Urteil des BVerfG vom 06.06.2011

BVerfG: einkommen aus erwerbstätigkeit, berechtigte person, eltern, geburt, verfassungsbeschwerde, kinderbetreuung, gleichbehandlung, gestaltungsspielraum, abgrenzung, freiheit

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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2712/09 vom 6.6.2011, Absatz-Nr. (1 - 11),
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2712/09 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau Dr. M...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Conradis,
Erika Jansen, Christof Reinecke, Sandra Holtmann,
Vom-Rath-Straße 9, 47051 Duisburg -
1. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Juni 2009 - B 10 EG 8/08 R -,
b) das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29. September 2008 - S 2 EG 63/07 -,
c) den Bescheid des Versorgungsamts Münster vom 24. September 2007 - 53F5400083 -,
2. mittelbar gegen
§ 2 Abs. 7 BEEG
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 6. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen sozialgerichtliche Entscheidungen und mittelbar gegen § 2 Abs. 7 des
Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG), den sie für verfassungswidrig hält.
2
1. § 2 BEEG regelt die Berechnung des Elterngeldes. Das Elterngeld wird in Höhe von 67 % des in den zwölf
Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit
bis zu einem Höchstbetrag von 1800 € monatlich für zwölf, beziehungsweise vierzehn volle Monate gezahlt, in denen
die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG bleiben
bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Monate
jene Kalendermonate unberücksichtigt, während derer Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld nach der
RVO oder dem Gesetz über die Krankenversicherung für Landwirte bezogen wurden. Unberücksichtigt bleiben auch
Monate, in denen wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Krankheit Einkommen aus
Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Einbezogen werden dagegen Monate, in denen der
anspruchstellende Elternteil Elternzeit ohne den Bezug von Elterngeld wahrgenommen hat. Personen, die vor der
Geburt ihres Kindes kein oder nur geringes Einkommen erwirtschaftet haben, wird Elterngeld mindestens in Höhe von
300 € gezahlt (§ 2 Abs. 5 BEEG) und um 10 %, mindestens 75 €, erhöht, wenn die berechtigte Person mit zwei
Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt (§ 2 Abs. 4 BEEG).
3
Am 29. Dezember 1999, 4. März 2002 und 17. November 2004 hat die Beschwerführerin jeweils ein Kind geboren
und für diese jeweils Elternzeit in Anspruch genommen. Am 14. August 2007 gebar sie den Sohn F. Auf den im
September 2007 gestellten Antrag bewilligte die zuständige Elterngeldstelle Elterngeld für die Zeit vom 14. August bis
13. März 2008 in Höhe von 375 € monatlich und für die Zeit vom 14. März 2008 bis 13. August 2008 in Höhe von 300
€ monatlich. Der Widerspruch und die Klage der Beschwerdeführerin, in denen sie Elterngeld auf der Grundlage ihres
vor Januar 2000 erwirtschafteten Einkommens begehrte, blieben bis vor dem Bundessozialgericht erfolglos. In ihrer
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 2 GG sowie von Art. 6
Abs. 1 GG, die letztlich daraus resultieren soll, dass gemäß § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG bei der Bestimmung der zwölf
für die Einkommensermittlung vor der Geburt ihres Kindes F. zugrunde zu legenden Monate auch jene
Kalendermonate berücksichtigt wurden, in denen sie Elternzeit für das zuvor geborene Kind wahrgenommen hatte
ohne Elterngeld zu beziehen. Dadurch fällt das für F. bezogene Elterngeld niedriger aus als wenn die ohne den Bezug
von Elterngeld wahrgenommene Elternzeit für die älteren Kinder unberücksichtigt geblieben wäre.
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2. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist.
