Urteil des BVerfG vom 07.02.2012
BVerfG: prinzip der gegenseitigkeit, schutz der familie, bayern, bekanntmachung, verzicht, rechtfertigung, geburt, nichtigkeit, gestaltungsspielraum, abgrenzung
Leitsätze
zum Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012
- 1 BvL 14/07 -
1. Es ist dem Gesetzgeber nicht generell untersagt, nach der Staatsangehörigkeit zu
differenzieren. Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz bedarf es für die Anknüpfung an die
Staatsangehörigkeit als Unterscheidungsmerkmal jedoch eines hinreichenden
Sachgrundes.
2. Der Ausschluss von Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit vom
Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz verstößt
gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 14/07 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und
zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches
Landeserziehungsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995
(GVBl S. 818) gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt und nichtig ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts München vom 10. Dezember 2007 (S
29 EG 59/07) -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 7. Februar 2012 beschlossen:
1. Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Gewährung eines
Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
(Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
November 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 818), Artikel 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 des Bayerischen Gesetzes zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur
Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 26. März 2001 (Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 76), Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bayerischen Gesetzes
zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2004
(Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 133) und Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des
Gesetzes zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes vom 9. Juli 2007
(Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 442) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar.
2. Ersetzt der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Regelungen nicht bis zum 31. August
2012 durch eine Neuregelung, tritt Nichtigkeit der beanstandeten Vorschriften ein.
Gründe:
A.
1
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist,
dass Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und
zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz
- BayLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (GVBl S. 818) die
Gewährung von Landeserziehungsgeld auf Deutsche und andere Personen beschränkt, die die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen.
I.
2
Der Freistaat Bayern erließ 1989 ein Landeserziehungsgeldgesetz. Nach der Vorstellung des
Gesetzgebers sollten Leistungen nach diesem Gesetz zeitlich an den Bezug von Leistungen
nach dem Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub
(Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) anschließen und es Eltern so ermöglichen, über einen
längeren Zeitraum Elternzeit zu nehmen und ihre Kinder selbst zu betreuen. Erziehungsgeld
wurde gemäß Art. 3 Abs. 1 BayLErzGG in der Fassung des Jahres 1995 ab dem Ende des
Bezugs von Bundeserziehungsgeld für weitere zwölf Lebensmonate des Kindes, längstens bis
zur Vollendung seines dritten Lebensjahres, gezahlt. Die Höhe des Landeserziehungsgeldes
betrug nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG 500 DM monatlich. Die Bezugsberechtigung war in
Art. 1 Abs. 1 BayLErzGG geregelt. Berechtigt war nach der hier allein zur Prüfung gestellten
Regelung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG nur, wer die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum besaß.
3
Art. 1 Abs. 1 BayLErzGG hatte in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. November 1995 folgenden Wortlaut:
4
(1) ¹ Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer
5
1. seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der Geburt des Kindes,
mindestens jedoch fünfzehn Monate in Bayern hat,
6
2. mit einem nach dem 30. Juni 1989 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in
einem Haushalt lebt,
7
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht,
8
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt und
9
5. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.
10
² Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld setzt nicht voraus, dass der Berechtigte zuvor
Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bezogen hat.
II.
11
In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 11. April 1989 heißt es zur Einführung des
Landeserziehungsgeldes, die Ergebnisse der Forschung und Praxis hätten in den letzten Jahren
zu der allgemeinen Überzeugung geführt, dass die Qualität der Eltern-Kind-Beziehung in den
ersten drei Lebensjahren die Grundlage für die Entwicklung einer stabilen Persönlichkeit bilde,
die Sicherheit und Lebenstüchtigkeit mit emotionaler Bindungsfähigkeit,
Verantwortungsbewusstsein und ausgeprägtem Gemeinschaftssinn verbinde. Die frühe soziale
Prägung durch die Familie sei deshalb für Gesellschaft und Staat von besonderer Bedeutung.
Die Einführung des Erziehungsgeldes und Erziehungsurlaubs für die ersten zwölf
Lebensmonate durch das Bundeserziehungsgeldgesetz auf Bundesebene ab dem 1. Januar
1986 habe diese Erkenntnisse politisch umgesetzt. Der Landesgesetzgeber sei von der
Richtigkeit des Erziehungsgeldgedankens zutiefst überzeugt. Angesichts einer anstehenden
Verlängerung der Bezugsdauer des Bundeserziehungsgeldes habe sich die Bayerische
Staatsregierung entschlossen, Landesleistungen der Familienförderung neu zu ordnen und ein
Landeserziehungsgeld einzuführen. Das Landeserziehungsgeld verstehe sich als Anerkennung
für die intensive Erziehungsleistung von Müttern und Vätern und solle zugleich die finanzielle
Lage junger Familien verbessern (BayLTDrucks 11/11033, S. 4).
12
Um „Mitnahmeeffekte“ zu verhindern, müsse der Antragsteller seit der Geburt, mindestens aber
seit 15 Monaten in Bayern seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit
werde eine gezielte Förderung von „Landeskindern“ gewährleistet (BayLTDrucks 11/11033, S.
5).
III.
