Urteil des BVerfG vom 15.08.2014

BVerfG: unverletzlichkeit der wohnung, verfassungsbeschwerde, rechtliches gehör, beschlagnahme, durchsuchung, öffentliche gewalt, sicherstellung, abgeordneter, erlass, erfahrung

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 969/14 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn E …
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christian Noll,
Meinekestraße 7, 10719 Berlin -
gegen
a)
den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 1. April 2014 - 58
Qs 10/14 -,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 21. Februar 2014 -
270 Gs 444/14 -,
c)
den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 21. Februar 2014 -
270 Gs 438/14 -,
d)
den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 17. Februar 2014 -
270 Gs 324/14 -,
e)
den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 11. Februar 2014 -
270 Gs 324/14 -,
f)
den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 10. Februar 2014 -
270 Gs 308/14 -,
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. August 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
I.
1
1. Der Beschwerdeführer war Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Gegen ihn wird ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer
Schriften geführt. Anlass der Ermittlungen sind Erkenntnisse aus einem Verfahren gegen die
Verantwortlichen einer in Kanada ansässigen Internetplattform, über die weltweit Bild- und
Videomaterial mit überwiegend oder vollständig unbekleideten vorpubertären Jungen, teilweise
mit kinder- oder jugendpornografischem Inhalt, als Download oder über Zusendung physischer
Datenträger vertrieben wurde. Mit Hilfe der Kundendatenbank dieser Internetplattform wurden
dem Beschwerdeführer Bestellungen von 31 Produkten im Zeitraum von Oktober 2005 bis Juni
2010 zugeordnet, die das Bundeskriminalamt allerdings als strafrechtlich nicht relevant einstufte.
2
2. Am 6. Februar 2014 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber einem Notar den Verzicht auf
sein Bundestagsmandat. Die hierüber ausgefertigte Urkunde legte er am 7. Februar 2014 dem
Präsidenten des Deutschen Bundestages vor und machte dies unter anderem auf seiner
Homepage bekannt. Durch Schreiben vom 10. Februar 2014 bestätigte der Präsident des
Deutschen Bundestages dem Beschwerdeführer dessen Verzicht auf seine Mitgliedschaft im
Deutschen Bundestag und teilte ihm schriftlich mit, dass er mit Ablauf des 6. Februar 2014 aus
dem Deutschen Bundestag ausgeschieden sei.
3
3. Mit Beschluss vom 10. Februar 2014 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der
Wohnung, eines Nebenwohnsitzes sowie zweier Bürgerbüros des Beschwerdeführers an, da zu
vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung von näher bezeichneten Beweismitteln
führen werde. Aufgrund der dem Beschwerdeführer zugeordneten kostenpflichtigen Film- und
Fotosets mit Nacktaufnahmen von Minderjährigen sei auch bei Einordnung des Materials als
strafrechtlich irrelevant ein Anfangsverdacht dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer sich
wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften strafbar gemacht habe. Die von ihm
mutmaßlich bestellten Produkte zeigten zwar keine sexuellen Handlungen, wohl aber
unbekleidete Kinder und Jugendliche einschließlich gezielter Darstellungen ihres
Genitalbereiches. Dies spreche für eine pädophile Neigung des Beschwerdeführers und,
aufgrund kriminalistischer Erfahrung aus einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle, dafür, dass
dieser auch strafrechtlich relevantes Material besitze. Zudem bedürfe es noch einer
abschließenden Bewertung, ob nicht bereits einzelne Bilder des dem Beschwerdeführer
zugeordneten Materials dem Begriff der Kinderpornografie unterfielen.
4
4. Mit Beschluss am 11. Februar 2014 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung eines
weiteren vom Beschwerdeführer genutzten Büroraumes zur Auffindung von Beweismitteln an. Es
begründete dies in gleicher Weise wie im Beschluss vom 10. Februar 2014 und führte weiter
aus, die Kenntnis des Beschwerdeführers von den Ermittlungen lasse weitere
Ermittlungsmaßnahmen weder überflüssig noch aussichtslos erscheinen. Denn es gelinge nur
selten, die einmal auf dem Rechner abgelegten Dateien wirklich sicher zu löschen.
5
5. Mit drei weiteren und in ähnlicher Weise begründeten Beschlüssen vom 17. und 21. Februar
2014 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Abgeordnetenbüros des
Beschwerdeführers und die Beschlagnahme seiner Bundestags-E-Mail-Postfächer, der unter
seiner Bundestagskennung gespeicherten Daten sowie die Beschlagnahme zweier privater E-
Mail-Postfächer an. Es sei zu vermuten, dass sich in den genannten Postfächern E-Mails
befänden, die zum Tatnachweis erforderlich seien. Da eine mögliche Beeinträchtigung
tatunabhängiger Personen als äußerst gering zu betrachten sei, sei die Anordnung auch
verhältnismäßig.
6
6. In seiner Beschwerde gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse führte der
Beschwerdeführer aus, der erforderliche Anfangsverdacht einer Straftat habe nicht bestanden.
