Urteil des BVerfG vom 27.09.2012

BVerfG: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verfassungsbeschwerde, widerruf, erlass, grundrecht, verschulden, menschenrechte, überprüfung, zugang, inhaftierung

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1766/12 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K …,
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. August
2012 - 2 VAs 5/12 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Zulassung eines Beistands
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
am 27. September 2012 einstimmig beschlossen:
1. Der Antrag auf Zulassung von Frau T. als Beistand wird abgelehnt.
2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. August 2012 – 2 VAs 5/12 –
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des
Grundgesetzes.
3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. August 2012 – 2 VAs 5/12 – wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen.
4. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
5. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Gründe:
A.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Gerichtsentscheidung über den Widerruf einer
Gnadenentscheidung.
I.
2
Mit Gnadenentscheidung vom 21. Dezember 2006 wurde die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2003, deren Aussetzung zur Bewährung 2005 widerrufen
worden war, erneut zur Bewährung ausgesetzt.
3
Mit Gnadenentscheidung vom 21. Dezember 2011, die dem Beschwerdeführer formlos
übersandt wurde, wurde der erteilte Gnadenerweis widerrufen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung
war der Entscheidung nicht beigefügt.
4
Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 beantragte der Beschwerdeführer durch einen
Prozessbevollmächtigten beim Oberlandesgericht Koblenz die Aufhebung des Widerrufs und
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Antragsfrist. Dem Beschwerdeführer sei
die Monatsfrist für einen Rechtsbehelf gegen den Widerruf des Gnadenerweises nicht bekannt
gewesen, da die Entscheidung über den Widerruf keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten
habe. Kenntnis von der Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung nach
§§ 23 ff. EGGVG und der Antragsfrist habe der Beschwerdeführer erst durch seinen am 9. Juli
2012 beauftragten Prozessbevollmächtigten erlangt.
5
Das Oberlandesgericht Koblenz verwarf die beiden Anträge des Beschwerdeführers als
unzulässig. Da die Belehrung über das Antragsrecht nach §§ 23 ff. EGGVG nicht gesetzlich
vorgeschrieben sei, stehe ihr Fehlen dem Fristbeginn nicht entgegen. Sei die Antragstellung
verspätet, weil der Antragsteller die Antragsberechtigung oder Antragsfrist nicht gekannt habe,
fehle es an einem Verschulden nur dann, wenn er alles ihm billigerweise Zumutbare getan habe,
um die der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen. Es hätte am
Beschwerdeführer gelegen, sich unverzüglich nach Zugang der Gnadenentscheidung nach
Rechtsbehelfen zu erkundigen. Dass der Beschwerdeführer dieser Erkundigungspflicht
nachgekommen wäre, sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
II.
6
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss
des Oberlandesgerichts Koblenz. Der Widerruf des Gnadenerweises verstoße gegen die
Gnadenordnung Rheinland-Pfalz, nach welcher die Gesamtdauer der Bewährungszeit fünf Jahre
nicht übersteigen dürfe. Er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Frist von einem
Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung einzuhalten. Da der Widerruf keine
Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe, sei ihm die Rechtsbehelfsfrist bis zur Beauftragung
eines Rechtsanwalts im Juli 2012 nicht bekannt gewesen. Das Oberlandesgericht Koblenz habe
seine Menschenwürde missachtet und gegen Art. 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 „GG“ verstoßen. Der
Beschwerdeführer gibt hierzu den Text der entsprechenden Artikel der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte wieder, unter anderem auch den Anspruch auf einen wirksamen
Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten (Art. 8 AEMR) und den Anspruch
auf ein gerechtes Verfahren (Art. 10 AEMR).
7
Der Beschwerdeführer beantragt zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die
Zulassung von Frau T. als Beistand, um etwaige Nachteile aufgrund seiner Inhaftierung zu
vermeiden.
III.
8
Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz führt aus, die im
Gnadenbeschwerdeverfahren als Bevollmächtigte des Beschwerdeführers aufgetretene Frau T.
sei mit Schreiben vom 2. Januar 2012 darauf hingewiesen worden, dass beim Widerruf eines
Gnadenerweises „– unter bestimmten Voraussetzungen – eine gerichtliche Überprüfung durch
das Oberlandesgericht“ in Betracht komme. Am 24. Januar 2012 sei sie darauf hingewiesen
worden, dass für die Anrufung des Oberlandesgerichts eine Monatsfrist gelte beziehungsweise
gegolten habe. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben vorgelegen.
B.
I.