13
1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist polnische Staatsangehörige und begehrt
Landeserziehungsgeld für die Betreuung ihres im Februar 2000, und damit vor dem Beitritt
Polens zur Europäischen Union zum 1. Mai 2004 geborenen Kindes. Sie wohnt seit 1984 in M.
und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seit 1988 hat sie wiederholt gearbeitet. So
war sie längere Zeit als Fotolaborantin und kurzfristig in einem Textillager tätig. Seit 2002
arbeitete sie mit circa sieben Wochenstunden in der Gastronomie. Für das erste und zweite
Lebensjahr ihres Kindes hatte sie Bundeserziehungsgeld in voller Höhe erhalten. Ihr Antrag auf
Landeserziehungsgeld wurde zurückgewiesen, weil ihr aufgrund ihrer polnischen
Staatsangehörigkeit Landeserziehungsgeld nicht zustehe. Nachdem auch ihr gegen die
Ablehnung gerichteter Widerspruch erfolglos blieb, erhob sie Klage vor dem Sozialgericht
München und begehrte die Gewährung von Landeserziehungsgeld unter Aufhebung des
ablehnenden Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids. Das Sozialgericht
München setzte das Verfahren aus und legte zunächst dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof
die Frage vor, ob Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG gegen den allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz der Verfassung des Freistaats Bayern verstoße. Der Bayerische
Verfassungsgerichtshof entschied, die vorgelegte Regelung des Bayerischen
Landeserziehungsgeldgesetzes sei mit der bayerischen Verfassung vereinbar (BayVerfGH,
Entscheidung vom 19. Juli 2007 - Vf. 6-V-06 -, juris).
14
2. Das Sozialgericht München hat das Verfahren sodann gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11,
§ 80 Abs. 1 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur
Entscheidung vorgelegt, ob Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 1 GG verstößt und nichtig ist.
15
Das vorlegende Gericht hält die zur Prüfung gestellte Norm für verfassungswidrig. Art. 3 Abs. 1
GG verlange eine umso strengere Kontrolle, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die
Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken könne. Der hier zu
berücksichtigende Schutz von Ehe und Familie sei nicht nur gegenüber Deutschen
gewährleistet. Aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG erhielten Eltern bestimmter
Staatsangehörigkeit unabhängig von der familiären Erziehungssituation und der Verfestigung
ihres Aufenthalts in Bayern kein Landeserziehungsgeld. Es gebe keine Gründe, die diese
Ungleichbehandlung nach Art und Gewicht rechtfertigen könnten.
16
Die sachliche Differenzierung müsse von den Zielen des Erziehungsgeldgesetzes im Lichte des
Ehe- und Familienschutzes ausgehen. Im Vordergrund stehe dabei, Eltern die eigene Betreuung
ihrer Kinder durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder durch deren Einschränkung zu
ermöglichen. Der Gesetzgeber handle im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er diejenigen
Antragsteller ausschließe, die aus Rechtsgründen einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen
könnten. Diese könnten das Hauptziel des Erziehungsgeldes, Kinderbetreuung unter Verzicht
auf eine Erwerbstätigkeit oder unter deren Einschränkung zu leisten, nicht erreichen. Diesem
Ziel diene die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit jedoch nicht, sie stehe dazu in
keinem sachlichen Zusammenhang.
17
Verfassungsrechtlich sei auch legitim, wenn der Gesetzgeber nur denjenigen Erziehungsgeld
zukommen lasse, von denen erwartet werden könne, dass sie dauerhaft in Bayern blieben. Bei
Sukzessivleistungen wie dem Erziehungsgeld werde die Zielerreichung durch eine
Aufenthaltskontinuität des Empfängers wesentlich befördert. Diese Voraussetzung werde aber
für alle Leistungsempfänger - nicht nur für ausländische Staatsangehörige - bereits durch die
Voraussetzung der Vorwohnzeit des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayLErzGG erfüllt.
18
Die gewählte Unterscheidung diene lediglich Fiskalinteressen. Die Verhinderung fiskalischer
Mehrbelastungen könne die vorgenommene Differenzierung jedoch nicht begründen. Zwar
könne der Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß von der Gewährung „freiwilliger
familienpolitischer Zusatzleistungen“, die nicht zum Familienlastenausgleich beziehungsweise
nicht zum Existenzminimum des Kindes beitragen, absehen. Verzichtete der Gesetzgeber
generell auf die Gewährung von Landeserziehungsgeld, würde dies auch die problematischen
Differenzierungen zwischen verschiedenen Personengruppen beenden. Entscheide er sich
jedoch dafür, eine derartige Leistung zu gewähren, dürften trotz der Freiwilligkeit der Leistung
die Differenzierungsregeln des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben.
Fiskalischen Interessen könne der Freistaat Bayern auch im Wege von Leistungskürzungen
Rechnung tragen, ohne ausländische Staatsangehörige vom Leistungsbezug auszuschließen.
19
Die Staatsangehörigkeit komme als Unterscheidungskriterium nicht in Betracht. Zwar könne sie
nicht grundsätzlich als Differenzierungskriterium ausgeschlossen werden. Die Eignung als
Differenzierungskriterium müsse jedoch konkret bezogen auf das zu regelnde Sachgebiet
bestimmt werden. Sei durch die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit ein Grundrecht
beeinträchtigt, bedürfe es einer an der Schwere der Beeinträchtigung ausgerichteten
Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung sei nicht ersichtlich. Keinesfalls dürfe die
Staatsangehörigkeit zu einem isolierten Differenzierungskriterium degenerieren. In eine solche
Richtung weise jedoch der Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der das „Motiv
einer gezielten Förderung der Landeskinder“ in diese Richtung aufwerte.
IV.
20
Zu der Vorlage haben die Bayerische Staatsregierung, der 10. Senat des Bundessozialgerichts,
der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Familiengerichtstag sowie der Deutsche
Juristinnenbund Stellung genommen.
21
1. Die Bayerische Staatsregierung hält die vorgelegte Regelung für verfassungsgemäß. Der
Gleichheitssatz verlange keine schematische Gleichbehandlung, sondern lasse
Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt seien. Bei einer
rechtsgewährenden Regelung komme dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten
Personenkreise eine besonders weitreichende Gestaltungsfreiheit zu. Der Gestaltungsspielraum
im Bereich der Leistungsverwaltung ende erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der
geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten
Betrachtungsweise vereinbar sei und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt
werden müsse.