Von einem straflosen Vorverhalten könne nicht auf ein strafbares Handeln geschlossen werden.
Die der Staatsanwaltschaft als Anknüpfungspunkt dienenden Bestellungen lägen bereits
mehrere Jahre zurück. Die Ermittlungsmaßnahmen zielten letztlich auf Zufallsfunde. Sie seien
schon deshalb unverhältnismäßig, weil er angeboten habe, den Ermittlungsbehörden sämtliche
benötigten Beweismittel zur Verfügung zu stellen. Außerdem seien die Beschlüsse nicht
ausreichend begrenzt und verstießen daher gegen das Übermaßverbot. Zudem habe der
Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit diesem per E-Mail kommuniziert, so dass
auch Verteidigerpost beschlagnahmt worden sei.
7
7. Das Landgericht teilte dem Beschwerdeführer nach Eingang der Verfahrensakten der
Staatsanwaltschaft mit, diese halte die Tatsachendarstellung sowie die rechtliche Bewertung in
der Beschwerdeschrift für teilweise unzutreffend. Der Beschwerdeführer bat um Übersendung
der Beschwerdeerwiderung vor einer zu treffenden Entscheidung.
8
In ihrer Beschwerdeerwiderung führte die Staatsanwaltschaft aus, ein zureichender Tatverdacht
habe bereits unabhängig von der Frage vorgelegen, ob es sich bei den bestellten Filmen um
strafbares Posing oder Darstellungen noch gerade unterhalb der Strafbarkeitsschwelle
gehandelt habe. Zwar habe das Bundeskriminalamt die Ansicht vertreten, die dem
Beschwerdeführer zugeordneten Produkte seien strafrechtlich nicht relevant; dies gelte jedoch
nicht für die mit den Vorermittlungen befasste Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt und die
Staatsanwaltschaft Hannover. Auch sei es nicht zu beanstanden, einen Anfangsverdacht auch
auf kriminalistische Erfahrung zu stützen. Schließlich sei der E-Mail-Verkehr des
Beschwerdeführers mit seinem Verteidiger nicht eingesehen worden; entsprechende
Datenträger befänden sich nicht mehr im Besitz der Ermittlungsbehörden.
9
8. Ohne die Erwiderung der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zugänglich zu machen,
verwarf das Landgericht die Beschwerde mit Beschluss vom 1. April 2014. Es lägen zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer eine noch verfolgbare Straftat
begangen habe. Zudem habe bei Erlass der Anordnungen aufgrund kriminalistischer Erfahrung
die konkrete Aussicht bestanden, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden könne.
10
Die Auswertung der Kundendatenbank des kanadischen Internetportals habe es ermöglicht, dem
Beschwerdeführer Bestellungen über mehr als 1.000 US-Dollar zuzuordnen. Auf der Grundlage
verfügbarer Auszüge aus diesem Material habe das Gericht eine eigene Bewertung der Vorwürfe
vornehmen können. Das Datenmaterial enthalte Darstellungen von Jungen mutmaßlich
unterhalb der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren in vermeintlichen Alltagssituationen, teilweise
werde der vollständig entblößte Genitalbereich abschnittsweise selbstzweckhaft und ohne
erkennbaren Handlungskontext in den Vordergrund gerückt. Der sexualisierte Charakter werde
durch akustische Untermalung wie Stöhnen des Kameramanns noch verstärkt. Das Bild- und
Videomaterial ziele in einigen Fällen offenkundig auf die sexuelle Erregung des Betrachters ab.
Der entgeltliche Erwerb durch den Beschuldigten lasse erwarten, dass er sich auch aus anderen
Quellen des Internets kinderpornografisches Material verschafft habe, zumal die von dem
Beschuldigten gewählte Internetplattform auch eindeutig kinderpornografisches Material
vertrieben habe.
11
Soweit die Verteidigung darauf abstelle, dass die Bestellvorgänge geraume Zeit zurücklägen,
stehe dies einer hinreichenden Auffindewahrscheinlichkeit nicht entgegen. Denn im
Zusammenhang mit dem Besitz kinderpornografischer Schriften sei auch nach mehreren Jahren
zu erwarten, dass entsprechendes Beweismaterial bei dem Beschuldigten fortdauernd
vorhanden sei. Der Umstand des entgeltlichen Erwerbs spreche zusätzlich für einen
perpetuierten Besitzwillen. Auch liege nach kriminalistischer Erfahrung regelmäßig die Annahme
nahe, dass die erworbenen Medien für einen längeren Zeitraum zur Befriedigung des
Geschlechtstriebes vorgehalten würden; die strafrechtliche Verjährung beginne erst mit Aufgabe
des Besitzes.
