Urteil des BVerfG vom 31.03.2013
BVerfG: informationsfreiheit, treu und glauben, verfassungsbeschwerde, empfang, verfügung, minderheit, grundrecht, installation, irak, herkunft
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1314/11 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn G…,
2. der Frau G…,
- Bevollmächtigte:
Dr. Jockisch Rechtsanwalts-GmbH,
Ludwig-Erhard-Straße 4, 84034 Landshut -
gegen
a)
den Beschluss des Landgerichts München I vom 11. April 2011 - 31
S 5154/10 -,
b)
die Verfügung des Landgerichts München I vom 14. März 2011 - 31
S 5154/10 -,
c)
das Endurteil des Amtsgerichts München vom 12. Februar 2010 -
461 C 12443/09 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 31. März 2013 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts München I vom 11. April 2011 - 31 S 5154/10 - und das
Endurteil des Amtsgerichts München vom 12. Februar 2010 - 461 C 12443/09 - verletzen die
Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht
München zurückverwiesen.
Damit wird die Verfügung des Landgerichts München I vom 14. März 2011 - 31 S 5154/10 -
gegenstandslos.
Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anbringung einer Parabolantenne durch die Mieter einer
Wohnung.
I.
2
1. Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige turkmenischer Abstammung. Sie
fühlen sich einer in der Türkei lebenden turkmenischen Minderheit zugehörig, die eigenen
Traditionen und der turkmenischen Sprache verbunden geblieben ist.
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Nachdem die Beschwerdeführer an der Gebäudefassade ihrer Mietwohnung im Erdgeschoss
ohne die nach dem Mietvertrag erforderliche Zustimmung des Vermieters eine Parabolantenne
angebracht hatten, um ein nur über Satellit empfangbares Programm, das ganztägig in türkischer
und turkmenischer Sprache ausgestrahlt wird und Aktuelles und Informatives über die
turkmenische Region und die dort lebenden Menschen zeigt, empfangen zu können, wurden sie
von ihrer Vermieterin zunächst auf Beseitigung der Antenne, nach einer im Zuge von
Renovierungsarbeiten erfolgten Entfernung auf Unterlassung der Anbringung einer Antenne
verklagt.
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Im Verfahren vor dem Amtsgericht trugen die Beschwerdeführer schriftlich vor, die Turkmenen
seien ein Turkvolk mit einer eigenen Sprache. Nachdem das Amtsgericht allerdings - wohl
wegen Verständigungsschwierigkeiten - die mündliche Aussage des Beschwerdeführers zu 1)
protokolliert hatte, es gebe keine turkmenische Sprache an sich, die in der Türkei lebenden
Turkmenen redeten türkisch mit Dialekt, beantragten die Beschwerdeführer die Berichtigung des
Protokolls. Diesen Antrag wies das Amtsgericht mit der Begründung zurück, die Richterin, die
die Aussage des Beschwerdeführers zu 1) protokolliert habe, befinde sich in Mutterschutz. Eine
Protokollberichtigung sei nur durch die Urkundsperson, nicht durch den Amtsnachfolger möglich.
Das Landgericht wies diesbezüglich die sofortige Beschwerde zurück, führte aber zugleich aus,
dass die turkmenische Sprache eine eigene Sprache sei.