5
a) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 GG ist nicht ersichtlich. Zwar mögen mehr Frauen als Männer von dem
nachteiligen Effekt der Berücksichtigung der über die Bezugszeit des Elterngeldes hinausgehenden Elternzeit bei
Bestimmung des nach § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG zugrunde zulegenden Zeitraums betroffen sein. Dies ist jedoch auf
die verbreitete familiäre Rollenverteilung zurückzuführen, der das BEEG gerade entgegenwirken will. Ausweislich der
Gesetzgebungsmaterialien ist ein Ziel des Elterngeldes, zu einer partnerschaftlicheren Verteilung der
Erziehungsaufgaben beizutragen (vgl. BTDrucks 16/1889, S. 15 f., 18, 23). Aufgrund der angegriffenen Regelung kann
es für Eltern, die in den ersten Lebensjahren eine Betreuung ihrer Kinder innerhalb der Familie wünschen, attraktiv
sein, dass auch der Vater mit der Wahrnehmung von Elternzeit die Kinderbetreuung zeitweilig übernimmt, damit die
Mutter in den Beruf zurückkehren und Einkommen erwirtschaften kann, das bei der Berechnung eines neuen
Elterngeldanspruches herangezogen werden kann. Eine Regelung, wie sie die Beschwerdeführerin begehrt, könnte
dagegen einen durch Art. 3 Abs. 2 GG gerade nicht gebotenen Anreiz für das langfristige Ausscheiden eines
Elternteils aus dem Berufsleben schaffen. Dass der Gesetzgeber, der gleichwohl auch längerfristige familienbedingte
Auszeiten durch die Elternzeit ermöglicht, diese nicht auch finanziell über die Berechnung des Elterngeldes fördert, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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b) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, Monate, in
denen der den Antrag auf Elterngeld stellende Elternteil aufgrund der Betreuung eines älteren Geschwisterkindes kein
Einkommen erwirtschaftet hat, über § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG bei der Berechnung von Elterngeld unberücksichtigt zu
lassen.
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Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.
Dem Gesetzgeber ist damit nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine
Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten abweichend behandelt, obwohl zwischen
beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung
rechtfertigen könnten (stRspr, vgl. BVerfGE 117, 272 <300 f.>). Die Bemessungsregelung des § 2 Abs. 7 Satz 5
BEEG führt dazu, dass Eltern, die über die Bezugszeit des Elterngeldes hinaus Elternzeit wahrnehmen, für ein
weiteres Kind unter Umständen ein geringeres Elterngeld erhalten als Eltern, die nach der Bezugszeit des
Elterngeldes für das vorherige Kind ein Einkommen erzielt haben.
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Dies verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich zwar umso engere
Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig
auswirken kann (BVerfGE 106, 166 <176>; 111, 176 <184>). Die Gewährung von Elterngeld mag Einfluss darauf
haben, wie Eltern ihre grundrechtlich verankerte Erziehungsverantwortung wahrnehmen und das Leben in der Familie
gestalten. Die Grenzen des allgemeinen Gleichheitssatzes sind mit der in § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG gewählten
Regelung jedoch nicht überschritten. Der dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die
Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich zukommende Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 99,
165 <178>; 106, 166 <175 f.>) besteht auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (vgl. BVerfGE 87, 1
<35 f.>; 103, 242 <260>). Die Grenzen dieses Ausgestaltungsspielraums hat der Gesetzgeber gewahrt. Die
Regelungen zur Bestimmung des für die Elterngeldberechnung heranzuziehenden Bemessungszeitraums gestalten
den der gesamten Elterngeldregelung zugrunde liegenden Gedanken konsequent aus. Das Elterngeld hat
einkommensersetzende Funktion. Während der Elternzeit erwirtschaftet der betreuende Elternteil kein ersatzfähiges
Einkommen. Ein Einkommen dieses Ehegattens konnte die Erwerbssituation der Familie dementsprechend nicht
prägen, sodass sich nach der Geburt eines weiteren Kindes das Familieneinkommen nicht aufgrund der neuen
Betreuungssituation verschlechtern konnte. Zwar wurde während der Elternzeit die verfassungsrechtlich gemäß Art. 6
Abs. 2 GG geschützte Erziehung wahrgenommen. Eine Berücksichtigung dieser Tätigkeit gegenüber einer Person, die
vor einer Geburt erwerbslos war, ohne Kinder zu betreuen, findet jedoch über den Geschwisterbonus statt, sodass
eine verfassungsrechtlich unzulässige Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte nicht gegeben ist. Der
Gesetzgeber war darüber hinaus nicht verpflichtet, an früheres Einkommen anzuknüpfen.
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c) Auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Art. 6 Abs. 1 GG garantiert in seiner hier nicht
betroffenen abwehrrechtlichen Funktion die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und
familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im
immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und
selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren. Demgemäß dürfen die Eltern ihr familiäres Leben nach ihren
Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in
welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger
Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl. BVerfGE 99, 216 <231>). Neben dieser Pflicht, die von
den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden
Rechtsfolgen zu knüpfen, folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG auch eine gewisse positive Verpflichtung des Staates, die
Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen
und zu fördern (vgl. BVerfGE 99, 216 <234>). Mit der Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit wird die Möglichkeit
der Eigenbetreuung von Kindern bereits in beachtlichem Umfang gefördert. Zu einer weitergehenden Förderung der
Kindesbetreuung innerhalb der Familie war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier
Paulus
Britz