12
Die Begründung der Durchsuchungsanordnungen entspreche den gesetzlichen und
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte strafbare
Verhalten sei tatsächlich und rechtlich hinreichend bezeichnet, und die zu durchsuchenden
Objekte und die zu beschlagnahmenden Gegenstände hinreichend bestimmt benannt. Damit sei
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Auch das Angebot des Beschwerdeführers zur
Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden habe die Erforderlichkeit der Durchsuchungen
nicht entfallen lassen. Vielmehr sei zu vermuten gewesen, dass der Beschwerdeführer neben
dem über das kanadische Internetportal bestellten Material weiteres einschlägiges
Datenmaterial besitze. Ob und wie auf ein Angebot zur Zusammenarbeit zu reagieren sei,
unterliege dem Einschätzungsermessen der Strafverfolgungsbehörden und gegebenenfalls des
Ermittlungsrichters. Die Anordnung der Durchsuchung habe in einem angemessenen Verhältnis
zum Tatverdacht gestanden.
13
Angesichts des Tatverdachts und der Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer bei seinen
Bestellungen mehrere E-Mail-Adressen genutzt habe, seien auch die auf der Grundlage der
§§ 94 ff. StPO angeordneten Sicherstellungen und Beschlagnahmen von E-Mails, die nach
Beendigung des Übertragungsvorgangs auf dem Mailserver des Providers gespeichert seien,
verhältnismäßig. Weniger eingriffsintensive Maßnahmen zur Sicherung beweiserheblicher E-
Mails etwa durch Beschränkung der Beschlagnahme auf einen Teil des Datenbestandes seien
nicht in Betracht gekommen, weil eine Eingrenzung der ermittlungsrelevanten E-Mails anhand
bestimmter Sender- oder Empfängeradressen oder anhand von Suchbegriffen nicht in
geeigneter Weise möglich erscheine. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werde dadurch
Rechnung getragen, dass zunächst nur eine vorläufige Sicherstellung des gesamten E-Mail-
Bestandes erfolgt sei, an die sich sodann eine Durchsicht des sichergestellten Datenmaterials
nach § 110 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StPO zur Feststellung der Beweiserheblichkeit und -
verwertbarkeit - auch unter Beachtung von § 148 StPO - anschließe. Erst im Anschluss an diese
Verfahrensschritte werde die endgültige Entscheidung über den erforderlichen und zulässigen
Umfang der Beschlagnahme getroffen.
14
Der Gewährung rechtlichen Gehörs zu der Beschwerdeerwiderung der Staatsanwaltschaft habe
es nicht bedurft, weil mit dem Kammerbeschluss keine Tatsachen oder Erkenntnisse verwertet
worden seien, zu denen der Beschwerdeführer noch nicht habe Stellung nehmen können.
15
9. Gegen den Beschluss des Landgerichts erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Die
Beschwerdeerwiderung der Staatsanwaltschaft sei ihm vorenthalten worden; er habe sie erst
nachträglich von der Staatsanwaltschaft erhalten. Die darin enthaltenen Ausführungen der
Staatsanwaltschaft beträfen den Kern des ergangenen Beschlusses. Insbesondere habe die
Staatsanwaltschaft Untersuchungen im Zusammenhang mit der kriminalistischen Erfahrung
eingeführt, zu denen die Verteidigung nicht habe Stellung nehmen können.
16
10. Das Landgericht wies die Anhörungsrüge zurück. § 33a StPO erfasse nicht jede, sondern nur
eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs. Eine solche liege nur vor, wenn
sich die unterbliebene Anhörung auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt habe. Daran
fehle es hier. Soweit der Beschwerdeführer auf in der Stellungnahme vorgetragene empirische
Erkenntnisse abstelle, hätten diese weder in den Kammerbeschluss Eingang gefunden noch
seien sie sonst für die Entscheidung maßgeblich gewesen.
17
11. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung. Zum einen habe das Amtsgericht
den ersten der angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse zu einem Zeitpunkt erlassen, als er
noch nicht aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden war, so dass eine Verletzung seiner
Immunität vorliege. Zum anderen habe die Staatsanwaltschaft anhand des amtsgerichtlichen
Beschlusses vom 17. Februar 2014 auf in den Räumen des Bundestages gespeicherte
Telekommunikationsverkehrsdaten zugegriffen, obwohl eine gesetzliche Grundlage für einen
solchen Zugriff nicht existiere. Das Bundesverfassungsgericht habe den Zugriff auf
Telekommunikationsverkehrsdaten untersagt und die gesetzliche Grundlage (§ 100g Abs. 1
Satz 1 StPO) für nichtig erklärt.
18
12. Das Landgericht lehnte eine Abänderung seines Beschlusses ab. Die Immunität des
Beschwerdeführers habe am 10. Februar 2014 nicht mehr bestanden, da der Präsident des
Deutschen Bundestages festgestellt habe, dass dieser mit Ablauf des 6. Februar 2014 aus dem
Bundestag ausgeschieden sei. Diese Feststellung sei konstitutiv. Eine hinreichende
Ermächtigungsgrundlage für die Sicherstellung und Beschlagnahme von
Telekommunikationsdaten sei ebenfalls gegeben.
II.