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2. Mit dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts wurden die Beschwerdeführer
gesamtschuldnerisch verurteilt, zu unterlassen, ihre private Parabolantenne erneut an der
Gebäudefassade anzubringen. Ob der Mieter nach Treu und Glauben eine Berechtigung zur
Installation einer Parabolantenne habe, hänge von einer Abwägung zwischen dem
Eigentumsgrundrecht des Vermieters, dem Recht des Mieters auf freie Information und anderen
schützenswerten Interessen der Parteien ab. Auf Seiten der Vermieterin lägen eine optische
Beeinträchtigung und eine Substanzverletzung ihres Eigentums vor. Auf Seiten der
Beschwerdeführer sei deren Recht zu berücksichtigen, sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu informieren. Diesem Informationsbedürfnis werde hinreichend Rechnung
getragen, wenn der Vermieter dem ausländischen Mieter ausreichend Zugang zu Programmen
in seiner Sprache und aus seinem Heimatland bereitstelle. Die Beschwerdeführer könnten
mittels einer Set-Top-Box über die zentrale Satellitenempfangsanlage zahlreiche Sender in
türkischer Sprache empfangen. Gegen ein monatliches Entgelt von 7,49 € könnten sie so ein
türkisches Programmpaket mit fünf Sendern, für monatlich 25,65 € zehn türkische Fernsehsender
empfangen. Einem ausländischen Mieter könne regelmäßig zugemutet werden, eine zentrale
Satellitenanlage statt einer eigenen Parabolantenne zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang
zu Programmen in seiner Sprache bestehe. Dies gelte auch, wenn die Inanspruchnahme den
Erwerb einer Set-Top-Box und monatliche Mehrkosten in der genannten Höhe bedinge, da diese
typischerweise nicht vom Empfang von Programmen in der Heimatsprache abhielten.
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Der Verweis der Beschwerdeführer auf ihre turkmenische Abstammung ändere nichts hieran.
Der turkmenische Dialekt sei keine eigenständige Sprache. Dem Informationsbedürfnis der
Beschwerdeführer sei mit den frei empfangbaren türkischsprachigen Sendern Genüge getan,
zumal das Interesse an turkmenischen Programmen dadurch relativiert werde, dass die
Beschwerdeführer niemals in Gebieten gewohnt hätten, in denen der turkmenische Dialekt
beheimatet sei.
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3. Mit Verfügung vom 14. März 2011 wies das Landgericht München I die Beschwerdeführer
darauf hin, dass es beabsichtige, ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts nach § 522
Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
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Das Amtsgericht habe bei seiner Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Vermieterin und
dem Informationsrecht der Mieter rechtsfehlerfrei ein Überwiegen des Interesses der Vermieterin,
eine dauerhafte Anbringung der Parabolantenne zu unterbinden, angenommen. Zutreffend sei
es davon ausgegangen, dass dem Informationsbedürfnis der Beschwerdeführer aufgrund des
möglichen Zugangs zu türkischsprachigen Programmen Genüge getan sei. Unter
Berücksichtigung dessen, dass es keine eigenständige turkmenische Sprache gebe und dass
die Familie der Beschwerdeführer bereits vor über 100 Jahren aus dem Irak in die Türkei
gezogen sei, müsse das Interesse der Beschwerdeführer am Empfang von turkmenischen
Programmen zurückstehen.
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4. Auf den Hinweisbeschluss hin trugen die Beschwerdeführer vor, dass ihre Familie zwar vor
100 Jahren aus dem Irak in die Türkei gezogen seien, dass dies aber nichts an ihrer ethnischen
Zugehörigkeit zum turkmenischen Volk ändere. Es sei ausweislich des landgerichtlichen
Beschlusses im Verfahren um die Protokollberichtigung gerichtsbekannt, dass turkmenisch eine
eigene Sprache sei.
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5. Mit Beschluss vom 11. April 2011 wies das Landgericht München I die Berufung zurück. Zur
Begründung nahm es auf seinen Hinweis vom 14. März 2011 Bezug und führte ergänzend aus,
auch wenn man davon ausgehe, dass es sich bei der turkmenischen Sprache um eine eigene
Sprache handele, sei die vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden.
