Urteil des BVerfG vom 23.01.2013
BVerfG: verfassungsbeschwerde, vollziehung, erlass, zuneigung, gewalt, eingriff, daten, verhinderung, thüringen, copyright
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2392/12 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des minderjährigen H…
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Silke Müller,
in Sozietät Rechtsanwaltskanzlei
Dr. Bärnreuther & Wegener,
Friedensstraße 6, 98527 Suhl -
gegen
a)
den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 14. September 2012 - 6
Qs 218/12 -,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 3. Juli 2012 - 45 Gs
237/12 -,
c)
den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 9. März 2012 - 45 Gs
237/12 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
am 23. Januar 2013 einstimmig beschlossen:
1. Die Vollziehung der Beschlüsse des Amtsgerichts Erfurt vom 9. März 2012 und vom 3. Juli
2012 - 45 Gs 237/12 - und des Landgerichts Erfurt vom 14. September 2012 - 6 Qs 218/12 -
wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer
von sechs Monaten - ausgesetzt.
2. Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe:
I.
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1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 1. November 2011
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verwarnt, und ihm wurden 60 Stunden
gemeinnütziger Arbeit auferlegt. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der zum Tatzeitpunkt
14-jährige Beschwerdeführer eine - wie er wusste - zum Tatzeitpunkt 13-jährige
Klassenkameradin am Hals geküsst, so dass ein sogenannter „Knutschfleck“ deutlich sichtbaren
Ausmaßes entstand, und ihr darüber hinaus mehrfach mit seinen Händen an das bedeckte
Geschlechtsteil gegriffen.
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2. Mit Beschluss vom 9. März 2012 ordnete das Amtsgericht Erfurt aufgrund dieser Verurteilung
gemäß § 81g StPO die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen des
Beschwerdeführers zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters mit dem Ziel an, die
Eigenschaften in die DNA-Analysedatei einzustellen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde
des Beschwerdeführers half das Amtsgericht Erfurt mit Beschluss vom 3. Juli 2012 nicht ab und
legte die Sache dem Landgericht Erfurt zur Entscheidung vor. Dieses verwarf die Beschwerde
mit Beschluss vom 14. September 2012 als unbegründet.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts
auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und beantragt, die
Vollziehung der im Tenor genannten Beschlüsse im Wege der einstweiligen Anordnung
auszusetzen.
II.
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1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur
Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des
angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei
denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich
unbegründet (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht
erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 <66>; stRspr).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich
unbegründet.
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Der Beschwerdeführer trägt vor, die nach § 81g StPO zu treffende Prognoseentscheidung sei
nicht ausreichend einzelfallbezogen begründet worden. Insbesondere sei nicht berücksichtigt
worden, dass er zur Tatzeit selbst erst 14 Jahre alt gewesen sei und die Handlungen aus seiner
Sicht auf gegenseitiger Zuneigung beruht hätten. Es habe es sich daher um eine jugendtypische
Tat und keinesfalls um eine solche von erheblicher Bedeutung gehandelt.
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Da die im Tenor bezeichneten Entscheidungen des Amtsgerichts Erfurt und des Landgerichts
Erfurt zu diesen besonderen, im Rahmen einer Entscheidung nach § 81g StPO möglicherweise
relevanten Umständen keinerlei Ausführungen enthalten, können der Verfassungsbeschwerde
jedenfalls nicht von vornherein die Erfolgsaussichten abgesprochen werden.
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3. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber
als begründet, so könnte die Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung
von Körperzellen des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit vollzogen werden. Der mit einer
solchen Vollziehung verbundene Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wiegt bei einem
Jugendlichen besonders schwer und kann in der Regel auch durch eine spätere Löschung der
erhobenen Daten nicht vollständig rückgängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 10. März 2009 - 2 BvR 400/09 -, juris Rn. 10).
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Gegenüber diesem zumindest teilweise irreparablen Rechtsverlust, der dem Beschwerdeführer
droht, wiegen die Nachteile, die entstünden, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde,
die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg hätte, weniger schwer. Zwar könnte in
diesem Fall die gegen den Beschwerdeführer ergangene Anordnung der Entnahme und
Untersuchung von Körperzellen vorübergehend nicht vollzogen werden. Es ist aber nicht
ersichtlich, dass wegen dieser Verzögerung ein erheblicher Nachteil für das Wohl der
Allgemeinheit zu besorgen wäre.
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4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Lübbe-Wolff
Landau
Kessal-Wulf