19
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Immunität
als Abgeordneter des Deutschen Bundestages (Art. 46 Abs. 2 GG). Sie habe bei Erlass und
Vollzug der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung am 10. Februar 2014 noch
bestanden, da er erst mit Ablauf dieses Tages aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden
sei.
20
Auch Art. 13 Abs. 1 GG sei durch die angegriffenen Beschlüsse verletzt, weil die
Durchsuchungen auf einen Anfangsverdacht gestützt worden seien, der ausschließlich an
strafloses Verhalten anknüpfe. Wer sich legal verhalte, dürfe strafprozessualen Maßnahmen
aber nicht ausgesetzt werden.
21
Zudem stellten die Beschlagnahme seiner E-Mails sowie der Zugriff auf die Verkehrsdaten
seines Kommunikationsverhaltens einen rechtswidrigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10
Abs. 1 GG dar. Der Deutsche Bundestag habe seine dort beschlagnahmten Verkehrsdaten nicht
speichern dürfen; die Beschlagnahme dieser Daten sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Die in
Frage kommende Rechtsgrundlage des § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO sei vom
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung vom 2. März 2010
wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden. Mangels Anordnung einer
hinreichenden Begrenzung der Durchsuchung und Beschlagnahme verstoße die umfassende
Beschlagnahme aller E-Mails zudem gegen das Übermaßverbot. Insbesondere sei sie
rechtswidrig, da auch E-Mails des Beschwerdeführers mit seinem Prozessbevollmächtigten
beschlagnahmt worden seien. Schließlich sei sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden.
III.
22
1. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und das Niedersächsische
Justizministerium haben im Verfahren Stellung genommen. Sie halten die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
23
2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 3714 Js 9585/14 der Staatsanwaltschaft
Hannover vorgelegen.
IV.
24
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die vom
Beschwerdeführer zu Art. 46 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GG aufgeworfenen Fragen
verleihen der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
(§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG, vgl. BVerfGE 90, 22 <24>; 96, 245 <248>), weil sie für die
Entscheidung entweder nicht erheblich sind oder sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne weiteres beantworten lassen. Die
Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die geltend gemachte
Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten hat weder ein besonderes
Gewicht noch betrifft sie den Beschwerdeführer in existenzieller Weise (vgl. BVerfGE 90, 22
<25 f.>), weil die zur Begründung der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg haben; sie sind teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
25
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 46 Abs. 2 GG rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig.
26
a) Der Beschwerdeführer ist allerdings grundsätzlich berechtigt, die von ihm behauptete
Verletzung seiner Immunität als Abgeordneter des Deutschen Bundestages im Verfahren der
Verfassungsbeschwerde geltend zu machen (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).
Zwar gewährleistet Art. 46 Abs. 2 GG weder ein Grundrecht noch ein grundrechtsgleiches Recht
(§ 90 Abs. 1 BVerfGG) des einzelnen Parlamentsabgeordneten. Die Gewährleistung der
parlamentarischen Immunität dient vielmehr in erster Linie der Funktionsfähigkeit des
Parlaments. Sie ist deshalb für den einzelnen Abgeordneten auch nicht - etwa durch Verzicht
unter Beibehaltung des Status als Abgeordneter - verfügbar (vgl. BVerfGE 104, 310 <325 ff.>).
Der Abgeordnete kann allerdings aus Art. 46 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG
gegenüber dem Parlament beanspruchen, dass dieses willkürfrei über eine beantragte
Aufhebung der Immunität entscheidet (vgl. BVerfGE 104, 310 <331 ff.>). Art. 46 Abs. 2 GG enthält
zudem ein Verfahrenshindernis, das die öffentliche Gewalt bei allen Maßnahmen, die sie gegen
Abgeordnete des Deutschen Bundestages richtet, streng zu beachten hat; auf dieses
Verfahrenshindernis kann sich auch der einzelne Abgeordnete berufen. Macht der
Beschwerdeführer - wie vorliegend - nicht seine organschaftliche Stellung gegenüber dem
Parlament als einem im Organstreitverfahren parteifähigen Verfassungsorgan geltend, sondern
die Verletzung seiner Immunität als eines subjektiven öffentlichen Rechts gegenüber allen
anderen Trägern öffentlicher Gewalt, ist die Klärung, ob dieses Recht verletzt wurde, im Rahmen
einer Verfassungsbeschwerde statthaft (vgl. BVerfGE 108, 251 <266> zu Art. 47 GG).
27
b) Zwar sind der Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Februar 2014 und der angegriffene
Beschluss des Landgerichts, soweit er diesen Durchsuchungsbeschluss bestätigt, unter
Verletzung des Art. 46 Abs. 2 GG zustande gekommen (aa); der Berücksichtigung dieses
Umstands im Verfassungsbeschwerdeverfahren steht indes der Grundsatz der materiellen
Subsidiarität entgegen (bb).