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6. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1
2. Halbsatz GG, auf die sie sich auch als türkische Staatsangehörige turkmenischer
Abstammung berufen könnten. Die Abwägung mit dem Eigentumsinteresse der Vermieterin
müsse zugunsten des Informationsinteresses der Beschwerdeführer ausgehen. Sie hätten als
ausländische Staatsbürger über das zur Verfügung stehende Programm keine ihrer Herkunft
entsprechenden Sendeinhalte in ihrer Sprache empfangen können und deshalb einen Anspruch
auf Installation einer eigenen Satellitenschüssel. Da sie in ihrem Heimatstaat einer sprachlich
wie kulturell eigenständigen Minderheit angehörten, könnten sie nicht auf die Mehrheits- oder
Amtssprache des Herkunftsstaates verwiesen werden. Die ohne Parabolantenne empfangbaren
türkischsprachigen Sender könnten ihr spezielles Informationsbedürfnis an kulturellen,
politischen sowie historischen Inhalten im Zusammenhang mit ihrer turkmenischen Herkunft
nicht decken. Zwar seien sie der türkischen Sprache mächtig. Ihre kulturellen Wurzeln und ihre
ethnische Herkunft lägen jedoch im turkmenischen Volk, das in der Türkei, aber auch in Syrien
und im Irak als Minderheit ansässig sei. Ihre Vorfahren seien ebenso wie viele andere
Turkmenen vor 100-200 Jahren aus dem Gebiet des Irak in die heutige Türkei übergesiedelt. Die
Beschwerdeführer zählten zu der ungefähr 150.000 Angehörige umfassenden turkmenischen
Minderheit in der Türkei. Sie hätten daher in einem Gebiet gelebt, in welchem die turkmenische
Sprache, die eine eigenständige Sprache sei, gesprochen werde. Der begehrte, nur über eine
Parabolantenne zu empfangende Sender sei der einzige, der kulturelle, politische und
historische Informationen über die Turkmenen in den jeweiligen Siedlungsregionen der Türkei,
des Iraks sowie Syriens und Afghanistans verbreite. Bei der Abwägung zwischen dem
Informationsinteresse des Mieters und dem Eigentumsinteresse der Vermieterin sei zu
berücksichtigen, dass sie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Volks- und Sprachgruppe ein schützenswertes Interesse hätten, sich aus frei
zugänglichen Medien über ihre persönlichen und kulturellen Wurzeln zu informieren.
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7. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat in seiner Stellungnahme auf Entscheidungen des
VIII. Zivilsenates hingewiesen. Das bayerische Staatsministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Vermieterin hat sich nicht
geäußert.
II.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil es zur
Durchsetzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
14
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG).
Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen, die bei zivilgerichtlichen
Entscheidungen über die Anbringung von Parabolantennen durch den Mieter zu beachten sind,
bereits entschieden (vgl. BVerfGE 90, 27 <31 ff.>).
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2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrer Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 GG.
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a) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG hat jeder das Recht, sich aus allgemein
zugänglichen Quellen zu informieren. Zu den allgemein zugänglichen Quellen, auf die sich die
Informationsfreiheit erstreckt, gehören insbesondere Hörfunk- und Fernsehprogramme. Da das
Grundgesetz keinen Unterschied zwischen in- und ausländischen Informationsquellen macht,
gehören zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen auch alle ausländischen
Rundfunkprogramme, deren Empfang in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist (vgl.
BVerfGE 90, 27 <32>). Soweit der Empfang von Rundfunkprogrammen von technischen
Anlagen abhängt, erstreckt sich der Schutz der Informationsfreiheit auch auf die Anschaffung und
Nutzung solcher Anlagen. Die Installation einer Parabolantenne, die den Empfang von
Rundfunkprogrammen ermöglicht, die über Satellit ausgestrahlt werden, ist daher ebenfalls von
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt (vgl. BVerfGE 90, 27 <32 f.>).
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Folglich ist auch die Installation einer Parabolantenne zum Zweck des Empfangs eines
Rundfunkprogrammes, das in turkmenischer Sprache kulturelle, politische und historische
Informationen über die Turkmenen in der Türkei ausstrahlt, vom Schutzbereich des Grundrechts
auf Informationsfreiheit der Beschwerdeführer umfasst.
