Urteil des BVerfG vom 27.10.2009

BVerfG: aufschiebende wirkung, vollziehung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, berufliche tätigkeit, eingriff in grundrechte, berufsfreiheit, genehmigung, widerruf, verfassungsbeschwerde

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1876/09 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Daniel Hagmann
in Sozietät Rechtsanwälte Hagmann, Oerder, Beneke,
Aachener Straße 77, 41061 Mönchengladbach -
gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2009 - L 11
B 8/09 KA ER -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 27. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:
1. Die im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2009 - L 11 B 8/09 KA ER -
enthaltene Maßgabe, dass die vom Beschwerdeführer vertragsärztlich durchzuführenden
Substitutionsbehandlungen auf 50 Fälle begrenzt werden, verletzt den Beschwerdeführer in seinen
Grundrechten aus Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird insoweit und hinsichtlich der
Kostenentscheidung aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
zurückverwiesen.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des
Landessozialgerichts, soweit mit diesem die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf einer
vertragsarztrechtlichen Genehmigung zur Substitutionsbehandlung nur unter einer einschränkenden „Maßgabe“
angeordnet wurde.
2
1. a) Der Beschwerdeführer ist als praktischer Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Juli 2003
wurde ihm von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens (im
Folgenden: Antragsgegnerin), eine unbefristete Genehmigung zur substitutionsgestützten Behandlung von bis zu 100
Opiatabhängigen erteilt. Neben den gesetzlich versicherten Patienten wurden von dem Beschwerdeführer bis zu 300
weitere drogenabhängige Patienten aufgrund privater Verträge substitutionsgestützt behandelt.
3
Bei einer Inspektion der Praxis des Beschwerdeführers im März 2008 stellte das Gesundheitsamt Mängel in der
Dokumentation der Zugänge, Abgänge und Bestände der Betäubungsmittel fest und machte diesbezüglich im Oktober
2008 Auflagen zur Fortführung der Praxis.
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b) Gestützt auf den Bericht des Gesundheitsamts widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. Dezember
2008 die dem Beschwerdeführer erteilte Genehmigung zur Substitution bei bis zu 100 Opiatabhängigen und ordnete
die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Die nach erfolglosem Widerspruch hiergegen erhobene Klage ist beim
Sozialgericht anhängig.
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c) Nachdem das Sozialgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Substitutionsgenehmigung abgewiesen hatte, ordnete das
Landessozialgericht die aufschiebende Wirkung mit der Maßgabe an, dass die vom Beschwerdeführer vertragsärztlich
durchzuführenden Substitutionsbehandlungen auf 50 Fälle begrenzt wurden. Es ergebe sich nach kursorischer
Prüfung, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen zu bewerten seien, mithin der Sofortvollzug nicht
aufrechterhalten werden könne. Zunächst habe die Antragsgegnerin den Beschwerdeführer vor Erlass des
Widerrufsbescheids nicht angehört. Ob der Verfahrensverstoß im Widerspruchsverfahren geheilt worden sei, möge im
Hauptsacheverfahren geprüft werden. Der Bescheid sei auch aus anderen Gründen rechtlich fragwürdig. So sei im
Hauptsacheverfahren zu klären, auf welche Rechtsgrundlage der Widerruf gestützt werden könne, ob die jeweiligen
Tatbestandsvoraussetzungen nachweisbar vorlägen und ob gegebenenfalls Ermessen pflichtgemäß ausgeübt worden
sei. Ferner erweise sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 17. Dezember 2008 deshalb als
fehlerhaft, weil die Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht dargetan seien.