22
Der Gesetzgeber habe diese Grenze nicht überschritten. Die Regelung differenziere nach der
Staatsangehörigkeit und nicht - wie die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 6. Juli
2004 (BVerfGE 111, 176) für mit der Verfassung unvereinbar erklärte Regelung über die
Gewährung von Bundeserziehungsgeld - nach dem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus. Das
Kriterium der Staatsangehörigkeit ziele gerade nicht auf die Erwartung, dass der Ausländer
dauerhaft in Bayern bleibe. Dieses Ziel werde durch die Vorwohndauer in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 BayLErzGG erreicht und gelte für Antragsteller aller Herkunftsländer. Das Gesetz bezwecke
auch keine Förderung der Integration von Ausländern. Zu einer solchen Förderung sei der
Gesetzgeber nicht verpflichtet.
23
Vielmehr könnten bereits bloße finanzpolitische Überlegungen sachliche Gründe für die
vorgelegte Norm darstellen. Das gelte jedenfalls für Leistungen, zu deren Gewährung keine
Verpflichtung bestehe. Der Gesetzgeber müsse allerdings den Kreis der Betroffenen
sachgerecht abgrenzen. Das Ermessen des Gesetzgebers sei jedoch nicht durch die
Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111,
160) zur Gewährung von Kindergeld eingeschränkt. Die dortige Argumentation stehe in engem
Zusammenhang mit dem Charakter des Kindergeldes als Komponente des dualen Systems des
Familienlastenausgleichs. Die wirtschaftliche Belastung der Eltern solle teilweise ausgeglichen
werden und diene damit der Einhaltung der in Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG vorgegebenen
Mindestvoraussetzungen, das Existenzminimum von Kindern steuerlich frei zu halten. Zur
Zahlung des Erziehungsgeldes sei der Staat demgegenüber nicht verpflichtet. Das
Landeserziehungsgeld könne ersatzlos wegfallen.
24
Außerdem sei die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit auch unter dem Gesichtspunkt
der Gegenseitigkeit gerechtfertigt. Die Gegenseitigkeitsverbürgung sei eine Erscheinungsform
des völkerrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzips, das der Wahrnehmung eigener staatlicher
Belange gegenüber anderen Staaten und der Verbesserung der Rechtsstellung deutscher
Staatsbürger im Ausland diene. Die Bevorzugung von Deutschen bei der Erteilung von
Leistungen im Vergleich zu ausländischen Staatsangehörigen, in deren Heimatländern
Deutschen entsprechende Leistungen verwehrt blieben, sei gerechtfertigt. Andernfalls bestehe
kein Anreiz für andere Staaten, Gegenseitigkeitsabkommen abzuschließen. Die Orientierung am
Gegenseitigkeitsprinzip zeige sich auch darin, dass neben deutschen Staatsangehörigen auch
Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum privilegiert würden. Denn gegenüber diesen Ländern
bestünden völkerrechtliche Differenzierungsverbote.
25
2. Der 10. Senat des Bundessozialgerichts teilt mit, er habe die Vorschrift noch nicht angewandt.
Das Sozialgericht München habe beachtliche verfassungsrechtliche Argumente vorgebracht.
Das Grundgesetz verbiete zwar nicht generell Ungleichbehandlungen aus Gründen der
Staatsangehörigkeit. Diese gehöre auch nicht zu den in Art. 3 Abs. 3 GG verbotenen
Differenzierungskriterien. Prüfungsmaßstab sei daher allein der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Rechtsprechung stets betont,
dass Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehre und ihm
insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten
Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme. Für den Gesetzgeber ergäben sich
allerdings aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die
Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig
auswirken könne. Der im vorliegenden Fall zu berücksichtigende Schutz von Ehe und Familie
durch Art. 6 Abs. 1 GG enthalte keine Beschränkung auf Deutsche. Da es sich bei dem
Differenzierungskriterium der Staatsangehörigkeit um ein personenbezogenes Merkmal handele,
sei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung angezeigt.
26
Nach der Rechtsprechung des 10. Senats des Bundessozialgerichts gebe es zwischen dem
Bundeserziehungsgeldgesetz und dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz nach
Voraussetzungen und Zweck keine Unterschiede von Gewicht. Es stelle sich deshalb vor allem
die Frage, ob die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ein geeignetes Kriterium sei, um den
mit dem Bundeserziehungsgeld und dem zeitlich nachfolgenden Landeserziehungsgeld
verfolgten Zweck zu erreichen, Eltern die eigene Betreuung ihrer Kinder durch Verzicht auf eine
Erwerbstätigkeit oder durch deren Einschränkung zu ermöglichen. Auf diesen Punkt bezögen
sich in erster Linie die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts.
27
3. Der Deutsche Landkreistag hält die Argumentation des Sozialgerichts München für
überzeugend. Fiskalische Ziele könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.
28
4. Auch der Deutsche Familiengerichtstag teilt die Bedenken des vorlegenden Gerichts. Zwar sei
dem Gesetzgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit ein weitreichender
Gestaltungsspielraum zuzuerkennen. Staatlichem Handeln seien aber umso engere Grenzen
gesetzt, je stärker sich eine Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter
Freiheiten nachteilig auswirken könne. Der gemäß Art. 6 GG gewährleistete Schutz von Ehe und
Familie sei unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
29
Die Staatsangehörigkeit sei ein gleichheitswidriger Gegenstand der Differenzierung. Das
Kriterium diene nicht der Verfolgung des Ziels des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes,
Eltern im Anschluss an die Förderung durch das Bundeserziehungsgeldgesetz ein weiteres Jahr
die eigene Betreuung ihrer Kinder zu ermöglichen, ohne einer Berufstätigkeit nachgehen zu
müssen. Das legitime Interesse des dauerhaften Aufenthalts werde durch die Vorwohnzeit
sichergestellt. Für eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit bestehe kein sachlicher
Grund. Das Merkmal sei damit ausgrenzend und diskriminierend.
