Urteil des BVerfG vom 25.10.2012
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2720/11 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau H…,
- Bevollmächtigter:
Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider,
Treiberpfad 28, 13469 Berlin -
gegen
a)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2011 -
VI ZR 262/09 -,
b)
das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2011 - VI ZR 262/09
-
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Oktober 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die Beschwerdeführerin ist Buchautorin und war langjährige Sprecherin der „Tagesschau“ und
Moderatorin im NDR, bis ihr dort gekündigt wurde. Ihre Verfassungsbeschwerde richtet sich
gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die A. AG (im Folgenden: Beklagte) auf Unterlassung
und Richtigstellung einer Äußerung und auf Geldentschädigung wegen einer behaupteten
Persönlichkeitsrechtsverletzung.
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Im Rahmen einer Pressekonferenz am 6. September 2007 in Berlin präsentierte die
Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Verleger das von ihr verfasste Buch „Das Prinzip
Arche Noah - Warum wir die Familie retten müssen“. Bei dieser Gelegenheit äußerte sie sich
gegenüber den anwesenden Journalisten, darunter eine für die Beklagte tätige Redakteurin, wie
folgt:
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Wir müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen auch ´ne
Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien. Wir müssen vor allem
das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem
Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern
wurde damals praktisch alles das - alles was wir an Werten hatten - es war ´ne grausame Zeit,
das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins
Verderben geführt hat, das wissen wir alle - aber es ist eben auch das, was gut war - das sind die
Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt - das wurde
abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben.
4
In der Ausgabe der von der Beklagten herausgegebenen Tageszeitung „Hamburger Abendblatt“
vom 7. September 2007 erschien daraufhin ein auch in dem Internetauftritt der Zeitung
eingestellter Artikel unter der Überschrift „Wann ist der Mann ein Mann? Die Moderatorin stellte
ihr Buch Das Prinzip Arche Noah vor, das nahtlos an Das Eva-Prinzip anschließt. - Eine
Ansichtssache“. Dort heißt es unter anderem:
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Das Prinzip Arche Noah sei „ein Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann
auf die Gesellschaft“, heißt es im Klappentext. H., die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will
auch schon festgestellt haben, dass die Frauen „im Begriff sind aufzuwachen“; dass sie Arbeit
und Karriere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern unter
dem der „Existenzsicherung“. Und dafür haben sie ja den Mann, der „kraftvoll“ zu ihnen steht.
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In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles
sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel
die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den
gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende.
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Die Beschwerdeführerin greift den letzten Absatz dieses Artikels als Falschzitat an und begehrt
von der Beklagten Unterlassung und Richtigstellung der Äußerung sowie eine
Geldentschädigung.
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Das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln (AfP 2009, S. 603) gaben der Klage im
Wesentlichen mit der Begründung statt, dass die Äußerung der Beschwerdeführerin auf der
Pressekonferenz mehrdeutig sei und der bei der Beklagten erschienene Artikel deshalb ein
Falschzitat enthalte.
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a) Mit angegriffenem Urteil hob der Bundesgerichtshof (NJW 2011, S. 3516) das Urteil des
Oberlandesgerichts auf und änderte das Urteil des Landgerichts dahingehend ab, dass er die
Klage abwies.
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Die Äußerung der Beschwerdeführerin sei nicht mehrdeutig. Sie lasse im
Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und
Stoßrichtung nur diejenige Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen habe. Gegenstand der
Äußerung sei der Umgang mit Werten, vor allem dem „Bild der Mutter“. Der Einschub mit
Hinweis auf die grausame Zeit und einen Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt
habe, mache deutlich, dass die Beschwerdeführerin sich grundsätzlich vom Nationalsozialismus
distanziere, jedoch nicht von dem, „was gut war“. Demgegenüber sei die vom Berufungsgericht
für möglich gehaltene Deutung der Äußerung dahin, dass der Nationalsozialismus „das, was gut
war“, abgeschafft habe, nicht nur fernliegend, sondern könne bei der gebotenen Würdigung der
gesamten Äußerung in dem Zusammenhang, in dem sie gefallen sei, ausgeschlossen werden.
