Urteil des BVerfG vom 17.02.2011

BVerfG: verfassungsbeschwerde, rechtsgrundlage, anzeige, gleichheit, bekanntmachung, rundfunk, bibliothek, copyright, organisation, presse

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2480/08 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R...,
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. August 2008 - 2
S 1055/08 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2008 - 4 K 1623/07 -,
c) den Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks vom 31. Oktober 2006 - H/ni -,
d) die Gebührenbescheide/Leistungsbescheide des Südwestrundfunks vom 5. Oktober 2004
und 4. August 2006 - 224 075 803 -,
2. mittelbar gegen
Art. 4 (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) des Staatsvertrages über den Rundfunk im
vereinten Deutschland
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 17. Februar 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren und betrifft die Frage, ob deren
Rechtsgrundlage den Beschwerdeführer aufgrund eines normativen Vollzugsdefizits in seinen Rechten aus Art. 3 Abs.
1 GG verletzt.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt, weil sie keine Aussicht auf
Erfolg hat.
3
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde
mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung bereits
unzulässig.
4
Im Übrigen ist sie unbegründet, da die angegriffenen Bescheide und Gerichtsentscheidungen nicht auf einem
verfassungswidrigen Gesetz beruhen. Bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der
Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von
Rundfunkgebühren ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund
struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel nicht erkennbar. Die im Grundsatz auf
einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren ist im Rahmen der
Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger
Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit
einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier
Paulus
Britz