30
Bei freiwilligen Leistungen wie dem Erziehungsgeld dürften fiskalische Interessen berücksichtigt
werden. Trotzdem dürften Berechtigte nicht durch sachfremde Erwägungen von der Leistung
ausgeschlossen werden. Könne der Gesetzgeber nur beschränkte Mittel einsetzen, stehe es ihm
frei, die Leistung einzustellen, das Leistungsniveau abzusenken oder nicht diskriminierende
Kriterien einzuführen.
31
Die Staatsangehörigkeit stelle sich als ein familienfeindliches und Kinder ungleich
behandelndes Abgrenzungskriterium dar. Das Ziel der Regelung, eine Betreuung kleiner Kinder
in der gemäß Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Familie sicherzustellen beziehungsweise die
ökonomische Grundlage für die Entscheidung zugunsten einer Betreuung in der Familie zu
schaffen, würde vielmehr durch die Voraussetzung der privilegierten Staatsangehörigkeit
konterkariert. Eltern mit nicht privilegierter Staatsangehörigkeit müssten einer Erwerbstätigkeit
nachgehen und könnten sich im Gegensatz zu anderen Eltern nicht der Familienarbeit widmen,
obwohl ihre Familien ebenso unter dem Schutz des Art. 6 GG ständen. Auch die Kinder von
Eltern mit und ohne privilegierte Staatsangehörigkeit würden entgegen Art. 3 GG durch das
Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz ungleich behandelt.
32
5. Der Deutsche Juristinnenbund schließt sich in seiner Stellungnahme der Auffassung des
vorlegenden Gerichts an. Das Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz sei eine Leistung zur
Förderung von Familien. Dabei komme dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zu.
Bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigten dürfe aber nicht sachwidrig differenziert werden.
Dies müsse nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beurteilt werden.
Prüfungsmaßstab bei Familienförderleistungen sei nicht das Willkürverbot, sondern das
Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es sei zu prüfen, ob Gründe von solcher Art und solchem Gewicht
vorlägen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.
33
Der Deutsche Juristinnenbund erklärt, beim Landeserziehungsgeld handele es sich um eine
unter dem Aspekt der Gestaltungsfreiheit von Familien und der Förderung von
Gleichberechtigung insgesamt verfassungsrechtlich und rechtspolitisch fragwürdige Leistung.
Der Gesetzgeber habe sich allerdings noch im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen
gehalten. Mit der Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit habe der Freistaat Bayern diese
Grenze jedoch überschritten. Eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit sei zwar nicht
generell unzulässig. In Bezug auf die Einhaltung des Gleichheitssatzes im Rahmen der
Gewährung von Erziehungsgeld sei jedoch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 176) zu beachten. Das Gericht habe zum
Bundeserziehungsgeldgesetz Grundsätze formuliert, die bezogen auf die familienpolitischen
Zwecke des Erziehungsgeldes auch beim Landeserziehungsgeld eine Differenzierung nach der
Staatsangehörigkeit sachwidrig erscheinen ließen. Die Förderung der Entscheidung für Kinder,
die Abmilderung finanzieller Nachteile und die Anerkennung der Betreuungsleistung betreffe
Eltern unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits
entschieden, dass die Zwecke des Erziehungsgeldes bei Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis
und Aufenthaltsberechtigung nicht weniger zur Geltung kommen als bei Deutschen oder
Ausländern mit anderen Aufenthaltstiteln. Wenn das Bundesverfassungsgericht schon einen
Ausschluss von Personen mit bestimmten Aufenthaltstiteln für unzulässig erachtet habe, müsse
eine an der Staatsangehörigkeit orientierte Differenzierung erst recht unzulässig sein. Eine
Bezugsberechtigung ausländischer Eltern sei sinnvoll und der Integration dienlich. Fiskalische
Argumente könnten nicht überzeugen.
B.
34
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG verstößt nicht gegen Art. 6 GG, ist jedoch mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil er Personen, die nicht die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, generell vom Anspruch auf
Landeserziehungsgeld ausschließt.
I.
35
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG verstößt nicht gegen Art. 6 GG.
36
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG statuiert eine gesetzliche Bedingung des Anspruchs auf
Landeserziehungsgeld. Die Vorschrift regelt damit die Voraussetzungen staatlicher
Leistungsgewährung im Bereich der Familienförderung, greift jedoch nicht in die
abwehrrechtlichen Verbürgungen des Familiengrundrechts, insbesondere des durch Art. 6 Abs.
2 Satz 1 GG speziell (vgl. BVerfGE 24, 119 <135>; 31, 194 <204>) geschützten Elternrechts ein.
37
Ob das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Recht der Eltern, ihr familiäres Leben nach
ihren Vorstellungen zu planen und zu verwirklichen und insbesondere in ihrer
Erziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind
überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder
von einem Dritten betreut werden soll (vgl. BVerfGE 99, 216 <231>), dadurch beeinträchtigt ist,
dass eine finanzielle Förderung nur für den Fall der eigenen Betreuung durch ein Elternteil, nicht
aber für andere von den Eltern gewählte Formen der Kinderbetreuung vorgesehen ist, bedarf
hier keiner Entscheidung. Dass Anspruch auf Landeserziehungsgeld nur hat, wer sein Kind
selbst betreut und erzieht, ist in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayLErzGG geregelt und folgt nicht aus
dem hier allein zur Prüfung gestellten Staatsangehörigkeitserfordernis des Art. 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 BayLErzGG.
