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3
GG geltend gemacht, wobei auch Art. 11 EMRK und die ILO-Übereinkommen Nr. 87 und Nr.
98 zu beachten seien. Das Gesetz eröffne dem Arbeitgeber weitreichende
Steuerungsmöglichkeiten auf Kosten der Minderheitsgewerkschaft. Eine einstweilige
Anordnung sei geboten, weil bestehende Tarifverträge jederzeit gekündigt werden könnten
und zahlreiche sich überschneidende Tarifverträge zur Verhandlung anstünden, was
Tarifkollisionen herbeiführe, wenn der Beschwerdeführer - wie in drei konkret benannten
Betrieben - in der Minderheit sei. Konkrete Anzeichen belegten, dass sich eine
Industriegewerkschaft L. in Gründung befinde, was den Beschwerdeführer immer in die
Minderheitsposition bringen werde. Ein Arbeitgeber erwäge bereits, auf Basis des
Tarifeinheitsgesetzes nun alternativ mit einer potentiellen Mehrheitsgewerkschaft
Tarifverträge abzuschließen. Ohne eine Eilentscheidung entstünden schwere und
unzumutbare Nachteile, weil die Gewerkschaft mit dem Streikrisiko belastet sei und eine
letztlich
existenzgefährdende
Sogwirkung
der
Mitgliedschaft
hin
zu
den
Mehrheitsgewerkschaften entstehe. Die Mitglieder erlitten materielle, irreversible Nachteile,
wenn ihr Tarifvertrag im Kollisionsfall verdrängt würde.
III.
Zu den Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind Stellungnahmen eingeholt
worden.
Die
Bundesregierung
und
die
Bundesvereinigung
der
Deutschen
Arbeitgeberverbände halten die Anträge für aussichtslos. Der dbb beamtenbund und
tarifunion, der Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen
Industrie und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sowie - hinsichtlich der
Verfassungsbeschwerden - die Unabhängige Flugbegleiter Organisation teilen im
Wesentlichen die Einschätzung der Beschwerdeführer. Der Deutsche Gewerkschaftsbund
hat lediglich zur tarifpolitischen Situation Stellung genommen.
B.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zulässig, aber unbegründet.
12
13
14
I.
1. a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen
Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung
haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der
Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich
als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des
Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht dann im Rahmen einer
Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung
nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der
Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 64, 67 <69>; 89, 38 <43 f.>;
103, 41 <42>; 104, 51 <55>; 118, 111 <122>; 132, 195 <232 Rn. 87>; 134, 135 <137 Rn. 3>;
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, www.bverfg.de,
Rn. 11 m.w.N.; stRspr).
b) Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem
verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des §
32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; 6, 1 <3 f.>; 55, 1 <3>;
82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>). Soll
der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden, erhöht sich diese Hürde noch (vgl. BVerfGE
3, 41 <44>; 6, 1 <4>; 7, 367 <371>; 64, 67 <69>; 81, 53 <54>; 117, 126 <135>), denn das
Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes
auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen
Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 82, 310
<313>; 104, 23 <27>; 104, 51 <55>; 112, 216 <220>; 112, 284 <292>; 122, 342 <361>; 131,
47 <61>; stRspr). Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im
Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar
machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber
hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 <27 f.>; 117, 126 <135>; 122, 342
<361 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -,
www.bverfg.de, Rn. 12; stRspr). Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile
irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91, 70 <76 f.>; 118, 111
<123>), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.