9
Frau T. ist nicht als Beistand zuzulassen. Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als
vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG steht im pflichtgemäßen
Ermessen des Bundesverfassungsgerichts. Eine Zulassung als Beistand kommt nur in Betracht,
wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 1994 – 1 BvR 105/94 –, NJW 1994, S. 1272;
Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Januar 2001 – 2 BvC 15/99 –, juris Rn. 2; Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats von 9. März 2011 – 1 BvR 142/11 –, juris Rn. 2). Für die
Sachdienlichkeit und Notwendigkeit der Zulassung von Frau T. als Beistand bestehen keine
hinreichenden Anhaltspunkte. Der bloße Verweis des Beschwerdeführers auf seine Inhaftierung
macht noch nicht plausibel, weshalb es ihm unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1
Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 26. Februar 2003 – 2 BvR 1464/02 –, juris), und inwiefern die
Zulassung von Frau T. als Beistand – auch noch im jetzigen Verfahrensstadium – zur
Erleichterung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber dem Gericht angezeigt wäre.
II.
10
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs.
1 Satz 1 BVerfGG).
11
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie genügt im Hinblick auf das sinngemäß als
verletzt gerügte Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Substantiierungsanforderungen
(§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Das Vorbringen, dass er ohne Verschulden gehindert
gewesen sei, die Monatsfrist einzuhalten, macht in Verbindung mit der Wiedergabe des Textes
von Art. 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte noch hinreichend deutlich, dass der
Beschwerdeführer der Sache nach die Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz
durch die Ablehnung seines Wiedereinsetzungsantrags rügt. Einer ausdrücklichen Benennung
des als verletzt gerügten Grundrechtsartikels bedarf es nicht (BVerfGE 47, 182 <187>; stRspr).
Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers richten sich inhaltlich gegen den – mit der
Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen – Widerruf der Gnadenentscheidung und betreffen
den Beschluss des Oberlandesgerichts daher nicht.
12
2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
13
a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert den effektiven Zugang zu Gericht. Das Grundrecht gewährt
einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen
Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 41, 23 <26>; 49, 329 <341>;
77, 275 <284>). Im Hinblick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dürfen die
Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der
Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden (vgl.
BVerfGE 40, 88 <91>; 67, 208 <212 f.>; 69, 381 <385>; 110, 339 <342>; stRspr).
14
Die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung kann von Verfassungs wegen geboten sein (vgl.
BVerfGK 16, 114 <115>). Dies gilt dann, wenn sie erforderlich ist, um unzumutbare
Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsbehelfs
andernfalls mit sich brächte (vgl. BVerfGE 92, 99 <108>; siehe auch aus der fachgerichtlichen
Rechtsprechung BGHZ 180, 199 <203>). Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG allein schon das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung dazu führen, dass die
Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist als unverschuldet anzusehen ist (vgl. BVerfGK 16, 114
<115>; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BGHZ 180, 199 <205>). Dies gilt
insbesondere bei anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführern und wenig bekannten oder in
ihren Anforderungen komplexen Rechtsbehelfen.
15
b) Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht verkannt. Die Justiziabilität von
Gnadenentscheidungen ist komplex und bedarf differenzierter Beurteilung (vgl. BVerfGE 25, 352
<358 ff.; 363 ff.>; 30, 108 <310 f.>; 45, 187 <242 f.>; 66, 337 <363>). Ihre Kenntnis kann beim
Rechtssuchenden allgemein und jedenfalls beim Beschwerdeführer als juristischem Laien nicht
vorausgesetzt werden, zumal sich aus der Gnadenordnung Rheinland-Pfalz keine
Anhaltspunkte für einen möglichen Rechtsbehelf ergeben.
16
Aus der komplexen Rechtslage hinsichtlich der Justiziabilität von Gnadenentscheidungen folgt,
dass eine Rechtsbehelfsbelehrung von Verfassungs wegen erforderlich ist. Ob schon
einfachrechtlich – etwa in analoger Anwendung des für den Widerruf der Strafaussetzung zur
Bewährung geltenden § 35a StPO – eine Belehrungspflicht besteht, kann offen bleiben. Das
Oberverwaltungsgericht hätte die verfassungsrechtliche Gebotenheit einer
Rechtsbehelfsbelehrung in seine Prüfung einstellen (zur einfachrechtlichen Rechtslage vgl.
BGHZ 180, 199 <205>) und sich mit den Auswirkungen ihres Unterbleibens als eines der
staatlichen Sphäre zuzuordnenden Fehlers auseinandersetzen müssen (vgl. etwa BVerfGE 75,
183 <189 f.>; 110, 339 <342 ff.>). Dadurch, dass es dem Beschwerdeführer ohne
Berücksichtigung dieses Aspekts Erkundigungspflichten über die Möglichkeit eines
Rechtsbehelfs auferlegt, überspannt es die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine
Wiedereinsetzung nach § 26 EGGVG in verfassungswidriger Weise. Ob und wie sich die
Mitteilungen des Ministeriums der Justiz an Frau T. vom 2. und 24. Januar 2012 auf die
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung auswirken, obliegt zunächst der Prüfung durch die
Fachgerichte.
III.
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Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 34, 293 <307>; 84, 192 <192>).
IV.
18
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Voßkuhle
Gerhardt
Landau