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sei nicht den Anforderungen entsprechend schriftlich
begründet worden. An die Begründung seien hohe Anforderungen zu stellen, insbesondere weil die Anordnung des
Sofortvollzugs ihrerseits einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Betroffenen darstelle. Die Begründung müsse
erkennen lassen, aus welchen Gründen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im konkreten Fall das
Interesse des Betroffenen überwiege. Dem werde die Begründung nicht gerecht. Dem Senat sei es verwehrt, eine
unzureichende Begründung der Antragsgegnerin nachzubessern. Schließlich habe die Antragsgegnerin den
Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, denn sie habe sich allein auf den Bericht des Gesundheitsamts gestützt. Sie
habe aber nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer die darin enthaltenen Feststellungen angegriffen oder gar widerlegt
beziehungsweise die ihm gemachten Auflagen erfüllt habe. Ob die Annahmen der Antragsgegnerin haltbar seien,
müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
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Nach alledem gehe der Senat davon aus, dass die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens offen und die
Voraussetzungen für den Sofortvollzug auch aus formellen Gründen derzeit nicht dargetan seien. Ob eine erneute
Anordnung der sofortigen Vollziehung in Betracht komme, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Senat sehe es
allerdings als geboten an, die Zahl der vom Beschwerdeführer im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
durchzuführenden Substitutionsbehandlungen vorerst auf 50 zu begrenzen. Zur Begründung dieser Einschränkung hat
das Gericht auf § 10 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie über die substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger (in der
Fassung der Bekanntmachung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 28. Oktober 2002 -
Deutsches Ärzteblatt 2003, S. 87 -, nunmehr Anlage I Nr. 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung; im Folgenden: Substitutionsrichtlinie)
verwiesen.
7
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die im Beschluss des
Landessozialgerichts enthaltene Maßgabe der Begrenzung der vertragsärztlichen Substitutionsbehandlungen auf 50
Fälle und rügt eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1, von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 und von Art. 14 GG.
8
3. Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
II.
9
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung
der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG:
BVerfGE 44, 105 <117 ff.>; vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 35, 263 <274 f.>; 35, 382 <401 f.>; 93, 1 <13>). Die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
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1. Die Entscheidung des Landessozialgerichts, die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers gegen
den Widerruf seiner Genehmigung zur Substitution von bis zu 100 Patienten nur mit der Maßgabe anzuordnen, dass
die von ihm vertragsärztlich durchzuführenden Substitutionsbehandlungen auf 50 Fälle begrenzt werden, verletzt den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 1 GG. Die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene beschränkende Maßgabe beruht auf einer Verkennung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen eine hoheitliche Maßnahme, die in seine
Berufsfreiheit eingreift.
11
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen,
sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen substantiellen Anspruch auf eine
tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 35, 382 <401 f.>; 93, 1 <13>; stRspr). Der
Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kommt daher nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in
Rechte des Grundrechtsträgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch
irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können,
soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>). Allerdings können überwiegende öffentliche
Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um
unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Dabei ist der
Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte
Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>).
Es kommt hinzu, dass Art. 12 Abs. 1 GG einen Eingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft des
Hauptverfahrens als Präventivmaßnahme nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für
wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässt (vgl.
BVerfGE 44, 105 <117 ff.>).
12
b) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben wird der Beschluss des Landessozialgerichts nicht in jeder Hinsicht
gerecht.
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aa) Wie auch das Landessozialgericht zutreffend erkannt hat, greift die Anordnung der sofortigen Vollziehung des
Widerrufs der Substitutionsgenehmigung durch die Antragsgegnerin in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers ein.
Die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen
die Grundverfügung (§ 86a Abs. 1 SGG) stellt einen selbständigen Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen dar
(vgl. BVerfGE 35, 263 <275>; BVerfGK 2, 89 <93>). Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs
(§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG) wird die berufliche Betätigung des Beschwerdeführers schon vor einer Entscheidung in der
Hauptsache beeinträchtigt. Zwar handelt es sich - anders als etwa beim Sofortvollzug des Widerrufs einer Approbation
- nicht um einen Eingriff in die Berufswahl, weil der Beschwerdeführer weiterhin als Arzt tätig sein kann. Der Eingriff
schränkt die Berufsfreiheit auch nicht in einem Maße ein, der - wie die sofortige Vollziehung der Entziehung der
Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung (vgl. BVerfGE 69, 233 <244>) - in seiner Wirkung der Beschränkung der
Berufswahl nahe kommt. Der Status als Vertragsarzt bleibt vielmehr von dem Widerruf der Substitutionsgenehmigung
unberührt. Es handelt sich aber um einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Der Beschwerdeführer, der auf der
Grundlage der nun widerrufenen Genehmigung eine ausschließlich auf die Durchführung von
Substitutionsbehandlungen spezialisierte Praxis betreibt, wird durch die sofortige Vollziehung des Widerrufs in der
Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erheblich beeinträchtigt. Er verliert seinen Patientenstamm und ist gezwungen,
seine Praxis auf die Behandlung anderer Patientengruppen auszurichten.
