Urteil des BVerfG vom 17.01.2013

BVerfG: untersuchungshaft, verfassungsbeschwerde, beschleunigungsgebot, haftbefehl, jugendstrafrecht, vollzug, fortdauer, fluchtgefahr, erlass, unterbrechung

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2098/12 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn A…
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Klaus Malek,
Dreikönigstraße 12, 79102 Freiburg -
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. August 2012
- 4b Ws 42/12 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2012 - 4 KLs
211 Js 28184/12 Hw. -,
c)
den Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2011 -
209 Gs 661/11 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
am 17. Januar 2013 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. August 2012 - 4b Ws 42/12 - und der
Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2012 - 4 KLs 211 Js 28184/12 Hw. - verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend
Euro) festgesetzt.
Gründe:
A.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die
Aufrechterhaltung der gegen ihn angeordneten Untersuchungshaft.
I.
2
1. Das Amtsgericht Stuttgart erließ am 20. Dezember 2011 gegen den im Februar 1992
geborenen Beschwerdeführer einen Haftbefehl. Danach war dieser dringend verdächtig, in zwei
versuchten und drei vollendeten Fällen gewerbsmäßige Betrugstaten begangen und dabei als
Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugstaten
verbunden habe. Der Beschwerdeführer habe bei den vollendeten Taten Beträge von 500 €,
1000 € und 1.500 € erlangt und ferner versucht je einmal 500 € und 1.000 € zu erbeuten.
3
Der Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember 2011 in Haft genommen.
4
2. Am 4. April 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Stuttgart Anklage gegen den nicht vorbestraften
Beschwerdeführer und fünf weitere Angeschuldigte. Sie listete in drei Komplexen insgesamt 28
Taten aus den Bereichen der Betäubungs- und Arzneimitteldelikte und der
Spielautomatenmanipulation sowie Taten im Zusammenhang mit Erpressungen und
Körperverletzungen auf. Dem Beschwerdeführer wurden, im Wesentlichen entsprechend den
Vorwürfen aus dem Haftbefehl, fünf banden- und gewerbsmäßige Betrugstaten aus dem
Komplex der Spielautomatenmanipulation, davon in einem Fall als Versuch, zur Last gelegt.
5
3. Am 16. April 2012 wies die Strafkammervorsitzende die Verteidiger darauf hin, dass
vorbehaltlich der Eröffnung des Hauptverfahrens der Hauptverhandlungsbeginn für den 25. Mai
2012 geplant sei. Weitere Termine sollten am 12., 14., 19., 20., 22., 25. und 28. Juni 2012, am 4.,
5. und 10. Juli 2012 sowie anschließend ganztägig jeweils Dienstag und Donnerstag stattfinden.
6
4. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2012 beantragte der Bevollmächtigte, das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer abzutrennen und vor dem Jugendrichter oder Jugendschöffengericht zu
eröffnen. Eine gemeinsame Verhandlung gegen alle in der Anklageschrift genannten
Angeschuldigten sei mit dem im Jugendstrafrecht vorherrschenden Prinzip des
Erziehungsgedankens nicht in Einklang zu bringen; es handele sich zudem weit überwiegend
um Straftaten, die den Beschwerdeführer nicht beträfen.
7
5. Mit Beschluss vom 10. Mai 2012 eröffnete die Strafkammer das Hauptverfahren, ließ die
Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zu und ordnete die Aufrechterhaltung der gegen alle
sechs Angeklagten vollzogenen Untersuchungshaft an.
8
Die Hauptverhandlung sollte - wie angekündigt - am 25. Mai 2012 beginnen. Für die Zeit bis zum
2. August 2012 wurden 13 Folgetermine anberaumt; ab dem 30. August sollte jeweils am
Dienstag und Donnerstag verhandelt werden.
9
6. Nachdem zum Prozessauftakt am 25. Mai 2012 die Anklage verlesen worden war und im
Folgetermin zwei Mitangeklagte Angaben zur Sache gemacht hatten, gab der Beschwerdeführer
am dritten Verhandlungstag über seinen Bevollmächtigten eine Erklärung zur Sache ab. Es
wurden drei vollendete Tathandlungen eingeräumt, die weiteren Anklagepunkte sowie eine
bandenmäßige Begehung hingegen in Abrede gestellt.