2. Die Verfassungsbeschwerden sind weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich
unbegründet. Insbesondere ist schon ausweislich der fachlichen Diskussionen im Vorfeld
nicht offensichtlich, dass eine Verletzung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten
Koalitionsfreiheit auszuschließen wäre (für die Verfassungsmäßigkeit Giesen/Kersten, ZfA
2015, S. 201; Hufen, NZA 2014, S. 1237; Kempen, AuR 2011, S. 51; Papier/Krönke, ZfA
2011, S. 807; Scholz, ZfA Sonderdruck aus Heft 4/2010; Scholz/Lingemann/Ruttloff, NZA-
Beilage 2015, S. 3; Waas, AuR 2011, S. 93; ähnlich Bauer, DB 2014, S. 2715 <2716>;
Hromadka, NZA 2014, S. 1105; Wolf, SAE 1/2015, III; dagegen Bayreuther, NZA 2013,
S. 1395; Bepler, Verhandlungen des 70. Deutschen Juristentags, 2014, B 95; Däubler,
Gutachten zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Tarifeinheitsgesetz, 2015;
Dieterich, AuR 2011, S. 46 und NZA-Beilage 2011, S. 84; Di Fabio, Gesetzlich auferlegte
Tarifeinheit als Verfassungsproblem, 2014; Fischer, NZA 2015, S. 662; Gaul, ArbRB 2015, S.
15; Greiner, NZA 2010, S. 743; Konzen/Schliemann, RdA 2015, S. 1 und Konzen JZ 2010, S.
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1036; Linsenmaier, in: Erfurter Kommentar, 15. Aufl. 2015, Art. 9 GG Rn. 68a; Löwisch, BB
Die erste Seite 2014, Nr. 48; Mückl/Koddenbrock, GWR 2015, S. 6; Preis, Der Preis der
Koalitionsfreiheit, 2014; Reichold, Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit eines von
BDA und DGB geplanten „Gesetzes zum Erhalt der Tarifeinheit“, 2010; Rieble/von der Ehe,
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zur Regelung der Tarifeinheit, 2010; Schliemann,
NZA 2014, S. 1250; desgleichen Hölscher, ArbRAktuell 2015, S. 7 <8>; Rüthers, ZRP 2015,
S. 2 <4>; von Steinau-Steinrück/Reiter, Personalführung 2015, S. 38 <42>; vgl. auch die
Bedenken des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages - WD 6-3000-
255/14 - und in der Rechtsprechung, vgl. BAG, Urteil vom 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 -, juris,
Rn. 54 ff. m.w.N.; Beschluss vom 27. Januar 2010 - 4 AZR 549/08 (A) -, Rn. 75 ff.; dazu
Schliemann, in: Festschrift Hromadka, 2008, S. 359 <362 f.>; Franzen, in: Erfurter
Kommentar, 15. Aufl. 2015, § 4 TVG Rn. 71). Es kann hier offen bleiben, ob Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG mit Blick auf die verfahrensrechtlichen Regelungen
Bedeutung erlangen.
II.
1. Derzeit ist nicht feststellbar, dass es bei Fortgeltung der angegriffenen Vorschriften bis
zur Entscheidung in der Hauptsache zu so gravierenden, nur schwer revidierbaren
Nachteilen kommt, dass es zum jetzigen Zeitpunkt unabdingbar wäre, das angegriffene
Gesetz auf der Grundlage des § 32 BVerfGG außer Vollzug zu setzen. Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung käme hier etwa dann in Betracht, wenn absehbar wäre, dass den
Beschwerdeführern bei Fortgeltung der angegriffenen Vorschriften bis zur Entscheidung in
der Hauptsache das Aushandeln von Tarifverträgen als wesentlicher Zweck von Koalitionen
(vgl. BVerfGE 94, 268 <283>) längerfristig unmöglich würde, und könnte dann geboten sein,
wenn sich die Fortgeltung der angegriffenen Regelungen bereits so auf den Mitgliederbestand
einer Gewerkschaft auswirkte, dass ihre Tariffähigkeit in Frage stünde. Liegen keine derart
gravierenden Nachteile vor, kann hier offen bleiben, inwieweit Nachteile einträten, wenn die
einstweilige Anordnung erlassen würde.
2. a) Es ist gegenwärtig nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer oder Dritte im
Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache, die der Senat bis zum Ende nächsten
Jahres anstrebt, gravierende, kaum revidierbare oder irreversible Nachteile erleiden, weil die
gesetzlich angeordnete Tarifeinheit schon vor Eintritt des Kollisionsfalls Wirkungen entfaltet.
