Urteil des BVerfG vom 16.01.2013
BVerfG: verfassungskonforme auslegung, achtung des privatlebens, verfassungsbeschwerde, abstammung, erbbiologisches gutachten, emrk, vaterschaft, grundrecht, persönlichkeitsrecht, hauptsache
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2004/10 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau L…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Paul Kreierhoff,
Flopsplatz 1, 46325 Borken -
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 2010 -
II-12 WF 102/10 -,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 25. März 2010 - 34 F
29/10 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
am 16. Januar 2013 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 2010 - II-12 WF 102/10 -
verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache
wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.
Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Borken
vom 25. März 2010 - 34 F 29/10 - richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für
das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
Gründe:
A.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in einem
abstammungsrechtlichen Verfahren.
I.
2
Die 1950 nichtehelich geborene Beschwerdeführerin geht davon aus, die biologische Tochter
des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens zu sein, den ihre Mutter ihr gegenüber als Vater
benannt und der ihre Geburt gegenüber dem Standesamt angezeigt hatte. Ein erstes Verfahren
zur Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens blieb 1955
erfolglos, nachdem ein anthropologisch-erbbiologisches Gutachten die Vaterschaft anhand
äußerer Merkmale der Beschwerdeführerin und deren Vererbungswahrscheinlichkeit verneint
hatte.
3
Der Verfassungsbeschwerde liegt ein Antrag der Beschwerdeführerin zugrunde, die Einwilligung
des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens in eine genetische Abstammungsuntersuchung zu
ersetzen und ihn zur Duldung der Probenentnahme zu verpflichten. Dabei stützte sie sich
ausdrücklich nicht auf § 185 FamFG, der die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener
Abstammungsverfahren regelt und dessen Voraussetzungen unstreitig nicht erfüllt sind. Sie
begehrte vielmehr die Anwendung von § 1598a BGB, der die rechtsfolgenlose Klärung der
biologischen Abstammungsverhältnisse ermöglicht. Diese Vorschrift gewähre zwar ihrem
Wortlaut nach Kindern keinen Klärungsanspruch gegen ihre mutmaßlichen biologischen, aber
nicht rechtlichen Väter. Jedoch gewähre das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ebenso wie Art. 8 EMRK das Recht, die eigene biologische
Abstammung zu erfahren. Dieses Grundrecht werde durch die in § 1598a BGB enthaltene
Begrenzung des Klärungsanspruchs auf die Mitglieder der rechtlichen Familie eingeschränkt.
Eine solche Beschränkung sei nur zu rechtfertigen, soweit sie in verhältnismäßiger Weise der
Wahrung des Familienfriedens der sozialen rechtlichen Familie diene. Gingen dagegen von
einer Abstammungsuntersuchung, wie in ihrem Fall, keine Gefahren für eine schützenswerte
familiäre Beziehung aus, sei es verfassungswidrig, mutmaßliche Kinder vom Recht auf eine
Abstammungsuntersuchung auszuschließen. Daher müsse sie im Wege der verfassungs- und
EMRK-konformen Auslegung des § 1598a BGB, die hier möglich sei, in den Kreis der
Klärungsberechtigten einbezogen werden. Sollte das Gericht eine verfassungskonforme
Auslegung nicht für möglich halten, möge es die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.
4
Mit einem weiteren Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe.
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Mit Beschluss vom 25. März 2010 wies das Amtsgericht Borken den Antrag auf Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht in der Hauptsache zurück. Nach
dem klaren Wortlaut gewähre § 1598a BGB keinen Klärungsanspruch des Kindes gegen den
vermeintlichen biologischen Vater. Eine verfassungskonforme Auslegung zugunsten der
Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Fall nicht geboten, weil die Frage ihrer Abstammung
vom Antragsgegner des Ausgangsverfahrens bereits 1955 gerichtlich geprüft und rechtskräftig
negativ beschieden worden sei.