10
7. Am 29. Mai 2012 erhielt das Landgericht einen unter dem 4. Mai 2012 erstellten Bericht der
Jugendgerichtshilfe über den Beschwerdeführer. Darin wurde die Anwendung von
Jugendstrafrecht empfohlen. Der Beschwerdeführer wohne gemeinsam mit anderen
Geschwistern noch bei seinen Eltern, die ihn auch im Umgang mit Behörden unterstützten. Es
habe noch keine Verselbständigung und Ablösung vom Elternhaus stattgefunden. Sein Auftreten
zeige, dass er nach seiner Entwicklung einem Erwachsenen noch nicht gleichgesetzt werden
könne.
11
8. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2012 beantragte der Bevollmächtigte, den Haftbefehl aufzuheben.
Nach den Ausführungen im Bericht der Jugendgerichtshilfe könne keine Fluchtgefahr
angenommen werden.
12
9. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Juni 2012 hielt die Strafkammer den Haftbefehl
aufrecht und lehnte den Abtrennungsantrag ab. Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr. Auch
wenn der Beschwerdeführer bislang nicht vorbestraft sei, habe er wegen der zur Last gelegten
Taten bei vorläufiger Bewertung mit einer empfindlichen, möglicherweise zu vollstreckenden
Jugend- oder Freiheitsstrafe zu rechnen. Mildere Maßnahmen im Sinne von § 116 Abs. 1 StPO
kämen nicht in Betracht. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft sei auch nicht unter
Berücksichtigung der besonderen Belastungen für einen Heranwachsenden unverhältnismäßig.
Der Beschwerdeführer befinde sich zwar seit mehr als sechs Monaten in Untersuchungshaft, die
Kammer habe aber die Haftbedingungen gelockert, so dass für den Beschwerdeführer nunmehr
die Gelegenheit bestehe, die begonnene Ausbildung fortzuführen und an den
Abschlussprüfungen teilzunehmen.
13
Im Interesse der Wahrheitsfindung, der Prozessökonomie und der Beschleunigung sei es
geboten, die Tatvorwürfe in einem einheitlichen Verfahren aufzuklären. Es sei nicht ersichtlich,
dass eine weitere gemeinsame Verhandlung eine erziehungsschädliche Wirkung haben könnte.
14
10. Am 23. Juli 2012 bestimmte die Vorsitzende für die Zeit vom 3. September bis zum 29.
November 2012 weitere 13 Termine. Im Anschluss sollte jeden Dienstag und Donnerstag
verhandelt werden.
15
11. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 legte der Bevollmächtigte Beschwerde gegen die
Haftfortdauerentscheidung ein. Die bisherige Beweisaufnahme habe das Bestehen einer Bande
nicht belegen können. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig. Bei
dem heranwachsenden Beschwerdeführer komme mit hoher Wahrscheinlichkeit
Jugendstrafrecht zur Anwendung. Der das Jugendrecht beherrschende Erziehungsgedanke
dürfe nicht hinter prozessökonomischen Gesichtspunkten zurücktreten.
16
Nach Erhalt der weiteren Terminplanung vom 23. Juli 2012 ergänzte der Bevollmächtigte am 27.
Juli 2012 das Beschwerdevorbringen und rügte eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes.
Den Beschwerdeführer betreffe nur ein kleiner Teil der angeklagten Taten samt der
dazugehörigen Beweisaufnahme. Nach der weiteren Planung komme es zwischen Anfang
September und Ende November nur zu einer Verhandlung pro Woche, was nicht nur dem
Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts, sondern auch dem Beschleunigungsgebot
widerspreche.
17
Mit einem Schriftsatz vom selben Tag wurde das Landgericht um Mitteilung gebeten, an welchen
Tagen im Zeitraum von September bis November die Strafkammer Hauptverhandlungstermine in
anderen Verfahren festgesetzt habe und ob es sich dabei um Haftsachen handele.
18
12. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart beantragte unter dem 30. Juli 2012, die Beschwerde zu
verwerfen.