Soweit die Beschwerdeführer ihre tarifpolitische Verhandlungsmacht durch das
Tarifeinheitsgesetz geschwächt sehen, liegt darin zwar ein Nachteil. Das angegriffene
Gesetz untersagt jedoch nicht die tarifpolitische Betätigung an sich. Auch Gewerkschaften,
die in einem Betrieb potentiell weniger Beschäftigte organisieren können, sind unter Geltung
des Tarifeinheitsgesetzes grundsätzlich nicht gehindert, Tarifverhandlungen zu führen.
Allerdings hat der Beschwerdeführer zu 1) einzelne Fälle vorgetragen, in denen es
Arbeitgeber unter Hinweis auf das Tarifeinheitsgesetz verweigert haben, Tarifverhandlungen
zu führen, oder Tarifverhandlungen abgebrochen haben. Dabei handelt es sich um durchaus
gewichtige Nachteile. Dies gilt auch für die Aufforderung eines Arbeitgebers, nunmehr die
Arbeitsverträge zu ändern und den nicht mehr neu verhandelbaren Tarifvertrag des
Beschwerdeführers nur noch statisch gelten zu lassen. Derartige tarifpolitische Nachteile
sind für den hier begrenzten Zeitraum jedoch noch hinzunehmen. Bei einer Verweigerung
oder einem Abbruch von Tarifverhandlungen besteht zudem weiterhin die Möglichkeit,
gewerkschaftliche Interessen im Wege des Arbeitskampfes einzufordern. Das
Tarifeinheitsgesetz regelt nicht die Zulässigkeit von Maßnahmen des Arbeitskampfes, die
grundsätzlich vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst sind (vgl. BVerfGE 84, 212 <224
f.>). Der allgemeine Hinweis in der Begründung des Gesetzesentwurfs, wonach eine
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Arbeitskampfmaßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig sein könne, wenn sie auf den
Abschluss eines wegen der Kollisionsregel nicht zur Anwendung kommenden Tarifvertrags
gerichtet ist (vgl. BTDrucks 18/4062, S. 12), trägt schon deshalb nicht, weil der Ausgang des
Hauptsacheverfahrens noch offen ist und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass
das angegriffene Gesetz mit Wirkung ex tunc für verfassungswidrig erklärt wird.
Derzeit ist zudem nicht ersichtlich, dass Arbeitgeber in einem Maße, das den
Beschwerdeführern das Aushandeln von Tarifverträgen längerfristig unmöglich machen
würde, betriebsorganisatorische Maßnahmen allein deshalb ergriffen, um ihren Betrieb als
Bezugspunkt für die Kollisionsregel selbst oder in einem Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 BetrVG so zu gestalten, dass trotz der Grenzen des § 4a Abs. 2 Satz 4, 5 TVG
aufgrund dann veränderter Mehrheiten nur die mit der präferierten Gewerkschaft
abgeschlossenen Tarifverträge zur Anwendung kämen. Selbst wenn dies so wäre, folgt
daraus nicht die Unumkehrbarkeit dieser Nachteile für die Beschwerdeführer. Würde im
Hauptsacheverfahren die Kollisionsregel des § 4a TVG für nichtig erklärt, entfielen die mit den
betrieblichen Umstrukturierungen für die Tarifverträge angestrebten Wirkungen.
Durch das Tarifeinheitsgesetz mögen schließlich Anreize für Branchengewerkschaften
entstehen, bisher geübte Kooperationen mit Berufsgruppengewerkschaften zu überdenken.