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In ihrer sofortigen Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin, das Amtsgericht habe die
Erfolgsaussichten zu Unrecht verneint. Das 1955 durchgeführte
Vaterschaftsfeststellungsverfahren stehe dem aktuellen Antrag unter anderem deshalb nicht
entgegen, weil sie gar keine Durchbrechung der Rechtskraft des alten Urteils zur rechtlichen
Vaterschaft begehre, sondern eine Abstammungsklärung nach § 1598a BGB ohne
statusrechtliche Konsequenzen anstrebe. Bei Erlass des § 1598a BGB habe der Gesetzgeber
sich zwar ausdrücklich gegen einen rechtsfolgenlosen Klärungsanspruch des mutmaßlichen
biologischen, aber nicht rechtlichen Vaters ausgesprochen, weil diesem nur dann das Recht
eingeräumt werden sollte, die Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen Vater in
Zweifel zu ziehen, wenn er gleichzeitig bereit sei, in die Stellung des rechtlichen Vaters
einzurücken. Die Situation möglicher biologischer, aber nicht rechtlicher Kinder sei hingegen im
Gesetzgebungsverfahren nicht thematisiert worden. Auch die Verweisung auf die damalige
Abstammungsuntersuchung gehe fehl. Denn das 1955 eingeholte anthropologisch-
erbbiologische Gutachten sei nicht nur nach heutigen wissenschaftlichen Maßstäben überholt,
der damalige Gutachter müsse außerdem entweder bereits im Nationalsozialismus als
Erbbiologe tätig oder bei Erstellung des Gutachtens noch ein junger und unerfahrener Arzt
gewesen sein.
7
Das Oberlandesgericht Hamm wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juni 2010
mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache zurück. Es könne offen bleiben, ob das Urteil aus
dem Jahr 1955 dem Anspruch entgegenstehe; dagegen könne immerhin sprechen, dass es bei
dem jetzigen Begehren der Beschwerdeführerin nicht um die rechtliche Vaterschaft gehe,
sondern allein um ihre biologische Abstammung. Jedenfalls aber lasse sich der Anspruch aus
§ 1598a BGB nicht herleiten. Insoweit könne auch eine – gegebenenfalls
verfassungskonforme – Auslegung der Beschwerdeführerin nicht helfen. Selbst wenn es
verfassungswidrig sei, der Beschwerdeführerin den geltend gemachten Anspruch zu versagen,
liege kein Fall vor, in dem das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen sei. Denn unterlassene
Gesetzgebungsakte – hier: das Schaffen einer Rechtsgrundlage für das Begehren der
Beschwerdeführerin – könnten nicht vorgelegt werden. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG, der einer
Richtervorlage zugänglich sei, liege hier nicht vor, es gehe allein um die Frage, ob das
allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebiete, der
Beschwerdeführerin die Klärung ihrer Abstammung zu ermöglichen.
II.
8
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres
Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und
eine Verletzung ihres Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Sie sei in ihrem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt, weil die Gerichte die
Anforderungen an die Erfolgsaussicht ihres Antrags überspannt hätten. Das Verfahren werfe die
schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage auf, ob eine verfassungs- und EMRK-konforme
Auslegung des § 1598a BGB möglich und geboten sei. Der Wortlaut des § 1598a BGB sei
weniger eindeutig als in den angegriffenen Entscheidungen angenommen. In diesen Fällen sei
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
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Die Gerichte hätten ihr Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, das als Bestandteil des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wie
auch durch das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK geschützt werde, bei der
Auslegung und Anwendung des § 1598a BGB nicht ausreichend berücksichtigt.
11
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich nicht zur Verfassungsbeschwerde geäußert. Der
Antragsgegner des Ausgangsverfahrens hält die angegriffenen Entscheidungen für richtig.
12
3. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
B.
13
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der
Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
14
Die Voraussetzungen für eine Stattgabe durch die Kammer (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) sind
erfüllt, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig
und offensichtlich begründet ist.
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts verkennt hinsichtlich der Voraussetzungen für die
Gewährung von Verfahrenskostenhilfe den Gehalt des Rechts auf Rechtsschutzgleichheit und
verletzt die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten
und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 <131>;
stRspr). Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe
davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der
Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die
Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den
Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich
machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).
17
Auslegung und Anwendung der §§ 114 f. ZPO obliegen dabei in erster Linie den zuständigen
Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung
Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit
beruhen. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der
Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht
verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer
unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
unverhältnismäßig erschwert wird.
18
Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im
Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten
einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, S. 241 <242>). Zwar muss
Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche
Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann
ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein,
wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf
Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne
Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Ist dies nicht der Fall
und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, ist es mit dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit hingegen nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender
Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347
<359>). Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die
Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von
dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl 2001, S. 1748 <1750>; BVerfGK 8, 213
<217>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR
1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 <1061>).