38
Die Regelung verletzt keine aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG abzuleitende Schutz- und Förderpflicht
des Staats zugunsten der Familie. Ein Verstoß gegen Schutz- und Förderpflichten aus Art. 6
Abs. 1 und 2 GG käme nur in Betracht, wenn eine verfassungsrechtliche Pflicht des Freistaats
Bayern bestünde, Familien durch die Gewährung von Erziehungsgeld zu fördern. Zwar umfasst
der besondere Gewährleistungsgehalt der ausdrücklichen Schutzverpflichtung des Art. 6 Abs. 1
GG eine über die allgemeine grundrechtliche Schutzpflicht noch hinausgehende Förder- und
Schutzpflicht des Staats für die Familie (vgl. auch BVerfGE 43, 108 <121>; 110, 412 <436>; 111,
160 <172>; Burgi, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz
2011>, Art. 6 Rn. 51). Die Art. 6 Abs. 1 GG als Generalnorm des Familienschutzes eigene, nicht
auf Deutsche beschränkte (vgl. BVerfGE 111, 176 <184>) Schutz- und Förderdimension erstreckt
sich auf das speziellere elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Aus dieser Schutz-
und Förderpflicht ergibt sich die Aufgabe des Staats, die Pflege- und Erziehungstätigkeit der
Eltern durch geeignete wirtschaftliche Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern (vgl. Jestaedt,
in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz , Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 21).
Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem allgemeinen
verfassungsrechtlichen Gebot, die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern zu unterstützen,
jedoch nicht herleiten (vgl. BVerfGE 82, 60 <81 f.>; 87, 1 <36>; 107, 205 <213>; 110, 412 <445>).
Insbesondere ist der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine
familienfördernde Leistung in Form eines Erziehungsgeldes zu gewähren.
II.
39
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
40
1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich
Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365
<385>). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl.
BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni
2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 76). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht
jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch
Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung
angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21.
Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine
Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders
behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und
solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl.
BVerfGE 55, 72 <88>; 88, 87 <97>; 93, 386 <397>; 99, 367 <389>; 105, 73 <110>; 107, 27 <46>;
110, 412 <432>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -,
juris Rn. 77).
41
Diesen allgemeinen Grundsätzen folgt auch die verfassungsrechtliche Beurteilung einer Norm,
die Ausländer im Vergleich zu Deutschen anders behandelt. Der allgemeine Gleichheitssatz
garantiert „allen Menschen“ die Gleichbehandlung vor dem Gesetz und steht damit auch
Ausländern zu (BVerfGE 30, 409 <412>). Gleiches gilt für den hier angesichts des
familienpolitischen Charakters des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes zu
berücksichtigenden Schutz der Familie (vgl. BVerfGE 111, 160 <169>; 111, 176 <184> m.w.N.).
Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber indessen nicht jede Ungleichbehandlung von
Deutschen und Ausländern. Es ist dem Gesetzgeber nicht generell untersagt, nach der
Staatsangehörigkeit zu differenzieren (vgl. BVerfGE 116, 243 <259>). Nach dem allgemeinen
Gleichheitssatz bedarf es für die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit als
Unterscheidungsmerkmal jedoch eines hinreichenden Sachgrundes. Dass die
Staatsangehörigkeit kein generell unzulässiges Differenzierungsmerkmal ist, bedeutet nicht
umgekehrt, dass eine grundlose Ungleichbehandlung von Ausländern und Deutschen vor Art. 3
Abs. 1 GG Bestand haben könnte (vgl. Gundel, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts
Bd. IX, 3. Aufl. 2011, § 198 Rn. 86; Rüfner, in: Bonner Kommentar zum GG, Bd. I
Dezember 2011>, Art. 3 Abs. 1 Rn. 136; vgl. auch EGMR, Urteil vom 16. September 1996 -
17371/90 -, Rn. 42, Gaygusuz v. Österreich; Urteil vom 30. September 2003 - 40892/98 -, Rn. 46,
Poirrez v. Frankreich). Die Entscheidung des Verfassungsgebers, den allgemeinen
Gleichheitssatz als Menschenrecht auszugestalten, das nicht auf Deutsche beschränkt ist, liefe
ansonsten ins Leere und verlöre damit ihren Sinn.
42
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung
tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den
Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu
strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1
<23>; 126, 400 <416> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR
2035/07 -, juris Rn. 77). Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für
die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum
zu (vgl. BVerfGE 99, 165 <178>; 106, 166 <175 f.>; 111, 176 <184>). Eine strengere Bindung
des Gesetzgebers kann sich allerdings aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben
(vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 111, 176 <184>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni
2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78). Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen
Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für
den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3
GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 124, 199 <220>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78).
43
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen reichen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die vorgelegte Regelung über das bloße Willkürverbot hinaus.
44
aa) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen erschöpfen sich hier schon deshalb nicht im
bloßen Willkürverbot, weil die Verwehrung von Erziehungsgeld das durch Art. 6 Abs. 2 GG
geschützte und nicht auf Deutsche beschränkte Elternrecht berührt (vgl. BVerfGE 111, 160
<169>; 111, 176 <184>). Auch wenn Art. 6 GG für sich genommen nicht verletzt ist (oben B. I.), ist
das verfassungsrechtliche Elternrecht doch in seiner Schutz- und Förderdimension betroffen.
