Urteil des BVerfG vom 24.03.2014

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 9/14 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
das Land Nordrhein-Westfalen - Landesjustizprüfungsamt - zu verpflichten, den Antragsteller
einstweilig zur mündlichen Prüfung des zweiten juristischen Examens zuzulassen und zum
nächstmöglichen Termin zur mündlichen Prüfung zu laden.
Antragsteller: Herr H…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. März 2014 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
liegen nicht vor.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur
Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der
Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt
auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der
Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen,
ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März
2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris).
3
Vorliegend ist der fachgerichtliche Rechtsweg noch nicht erschöpft. Dass dem Antragsteller ein
weiteres Zuwarten auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzumutbar ist, weil ihm ein
schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), ist nicht
ersichtlich. Das Verwaltungsgericht ist gehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zu
einem möglichst raschen aber auch sachgerechten Abschluss des Verfahrens führen. Dies hat
der Antragsteller grundsätzlich abzuwarten. Der von ihm geltend gemachte Verlust von
Prüfungswissen in der Zwischenzeit stellt sich nicht als schwerer und insbesondere nicht als
unabwendbarer Nachteil dar. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass bei der Prüfung der
Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerfGE
87, 107 <111>). Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem
Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen
Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten
(BVerfGE 94, 166 <216>). Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf
angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier
Schluckebier
Paulus