19
Die Erfolgsaussichten werden im Fall einer ungeklärten Rechtslage auch dann in
verfassungswidriger Weise verneint, wenn das Fachgericht im Prozesskostenhilfeverfahren der
Frage der Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungserheblichen Norm nur deshalb keine
Bedeutung für die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren beimisst, weil es irrtümlich davon
ausgeht, die verfassungsrechtliche Frage könne im Hauptsacheverfahren einer Klärung im
Wege des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG durch das Bundesverfassungsgericht nicht zugeführt
werden. Spricht das Fachgericht der für die Erfolgsaussicht des Begehrens erheblichen Frage
der Verfassungsmäßigkeit einer Norm die fachgerichtliche Entscheidungsrelevanz in der
unzutreffenden Annahme ab, die Verfassungswidrigkeit sei aus verfassungsprozessrechtlichen
Gründen ohnehin nicht feststellbar, trifft es die fachrechtlich gebotene, überschlägige Beurteilung
der Erfolgsaussicht auf fehlerhafter Grundlage. Damit wird der unbemittelten Partei im Gegensatz
zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren
darzustellen und darauf hinzuwirken, dass er von dort gegebenenfalls im Wege des Art. 100 Abs.
1 Satz 1 GG vor das Bundesverfassungsgericht gebracht wird.
20
b) Danach hätte das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin die Verfahrenskostenhilfe nicht
mit der gewählten Begründung verweigern dürfen.
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Das Oberlandesgericht nimmt aufgrund unzutreffender Erwägungen an, die von der
Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen könnten mangels
prozessualer Klärungsmöglichkeit schon deshalb nicht im Sinne der Beschwerdeführerin
entschieden werden, weil eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1
Satz 1 GG nicht möglich sei. Zwar geht das Oberlandesgericht zu Recht davon aus, dass
schlichtes gesetzgeberisches Unterlassen nicht Gegenstand einer Vorlage sein kann (vgl. E.
Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, § 24 Rn. 790; Dollinger, in:
Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 80 Rn. 45). Dagegen ist eine Vorlage
aber möglich, wenn der Gesetzgeber auf einem Rechtsgebiet bereits tätig geworden ist und ein
Gericht die geschaffenen Vorschriften angesichts einer grundrechtlichen Schutzpflicht für
unzureichend hält (vgl. Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 80
Rn. 46 f.; Ulsamer, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 80 Rn. 140 ff.
zulässig, wenn das vorlegende Gericht die unterlassene Einbeziehung weiterer Tatbestände in
eine begünstigende Regelung als Verletzung staatlicher Schutzpflichten betrachtet (vgl. nur
BVerfGE 112, 74; 117, 316; 127, 263).
22
c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf dem Verstoß. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass das Gericht bei Beachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG ergebenen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
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2. Soweit die Beschwerdeführerin außerdem eine Verletzung ihres durch das Grundgesetz und
die Europäische Konvention für Menschenrechte garantierten Rechts auf Kenntnis der eigenen
Abstammung rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht
darlegt, inwiefern sie durch die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ausnahmsweise in diesem
Recht verletzt sein könnte. Insoweit wird sie auf das vorrangige fachgerichtliche
Hauptsacheverfahren verwiesen, mit dem sie ihren Anspruch auf rechtsfolgenlose Klärung ihrer
Abstammung verfolgt und das, soweit aus den Akten ersichtlich, noch nicht abgeschlossen ist.
24
3. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 25. März
2010 wird nicht zur Entscheidung angenommen. Durch die Aufhebung der Entscheidung des
Oberlandesgerichts ist der fachgerichtliche Rechtsweg wieder eröffnet. Von einer weiteren
Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der erfolglose
Teil der Verfassungsbeschwerde ist von untergeordneter Bedeutung, so dass trotz teilweisen
Unterliegens der Beschwerdeführerin die vollständige Erstattung ihrer Auslagen anzuordnen ist.
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Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 Satz 1 RVG.
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5. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf
Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt sich
dadurch, dass das Land Nordrhein-Westfalen zur Kostenerstattung verpflichtet wird (vgl. zur
Prozesskostenhilfe BVerfGE 105, 239 <240>).
Kirchhof
Eichberger
Britz