Urteil des BVerfG vom 08.02.2013

BVerfG: zivilrechtliche ansprüche, verfassungsbeschwerde, beschneidung, presse, straftat, geburt, ausbildung, bekanntmachung, bibliothek, organisation

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 102/13 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K…,
gegen das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer
Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012
(BGBl I S. 2749)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Februar 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer ist durch das von ihm
unmittelbar angegriffene Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung
des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2749) nicht selbst, gegenwärtig und
unmittelbar betroffen (§ 90 Abs. 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 1, 97 <101 f.). Er hat vorgetragen, als
Sechsjähriger im Jahr 1991 von einem sogenannten „Beschneider“, der über keine medizinische
Ausbildung verfügt habe, beschnitten worden zu sein und unter den Folgen noch heute zu
leiden. Abgesehen davon, dass damit etwaige zivilrechtliche Ansprüche und auch die
Verfolgung einer - hier unterstellten - Straftat verjährt sein dürften (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB,
§ 195, § 199 Abs. 1, § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a BGB), privilegiert die vom Beschwerdeführer
angegriffene gesetzliche Regelung (§ 1631d BGB) gerade den von ihm geschilderten Fall nicht.
Vielmehr lässt Absatz 2 der neuen Bestimmung Beschneidungen durch nicht als Ärzte
ausgebildete Personen nur in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes zu. Ein
Selbstbetroffensein des Beschwerdeführers durch die neue Regelung kommt daher von
vornherein nicht in Betracht.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier
Schluckebier
Paulus