Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Entscheidungen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvL 13/98 - In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung von § 44 e des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz - 1992 StÄndG 1992) vom 25. Februar 1992 (BGBl I S. 297) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Köln vom 17. August 1998 (S 23 Kg 68/95) - hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig gemäß § 81 a BVerfGGin der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. August 2000 einstimmig beschlossen: Die Vorlage ist unzulässig. Gründe: A. 1 Die Vorlage des Sozialgerichts betrifft die Frage, ob § 44 e BKGGin der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I S. 297) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 BKGGin der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) für die Jahre 1983 bis 1985 mit Art. 6 Abs. 1 GG">Art. 3 Abs. Art. 6 Abs. 1 GG">1 Art. 6 Abs. 1 GG">sowie Art. 6 Abs. 1 GGvereinbar ist. I. 2 1. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 wurde das so genannte duale System des Kinder- und Familienlastenausgleichs wieder eingeführt. Neben einem Kindergeld wurden Kinderfreibeträge bei der Einkommensteuer gewährt. Die Höhe des Kindergeldes war in § 10 BKGG">§ 44 e in Verbindung mit § 10 BKGGfestgelegt, der Kinderfreibetrag ergab sich aus den §§ 32, 54 EStG. Die genannten Regelungen haben, soweit hier einschlägig, den folgenden Wortlaut: § 44 e BKGG(1) Die Minderung des Kindergeldes für das zweite Kind nach § 10 Abs. 2 entfällt für die Jahre 1983 bis 1985 in den Fällen, in denen über die Minderung noch nicht bindend entschieden worden ist.... Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jahre, für die bei dem Berechtigten für das Kind nach § 32 Abs. 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des... Steueränderungsgesetzes 1991... ein Kinderfreibetrag von 2.432 Deutsche Mark... abgezogen werden kann. (2) Für die Jahre 1983 bis 1985 erfolgt die Minderung des Kindergeldes nach § 10 Abs. 2 für das dritte, vierte oder fünfte Kind eines Berechtigten, dem für kein sechstes oder weiteres 3 4 5 (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)