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b) Dieses Grundrecht muss auch in einer zivilgerichtlichen Streitigkeit über die Anbringung einer
Parabolantenne an einer Mietwohnung, um die es hier geht, beachtet werden. Allerdings findet
die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen
Gesetzen, zu denen auch die miet- und eigentumsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gehören, die die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern festlegen. Die
Verfassung verlangt aber, dass bei deren Auslegung die betroffenen Grundrechte berücksichtigt
werden, damit ihr wertsetzender Gehalt für die Rechtsordnung auch auf der
Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 90, 27 <33>). Bei der Auslegung
und Anwendung der §§ 541, 1004 und 242 BGB, auf deren Grundlage das Amtsgericht die
Beschwerdeführer zur Unterlassung der Anbringung der Parabolantenne verurteilt hat, ist daher
einerseits dem Grundrecht der Informationsfreiheit Rechnung zu tragen und andererseits das
Grundrecht des Eigentümers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen. Dies erfordert in
der Regel eine fallbezogene Abwägung der Gerichte, bei der die Eigentümerinteressen des
Vermieters an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die
Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen zu
berücksichtigen sind. Da beide Interessen durch Grundrechte geschützt sind, von denen keines
dem anderen generell vorgeht, hängt die Entscheidung davon ab, welche Beeinträchtigung im
Rahmen des vom Gesetzgeber abstrakt vorgenommenen Interessenausgleichs im konkreten
Fall schwerer wiegt (vgl. BVerfGE 90, 27 <33 f.>).
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In der Regel entspricht es diesen Anforderungen, wenn die Zivilgerichte den Vermieter dann
nicht für verpflichtet halten, eine Parabolantenne des Mieters zu dulden, wenn er dem Mieter
einen Kabelanschluss bereitstellt (vgl. BVerfGE 90, 27 <35 f.>). Allerdings gilt dies nur für den
Durchschnittsfall. Dem besonderen Informationsinteresse dauerhaft in Deutschland lebender
ausländischer Staatsangehöriger etwa trägt es nicht in allen Fällen ausreichend Rechnung.
Denn sie sind daran interessiert, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich
über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung zu ihrem
Heimatland aufrechterhalten zu können. Ist eine angemessene Zahl von Programmen aus dem
jeweiligen Heimatland nicht über den vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss, sondern
nur über eine Parabolantenne zu empfangen, so ist das Interesse der ausländischen Mieter am
Empfang von Rundfunkprogrammen ihres Heimatlandes bei der Abwägung mit den
Eigentümerinteressen des Vermieters zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 90, 27 <36>).
Insbesondere darf dies nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Nutzung anderer
Informationsquellen wie Zeitungen unterbleiben. Zulässig ist es aber zu berücksichtigen, in
welchem Umfang der Mieter Programme seines Heimatlandes bereits ohne eigene
Parabolantenne empfangen kann (vgl. BVerfGE 90, 27 <38>). Dabei kann auch berücksichtigt
werden, wenn der Mieter über die bereitgestellte Empfangsanlage gegen Entgelt ein
zusätzliches Programmangebot mit ausländischen Programmen nutzen kann. Sofern die
Zusatzkosten dafür nicht so hoch sind, dass sie Nutzungswillige typischerweise davon abhalten,
ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn in solchen Fällen die Abwägung zu
Lasten des Mieters ausfällt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
24. Januar 2005 - 1 BvR 1953/00 -, NJW-RR 2005, S. 661 <662>; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 17. März 2005 - 1 BvR 42/03 -, juris, Rn. 14).