28
aa) Art. 46 Abs. 2 GG gewährt den Abgeordneten des Deutschen Bundestages Schutz gegen
jede Form einer strafgerichtlichen oder behördlichen Untersuchung mit dem Ziel der
Strafverfolgung, wozu auch Durchsuchungen und Beschlagnahmen gehören (vgl. BVerfGE 104,
310 <334 ff.>). Ein Abgeordneter darf deshalb Strafverfolgungsmaßnahmen nur ausgesetzt
werden, wenn hierfür - vom Sonderfall des Art. 46 Abs. 2 2. Halbsatz GG abgesehen - eine
Genehmigung des Bundestages vorliegt; die Genehmigung muss nach ihrem Zweck vorab
eingeholt werden. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine derartige Genehmigung nicht beantragt
oder erteilt, verhindert die parlamentarische Immunität eine Strafverfolgung jedenfalls so lange,
bis der Abgeordnete seinen Status als Parlamentsmitglied verliert. Dies setzt nach § 1 AbgG in
Verbindung mit §§ 46, 47 BWahlG voraus, dass ein Verlustgrund vorliegt und eine Entscheidung
über den Verlust der Mitgliedschaft getroffen wird.
29
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BWahlG verliert ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im
Deutschen Bundestag unter anderem durch einen wirksamen Verzicht. Der Verzicht kann
gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BWahlG zur Niederschrift eines Notars erklärt werden. Die - nicht
widerrufliche (§ 46 Abs. 3 Satz 3 BWahlG) - Verzichtserklärung ist dem Bundestagspräsidenten
zuzuleiten, der unverzüglich und von Amts wegen eine Entscheidung über den Verlust der
Mitgliedschaft des Abgeordneten zu treffen hat (§ 46 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 47 Abs. 3 Satz 2
BWahlG); dies hat in der Form einer schriftlichen Bestätigung der Verzichtserklärung zu
geschehen (§ 47 Abs. 1 Nr. 4 BWahlG). Der Zeitpunkt, zu dem der Abgeordnete in einem
solchen Falle aus dem Bundestag ausscheidet, wird durch § 47 Abs. 3 Satz 1 BWahlG bestimmt:
Danach scheidet der Abgeordnete „mit der Entscheidung“ des Bundestagspräsidenten aus dem
Deutschen Bundestag aus. Eine Befugnis des Bundestagspräsidenten, den Zeitpunkt des
Ausscheidens abweichend festzusetzen, sieht das Gesetz aus Gründen der Rechtsklarheit und
um jede Möglichkeit einer Einflussnahme auf die personelle Zusammensetzung des Parlaments
auszuschalten, nicht vor.
30
Nach diesen Vorschriften war der Beschwerdeführer jedenfalls zu dem Zeitpunkt, in dem das
Amtsgericht den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 10. Februar
2014 erlassen hat, noch Mitglied des Deutschen Bundestages. Er hat die Verzichtserklärung
gegenüber einem Notar abgegeben, ohne einen von ihm gewünschten Zeitpunkt für die
Beendigung des Mandats zu bestimmen. Diese am 6. Februar 2014 beurkundete Erklärung ist
dem Präsidenten des Deutschen Bundestages am 7. Februar 2014 zugeleitet worden, der sie
am 10. Februar 2014 schriftlich bestätigt hat. Damit ist der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut
des Gesetzes erst mit dem Wirksamwerden der Entscheidung vom 10. Februar 2014 aus dem
Deutschen Bundestag ausgeschieden.
31
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den sozialen Medien - ebenso wie sein Verteidiger
schriftsätzlich - selbst ein früheres Datum genannt hat, und der Bundestagspräsident in seiner
Erklärung vom 10. Februar 2014 als Zeitpunkt für die Mandatsbeendigung den Ablauf des
6. Februar 2014 festgestellt hat, vermag daran nichts zu ändern. Denn für die parlamentarische
Arbeit ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass Klarheit darüber herrscht, wer dem
Parlament angehört und wer nicht (mehr); dies wird insbesondere in einer Situation knapper
Mehrheiten deutlich. Weder darf durch eine „Rückdatierung“ der Mandatsbeendigung die Frage
nach der Wirksamkeit etwaiger Aktivitäten des Abgeordneten bis zu der in § 47 Abs. 1 Nr. 4
BWahlG vorgesehenen Bestätigung der Verzichtserklärung aufgeworfen werden, noch wäre es
zulässig, den Verzichtswillen des Abgeordneten durch eine verzögerte Abgabe der
Bestätigungserklärung oder durch die Feststellung eines in der Zukunft liegenden Datums für die
Mandatsbeendigung zu umgehen. Der von Gesetzes wegen klar und einfach festzustellende
maßgebliche Zeitpunkt für die Beendigung des Mandats soll so jeder Einflussnahme durch
abweichende Erklärungen entzogen sein. Die unverzüglich abzugebende Bestätigung nach § 47
Abs. 1 Nr. 4 BWahlG ist demnach für das Wirksamwerden der Mandatsbeendigung einerseits
unverzichtbar, sie darf den Zeitpunkt für die Wirksamkeit des Mandatsverzichts andererseits aber
auch nicht abweichend von § 47 Abs. 3 Satz 1 BWahlG bestimmen.