Das Landeserziehungsgeld fördert eine bestimmte Form der Ausübung des Elternrechts, indem
es die persönliche Betreuung des Kindes durch die Eltern unter Einschränkung ihrer
Erwerbstätigkeit finanziell unterstützt. Mit der Verwehrung von Landeserziehungsgeld bleibt den
Betroffenen dieses Element staatlicher Förderung des Elternrechts versagt. Bei der
verfassungsrechtlichen Beurteilung der Ungleichbehandlung ist dies zu berücksichtigen (vgl.
BVerfGE 111, 160 <169>; 111, 176 <184>), auch wenn sich daraus angesichts des freiwilligen
Charakters der staatlichen Leistung noch keine besonders strengen verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ergeben (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 -, juris Rn.
11).
45
bb) Eine Verschärfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenüber dem bloßen
Willkürverbot folgt auch daraus, dass Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG mit der
Staatsangehörigkeit an ein Merkmal anknüpft, das den antragstellenden Personen kaum
verfügbar ist. Die Staatsangehörigkeit einer Person hängt grundsätzlich von der
Staatsangehörigkeit ihrer Eltern oder dem Ort ihrer Geburt und damit von Umständen ab, die sie
nicht beeinflussen kann. Eine Änderung der Staatsangehörigkeit ist nur unter Voraussetzungen
möglich, die wiederum nicht allein im Belieben der Betroffenen stehen (vgl. BVerfGE 111, 160
<169 f.>).
46
cc) Die Staatsangehörigkeit wird in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG trotz Ähnlichkeiten und
Überschneidungen mit den dort genannten Merkmalen nicht als unzulässiges
Differenzierungsmerkmal aufgeführt. Eine Unterscheidung anhand der Staatsangehörigkeit
unterliegt darum nicht dem strengen Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl.
BVerfGE 90, 27 <37>). Das schließt nicht aus, dass die Ungleichbehandlung ausländischer
Staatsangehöriger in bestimmten Konstellationen hinsichtlich ihrer nachteiligen Auswirkungen
auf die Betroffenen einer Unterscheidung nach den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten
Merkmalen nahe kommt, so dass strenge verfassungsrechtliche Anforderungen an die
Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zu stellen sind (vgl. Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl.
2011, Art. 3 Rn. 297; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 127; Gundel, a.a.O.
Rn. 86; König/Peters, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, 2006, Kap. 21 Rn. 138; vgl. auch EGMR,
a.a.O.). Wie weit dies der Fall ist, bedarf keiner Entscheidung, da die vorgelegte Regelung
bereits weniger strenge verfassungsrechtliche Anforderungen verfehlt.
47
2. Die durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG bewirkte Ungleichbehandlung von Personen,
die nicht eine der dort genannten Staatsangehörigkeiten besitzen, ist nach den vorgenannten
Grundsätzen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, weil es der Regelung auch in
Anerkennung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers an einem legitimen Zweck fehlt, der
die Benachteiligung von ausländischen Staatsangehörigen tragen könnte und dem zu dienen
die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG getroffene Unterscheidung geeignet wäre.
48
a) Der Ausschluss von Personen, die nicht über eine der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG
genannten Staatsangehörigkeiten verfügen, ist nicht durch die Zwecke des Bayerischen
Landeserziehungsgeldgesetzes gerechtfertigt.
49
Die Gewährung von Erziehungsgeld zielt vor allem darauf, Eltern die eigene Betreuung ihres
Kindes durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder durch deren Einschränkung zu ermöglichen
und damit die frühkindliche Entwicklung zu fördern (BayLTDrucks 11/11033, S. 4). Zwar ist die
wirtschaftliche Unterstützung der Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern angesichts des
verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrags (Art. 6 Abs. 2 GG) ein legitimer
Gesetzeszweck (oben B. I.), jedoch deckt dieser Zweck den in der vorgelegten Norm geregelten
Leistungsausschluss nicht. Das Anliegen des Gesetzgebers, Eltern die persönliche Betreuung
ihres Kindes zu ermöglichen und dadurch die frühkindliche Entwicklung zu fördern, kommt bei
Ausländern und ihren Kindern auf gleiche Weise zum Tragen wie bei Deutschen. Der
verfassungsrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 GG) ist nicht auf Deutsche beschränkt.
50
Die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG vorgesehene Differenzierung dient auch nicht
mittelbar der Verwirklichung des Gesetzeszwecks. Angesichts des Gesetzeszwecks wäre es
verfassungsrechtlich zulässig, wenn der Leistungsbezug auf Personen beschränkt würde, die in
Deutschland rechtmäßig erwerbstätig sein können. Der Gesetzgeber handelte im Einklang mit
Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er jene Ausländer vom Erziehungsgeldbezug ausschlösse, die aus
Rechtsgründen einer Erwerbstätigkeit ohnehin nicht nachgehen dürften. Die Gewährung einer
Sozialleistung, die Eltern einen Anreiz zum Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit geben will, verfehlt
ihr Ziel, wenn eine solche Erwerbstätigkeit demjenigen Elternteil, der zur Betreuung des Kindes
bereit ist, rechtlich nicht erlaubt ist (vgl. BVerfGE 111, 176 <185 f.>). Die vorgelegte Regelung ist
jedoch zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Die Differenzierung nach der
Staatsangehörigkeit lässt noch weniger als die vom Bundesverfassungsgericht in den
Beschlüssen vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 160 <174 f.>; 111, 176 <185 ff.>) beanstandete
Anknüpfung an den Aufenthaltstitel Rückschlüsse darauf zu, ob eine Arbeitserlaubnis besteht
oder nicht. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war in Bayern rechtmäßig berufstätig, so dass
ihr der Bezug von Landeserziehungsgeld einen Anreiz zur Einschränkung ihrer Berufstätigkeit
zugunsten der Kinderbetreuung hätte bieten können.