19
13. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. August 2012 wies das Oberlandesgericht Stuttgart
die Haftbeschwerde zurück. Es bestehe Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer habe mit einer
empfindlichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Trotz der Ausführungen im Bericht der
Jugendgerichtshilfe halte es der Senat für überwiegend wahrscheinlich, dass sich der
Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem weiteren Verfahren entziehen werde. Die
Fortdauer der Untersuchungshaft sei auch verhältnismäßig. Dabei verkenne der Senat nicht,
dass sich das Freiheitsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößere und
der Vollzug für den erst 20-jährigen und in Berufsausbildung befindlichen Beschwerdeführer
besondere Belastungen mit sich bringe. Dieser sei zwar seit dem 29. Dezember 2011 in Haft,
was aber in Ansehung der beschleunigten Handhabung durch die Kammer - so habe die
Hauptverhandlung bereits sieben Wochen nach Eingang der Anklage begonnen - weiterhin
zumutbar sei.
20
Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot liege nicht vor. Die Kammer habe seit
Verhandlungsbeginn bereits 14 Termine durchgeführt und beabsichtige nunmehr nach § 229
Abs. 2 StPO aus nachvollziehbaren Gründen eine einmonatige Unterbrechung. Die ab dem 3.
September geplante Terminierung mit 13 Terminen bis zum 29. November lasse keine
unzureichende Beschleunigung besorgen, da sich eine isolierte Betrachtung bestimmter
Verhandlungszeiträume verbiete. Es komme daher nicht darauf an, ob und gegebenenfalls mit
welchem Inhalt die Strafkammer die Anfrage des Bevollmächtigten zu sonstigen Verhandlungen
beantworte.
21
Diese Entscheidung ging am 13. August 2012 beim Bevollmächtigten ein.
22
14. Bis zum 14. Hauptverhandlungstag am 2. August 2012 erstreckte sich bei der Hälfte der
Termine die Sitzungsdauer auf eine bis maximal vier Stunden. In der Zeit vom 3. August bis zum
3. September 2012 wurde die Hauptverhandlung nach § 229 Abs. 2 StPO für einen Monat
unterbrochen, um den Berufsrichtern und den Schöffen einen Urlaub zu ermöglichen.
23
15. Am 9. August 2012 erhielt der Bevollmächtigte die erbetene Aufstellung zu den weiteren
Verhandlungen der Strafkammer übersandt. Danach sollte an zwei Tagen im Oktober in einer
anderen Nichthaftsache verhandelt werden. Im November konnte an vier Tagen keine
Terminierung erfolgen, weil die auch einer anderen Strafkammer zugewiesene Beisitzerin dort
an einer Hauptverhandlung in einer Haftsache teilnehmen sollte.
24
16. Unter dem 15. August 2012 wies der Bevollmächtigte im Wege der Gegenvorstellung den
Strafsenat unter Bezugnahme auf die Auskunft der Strafkammer darauf hin, dass trotz 32 freier
Arbeitstage zwischen September und November in 26 Wochen lediglich an 27 Tagen und davon
an mehreren Tagen nur halbtags verhandelt werden sollte.
25
17. Das Oberlandesgericht wies die Gegenvorstellung am 17. August 2012 als unzulässig
zurück. Die verhandlungsfreien Tage könnten keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot
begründen, da ein Spruchkörper auch außerhalb von Hauptverhandlungen umfangreiche
Arbeiten zu erledigen habe.
26
18. Am 13. September 2012 bestimmte die Strafkammervorsitzende für den Monat November
drei weitere Sitzungstermine.
27
19. Nachdem das Landgericht den Beschwerdeführer und dessen Bevollmächtigten am 25.
September 2012 zu den möglichen Modalitäten einer Haftverschonung angehört hatte,
beschloss es am 2. Oktober 2012, den Haftbefehl gegen Auflagen und Weisungen außer
Vollzug zu setzen. Es bestehe weiterhin Fluchtgefahr, da der Beschwerdeführer mit einer
Verurteilung zu einer fühlbaren Jugend- oder Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen habe. Angesichts
der bisherigen erheblichen Dauer der Untersuchungshaft sowie der Straferwartung und unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit könne der Fluchtgefahr aber durch Weisungen und
Auflagen begegnet werden.