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c) Nach diesen Maßstäben verletzen das Urteil des Amtsgerichts und der Beschluss des
Landgerichts die Beschwerdeführer in ihrer Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
2 GG.
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aa) Beide Gerichte haben zwar erkannt, dass es zur Informationsfreiheit der Beschwerdeführer
gehört, Zugang zu Rundfunkprogrammen in ihrer Sprache zu haben, und dass dies bei der
vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen ist. Sie haben aber das spezifische
Informationsinteresse der Beschwerdeführer nicht ausreichend berücksichtigt und damit die
Bedeutung des Grundrechts der Informationsfreiheit verkannt. Ihre Entscheidung ist vielmehr
darauf gestützt, dass dem Informationsinteresse eines ausländischen Mieters schon dann
Genüge getan sei, wenn er wie hier über die zur Verfügung gestellte zentrale
Satellitenempfangsanlage gegen ein geringes Zusatzentgelt eine ausreichende Zahl von
Programmen seines Heimatlandes empfangen könne. Dies trifft zwar typischerweise zu. Es
entbindet die Gerichte aber nicht davon, ein darüber hinausgehendes besonderes
Informationsinteresse in die gebotene einzelfallbezogene Abwägung einzubeziehen und dabei
zu berücksichtigen, wie schwer das Informationsinteresse des Mieters konkret wiegt (vgl.
BVerfGE 90, 27 <33 f.>). Dem werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
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bb) Das Amtsgericht hat das Informationsinteresse der Beschwerdeführer schon deshalb nicht
ausreichend berücksichtigt, weil es - trotz ausdrücklichen anderweitigen schriftsätzlichen
Vortrags des Beschwerdeführers - seiner Abwägung anders als dann das Landgericht in seiner
Beschwerdeentscheidung im Verfahren um die Protokollberichtigung und ohne sachhaltige
Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Annahme zugrunde gelegt
hat, turkmenisch sei lediglich ein türkischer Dialekt, nicht aber eine eigene Sprache. Das
Landgericht hat in seinem Beschluss vom 11. April 2011 zwar zumindest auch hilfsweise die
Annahme zugrunde gelegt, turkmenisch sei eine eigene Sprache. Es hat dann aber mit einem
schlichten feststellenden Satz das Ergebnis der amtsgerichtlichen Interessenabwägung
bestätigt, ohne dies irgendwie weiter zu begründen. Damit ist nicht nachvollziehbar, ob und wie
das Landgericht das spezifische Interesse der Beschwerdeführer, in turkmenischer Sprache
Informationen über die turkmenische Minderheit in der Türkei zu erhalten, gewürdigt und
gewichtet hat. Der Beschluss des Landgerichts verstößt damit gegen die Verpflichtung, eine
konkret fallbezogene Abwägung unter hinreichender Berücksichtigung des
Informationsinteresses der Beschwerdeführer vorzunehmen.
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3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte zu einem anderen Ergebnis gelangt
wären, wenn sie das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG konkret
gewichtet hätten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die Beschwerdeführer glaubhaft
machen, dass ihr Lebensalltag tatsächlich vom Gebrauch der turkmenischen Sprache und
turkmenischen Traditionen geprägt ist, obwohl sie nie in den turkmenischsprachigen
Herkunftsgebieten ihrer Vorfahren gewohnt haben, und ob das von ihnen geltend gemachte
besondere Informationsinteresse auch mittels der über die vorhandene zentrale
Satellitenempfangsanlage zu empfangenden türkischen Programme gedeckt werden kann. Da
die vorzunehmende Abwägung unter Berücksichtigung all dieser Fragen nicht von vorneherein
zuungunsten der Beschwerdeführer vorgezeichnet ist, liegt kein Anhaltspunkt für einen Fall vor,
in dem der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung entgegenstünde, dass die
Beschwerdeführer auch bei einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis sicher
keinen Erfolg haben würden.
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4. Der Verfassungsbeschwerde ist danach stattzugeben und die Grundrechtsverletzung
festzustellen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen sind aufzuheben
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG) und die Sache an das Amtsgericht München als zuständiges Gericht
zurückzuverweisen. Die ebenfalls angegriffene Verfügung des Landgerichts München I vom
14. März 2011 wird gegenstandslos.
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5. Der Freistaat Bayern hat die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer im
Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten.
26
6. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für die
Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1
RVG.
Kirchhof
Masing
Baer