32
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss
des Amtsgerichts vom 10. Februar 2014 unter Verletzung der an diesem Tag noch bestehenden
Immunität des Beschwerdeführers erlassen worden ist und dass auch der Beschluss des
Landgerichts vom 1. April 2014 Art. 46 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG
insoweit verletzt, als er den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts
nicht korrigiert hat. Die Fachgerichte waren verpflichtet, den Erlass einer
Durchsuchungsanordnung gegen einen Beschuldigten, der jedenfalls unmittelbar vor dem
Erlass der maßgeblichen Beschlüsse noch Abgeordneter des Deutschen Bundestages gewesen
war, auch im Hinblick auf das Verfolgungshindernis der Immunität zu überprüfen. Angesichts des
unmissverständlichen Wortlauts der maßgeblichen Vorschriften - insbesondere des § 47 Abs. 3
Satz 1 BWahlG - war offenkundig, dass weder Verlautbarungen des Beschuldigten auf seiner
Homepage und seines Verteidigers in einem Schriftsatz noch eine vom Gesetz nicht
vorgesehene Feststellung des Bundestagspräsidenten konstitutive Bedeutung für den Zeitpunkt
der Mandatsbeendigung haben konnten. Dies hätten die zuständigen Gerichte prüfen und
erkennen müssen.
33
bb) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht jedoch der Grundsatz der materiellen
Subsidiarität entgegen. Nach diesem Grundsatz muss ein Beschwerdeführer das ihm Mögliche
tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder
beseitigt wird. Er muss insbesondere alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit
ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl.
BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; stRspr).
34
Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Er hat sich weder im fachgerichtlichen Rechtsweg
auf das Verfahrenshindernis der Immunität berufen noch den Fachgerichten die Tatsachen
vorgetragen, aus denen sich die Verletzung von Art. 46 Abs. 2 GG ergibt.
35
Der rechtzeitigen Geltendmachung dieses Verfahrenshindernisses steht nicht entgegen, dass
die Verwaltung des Deutschen Bundestages den Beschwerdeführer erst am 8. Mai 2014 über
das sich aus dem Gesetz ergebende Datum seines Ausscheidens aus dem Deutschen
Bundestag informiert hat. Denn auch der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Verteidiger
hätte die Fehlerhaftigkeit der Annahme eines Ausscheidens am 6. Februar 2014 ohne weiteres
erkennen können und deshalb im fachgerichtlichen Verfahren rügen müssen. Dass sich der
Präsident des Deutschen Bundestages diesen Fehler zunächst zu eigen gemacht hat, enthebt
den Beschwerdeführer nicht der Notwendigkeit einer eigenständigen Prüfung. Das gilt auch in
Ansehung des Umstands, dass es sich insoweit offenbar um eine fest etablierte Praxis gehandelt
hat.
36
2. Soweit der Beschwerdeführer die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des
Amtsgerichts in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts (vgl. BVerfGK 5, 84
<88>) als Verletzung seines Rechts aus Art. 13 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet. Der Beschwerdeführer legt seiner Begründung nicht die Feststellungen und
Wertungen der Fachgerichte zugrunde; die von ihm als verfassungsrechtlich grundsätzlich
bedeutsam aufgeworfene Frage ist daher nicht entscheidungserheblich.
37
a) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die
räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit
einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 96, 27
<40>; 103, 142 <150 f.>). Zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung
zum Zwecke der Strafverfolgung ist daher der Verdacht erforderlich, dass eine Straftat begangen
wurde.
38
Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße
Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 115, 166 <197 f.>). Ein Verstoß
gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine
Durchsuchung nicht finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>). In der Rechtsprechung ist
andererseits auch geklärt, dass ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat durch ein an
sich legales Verhalten begründet werden kann, wenn weitere Anhaltspunkte hinzutreten (vgl.
BVerfGK 5, 84 <90>; 8, 332 <336>; auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 23. März 1994 - 2 BvR 396/94 -, NJW 1994, S. 2079).
39
b) Soweit der Beschwerdeführer meint, die angegriffenen Beschlüsse gingen - weil derartige
weitere Anhaltspunkte vorliegend nicht gegeben seien - von der Prämisse aus, dass ein
Anfangsverdacht auch an ein ausschließlich legales Verhalten des Beschuldigten ohne das
Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte anknüpfen könne, führt dies nicht zur Annahme der
Verfassungsbeschwerde. Denn eine derartige Prämisse haben die Fachgerichte ihren
Beschlüssen nicht zugrunde gelegt.