Eine solche Deutung wäre insbesondere nicht mit dem Einschub im dritten Satz in Einklang zu
bringen, in dem durch die Formulierung „aber es ist eben auch das, was gut war“ ein klarer
Gegensatz zwischen der „grausamen Zeit“, in der „ein völlig durchgeknallter, hochgefährlicher
Politiker das deutsche Volk ins Verderben geführt hat“, und dem, „was gut war“, geschaffen
worden sei. Eine solche Deutung ergäbe darüber hinaus auch keinen Sinn. Denn wenn der
Nationalsozialismus „das, was gut war“ schon abgeschafft hätte, so wäre nichts verblieben, was
die 68er noch hätten abschaffen können.
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b) Mit angegriffenem Beschluss wies der Bundesgerichtshof die Anhörungsrüge der
Beschwerdeführerin zurück.
12
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verletzung
ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, ihrer Berufsfreiheit, ihres Rechts auf rechtliches Gehör
und ihres Rechts auf ein faires Verfahren.
II.
13
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil ihr weder eine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur
Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerin
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg
(vgl. BVerfGE 90, 22 <25>), weil die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte der
Beschwerdeführerin nicht verletzen.
14
Der Bundesgerichtshof hat die verfassungsrechtlichen Grundsätze zum Schutzbereich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; 114, 339 <346>) und der
Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 99, 185 <196>), insbesondere zur
Wiedergabe von Zitaten (vgl. BVerfGE 54, 208 <221>), explizit in seine Erwägungen eingestellt.
Er hat nicht verkannt, dass der Zitierende - um Verletzungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts nach Möglichkeit auszuschließen - verpflichtet ist, die eigene Deutung
einer Äußerung, die womöglich mehrere Interpretationen zulässt, durch einen
Interpretationsvorbehalt als solche kenntlich zu machen (vgl. BVerfGE 54, 208 <221>).
15
Dass der Bundesgerichtshof die streitgegenständliche Passage in dem Artikel der Beklagten
vorliegend nicht für ein Falschzitat hält, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt
auch schon unabhängig von der Frage, ob die Äußerung der Beschwerdeführerin auf der
Pressekonferenz eindeutig oder mehrdeutig ist. Denn die streitgegenständliche Passage im
„Hamburger Abendblatt“ genügt im konkreten Kontext in jedem Fall den Anforderungen an die
Wiedergabe eines - auch eventuell mehrdeutigen - Zitats. Denn diese Textpassage ist gleichfalls
im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Der Zeitungsartikel im „Hamburger Abendblatt“ ist
schon überschrieben mit „Eine Ansichtssache“ und insgesamt in einem süffisanten Ton
geschrieben. So heißt es dort zum Beispiel, dass die Ex-Tagesschau-Sprecherin ihre Ideen von
einer heilen Welt mit allem garniere, was ihr zufällig in die Finger komme: „Mal ist es Aristoteles,
mal Astrid Lindgren, mal der Papst, mal Gorbatschow. … War es vor einem Jahr noch H.
Anliegen, dem Mann das Heim mit Blumen und Apfelkuchen so gemütlich wie möglich zu
gestalten, … so geht es ihr heute um den Mann an sich. …“. In dieser Weise ist auch die
streitgegenständliche Passage zu lesen, der geforderte Interpretationsvorbehalt ergibt sich
gleichsam aus der Süffisanz. Hinzu kommt, dass es sich bei der Passage auch nicht um ein
wörtliches Zitat handelt, sondern um eine ironisch pointierte Zusammenfassung der Äußerung
der Beschwerdeführerin. So kommt die Formulierung „gesellschaftlicher Salat“ in der Äußerung
der Beschwerdeführerin überhaupt nicht vor. Schließlich zeigt der letzte Satz des Artikels „Kurz
danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende“ noch einmal, dass die Autorin ihre
Meinung über die Beschwerdeführerin und deren Ansichten niedergeschrieben hat. Der Leser
erkennt, dass es sich hier um eine verkürzende und verschärfende Zusammenfassung der
Buchvorstellung handelt. Vor diesem Hintergrund ist das Recht der Beschwerdeführerin am
eigenen Wort gewahrt, ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht hat hinter die Meinungsfreiheit der
Beklagten zurückzutreten. Die Beschwerdeführerin, der es nicht gelungen war, sich
unmissverständlich auszudrücken, muss die streitgegenständliche Passage als zum
„Meinungskampf“ gehörig hinnehmen.
16
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
17
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Eichberger
Masing