51
b) Der Ausschluss von Personen, die weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union noch die eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum besitzen, kann nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, eine Förderung auf
Personen zu begrenzen, die dauerhaft in Bayern leben werden. In bestimmten Konstellationen
mag die voraussehbare Dauer des Aufenthalts von ausländischen Staatsangehörigen in
Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 <174>; 111, 176
<184>), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede
Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl.
BVerfGE 116, 229 <239 f.>). Das Kriterium der Staatsangehörigkeit ist hier jedoch weder darauf
gerichtet noch ist es geeignet, den Personenkreis zu erfassen, der voraussichtlich dauerhaft in
Bayern ansässig sein wird. Die Staatsangehörigkeit gibt noch weniger als die - vom
Bundesverfassungsgericht auch insofern bereits für unzureichend erklärte (vgl. BVerfGE 111,
160 <174>; 111, 176 <185>) - Art des Aufenthaltstitels verlässlich Aufschluss darüber, ob eine
Person dauerhaft in Bayern ansässig sein wird.
52
c) Der Ausschluss von Personen, die weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union noch die eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum besitzen, kann nicht mit dem Ziel der Begünstigung sogenannter „Landeskinder“
(vgl. BayVerfGH, a.a.O. Rn. 33) gerechtfertigt werden. Inwiefern eine Begünstigung von
„Landeskindern“ nach dem Grundgesetz zulässig ist, bedarf hier keiner Erörterung, da die
vorgelegte Regelung nicht nach der Herkunft aus anderen Bundesländern, sondern nach der
Staatsangehörigkeit unterscheidet und darum von vornherein nicht unter dem Gesichtspunkt der
Förderung von „Landeskindern“ gerechtfertigt werden kann. Anderes mag für die in Art. 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BayLErzGG getroffene Regelung zur Vorwohnzeit in Bayern gelten (vgl.
BayLTDrucks 11/11033, S. 5), die jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
53
d) Sofern der Landesgesetzgeber „Mitnahmeeffekte“ verhindern wollte, die daraus resultieren
könnten, dass sich Personen kurzfristig in Bayern niederlassen, um in den Genuss der
bayerischen Erziehungsgeldregelung zu gelangen, wird dieses Ziel ebenfalls mit der Regelung
zur Vorwohndauer (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayLErzGG) erreicht (vgl. BayLTDrucks 11/11033,
S. 5). Davon abgesehen wäre die Staatsangehörigkeit kein geeignetes Mittel zur Erreichung
dieses Ziels, da sie, wie dargelegt, weder über die der Geburt vorausgegangene Aufenthaltszeit
noch über die künftige Aufenthaltszeit in Bayern zuverlässig Aufschluss gibt.
54
e) Fiskalische Interessen können die Schlechterstellung durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
BayLErzGG nicht rechtfertigen. Soweit der Gesetzgeber eine Leistung freiwillig gewährt, darf er
zwar durchaus berücksichtigen, welche finanziellen Mittel er angesichts der sonstigen
Staatsaufgaben einsetzen kann (vgl. BVerfGE 102, 254 <303>). Finanzpolitische Belange dürfen
aber nur dergestalt zur Geltung kommen, dass Berechtigte, die die Voraussetzungen eines
Leistungsbezugs gleichermaßen erfüllen wie andere, nicht aufgrund sachfremder
Differenzierung von der Leistung ausgeschlossen werden. Die bloße Absicht, das
Leistungsvolumen zum Zwecke der Reduzierung staatlicher Ausgaben zu verringern, genügt für
sich genommen nicht, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu
rechtfertigen (vgl. BVerfGE 87, 1 <46> m.w.N. sowie BVerfGE 19, 76 <84 f.>; 76, 256 <311>; 93,
386 <402>; 107, 218 <253>; 122, 210 <233>). Ansonsten liefe das allgemeine
Gleichbehandlungsgebot im Bereich staatlicher Geldleistungen leer, da sich der Gesetzgeber
zur Begründung von Ungleichheiten stets auf die Absicht berufen könnte, staatliche Ausgaben
durch Teileinsparungen verringern zu wollen (vgl. BVerfGE 121, 241 <258>). Staatliche
Ausgaben zu vermeiden, ist ein legitimer Zweck, der jedoch eine Ungleichbehandlung von
Personengruppen nicht zu rechtfertigen vermag. Ist ein darüber hinausgehender sachlicher
Differenzierungsgrund nicht vorhanden, muss der Gesetzgeber finanzpolitischen Belangen
durch eine Beschränkung der Leistungshöhe oder der Bezugsdauer für alle Berechtigten
Rechnung tragen.
55
f) Schließlich kann die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit nicht mit dem
völkerrechtlichen Prinzip der Gegenseitigkeit gerechtfertigt werden. Danach müssen
ausländischen Staatsangehörigen in einem Staat bestimmte Vorteile nur dann eingeräumt
werden, wenn die Staatsangehörigen des Gaststaats im jeweiligen Heimatstaat ebensolche
Vorteile beanspruchen könnten. Dass ausländischen Staatsangehörigen Leistungen
vorenthalten werden, die den eigenen Staatsangehörigen gewährt werden, kann etwa dem Ziel
dienen, andere Staaten zu beeinflussen, internationalen Verträgen beizutreten oder
Gegenseitigkeitsabkommen abzuschließen, welche Deutschen im Ausland einen erhöhten
Schutz gewähren. Die im Falle fehlender Gegenseitigkeit gezielt herbeigeführte Benachteiligung
Angehöriger der betroffenen Staaten kann unter Umständen verfassungsrechtlich hinzunehmen
sein (vgl. BVerfGE 51, 1 <24>; 81, 208 <224>). Näherer Überprüfung bedürfte allerdings die
Frage, inwiefern sich angesichts der Bundeskompetenz für die auswärtigen Beziehungen nach
Art. 32 Abs. 1 GG auch ein Landesgesetzgeber im Verhältnis zu anderen Staaten auf den
Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit berufen kann.