40
Nach seinen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen hat das Landgericht
den Anfangsverdacht im vorliegenden Fall darauf gestützt, dass es das dem Beschwerdeführer
unstreitig zuzuordnende Material entweder bereits für strafrechtlich relevant gehalten oder es
jedenfalls in einen von tatsächlichen Wertungen abhängigen Grenzbereich zwischen
strafrechtlich relevantem und irrelevantem Material eingeordnet hat. Damit ist es gerade nicht -
wie der Beschwerdeführer meint -, davon ausgegangen, er habe sich ausschließlich legal
verhalten und es lägen aussagekräftige Gesichtspunkte für einen hinreichenden
Anfangsverdacht nicht vor. Vielmehr hat das Landgericht das dem Beschwerdeführer
zugeordnete Material als Darstellung „vermeintlicher“ - also nicht tatsächlich vorliegender -
Alltagssituationen mit selbstzweckhaften Fokussierungen auf Geschlechtsteile ohne einen
erkennbaren Handlungskontext beschrieben und den sexualisierten Charakter der
Darstellungen betont. Es ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass zu erwarten sei, der
Beschwerdeführer werde sich „auch“ aus anderen Quellen kinderpornografisches Material
verschaffen. Damit hat es die ausgewerteten Darstellungen als strafrechtlich relevant oder
zumindest als Material eingestuft, dessen strafrechtliche Relevanz allein von schwierigen
tatsächlichen Wertungen - Alter der Kinder, Einschätzung der dargestellten Handlungsabläufe
und Posen als noch natürliche oder als für Kinder schon unnatürliche - abhängt. Ohne die
Reichweite des durch Art. 13 GG gewährleisteten Schutzes zu verkennen, ist das Gericht zudem
von dem kriminalistischen Erfahrungssatz ausgegangen, dass die Grenze zur strafbaren
Kinderpornografie bei dem Bezug solcher als strafrechtlich relevant einschätzbarer Medien über
das Internet - jedenfalls bei Anbietern, die auch eindeutig strafbares Material liefern - nicht
zielsicher eingehalten werden kann und regelmäßig auch überschritten wird.
41
c) Die Einschätzung des Landgerichts, dass die angeordneten Durchsuchungen verhältnismäßig
waren, ist plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht das Kooperationsangebot des Beschwerdeführers, alle gewünschten Gegenstände
freiwillig herauszugeben, nicht als milderes, aber ebenso geeignetes Mittel zum Auffinden von
Beweismitteln wie die angeordnete Durchsuchung eingestuft hat. Gleiches gilt für die Wertung,
dass die kriminalistische Erfahrung sowohl die Annahme eines perpetuierten Besitzwillens bei
entgeltlichem Erwerb kinderpornografischen Materials als auch die forensische Möglichkeit der
Wiederherstellung gelöschter elektronischer Daten rechtfertige. Schließlich bestehen keine
Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der angegriffenen Beschlüsse. Art und vorgestellter
Inhalt der Beweismittel, nach denen gesucht werden sollten, sind so genau bezeichnet, wie es
nach Lage der Dinge geschehen konnte und für eine angemessene rechtsstaatliche Begrenzung
der Durchsuchung (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; BVerfGK 14, 90 <94>) erforderlich war.
Insbesondere in Bezug auf die elektronischen Speichermedien ist nicht ersichtlich, dass diese
genauer hätten beschrieben werden können.
42
3. Auch die Rüge, der Beschwerdeführer werde durch die Beschlagnahme seiner E-Mails und
der Verkehrsdaten seiner Internetkommunikation in seinem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG
verletzt, erweist sich als unbegründet.
43
a) Die auf die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver der Provider
gerichteten Durchsuchungsanordnungen sind, gemessen an der Gewährleistung des
Fernmeldegeheimnisses durch Art. 10 Abs. 1 GG, nicht zu beanstanden.
44
Die Beschlüsse beruhen auf §§ 94 ff. StPO und damit auf einer Rechtsgrundlage, die den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzliche Ermächtigung für derartige Eingriffe
in das Fernmeldegeheimnis genügen (vgl. BVerfGE 124, 43 <58 ff.>). Dem Schutz des
Fernmeldegeheimnisses muss allerdings bereits in der Durchsuchungsanordnung, soweit die
konkreten Umstände dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks erlauben, durch
Vorgaben zur Beschränkung des Beweismaterials auf den tatsächlich erforderlichen Umfang
Rechnung getragen werden, etwa durch die zeitliche Eingrenzung oder die Beschränkung auf
bestimmte Kommunikationsinhalte (vgl. BVerfGE 124, 43 <67>). Diesen sich aus dem Verbot
unverhältnismäßiger Eingriffe ergebenden Anforderungen kann bei der Sicherstellung und
Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails in vielfältiger
Weise Rechnung getragen werden. Ist eine sorgfältige Sichtung und Trennung der E-Mails nach
ihrer Verfahrensrelevanz am Zugriffsort nicht möglich oder erlaubt die - auch technische -
Erfassbarkeit des Datenbestands eine unverzügliche Zuordnung nicht, muss die vorläufige
Sicherstellung größerer Teile oder gar des gesamten E-Mail-Bestands erwogen werden, an die
sich eine Durchsicht gemäß § 110 StPO zur Feststellung der potenziellen Beweiserheblichkeit
und -verwertbarkeit der E-Mails anschließt (vgl. BVerfGE 124, 43 <67 f.>).