Das bewirkt für Berufsgruppengewerkschaften, die mit diesen Branchengewerkschaften
konkurrieren und in Betrieben strukturell keine Mehrheit erreichen können, tatsächlich
tarifpolitische Nachteile. Sie sind jedoch nicht derart gravierend oder unumkehrbar, dass sie
nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden könnten. Im Fall des
Beschwerdeführers zu 2) ist auch nicht konkret erkennbar, dass andere Gewerkschaften
bestehende Kooperationen aufkündigen und dies seine Handlungsfähigkeit gravierend
beeinträchtigen würde. Konkurrenz ist als durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützter
Koalitionswettbewerb (vgl. BVerfGE 18, 18 <33>; 55, 7 <24>) grundsätzlich hinzunehmen.
b) Es ist derzeit nicht absehbar, inwieweit es im Zeitraum bis zur Entscheidung in der
Hauptsache tatsächlich in einem Ausmaß zur Anwendung der Kollisionsregel des § 4a Abs.
2 Satz 2 TVG kommt, der eine einstweilige Anordnung unabdingbar erscheinen ließe. Zwar
kann auch schon in diesem Zeitraum ein Kollisionsfall auftreten. Doch haben die
Tarifvertragsparteien unterschiedliche tarifpolitische Möglichkeiten, dies zu vermeiden. Sollte
im Hauptsacheverfahren die Nichtigkeit der angegriffenen Kollisionsregel festgestellt werden
(vgl. § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG), wirkt dies zudem grundsätzlich ex tunc, womit nicht
ausgeschlossen ist, dass nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG verdrängte Tarifverträge auch für die
Vergangenheit Geltung beanspruchen. Etwaigen Ansprüchen auf dieser Grundlage muss ein
schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand zwischenzeitlich geschlossener Vereinbarungen
angesichts der schon vor Inkrafttreten des Gesetzes umfassend geführten öffentlichen
Debatte über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlich angeordneten Tarifeinheit und der
damit nicht offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerden jedenfalls nicht von
vornherein entgegenstehen (vgl. BVerfGE 99, 341 <359 f.>).
c) Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, das Tarifeinheitsgesetz gefährde sie in ihrer
Existenz, weil erhebliche Mitgliederbewegungen bevorstünden, sind irreversible oder
existenzgefährdende Veränderungen jedenfalls für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der
Hauptsache weder hinreichend konkret zu erwarten noch zwingend. Eine realistische
Prognose, ob und wie viele Mitglieder die Beschwerdeführer im Zeitraum bis zur
Entscheidung in der Hauptsache verlieren, die nicht zurück zu gewinnen wären, liegt nicht
vor. Es erscheint vielmehr nicht unrealistisch, dass Gewerkschaftsmitglieder die
Entscheidung in der Hauptsache abwarten, bevor sie sich für einen Gewerkschaftswechsel
entscheiden. Desgleichen ist nicht hinreichend konkret erkennbar, dass das
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Tarifeinheitsgesetz kurzfristig zu organisations- oder verbandspolitischen Neuausrichtungen
der Gewerkschaften zwänge, die sich für diese existenzgefährdend auswirkten. Jedenfalls ist
derzeit nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer in ihrer Tariffähigkeit und damit ihrer
Existenz als tarifpolitisch durchsetzungsfähige Gewerkschaft (vgl. BAG, Beschluss vom 19.
September 2006 - 1 ABR 53/05 -, juris, Rn. 29) ernstlich gefährdet wären. Das gilt erst recht,
soweit ihre Existenz als privatrechtliche Vereinigung in Zweifel gezogen wird.
3. Es bleibt den Beschwerdeführern unbenommen, bei einer erheblichen Änderung der
tatsächlichen Umstände einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu
stellen (vgl. BVerfGE 91, 83 <91>; 122, 120 <132>). Die Sicherungsfunktion der einstweiligen
Anordnung kann es auch rechtfertigen, dass der Senat ohne einen entsprechenden Antrag
der Beschwerdeführer eine einstweilige Anordnung von Amts wegen erlässt (vgl. BVerfGE 1,
74 <75>; 1, 349 <350>; 46, 337 <338>).
Kirchhof
Gaier
Eichberger
Schluckebier
Masing
Paulus
Baer
Britz