56
Die vorgelegte Regelung kann jedoch schon deshalb nicht mit dem Prinzip der Gegenseitigkeit
gerechtfertigt werden, weil Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG nicht anhand der gegenseitigen
Verbürgung entsprechender Leistungen unterscheidet (vgl. BayVerfGH, a.a.O. Rn. 36). Die
vorgelegte Regelung stellt nicht auf die konkrete Gegenseitigkeit ab, sondern verlangt die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Möglicherweise bestehende Abkommen
mit anderen Ländern werden ebenso wenig berücksichtigt wie die von einem Abkommen
unabhängige Gewährung entsprechender Leistungen durch andere Staaten. Damit ist eine
Prüfung der konkreten Gegenseitigkeitsvoraussetzungen im jeweiligen Leistungsfall nicht
möglich. Selbst für den Fall, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Polen vor deren Beitritt zur Europäischen Union ein Gegenseitigkeitsabkommen bestanden oder
Polen davon unabhängig entsprechende Leistungen an Deutsche gewährt haben sollte, hätte
dies bei der Vergabe von Landeserziehungsgeld nicht berücksichtigt werden können. Lässt eine
Regelung keinen Raum zur Prüfung der konkreten Gegenseitigkeitsvoraussetzungen, schließt
dies aber von vornherein aus, dass sie unter dem Gesichtspunkt völkerrechtlicher
Gegenseitigkeit vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben könnte (vgl. BVerfGE 51, 1 <25>; 81, 208
<224>).
57
g) Sonstige Zwecke, die die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG getroffene Unterscheidung
tragen könnten, sind nicht ersichtlich.
C.
I.
58
Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit
(§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG). Da dem Gesetzgeber hier aber mehrere Möglichkeiten
zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, kommt nur eine
Unvereinbarkeitserklärung in Betracht (vgl. BVerfGE 84, 168 <186 f.>; 92, 158 <186>). So könnte
der Gesetzgeber auf die Voraussetzung der Staatsangehörigkeit ersatzlos verzichten. Er könnte
aber auch eine Regelung schaffen, die an die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit anknüpft (vgl.
BVerfGE 111, 176 <189>). Der Gesetzgeber kann sich zudem dafür entscheiden, künftig gar kein
oder allgemein ein geringeres Landeserziehungsgeld zu gewähren. Hinsichtlich der vor
Inkrafttreten einer solchen Neuregelung anhängig gemachten Verfahren ist ihm dieser Weg
indes versperrt, da jene Eltern, die die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
BayLErzGG erfüllen, Elterngeld bereits aufgrund bestands- beziehungsweise rechtskräftig
abgeschlossener Verfahren erhalten haben oder haben werden, das ihnen nicht rückwirkend
genommen werden kann. Die nachträgliche Abschaffung des Landeserziehungsgeldes
benachteiligte damit erneut in gleichheitswidriger Weise diejenigen, die die mit Art. 3 Abs. 1 GG
benachteiligte damit erneut in gleichheitswidriger Weise diejenigen, die die mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbaren Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG nicht erfüllen.
II.
59
Entsprechend § 78 Satz 2 BVerfGG sind im Interesse der Rechtsklarheit auch die
Nachfolgevorschriften in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Gesetzes zur Zahlung eines
Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 26.
März 2001 (GVBl S. 76), in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Gesetzes zur Zahlung
eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2004 (GVBl S. 133) und in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
des Gesetzes zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes vom 9. Juli 2007
(GVBl S. 442), die keine inhaltliche Änderung gegenüber Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG
1995 aufweisen, für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar zu erklären (vgl. BVerfGE 92, 53 <73>; 94,
241 <265 f.>, jeweils m.w.N.).
III.
60
Bescheide, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftig sind,
bleiben von ihr unberührt. Dies entspricht dem Grundgedanken des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG,
der auch zur Anwendung kommt, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Vorschrift für mit
dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 81, 363 <384>). Es bleibt dem Gesetzgeber
unbenommen, im Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Entscheidung eine
andere Regelung zu treffen (vgl. BVerfGE 94, 241 <266 f.>; 111, 115 <146>).
IV.
61
Für den Erlass einer Neuregelung bleibt dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. August 2012.
Kommt es bis zu diesem Zeitpunkt zu keiner verfassungsgemäßen Neuregelung, tritt Nichtigkeit
der beanstandeten Vorschriften ein (vgl. BVerfGE 111, 115 <146>).
V.
62
Noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in
denen der Gewährung von Landeserziehungsgeld lediglich die Staatsangehörigkeit der
Antragstellenden entgegensteht, bleiben ausgesetzt oder sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 111,
115 <146>; 116, 96 <135>) bis der Gesetzgeber die verfassungswidrige Norm durch eine
Neuregelung ersetzt hat (vgl. BVerfGE 28, 324 <363>; 111, 160 <176>), oder entsprechend C.
IV. Nichtigkeit eintritt (vgl. BVerfGE 111, 115 <146>).
Kirchhof
Gaier
Eichberger
Schluckebier
Masing
Paulus
Baer
Britz