II.
28
Mit seiner am 13. September 2012 eingegangenen Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
29
Die Anordnung der Untersuchungshaft verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,
insbesondere unter Beachtung des Beschleunigungsgebots. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts könne allein die Schwere der Tat und die daraus folgende
Straferwartung bei erheblichen Verfahrensverzögerungen eine ohnehin schon lang andauernde
Untersuchungshaft nicht rechtfertigen. Bei dem hier nicht besonders schwerwiegenden
Tatvorwurf gegen einen Heranwachsenden, bei dem voraussichtlich Jugendstrafrecht zur
Anwendung kommen werde, müsse die Abwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers
ausfallen.
30
Die Strafkammer erfülle nicht die Anforderungen, die das Beschleunigungsgebot in
umfangreichen Verfahren an eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende
Hauptverhandlungsplanung mit mehr als einem Verhandlungstag pro Woche stelle. Von Beginn
der Hauptverhandlung seien bis zum letzten bislang festgesetzten Termin in 26 Wochen
lediglich 27 Verhandlungstage anberaumt worden; dies entspreche einem wöchentlichen
Durchschnitt von 1,04 Sitzungstagen. Von den bis zum 11. September 2012 durchgeführten
Verhandlungen seien sieben nur von halbtägiger oder stundenweiser Dauer gewesen. Die
angegriffenen Entscheidungen verhielten sich auch nicht zu der Frage, ob das Landgericht zur
Beschleunigung des Verfahrens alles Zumutbare unternommen habe. Es sei mangels
entgegenstehender Erkenntnisse davon auszugehen, dass die Kammer an mindestens zwei
Tagen pro Woche hätte verhandeln können.
31
Es fehle auch an der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen dem
Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers und dem Strafverfolgungsinteresse des Staates.
Insbesondere fehle jede Abwägung zwischen der Dauer der Untersuchungshaft und der zu
erwartenden Rechtsfolge. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer
Heranwachsender und bislang nicht vorbestraft sei. Gerade das Fehlen von Vorstrafen sei bei
erstmaliger Verhängung von Jugendstrafe ein deutliches Indiz für eine Strafaussetzung zur
Bewährung oder jedenfalls eine Reststrafenaussetzung. Hierzu verhielten sich die angegriffenen
Entscheidungen nicht, weshalb es auch an der für Haftfortdauerentscheidungen notwendigen
Begründungstiefe fehle.
III.
32
1. Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
33
2. Die Strafkammervorsitzende teilte unter dem 19. Oktober 2012 mit, das Gericht habe seit dem
Prozessauftakt an 20 Sitzungstagen verhandelt. Bis zum 29. November 2012 seien acht weitere
Termine anberaumt. Eine mit einem Arbeitskraftanteil von 0,5 teilzeitbeschäftigte Beisitzerin sei
aufgrund eines Präsidiumsbeschlusses des Landgerichts Stuttgart seit dem 1. August 2012 nur
noch mit einem Anteil von 0,2 der Strafkammer und im Übrigen einer anderen
Schwurgerichtskammer zugewiesen. Ferner habe die Kammer als Schwurgericht parallel zum
streitgegenständlichen Verfahren weitere vier Haftverfahren, teilweise mit bis zu vier
Angeklagten, an 18 Verhandlungstagen sowie an weiteren Sitzungstagen Berufungen
verhandelt.
34
3. Der Beschwerdeführer teilte mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2012 mit, im Oktober sei an den
drei Sitzungstagen jeweils halbtags verhandelt worden.
35
4. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
B.
36
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen die
Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. August 2012 und des Landgerichts Stuttgart
vom 25. Juni 2012 wendet, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende
Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
37
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer
nach der Entscheidung der Strafkammer vom 2. Oktober 2012 derzeit vom weiteren Vollzug der
Untersuchungshaft verschont ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14.
November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris).
38
Die gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2011 gerichtete
Verfassungsbeschwerde nimmt die Kammer nicht zur Entscheidung an. Von einer Begründung
wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
I.
39
Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis
zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche
Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten.
Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der
Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch
in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 74, 358
<371>), nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus
erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch
des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden,
wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl.
grundlegend BVerfGE 19, 342 <347> sowie BVerfGE 20, 45 <49 f.>; 36, 264 <270>; 53, 152
<158 f.>; BVerfGK 15, 474 <479>).
40
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer
der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht
außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der
Straferwartung Grenzen (BVerfGE 20, 45 <49 f.>). Das Gewicht des Freiheitsanspruchs
vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit
zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>).
Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache
mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an
den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140 <161>; 15, 474 <480>; 17,
517 <522>).
41
Das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in
Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194 <195>) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und
Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen
Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung
über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. An den zügigen Fortgang
des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die
Untersuchungshaft schon andauert. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und
einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht
mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare
Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher
stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr
als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfGK 7, 21
<46 f.>; 7, 140 <157>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar
2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris Rn. 52). Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht
gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer
weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfGK 17, 517 <523>).
42
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Grundrechtsschutz auch durch die
Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 <65>; 63, 131 <143>). Das
Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde muss deshalb so ausgestaltet sein, dass nicht
die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition aus Art. 2 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 104 GG besteht. Dem ist vor allem durch erhöhte Anforderungen an die
Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21
<35 f.>). Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung
über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend
auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. In der Regel sind in jedem
Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu
dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem
Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit
sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände
angesichts des Zeitablaufs in ihrem Gewicht verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 <161>;
10, 294 <301>; 15, 474 <481>). Bei der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem
Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte
Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der
Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann.
Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich (vgl.
BVerfGK 7, 421 <428>), die es dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht, eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots in Haftsachen zu prüfen (vgl. BVerfGK 17, 517 <524>).
43
Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer
Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und - unter Berücksichtigung einer
etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB - das hypothetische
Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe (vgl. BVerfGK 8, 1 <5>; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12 -, juris Rn. 25).
44
Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des
Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen
selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer
Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7,
421 <429 f.>; 8, 1 <5>; 15, 474 <481 f.>).
II.
45
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen werden die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni
2012 und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. August 2012 nicht gerecht.
46
Die Entscheidungen lassen nicht erkennen, dass die Gerichte bei der vorzunehmenden
Abwägung zwischen dem Freiheitsrecht des Beschwerdeführers und dem
Strafverfolgungsinteresse des Staates die Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts
ausreichend berücksichtigt haben. Insoweit weisen beide Entscheidungen nicht die für eine
Haftfortdauerentscheidung erforderliche Begründungstiefe auf.
47
1. Das Landgericht geht bei seiner Entscheidung zwar davon aus, dass die dem
Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten zur „Verhängung einer empfindlichen,
möglicherweise zu vollstreckenden Jugend- oder Freiheitsstrafe“ führen können. Die Kammer
lässt jedoch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens außer Betracht und nimmt
insbesondere unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung eines Strafrestes zur
Bewährung nach § 57 StGB (zum Halbstrafen- oder 2/3 Termin) oder nach § 88 JGG (nach
sechs Monaten oder bei mehr als einem Jahr Jugendstrafe nach einem Drittel) nicht das
hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheits- oder Jugendstrafe in den
Blick. Für eine solche Betrachtung bestand aber insbesondere deshalb gesteigerter Anlass, weil
der Beschwerdeführer bislang nicht vorbestraft und soweit ersichtlich erstmalig von einer
freiheitsentziehenden Maßnahme betroffen sein würde sowie nach dem Bericht der
Jugendgerichtshilfe vom 4. Mai 2012 für den Fall einer Verurteilung die Anwendung von
Jugendstrafrecht empfohlen wird.
48
Das Oberlandesgericht legt seinen Ausführungen lediglich die Annahme zugrunde, der
Beschwerdeführer habe mit einer „empfindlichen Gesamtfreiheitsstrafe“ zu rechnen ohne zu
berücksichtigen, die Strafkammer als urteilender Spruchkörper auch die Verhängung einer
Jugendstrafe in Betracht zieht. Der Strafsenat berücksichtigt im Weiteren zwar die bis zu seiner
Entscheidung seit annähernd sieben Monaten vollzogene Freiheitsentziehung, ohne aber - wie
es geboten gewesen wäre - weitergehend eine Abwägung vorzunehmen, ob die Fortdauer der
Untersuchungshaft angesichts des hypothetischen Endes der Freiheitsentziehung noch
verhältnismäßig erscheint.