14
bb) Greift eine Behörde durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dieser Weise in die Berufsfreiheit eines
Betroffenen ein, so muss dieser nach Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Entscheidung über
die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung herbeizuführen (vgl. BVerfGE 35, 263 <275>). Dem dient das Verfahren nach
§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Gericht zu prüfen, ob die Anordnung der
sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG den formellen Anforderungen entspricht und ob in materieller
Hinsicht überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die
Grundverfügung - ganz oder teilweise - einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse
des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; 44, 105 <120 f.>). Ob diese
Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und hier
insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der
Substitutionsgenehmigung während des laufenden Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige
Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 <118>; BVerfGK 2, 89 <94>).
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Stellt das Gericht im Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG fest, dass die genannten Voraussetzungen
nicht vorliegen, so genügt es dem Anspruch des Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz nicht, wenn es die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vollumfänglich anordnet. Soweit § 86b Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 SGG die Möglichkeit einer nur teilweisen Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorsieht, kommt das im
Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur in Betracht, wenn der Sofortvollzug hinsichtlich des verbleibenden Teils formell
rechtmäßig angeordnet und materiell jedenfalls in diesem Umfang nach den dargestellten Grundsätzen durch
überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist. Stellt das Gericht kein Überwiegen öffentlicher Belange für die
teilweise Aufrechterhaltung der angeordneten sofortigen Vollziehung fest und ordnet es die aufschiebende Wirkung
dennoch nur eingeschränkt an, so hält es einen präventiven Eingriff in Grundrechte des Betroffenen ohne
Rechtfertigung teilweise aufrecht und verwehrt so den grundgesetzlich garantierten effektiven Rechtsschutz.
16
Entsprechendes gilt für die Anordnung einer Auflage oder Befristung nach § 86b Abs. 1 Satz 3 SGG durch das
Gericht. Hierbei handelt es sich um Nebenbestimmungen zur Schaffung eines Interessenausgleichs zwischen
effektivem Rechtsschutz und staatlichem Vollzugsinteresse (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.
Aufl. 2008, § 86b Rn. 12h). Soweit solche vom Gericht verfügten Nebenbestimmungen ihrerseits den Betroffenen in
grundrechtlich geschützten Belangen beeinträchtigen, bedarf es auch für ihre Anordnung eines öffentlichen
Interesses, das die Belange des Betroffenen überwiegt. Stellt das Gericht ein entsprechendes Bedürfnis für die
Nebenbestimmung im Rahmen der Abwägung nicht fest, so ist dem Begehren des Betroffenen auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung umfassend zu entsprechen.
17
cc) Vorliegend stellt das Landessozialgericht seiner Entscheidung zwar einen Maßstab für die gerichtliche
Überprüfung behördlicher Vollziehungsanordnungen von in die Berufsfreiheit eingreifenden Maßnahmen voran, der mit
Blick auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist. Auch die anschließende Prüfung der
Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ebenso wenig zu
beanstanden ist die Prüfung, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung von der Antragsgegnerin in einer den
Anforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG genügenden Weise begründet wurde. In diesem Zusammenhang wird
zudem zutreffend betont, dass die Auswirkungen des Widerrufs auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers
mit dem öffentlichen Interesse an dem Sofortvollzug hätten abgewogen werden müssen.
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(1) Der angegriffene Beschluss verstößt gleichwohl gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven
Rechtsschutz, weil das Landessozialgericht bei seiner Prüfung zwar ausdrücklich zu dem Ergebnis kommt, dass der
Sofortvollzug nicht aufrechterhalten werden kann und die Voraussetzungen für den Sofortvollzug auch aus formellen
Gründen derzeit nicht dargetan sind, diese Feststellungen jedoch nicht durch die uneingeschränkte Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Genehmigung umsetzt. Für die verfassungsrechtliche
Beurteilung kann dabei dahinstehen, ob das Landessozialgericht die Maßgabe, dass die vom Beschwerdeführer
vertragsärztlich durchzuführenden Substitutionsbehandlungen auf 50 Behandlungsfälle begrenzt werden, als teilweise
Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs oder als Nebenbestimmung zur Anordnung
der aufschiebenden Wirkung der Klage verstanden hat. Der Sache nach setzt sich in der Begrenzung auf 50
Behandlungsfälle der in der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungswiderrufs liegende Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers teilweise fort. Wäre die aufschiebende Wirkung der Klage
uneingeschränkt angeordnet worden, so dürfte der Beschwerdeführer von der widerrufenen Genehmigung während des
Hauptsacheverfahrens weiterhin Gebrauch machen und bis zu 100 Patienten vertragsärztlich mit Substitutionsmitteln
behandeln. Das ist ihm nach der gerichtlichen Maßgabe nicht möglich. Stellt ein Gericht wie hier ausdrücklich fest,
dass die Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht vorliegen, so verwehrt es dem Betroffenen
den grundgesetzlich garantierten effektiven Rechtsschutz, wenn es den präventiven Eingriff in seine Grundrechte
dennoch teilweise aufrechterhält.
