Urteil des BVerfG vom 02.05.2013
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1236/13 -
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L. ,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hans-Jörg Bücking, M.A., Höhenweg 10, 35282 Rauschenberg -
gegen die Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2013
- 6 St 3/12 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Mai 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet, da
Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt sind.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Masing
Baer