45
Die Feststellung des Landgerichts, dass weniger eingriffsintensive Maßnahmen zur Sicherung
beweiserheblicher E-Mails unter Vermeidung für das Verfahren bedeutungsloser Informationen -
etwa eine Beschränkung der Beschlagnahme auf einen Teil des Datenbestands - nicht in
Betracht gekommen sei, da eine Eingrenzung anhand von Sender- oder Empfängerangaben
oder Suchbegriffen nicht ausreichend geeignet erschien, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Diese Einschätzung ist angesichts des Verdachts über das Internet bezogener
kinderpornografischer Schriften nachvollziehbar. Es ist bereits nicht ersichtlich und auch von
dem Beschwerdeführer nicht vorgetragen, anhand welcher Kriterien eine Eingrenzung der
Sicherstellung hätte erfolgen können. Ebenso wenig ist die Entscheidung für ein zweistufiges
Verfahren - vorläufige Sicherstellung und Durchsicht nach § 110 Abs. 1, Abs. 3 StPO unter
Beachtung des Beschlagnahmeverbots der Verteidigerpost gemäß § 148 StPO und endgültige
Beschlagnahme nur der verfahrensrelevanten E-Mails - zu beanstanden, da dieses geeignet ist,
die Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs zu wahren. Dass auf diese Weise auch die
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger per E-Mail geführte Korrespondenz
einer Durchsicht unterzogen wird, ist noch nicht als unverhältnismäßig anzusehen, da
andernfalls jedes E-Mail-Konto auf einfache Weise dem Zugriff der Ermittlungsbehörden
vollständig entzogen werden könnte.
46
b) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Beschlagnahmeanordnung
hinsichtlich der Verkehrsdaten im Zusammenhang mit der Internetkommunikation des
Beschwerdeführers, die ebenfalls von dem Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst ist (vgl. BVerfGE
100, 313 <395 ff.>). Sie beruhen auf § 100g Abs. 3 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. und
§§ 102 ff. StPO (vgl. BVerfGE 113, 29 <50 ff.>; 115, 166 <191>) und wahren die aus der erhöhten
Schutzwürdigkeit von Verkehrsdaten abzuleitenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit
des Grundrechtseingriffs, die für Verkehrsdaten als Ziel einer Durchsuchung ebenso wie für die
Beschlagnahme von E-Mails zu gelten haben (vgl. BVerfGE 115, 166 <198 f.>).
47
Das Landgericht hat erkannt, dass es sich bei E-Mails und Verkehrsdaten um unterschiedliche
Kategorien von Daten handelt und ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von nicht zu
beanstandenden Wertungen ausgegangen. Dass es in den Entscheidungsgründen nicht
durchweg zwischen E-Mails und Verkehrsdaten unterschieden hat, ist im Hinblick auf die
parallelen Anforderungen hinsichtlich dieser beiden Kategorien nicht zu beanstanden.
48
4. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde kommt schließlich auch im Hinblick auf die Rüge
nicht in Betracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG) sei verletzt worden.
49
a) Allerdings hat das Landgericht das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt, indem es die Beschwerde zurückwies, ohne dem Beschwerdeführer zuvor die
Möglichkeit einer Stellungnahme zur Beschwerdeerwiderung der Staatsanwaltschaft
einzuräumen. Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der
Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung
der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 107, 395 <409>; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris; EGMR, Ziegler v.
Switzerland, Urteil vom 21. Februar 2002, Nr. 33499/96, § 38; Steck-Risch et al. v. Liechtenstein,
Urteil vom 19. Mai 2005, Nr. 63151/00, § 57). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte daher,
Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu Stellungnahmen der anderen
Verfahrensbeteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern und durch einen
sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 22,
114 <119>; 49, 212 <215>; 89, 28 <35>; 101, 106 <129>). Das Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1
GG vermittelt einen umfassenden Anspruch, über den gesamten Prozessstoff kommentarlos und
ohne Einschränkungen unterrichtet zu werden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Äußerung
im konkreten Fall Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnen kann oder nicht.
50
b) Der Gehörsverstoß des Landgerichts ist jedoch durch die Entscheidung über die
Anhörungsrüge geheilt worden. Aus den Gründen des Beschlusses vom 13. Mai 2014 ergibt
sich, dass das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers zu den ihm zunächst vorenthaltenen
Ausführungen der Staatsanwaltschaft nachträglich zur Kenntnis genommen und erwogen hat.
Insbesondere hat es die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den empirischen Grundlagen
der vom Landgericht herangezogenen kriminalistischen Erfahrungssätze zur Begründung einer
hinreichenden Auffindewahrscheinlichkeit als für die angegriffene Entscheidung aus
Rechtsgründen unerheblich eingestuft, sich auf dieser Grundlage eine abschließende Meinung
gebildet und an seiner Rechtsansicht festgehalten.
51
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber
Müller
Maidowski