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(2) Überdies wird der angegriffene Beschluss noch aus einem weiteren Grund weder den aus Art. 12 Abs. 1 GG
folgenden Voraussetzungen für Maßnahmen, die die Berufsfreiheit präventiv beschränken, noch den aus Art. 19 Abs.
4 GG folgenden Anforderungen an deren gerichtliche Überprüfung gerecht. Es lassen sich dem Beschluss keine
Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Maßgabe einer Beschränkung auf 50 Behandlungsfälle das Ergebnis der
gebotenen Gesamtwürdigung der konkreten Umstände unter Abwägung zwischen dem grundrechtlich geschützten
Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im genehmigten Umfang
und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des verfügten Widerrufs der Genehmigung ist (vgl.
BVerfGK 2, 89 <94>). Das Gericht hat hierzu lediglich ausgeführt, die Begrenzung erscheine vorerst geboten, und
dabei auf § 10 Abs. 4 Satz 2 der Substitutionsrichtlinie verwiesen. Jede weitere Begründung fehlt. Es wurde weder
dargelegt, ob und gegebenenfalls welche Gefahren durch die vertragsärztliche Substitutionsbehandlung von mehr als
50 Patienten durch den Beschwerdeführer während des Hauptsacheverfahrens drohen, noch wurde erörtert, wie sich
der in der Begrenzung liegende Eingriff auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Für eine
Interessenabwägung lässt sich dem Beschluss nichts entnehmen.
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Der bloße Hinweis auf § 10 Abs. 4 Satz 2 der Substitutionsrichtlinie genügt als Begründung nicht. Das gilt schon
deshalb, weil die Substitutionsrichtlinie eine Erweiterung des Genehmigungsumfangs in § 10 Abs. 4 Satz 3 selbst
vorsieht. Demgemäß war dem Beschwerdeführer die Substitution von bis zu 100 Patienten durch die Antragsgegnerin
unbefristet genehmigt worden. In Anbetracht dieser Erweiterungsmöglichkeit kann aus § 10 Abs. 4 Satz 2 der
Substitutionsrichtlinie nicht gefolgert werden, dass der Richtlinie die Überlegung zugrunde liegt, jede vertragsärztliche
Substitutionsbehandlung von mehr als 50 Patienten werde unabhängig von den Umständen des Einzelfalls konkrete
Gefahren für öffentliche Belange hervorrufen. Scheidet diese Folgerung aus, so erübrigt sich die
verfassungsrechtliche Prüfung, ob unter Berücksichtigung der Grundrechte des Beschwerdeführers eine
entsprechende Gefahreneinschätzung ausreichend wäre, um die durch das Gericht angeordnete Begrenzung der
Substitutionsbehandlungen auf 50 Fälle auch ohne Abwägung der gegenläufigen Interessen zu rechtfertigen. Lässt der
Beschluss des Landessozialgerichts somit nicht erkennen, ob öffentliche Belange es rechtfertigen, den
Rechtsschutzanspruch des Beschwerdeführers gegen den in seine Berufsfreiheit eingreifenden Widerruf der
Substitutionsgenehmigung einstweilen durch die Maßgabe einer Beschränkung auf 50 Substitutionsbehandlungen
teilweise zurückzustellen (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; 44, 105 <120 f.>), so verletzt dies den Beschwerdeführer in
seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 1 GG.
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2. Die im Beschluss des Landessozialgerichts enthaltene Maßgabe einer Beschränkung auf 50 Fälle
vertragsärztlicher Substitutionsbehandlungen beruht auf den festgestellten Grundrechtsverletzungen. Es kann daher
offen bleiben, ob auch die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Grundrechtsrügen durchgreifen.
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3. Der Beschluss ist im angegriffenen Umfang gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG
aufzuheben. Die Sache ist insoweit an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
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4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Hohmann-Dennhardt
Gaier
Kirchhof