49
2. Das Landgericht hat sich nicht mit den aus dem Beschleunigungsgebot folgenden
Anforderungen befasst, was in Anbetracht der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung erst seit
wenigen Wochen dauernden Verhandlung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Selbst der
Beschwerdeführer hatte seinen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls zunächst auf andere
Umstände gestützt.
50
Demgegenüber hat sich das Oberlandesgericht zwar mit dem Beschleunigungsgebot in
Haftsachen auseinander gesetzt, sich in diesem Zusammenhang aber auf die Feststellung
beschränkt, dass die Strafkammer seit dem Beginn der Hauptverhandlung am 25. Mai 2012 14
Termine durchgeführt, für August eine einmonatige Unterbrechung angeordnet und bis zum 29.
November 2012 weitere 13 Sitzungstage anberaumt habe. Dies lasse keine unzureichende
Beschleunigung der Sache besorgen.
51
Bei dieser Bewertung berücksichtigt der Strafsenat nicht alle relevanten Umstände des
Einzelfalls. Die Strafkammer hat nach der Mitteilung ihrer Vorsitzenden bis zur am 2. August
2012 erfolgten einmonatigen Unterbrechung im Zeitraum von zehn Wochen an 14 Terminstagen
verhandelt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts waren für die Zeit nach der
am 3. September 2012 endenden Pause bis zum 29. November 2012 weitere 13 Sitzungstage
geplant. Dies entsprach bei einem Zeitraum von 27 Wochen und 27 Terminen einer
Verhandlungsdichte von (nur) 1,00 Terminstagen pro Woche außerhalb der Unterbrechungszeit.
Wenn die vierwöchige Unterbrechungszeit wegen Urlaubs unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris Rn.
53), liegt die Verhandlungsdichte bei 1,17 Sitzungen pro Woche.
52
Mit der Anberaumung von (knapp) mehr als durchschnittlich einem Sitzungstag pro Woche allein
ist der verfassungsrechtlichen Pflicht zur beschleunigten Durchführung einer Hauptverhandlung
indes noch nicht genügt. Das Oberlandesgericht geht nicht darauf ein, dass an einer
nennenswerten Zahl von Sitzungstagen nur stundenweise oder halbtags verhandelt worden ist,
ohne dass ersichtlich würde, weshalb die Strafkammer von ihrer ursprünglichen Absicht, an zwei
(vollen) Tagen in der Woche zu verhandeln, Abstand genommen hat oder nehmen musste. Das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen kann auch dadurch verletzt werden, dass an den
jeweiligen Sitzungstagen nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und
das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird (vgl. BVerfGK 7, 21 <46 f.>; OLG
Koblenz, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 Ws 383/10 -, juris, Rn. 16, 23; OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 9. August 2011 - III 1 Ws 260/11 -, juris, Rn. 6).
53
Das Oberlandesgericht hätte in diesem Zusammenhang insbesondere prüfen müssen, ob die
Strafkammer ihrer Aufgabe einer vorausschauenden straffen Hauptverhandlungsplanung bei -
wie hier - umfangreichen Verfahren hinreichend nachgekommen ist (vgl. BVerfGK 7, 21 <46>; 7,
140 <158>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR
2652/07 -, juris Rn. 54). Dazu hätte angesichts der gegebenen Terminfrequenz besonderer
Anlass bestanden.
III.
54
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 GG durch das Oberlandesgericht wie auch durch das Landgericht festzustellen.
55
In Anbetracht der Eilbedürftigkeit der Haftsache ist es angezeigt, nach § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BverfGG nur den Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben
und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Es
liegt im Interesse des Beschwerdeführers, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende
Entscheidung zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 <5>; 94, 372 <400>). Das Oberlandesgericht hat
unverzüglich unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut eine Entscheidung
über die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. Juni 2012
herbeizuführen.
56
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BverfGG. Da der nicht zur
Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung
ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 <122>).
IV.
57
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Lübbe-Wolff
Landau
Kessal-Wulf